Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2017, Az.: 8 LA 197/16
Anordnung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Fiktionsbescheinigung; Fortgeltungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2017
- Aktenzeichen
- 8 LA 197/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 07.11.2016 - AZ: 11 A 4102/14
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs 5 S 1 AufenthG
- § 81 Abs 4 S 3 AufenthG
- § 81 Abs 5 AufenthG
- Art 8 MRK
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG kann nicht darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung tatsächlich nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet hat.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 7. November 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder humanitären Gründen sowie Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2014 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, hilfsweise die Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags, verneint.
Die ihm - dem Kläger - zuletzt bis zum 14. Dezember 2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG habe auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts noch gegolten. Auch wenn er den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis erst am 4. Januar 2012 gestellt habe, sei die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten. Denn der Beklagte habe mit der fortlaufenden Erteilung von Fiktionsbescheinigungen ab Januar 2012 dokumentiert, dass eine Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen worden sei. Diese sei nicht nur besitzstandswahrend, sondern auch rechtsbegründend. Dem stehe nicht entgegen, dass in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten eine Ermessensentscheidung nicht dokumentiert sei. Die Anordnung fordere keine Ermessensbetätigung. Unerheblich sei auch, ob die Anordnung rechtmäßig ergangen ist. Jedenfalls bestünden keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit. Hierfür sei es auch ohne Belang, ob die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortgeltungswirkung rückwirkend in Kraft getreten sei, da die Anordnung als solche stets Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis entfalte.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. In dem für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgeblichen Zeitraum habe er für die Sicherung seines Lebensunterhalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Tätigkeit mit Montagearbeiten, insbesondere als Glasfassadenbauer, sichergestellt. Diese Tätigkeit habe er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht illegal ausgeübt. Aufgrund der angeordneten Fiktionswirkung hätten seine Aufenthaltserlaubnis und die damit einhergehende Arbeitserlaubnis fortgegolten. Vor Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides sei er einer angestellten Tätigkeit nachgegangen. Diese habe er nur wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis zunächst nicht wieder aufnehmen können.
Diese Einwände setzen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags zu, ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.
Eine Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf den Antrag des Klägers vom 4. Januar 2012 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr über ein von seiner früheren Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügte und ein solches auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend galt.
Der Antrag des Klägers vom 4. Januar 2012 löste die gesetzliche Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht aus, da er erst nach Ablauf des vorausgegangenen Aufenthaltstitels am 14. Dezember 2011 (vgl. Blatt 345 der Beiakte 3) gestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte auch nicht die Fortgeltungswirkung angeordnet. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, der durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) mit Wirkung vom 1. August 2012 zunächst als Satz 2 eingefügt und durch Art. 1 Nr. 27a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) mit Wirkung vom 6. September 2013 in Satz 3 geändert wurde, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt worden ist.
Eine solche Anordnung der Fortgeltungswirkung konnte der Beklagte mit den dem Kläger am 4. Januar 2012 (Blatt 361 der Beiakte 3) und am 18. Juni 2012 (Blatt 362 der Beiakte 3) erteilten Fiktionsbescheinigungen nicht getroffen haben. Denn zu diesen Zeitpunkten war § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG noch nicht in Kraft getreten, so dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung fehlte.
Auch in der dem Kläger am 16. April 2013 (Blatt 377 der Beiakte 3) erteilten Fiktionsbescheinigung ist eine Anordnung der Fortgeltungswirkung nicht zu sehen. Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG überhaupt eine Anordnung der Fortgeltungswirkung in den Fällen ermöglicht, in denen der vorausgegangene Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten dieser Rechtsgrundlage am 1. August 2012 ausgelaufen ist und auch der verspätete Verlängerungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. dies verneinend: Benassi, Folgen verspäteter Antragstellung im Rahmen von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, in: InfAuslR 2013, 53, 54; GK-AufenthG, § 81 Rn. 114 (Stand: Oktober 2015)). Denn es bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte tatsächlich die Fortgeltungswirkung angeordnet hat.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nicht darauf geschlossen werden kann, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung tatsächlich angeordnet hat (vgl. Senatsbeschl. v. 5.5.2015 - 8 ME 68/15 -; v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 -, juris Rn. 21; v. 4.3.2013 - 8 ME 37/13 -). Denn eine Fiktionsbescheinigung regelt die Rechtslage nicht, sondern hat allenfalls deklaratorischen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - BVerwG 1 B 17.09 -, NVwZ-RR 2010, 330, 331). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts Anderes. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (BT-Drs. 17/8682, S. 23) wird die Anordnung der Fortgeltungsfiktion zwar durch die Ausstellung der in § 81 Abs. 5 AufenthG vorgesehenen Bescheinigung dokumentiert. Hieraus folgt aber nur, dass sowohl für die Fälle, in denen die Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eintritt, als auch für die Fälle, in denen die Fortgeltungswirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG eintritt, eine inhaltsgleiche Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG (auf dem einheitlichen Vordruck nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV in Verbindung mit Anlage D3 - Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz -) erteilt wird. Folglich ist allein anhand einer erteilten Fiktionsbescheinigung nicht (mehr) festzustellen, ob sie den Eintritt einer Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder kraft behördlicher Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG bescheinigt.
