Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.01.2011, Az.: 7 KS 161/08
Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von europäischem Naturschutzrecht bei Betroffenheit in Lärmschutzbelangen durch einen Planfeststellungsbeschluss; Ziel des menschlichen Gesundheitsschutzes als Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von europäischem Naturschutzrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.01.2011
- Aktenzeichen
- 7 KS 161/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 12932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0119.7KS161.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 04.08.2011 - AZ: BVerwG 9 B 33/11
Rechtsgrundlagen
- § 17 S. 2 FStrG
- § 17a Nr. 7 S. 1 FStrG
- § 2 Nr. 2 16. BImschV
- § 42 BNatSchG
- § 43 BNatSchG
- § 62 BNatSchG
- Art. 12 FFH-RL
- Art. 16 FFH-RL
Fundstellen
- DVBl 2011, 579
- NVwZ-RR 2011, 934-937
- NuR 2011, 650-652
Amtlicher Leitsatz
Eine Betroffenheit in Lärmschutzbelangen durch einen Planfeststellungsbeschluss ermöglicht es nicht, europäisches Naturschutzrecht zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn dieses nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit zum Ziel hat.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PfB) der Beklagten vom 06.06.2008, mit dem ein weiträumiger Umbau des Autobahndreiecks Braunschweig-Südwest im Zuge der Autobahnen (A) 39 / A 391 gestattet worden ist.
Das Autobahndreieck liegt in Braunschweig zwischen dem Stadtteil Gartenstadt und dem Naherholungsgebiet Südsee. Die A 39 hat hier regionale und überregionale Verbindungsfunktionen. Bereits bei Planungsbeginn war absehbar, dass die A 39 bis zum Autobahnkreuz Königslutter / Wolfsburg weitergeführt und an die A 2 angeschlossen und so zunehmend zur Eckverbindung zwischen der A 7 (Salzgitter) und der A 2 werden würde (inzwischen fertiggestellt).
Deshalb und wegen der als unzureichend empfundenen Dimensionierung beantragte der Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Beklagten am 04.10.2007 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Umbau der A 39 von südlich Rüningen bis zum Autobahnkreuz Braunschweig Süd, Bau-km 38+270 bis 41+500, sowie A 391 Gartenstadt bis Theodor-Heuss-Straße, Bau-km 391+00 bis 392+630. Ferner beantragte er, das Verfahren für den Neubau der AS Rüningen Süd davon getrennt fortzuführen.
Die A 39 soll im umgebauten Dreieck durchgehend trassiert und in erhöhter Dammlage geführt werden. Die A 391 bleibt untergeordnet, soll aber mit zweispurigen direkten Rampen angeschlossen werden. Die zweibahnigen Querschnitte sollen im zentralen Teil um jeweils eine Verflechtungsfahrspur je Fahrtrichtung verbreitert werden. Der eigentliche Umbau beginnt südlich der Kreuzung mit der Westerbergstraße (K 24). Die neue A 39 verbleibt zunächst auf der vorhandenen Trasse. Vor der Bebauung des Stadtteils Gartenstadt verschwenkt sie in östlicher Richtung und verläuft dann auf neuer Trasse. Der Schrotweg und die Bahnstrecke Braunschweig - Wolfenbüttel werden ca. 200 m südlich der bestehenden Kreuzung überquert. Etwa bei Bau-km 40+800 endet die Neutrassierung mit der Anbindung an die A 39. Die A 391 wird in bestehendem Umfang über neue Rampen angeschlossen. Auf diesen werden die Verkehre richtungsbetont durch das geplante Dreieck geführt, wobei sich aus den nach Norden führenden Rampen die A 391 entwickelt. Hierbei ergibt sich zunächst eine getrennte Führung der Richtungsfahrbahnen, die im Kreuzungsbereich mit der Bahnstrecke Hannover - Braunschweig zwei unabhängige Bauwerke erfordern. Für die östliche Richtungsfahrbahn soll eine neue Unterführung gebaut werden. Beide Autobahnen sollen, wie die Anschlussstrecken, mit einer Kronenbreite von 26,00 m hergestellt werden. Die Rampen erhalten zweistreifige Querschnitte mit einer Kronenbreite von 10,50 m. Die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren der Anschlussstelle Gartenstadt (A 391) werden verlängert, so dass der Abstand zum Autobahndreieck nur noch ca. 1.300 m beträgt. Auf der A 391 soll eine Verflechtungsspur durchgehend bis zum Dreieck gebaut werden, so dass hier je Richtung drei Fahrstreifen zur Verfügung stehen.
