Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.01.2013, Az.: 8 LA 123/12

Veschulden eines Begünstigten als Voraussetzung für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.01.2013
Aktenzeichen
8 LA 123/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 10650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0121.8LA123.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 04.06.2012 -AZ: 6 A 1087/10

Fundstelle

  • NordÖR 2013, 184

Amtlicher Leitsatz

§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides ein Verschulden des Begünstigten nicht, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2010 über den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. September 2008, zuletzt geändert durch den dritten Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2009, und die Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 129.646,05 EUR nebst Zinsen abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe die widrigen Umstände dieses Projekts und die besonderen Anstrengungen der Klägerin bei der Projektabwicklung verkannt. Zum Projektbeginn sei der ursprüngliche Kooperationspartner, die Firma B., weggefallen. Diese Firma habe in der Vergangenheit Referenten für Schulungen der Klägerin gestellt. Nach Anzeigen der Mitarbeiter dieser Firma gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Geschäftsführer dieser Firma Zeugnisse und Abrechnungsunterlagen gefälscht. Hiernach seien auch der Klägerin Belege vorgelegt worden, obwohl die beschriebenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren. Infolgedessen habe die Klägerin die Kooperation mit der Firma B. beendet, konnte deshalb aber deren Referenten für vorgesehene Schulungen im Rahmen des Projekts nicht mehr einsetzen. Zudem seien im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen auch Unternehmen und Schulungsteilnehmer befragt worden. Diese hätten hierauf im Rahmen des geförderten Projekts durchzuführende Schulungen abgesagt und nicht mehr gebucht. Die Akquise neuer Teilnehmer sei sehr schwierig gewesen. Dabei habe die Klägerin bei Erlass des zweiten Änderungsbescheides vom 4. August 2009 das Ausmaß der Rufschädigung durch das strafrechtliche Fehlverhalten des Geschäftsführers der Firma B. noch nicht absehen können. Aufgrund dieser widrigen Umstände habe die Klägerin trotz erheblicher Bemühungen die 10.120 Teilnehmerstunden, den Mindestwert von 30 Teilnehmerstunden je Teilnehmer und den Teilnehmerstundensatz von höchstens 15 EUR je Teilnehmer nicht erreichen, mithin die durch den zweiten Änderungsbescheid vom 4. August 2009 in den Zuwendungsbescheid aufgenommene Auflage nicht erfüllen können. Diese Umstände hätten jedenfalls im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens berücksichtigt werden müssen. Gerechtfertigt sei allenfalls ein teilweiser Widerruf der gewährten Zuwendung.

5

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2010 über den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. September 2008, zuletzt geändert durch den dritten Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2009, und die Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 129.646,05 EUR nebst Zinsen sei rechtmäßig, nicht.

6

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat.

7

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Dem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2008 ist durch den zwischenzeitlich bestandskräftigen zweiten Änderungsbescheid vom 4. August 2009 die Auflage hinzugefügt worden, dass die Klägerin bis zum Ende der Projektlaufzeit am 31. Dezember 2009 mindestens 90 v.H. der vereinbarten 10.120 Teilnehmerstunden, mithin mindestens 9.108 Teilnehmerstunden tatsächlich leistet. Bei Nichteinhalten dieser Auflage kann die Zuwendung widerrufen und der gesamte Zuwendungsbetrag zurückgefordert werden. Die Klägerin hat diese Auflage nicht erfüllt. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts innerhalb der Projektlaufzeit tatsächlich lediglich 2.750 Teilnehmerstunden geleistet. Diese Feststellungen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.

8

Auf den von der Klägerin erhobenen Einwand, die Nichterfüllung der Auflage sei von ihr nicht verschuldet, kommt es für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht an. Der Tatbestand dieser Bestimmung verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides ein Verschulden des Begünstigten nicht, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910, S. 72; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011 - 10 S 2545/09 -, [...] Rn. 31; Hamburgisches OVG, Urt. v. 29.3.2000 - 5 Bf 50/96 -, [...] Rn. 53; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 Rn. 72a; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rn. 50, 105). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich eine bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartung gesichert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.).

9

Schließlich ergeben sich nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Fehler der danach eröffneten Ermessensentscheidung der Beklagten aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Zutreffend weist sie zwar darauf hin, dass ein mangelndes Verschulden hinsichtlich der Nichterfüllung der zum Widerruf berechtigenden Auflage im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.). Ausweislich der Begründung des Widerrufsbescheides vom 30. Juli 2010, dort S. 5, hat die Beklagte hier indes die zur Nichterfüllung der Auflage führenden tatsächlichen Umstände bei der getroffenen Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt.