Daher ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG getroffen und diese nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt hat oder - verneinendenfalls - ob lediglich fehlerhaft der Eintritt einer Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 81 Rn. 112 (Stand: Oktober 2015)). Hierbei ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung erteilenden Ausländerbehörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten hierbei gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 - BVerwG 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte eine Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG nicht getroffen hat (Urt. v. 7.11.2016, Umdruck S. 7 in Verbindung mit Beschl. v. 19.2.2015 - 11 B 4103/14 -, Umdruck S. 3), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat die Fiktionsbescheinigung am 16. April 2013 (Blatt 377 der Beiakte 3) - ebenso wie die vorausgegangenen Bescheinigungen vom 4. Januar 2012 (Blatt 361 der Beiakte 3) und vom 18. Juni 2012 (Blatt 362 der Beiakte 3) - für den Kläger erkennbar routinemäßig ausgestellt (vgl. zu diesem Kriterium: GK-AufenthG, § 81 Rn. 112 (Stand: Oktober 2015)). Der Beklagte hat vor Erteilung der Bescheinigung zwar andere Unterlagen - unter anderem Pass, Lichtbild und Einkommensnachweise - vom Kläger angefordert (vgl. Vermerke v. 26.11.2012, Blatt 367 der Beiakte 3, und v. 10.4.2013, Blatt 375 der Beiakte 3). Die Verspätung des Verlängerungsantrages ist bis dahin in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht dokumentiert und auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht Gegenstand von Erörterungen zwischen ihm und dem Beklagten anlässlich der Erteilung der Fiktionsbescheinigungen gewesen. Jedwede Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung anordnen wollte, fehlen. Bei objektiver Würdigung konnte auch der Kläger daher allein aufgrund der Erteilung der Fiktionsbescheinigungen nicht davon ausgehen, dass der Beklagte eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG getroffen hat.
Fehlt es danach an einer Anordnung der Fortgeltungswirkung, war es für den Ausgang des erstinstanzlichen Klageverfahrens ohne Belang, ob diese Entscheidung im behördlichen Ermessen steht (vgl. dies bejahend: Hailbronner, AufenthG, § 81 Rn. 39 (Stand: April 2014), und dies verneinend: GK-AufenthG, § 81 Rn. 108 (Stand: Oktober 2015)) und ob eine etwa erforderliche Ermessensbetätigung in den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde dokumentiert sein muss, um von einer Anordnung der Fortgeltungswirkung ausgehen zu können.
Liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor, können die Angriffe des Klägers gegen die Verneinung auch der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG seinem Zulassungsantrag von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Unabhängig davon greifen seine Einwände insoweit aber auch in der Sache nicht durch. Seine Einwände basieren auf der unzutreffenden Annahme, der Beklagte habe eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG getroffen. Darüber hinaus fehlt es an einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur dann, wenn der Ausländer tatsächlich keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370, 377; Senatsbeschl. v. 20.3.2012 - 8 LC 277/10 -, juris Rn. 8).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, hilfsweise die Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags, verneint.
Er sei im Bundesgebiet faktisch verwurzelt. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer zu geringen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ausgegangen. Unter Berücksichtigung der angeordneten Fortgeltungswirkung habe er einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als zwanzig Jahren nachgewiesen. Auch die Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel durch das Amtsgericht Leer vom 9. September 2014 und das aktuelle Strafverfahren wegen illegaler Einreise dürften aufgrund der angeordneten, aber bisher unberücksichtigten Fortgeltungswirkung nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Im Übrigen überwögen die strafrechtlichen Verfehlungen sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nicht. Es handele sich um Bagatellstraftaten, die nur knapp über dem reinen Verwaltungsunrecht lägen. Ihm sei es auch unzumutbar, in Kosovo ein Privatleben zu führen. Hierfür sei eine vollständige Entwurzelung nicht erforderlich. Denn diese träte zumindest bei Personen, die wesentlich nach Vollendung des 10. Lebensjahres ein Land verlassen hätten, nicht ein.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfülle er auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne dieser Bestimmung sei nur gegeben, wenn sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Es bedürfe danach einer Gefahrenprognose, die das Verwaltungsgericht und auch der Beklagte nicht angestellt hätten. Allein mit Blick auf die geringfügigen strafrechtlichen Verfehlungen bestehe eine Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht. Selbst wenn aber die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, hätte der Beklagte nach § 5 Abs. 3 AufenthG eine Ermessensentscheidung darüber treffen müssen, ob von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abgesehen werde. Daran fehle es, so dass der Beklagte zumindest zur Neubescheidung zu verpflichten sei.