Insgesamt sind 14 neue Über- und Unterführungsbauwerke vorgesehen. Die geplanten neuen Rampen haben eine Länge von 5,7 km, Stadtstraßen werden auf einer Länge von etwa 0,9 km betroffen. Die A 39 soll zwischen Bau-km 38+120 und dem Bauende mit einem lärmmindernden Fahrbahnbelag ausgestattet werden. An aktiven Schallschutzmaßnahmen sind weiter 11 Lärmschutzwände, teils kombiniert mit Wällen, geplant, und zwar entlang der Richtungsfahrbahnen und Rampen. Für Teile der Bebauung von Rüningen und Gartenstadt ist ergänzend dem Grunde nach Anspruch auf passiven Schallschutz vorgesehen.
Die Beklagte leitete das Planfeststellungsverfahren antragsgemäß am 15.10.2007 ein. Der Plan mit Unterlagen lag vom 29.10.2007 bis zum 28.11.2007 öffentlich aus. Einwendungen konnten, worauf in der Bekanntmachung hingewiesen wurde, zur Vermeidung eines Ausschlusses bis zum 12.12.2007 erhoben werden.
Davon machten die Kläger, sämtlich Hausgrundstückseigentümer im Stadtteil Melverode, der ca. 850 m östlich der A - 39 - Trasse liegt, Gebrauch.
Mit Eingang vom 10.12.2007 rügten die Kläger zu 1. und 2. u.a. den Verlust von Biotopen und die Gefährdung geschützter Tierarten, eine unnötige Versiegelung der Landschaft, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, eine Störung der Erholungsfunktion des Bereichs "Südsee", eine Missachtung der Vorschriften zum Umgebungslärm - etwa das Fehlen von Lärmaktionsplänen -, zu wenig aktive Schallschutzmaßnahmen sowie unter Umweltaspekten den Verzicht auf eine Prüfung weiterer möglicher Varianten, etwa der Belassung des Dreiecks am jetzigen Standort und die Planung einer dritten Ebene. Auch ein erheblicher Wertverlust ihres Grundstücks stehe zu erwarten.
Der Kläger zu 3. (Eingang 12.12.2007) forderte die Berücksichtigung des Vorhabens in der fälligen Lärmminderungsplanung und durchgehend aktiven Schallschutz entlang aller Ebenen. Auf der Anbindung der A 391 an die A 39 in östlicher Richtung, dem sogenannten Überflieger, sei kein Lärmschutz vorgesehen. Lärmmindernder Straßenbelag solle nicht nur auf der A 39, sondern auch auf den Rampen und Verbindungsbauwerken verlegt werden. Die ausgelegten Unterlagen seien nicht genügend anschaulich.
Mit Eingang am 27.11.2007 erhob der Kläger zu 4. "Widerspruch". Für Melverode sei Lärmschutz nicht geprüft worden. In die Lärmbelastung müssten alle Quellen einbezogen werden. Der See habe auf die Schallausbreitung Auswirkungen, die vom Normalfall abwichen. Außer der Aufbringung eines lärmmindernden Fahrbahnbelags seien entlang der Neubaustrecke Schallschutzwände zu errichten.
Mit Eingangsstempel vom 13.12.2007 - zuvor eingehefteter Umschlag allerdings "12.12.", ursprünglicher Inhalt dieses Umschlags unklar - wandte der Kläger zu 5. ein, das Vorhaben werde schädliche Auswirkungen für das Erholungsgebiet "Südsee" haben. Hier sei eine summierende Lärmbetrachtung nicht vorgenommen worden. Es fehlten die anzufertigenden Lärmkarten und Lärmaktionspläne wie auch unabhängige Gutachten zu den Lärm- und Schadstoffimmissionen, von denen er betroffen sein werde. Aktive Schallschutzmaßnahmen müssten überall und ohne Unterbrechung ergriffen werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan sei unvollständig und teilweise falsch, das Vorhaben in keiner Weise dringlich oder überhaupt nötig.