10

Entgegen der Darstellung der Klägerin im Zulassungsantrag waren ihr die tatsächlichen Umstände, die maßgeblich zu den Schwierigkeiten in der Projektabwicklung geführt haben, bereits bei Erlass des zweiten Änderungsbescheides am 4. August 2009 bekannt. Die Klägerin hatte bereits im September 2008 Gespräche mit der Beklagten geführt, sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 (Bl. 368 Beiakte B) an diese gewandt und auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Firma B. bzw. deren Geschäftsführer und die hiermit verbundene Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser Firma hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2008 (Bl. 386 Beiakte B) hat die Klägerin die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in der Region verschlechtere, deshalb deren Bereitschaft für Beratungen und Qualifizierungen zurückgehe und schon die für das Haushaltsjahr 2008 geplanten 2.288 Teilnehmerstunden nicht vollständig geleistet werden könnten. Als hierauf die Beklagte im Mai 2009 den Widerruf der Zuwendung in Aussicht stellte, reagierte die Klägerin mit einem umfassenden Schreiben vom 15. Juni 2009 (Bl. 403 f. Beiakte B). In diesem stellte sie die mit der schwierigen allgemeinen Wirtschaftslage und die mit der Trennung von der Firma B. verbundenen Probleme für die Projektabwicklung eingehend dar. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Firma B. zum Verlust von Kundenkontakten und zur erheblichen Verunsicherung der an Qualifizierungsmaßnahmen interessierten Unternehmen und Teilnehmer geführt habe; sie - die Klägerin - haben ihren Vertrauensbonus bei den Unternehmen überschätzt. Aus diesen Gründen liege der "potentielle Qualifizierungsumfang" im Juni 2009 erst bei 3.854 Teilnehmerstunden. Erstrebt werde eine Reduzierung der Gesamtteilnehmerstundenzahl bei einer Erhöhung der Projektlaufzeit. Hierüber führten die Beteiligten in der Folge Gespräche, die zu einem Änderungsantrag der Klägerin am 3. Juli 2009 (Bl. 442 Beiakte B) führten. Um "die Projektziele mit Erfolg umzusetzen" begehrte die Klägerin mit diesem Antrag eine Reduzierung der Gesamtteilnehmerstundenzahl auf 10.440 und eine Verlängerung der Projektlaufzeit von 12 auf 15 Monate, mithin bis zum 31. Dezember 2009. Nach eingehenden weiteren Gesprächen zwischen den Beteiligten, in denen vereinbart worden war, dass die Klägerin zum Erhalt der Zuwendung mindestens 90 v.H. der reduzierten Gesamtteilnehmerstundenzahl leisten müsse (vgl. Vermerk v. 4.8.2009, Bl. 508 f. Beiakte B), stimmte die Beklagte dem Antrag zu und erließ den zweiten Änderungsbescheid vom 4. August 2009. Anders als es die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag darstellt, sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Firma B., die Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser Firma, die allgemein schwierige Wirtschaftslage im Projektzeitraum und die sich hieraus für die Klägerin ergebenden Probleme bei der Projektabwicklung mithin nicht nur bei Erlass des zweiten Änderungsbescheides vom 4. August 2009 bekannt gewesen, diese Umstände sind vielmehr schon bei Erlass dieses Änderungsbescheides zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden und haben die Änderung des Zuwendungsverhältnisses maßgeblich beeinflusst. Es bestand daher keine Notwendigkeit, diese Umstände bei Ausübung des Widerrufsermessens erneut - zugunsten der Klägerin - zu berücksichtigen.

11

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

12

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes verweist die Klägerin lediglich auf die gravierenden Herausforderungen, denen sie bei der Umsetzung des geförderten Projektes gegenüber gestanden habe. Aufgrund der Ereignisse um das strafrechtlich relevante Gebaren des Geschäftsführers der Firma B. sei es ihr nicht möglich gewesen, bereits in Aussicht gestellte Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen tatsächlich durchführen zu lassen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen hätten Unternehmen und Teilnehmer bereits angekündigte Schulungsmaßnahmen abgesagt. Auch aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit dem Eintritt der Wirtschaftskrise sei es ihr deutlich schwerer geworden, freigewordene Schulungskapazitäten neu zu füllen. Diese außergewöhnlichen, für die Klägerin unerwarteten und der Beklagten stets unverzüglich mitgeteilten Umstände hätten von dieser bei der Ermessensausübung und vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen.

13

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten schon nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie auf eigene Schwierigkeiten bei der Abwicklung des geförderten Projekts verweist, sind diese für das Vorliegen des Zulassungsgrundes von vorneherein unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die Behandlung der Rechtssache für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidenden Richter mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.7.1999 - 3 Bf 92/99 -, NVwZ-RR 2000, 190). Darüber hinaus hat die Klägerin auch weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch dargelegt, mit welchen besonderen, also überdurchschnittlichen Schwierigkeiten die Beantwortung einer solchen Frage verbunden sein könnte, etwa dass der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist oder die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung besonders schwer zu erfassen sind. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.