Diese Einwände setzen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags zu, ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.
Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. hierzu BVerfG, 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, juris Rn. 29 und 34 f.; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, NordÖR 2011, 440, 441) hat das Verwaltungsgericht das zu berücksichtigende private Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und das widerstreitende öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung anhand der tatsächlichen Umstände zutreffend ermittelt.
Dabei hat es die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts nicht zu Lasten des Klägers verkürzt. Der Kläger reiste im April 1993 in das Bundesgebiet ein (Blatt 2 der Beiakte 1). Nach erfolgloser Durchführung von Asyl- und Asylfolgeverfahren (vgl. Blatt 15 ff. und 51 ff. der Beiakte 1) war sein Aufenthalt zunächst nur geduldet. Nach Heirat der deutschen Staatsangehörigen C. im Juli 1996 (Blatt 152 der Beiakte 2) beantragte er unter dem 19. August 1996 (Blatt 137 f. der Beiakte 2) eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Für den nachfolgenden Zeitraum erteilte der Beklagte dem Kläger Fiktionsbescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG (vgl. Blatt 144, 173 und 218 der Beiakte 2). Verzögert durch eine mangelnde Passvorlage (vgl. Blatt 157 ff. der Beiakte 2) wurde ihm am 18. Oktober 1999 (Blatt 222 der Beiakte 2) die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt und in der Folge, zuletzt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 21. April 2011 verlängert (Blatt 246 und 279 ff. der Beiakte 2; Blatt 293, 299, 313, 321 und 334 der Beiakte 3). Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau (vgl. insbesondere Blatt 337 und 344 der Beiakte 3) wurde ihm ab dem 15. Dezember 2010 befristet bis zum 14. Dezember 2011 das eigenständige Ehegattenaufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG erteilt (Blatt 345 der Beiakte 3). Den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis stellte der Kläger nach eigenen Angaben mündlich am 4. Januar 2012 (vgl. auch Blatt 360 f. der Beiakte 3). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 ab (Blatt 441 f. der Beiakte 3). Da aufgrund der verspäteten Antragstellung am 4. Januar 2012 die gesetzliche Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingetreten ist und, wie ausgeführt, der Beklagte die Fortgeltungswirkung auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 2 a.F. bzw. Satz 3 n.F. AufenthG angeordnet hat, endete der rechtmäßige Aufenthalt mit Ablauf des 14. Dezember 2011. Unter Berücksichtigung der Fiktionszeiten nach § 69 Abs. 3 AuslG ab August 1996 ergibt sich danach ein etwa insgesamt 15 Jahre und 5 Monate währender - und nicht, wie es der Kläger meint, mehr als zwanzigjähriger - rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet.
Das Verwaltungsgericht hat auch die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers zutreffend in die Gesamtabwägung eingestellt. Die Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel durch das Amtsgericht Leer vom 9. September 2014 erweist sich entgegen der Darstellung des Klägers nicht als fehlerhaft, da der Beklagte die Fortgeltung der bis zum 14. Dezember 2011 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis, wie ausgeführt, nicht angeordnet hatte.