Der Kläger zu 6. legte mit Eingang vom 12.12.2007 eine Formblatteinwendung vor, auf der er angekreuzt hatte, "durch den Bau und Betrieb des Autobahndreiecks erhebliche gesundheitliche Schäden und den Verlust an Lebensqualität durch Lärm und Schadstoffe zu befürchten". Weiter hatte er angekreuzt, dass sein Grundstück einen erheblichen Wertverlust erleiden werde. Ferrner rügte er den Verlust wertvoller Biotope und die Beeinträchtigung geschützter Tierarten, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, eine irreparable Störung des Erholungsgebiets, die Missachtung gesetzlicher Vorschriften zum Umgebungslärm, den Verzicht auf eine Darstellung des Bauwerks als 3D-Darstellung und den Verzicht auf eine Bewertung von Varianten auch unter Umweltaspekten. Es sei vorzugswürdig, das Autobahndreieck im Wesentlichen am heutigen Standort zu belassen und auf eine dritte Ebene zu verzichten. Er forderte neben "Gummiasphalt" weiter den Einsatz aktiver Lärmschutzmaßnahmen an allen Streckenteilen.
Mit Eingang vom 10.12.2007 machte schließlich der Kläger zu 7. erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben geltend. Zusätzlicher Lärm und mehr Schadstoffe wären für das Naherholungsgebiet um den benachbarten "Südsee" unzuträglich. Er führe wissenschaftliche ökologische Arbeiten in dem Gebiet durch und kenne dadurch zahlreiche Bioindikatoren. Die geplanten Baumaßnahmen ließen eine Verringerung der Diversität erwarten. Weiter werde sein Grundstück an Wert verlieren und die Erholungsfunktion seines Gartens beeinträchtigt. Das neue Kreuz werde erheblich mehr Verkehr nach Braunschweig ziehen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Umgebungslärm dürften nicht weiter missachtet werden. Zumindest müsse auf eine dritte Ebene verzichtet und die gesamte Trasse eingetunnelt werden.
Am 04. und 05.03.2008 fand der Erörterungstermin statt, an dem u.a. die Kläger zu 1. und 2. sowie der Kläger zu 7. teilnahmen.
Mit PfB vom 06.06.2008 stellte die Beklagte den Plan unter zahlreichen Nebenbestimmungen und unter Zurückweisung der verbliebenen Einwendungen der Kläger fest.
Sie würdigte das Ausliegen der Planunterlagen als verfahrensfehlerfrei und bekräftigte die Planrechtfertigung. Insbesondere nach dem Neubau der A 39 bis zum Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter (A2) sei auf der Südtangente im Verlauf der A 39 und der Westtangente im Zuge der A 391 mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung zu rechnen. Dazu sei bereits jetzt der Verkehrsablauf auf der Südtangente wegen der unzureichenden Verknüpfung der Rampen erheblich gestört.
Im Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Lösung als die beste, weil sie die gewünschte Beibehaltung der Anschlussstelle Rüningen-Nord ermögliche. Auf den "Überflieger" könne nicht verzichtet werden, weil ohne ihn erheblich mehr baulicher Aufwand entstünde und eine richtlinienkonforme Trassierung der Rampe A 39 Ost - A 391 Nord nicht möglich sei.