Auch eine Möglichkeit zur Reintegration in Kosovo hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Der Kläger hat dort bzw. in Jugoslawien bis zu seinem 24. Lebensjahr gelebt, die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen, gearbeitet und seine Sozialisation erfahren. Er ist sprachkundig, erwerbsfähig und keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zahlreiche Familienangehörige leben in Kosovo. Der Kläger selbst hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt in Kosovo aufgehalten (vgl. Beiakte 4 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 7.11.2016, Blatt 195ff. der Gerichtsakte). Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger unmöglich oder auch nur unzumutbar ist, in Kosovo ein Privatleben zu führen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser beiden Aspekte: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande); Senatsbeschl. v. 14.6.2011 - 8 ME 325/10 -, juris Rn. 35). Angesichts der genannten tatsächlichen Umstände ist auch die weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts, es läge keine "Entwurzelung" des Klägers mit Blick auf die Lebensverhältnisse in Kosovo vor, nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK von einer vollständigen Entwurzelung im Heimatland abhängig machen wollte, wie es der Kläger darstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Auch die gewichtende Gesamtbewertung dieser zutreffend ermittelten Interessen und deren Abwägung zu Lasten des klägerischen Bleibeinteresses durch das Verwaltungsgericht sind nach dem Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Solche Richtigkeitszweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Klägers, seine strafrechtlichen Verfehlungen bewegten sich im Bagatellbereich und lägen nur knapp über dem reinen Verwaltungsunrecht. Denn das Verwaltungsgericht hat die strafrechtlichen Verfehlungen und das damit verwirklichte Unrecht nicht überhöht. Es hat vielmehr maßgeblich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Klägers in den vergangenen Jahren, die dem Kläger bekannten negativen Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus (vgl. etwa das Schreiben des Beklagten v. 22.10.2002, Blatt 279 der Beiakte 2) und die gleichwohl selbst während des laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gezeigte Delinquenz die rechtliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse - zutreffend - gering bewertet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht allein mit den strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers verknüpft. Es hat zu Recht auch auf das grundlegende öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung und an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen abgestellt. Denn ein Ausländer, der, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden des Aufnahmestaats mit seiner Anwesenheit in diesem Staat konfrontiert, kann im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihm konventionsrechtlich ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erwächst (vgl. EGMR 2. Sektion, Urt. v. 31.1.2006 - 50435/99 -, EuGRZ 2006, 562, 564 (da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande)).
Ist danach die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht vorliegen, ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt, kann das auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bezogene Zulassungsvorbringen dem Zulassungsantrag von vorneherein nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dieses durchgriffe, bliebe die Entscheidung im maßgeblichen Ergebnis richtig.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das klägerische Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, dass zum einen die Frage, ob der Beklagte eine Anordnung der Fortgeltungswirkung getroffen hat, und bejahendenfalls welche Auswirkungen sich hieraus für die strafgerichtlichen Verurteilungen und nachfolgend die Verwurzelung im Bundesgebiet ergeben, sowie zum anderen die Frage, welche Anforderungen an ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stellen sind und hieran anknüpfend, ob diese im vorliegenden Fall erfüllt sind, schwierig zu beantworten seien. Er hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen Schwierigkeiten um besondere, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten handelt. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 497 mit weiteren Nachweisen). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 35 ff. mit weiteren Nachweisen).
Hieran gemessen kommt den vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
a. Bedarf es einer dokumentierten Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, um die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 (Satz 2 a.F.) AufenthG anzuordnen oder genügt die Erteilung oder Verlängerung einer Fiktionsbescheinigung nach dem 1. August 2012 aus ?
b. Kann - unter Berücksichtigung der neuen Fassung der §§ 53 ff. AufenthG - das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt werden, ohne dass eine Gefahrenprognose im Hinblick auf die Auswirkungen des Aufenthaltes auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Wiederholungsgefahr vorgenommen wurde ?
eine die Zulassung der Berufung gebietenden grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Frage zu a. ist, wie zu 1. dargestellt, durch Auslegung der Rechtsgrundlagen und anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Die Frage zu b. war, wie zu 1. ausgeführt, für den Ausgang des erstinstanzlichen Klageverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich und würde es unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens auch für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht sein.
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt zum einen, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Entgegen seiner Anregung in der mündlichen Verhandlung habe es die Strafakten, soweit sie die gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen betreffen, nicht beigezogen. Dies wäre erforderlich gewesen, um die für das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose treffen zu können.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine die Zulassung der Berufung gebietende Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 mit weiteren Nachweisen).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das klägerische Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass er bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7. November 2016 (Blatt 195 ff. der Gerichtsakte) hat der dort anwaltlich vertretene Kläger weder angeregt noch förmlich beantragt, die Strafakten beizuziehen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beiziehung der Strafakten aufdrängen musste. Denn entgegen der Annahme des Klägers kam es, wie zu 1. ausgeführt, auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und eine in diesem Rahmen etwa erforderliche Gefahrenprognose nicht entscheidungserheblich an.
Der Kläger rügt zum anderen, der Rechtsstreit sei zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO hätten nicht vorgelegen, da die Rechtssache überdurchschnittliche schwierig und von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Aus der mit diesem Vorbringen behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 VwGO ergibt sich ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von vorneherein nicht.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4; Senatsbeschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 -, Kopp/Schenke, a.a.O., § 6 Rn. 28 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2000 - BVerwG 7 B 36.00 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.2011 - A 2 S 238/11 -, juris Rn. 4; Hessischer VGH, Beschl. v. 27.2.1996 - 13 ZU 1851/95 -, NVwZ 1997, 311, 312 jeweils mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).