Was den Lärmschutz anbelange, so rücke das Dreieck von der Wohnnutzung im Bereich Gartenstadt und dem Kleingartengebiet Füllerkamp ab. Wegen des beengten Raumes und der gegebenen Randbedingungen seien Varianten nach der gegebenen Aufgabenstellung kaum möglich. Nach den Berechnungen würden die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung, bezogen auf das Prognosejahr 2020, in der Umgebung eingehalten. Bei deren Anwendung würden Lärmimmissionen von anderen Straßen oder Schienenwegen - wie hier - unterhalb von Gesundheitsgefahren nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe man sich zu einer Kombination von aktivem und passivem Schallschutz sowie einigen Entschädigungen für Außenwohnbereiche entschlossen. Die Forderungen nach weiteren Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz u.a. des Erholungsgebietes "Südsee" auf der Grundlage der EG-Umgebungslärmrichtlinie würden zurückgewiesen. Derzeit lägen keine Lärmminderungspläne vor, die zu beachten wären. Unabhängig davon würden die Lärmeinwirkungen in diesem Bereich durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen unverändert bleiben oder sich im Bereich nördlich und nordwestlich des Südsees sogar um bis zu 6 dB(A) verringern. Lediglich in einer kleinen Randzone unmittelbar östlich des "Überfliegers" werde sich der Pegel über die Schwelle der Wahrnehmbarkeit hinaus erhöhen. Lärmwerte von mehr als 69 dB(A) würden nur ganz vereinzelt und auch nur innerhalb eines maximal 20 m breiten Streifens parallel zur Fahrbahn auftreten. Der Forderung, lärmmindernden Fahrbahnbelag auch auf den Rampen und Verbindungsbauwerken aufzubringen, könne nicht entsprochen werden. Da hier nur mit Höchstgeschwindigkeiten von 60 km/h zu rechnen sei, komme den Abrollgeräuschen durch die Reifen gegenüber den Motorgeräuschen keine maßgebliche Wirkung zu. Es sei auch nicht erforderlich, zugunsten von Melverode und Stöckheim auf dem sog. "Überflieger" eine Lärmschutzwand vorzusehen. So würde etwa eine drei Meter hohe Wand zwischen den geplanten Wänden 2 und 9 für den repräsentativen Punkt Bolkenhainstraße 1e Pegelminderungen von lediglich maximal 0,9 dB(A) bewirken. Im übrigen lägen auch ohne eine solche Wand die maximalen Pegelpunkte an den hier repräsentativen Orten mit 53 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts deutlich unter den anzusetzenden Wohngebietswerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
Was die klägerischen Grundstücke anbelange, so lägen diese nach den berechneten Beurteilungspegeln deutlich unterhalb der für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte; diese würden selbst ohne die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nicht überschritten. Weiterer Schallschutz komme deshalb nicht in Frage.
Hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werde nicht verkannt, dass diese erheblich seien und nicht vollständig vermieden, allerdings weitgehend kompensiert werden könnten. Die mit dem Umbau verbundene erhebliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Infrastruktur der Region rechtfertige die Eingriffe.
Soweit aufgrund des geplanten Umbaues tatsächlich Grundstücke an Wert verlieren sollten, könne dafür ein Ausgleich nicht gewährt werden. Rechtmäßige Baumaßnahmen in der Nachbarschaft müssten im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hingenommen werden.
Nach Ablauf der Auslagefrist am 08.07.2008 haben die Kläger am 08.08.2008 Klage erhoben und tragen zur Begründung vor:
Es bestehe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinsichtlich ihrer Lärmbetroffenheit und der Nichteinhaltung von Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts, so dass ihre Klage zulässig sei. Sie hätten fristgerecht entsprechende Einwendungen erhoben.
In der Sache verstoße der PfB gegen die wegen defizitärer Umsetzung in nationales Recht nach wie vor anwendbare Verbotsvorschrift des Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL -). Die Bestände der streng geschützten Arten des Anhanges IV seien nicht vollständig ermittelt worden. Damit habe keine korrekte Abweichungsprüfung nach Art. 16 FFH-RL durchgeführt werden können.
Hierauf könnten sie sich auch berufen. Zwar dürfe das nationale Prozessrecht die Anfechtung eines als gemeinschaftsrechtswidrig gerügten Verwaltungsakts vom Erfordernis einer Klagebefugnis abhängig machen und werde diese Befugnis betroffenen Nachbarn planfestgestellter Vorhaben auch bei verletzten Bestimmungen des europäischen Artenschutzrechts bisher von der deutschen Rechtsprechung nicht zugestanden. Die gemeinschaftsrechtlichen Normen vermittelten jedoch unmittelbar eine klagefähige Rechtsposition, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien. Ein abgrenzbarer Personenkreis oder ausdrücklich erwähnter Schutzzweck werde nicht vorausgesetzt. Ausreichend sei, dass bei mangelnder Befolgung einer Richtlinie die Gesundheit von Menschen gefährdet werden könne oder die Richtlinie ohne Mobilisierung einzelner nicht wirksam werde ("effet utile"). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26.04.07 - 4 C 12.05 - offengelassen, ob ein lärmbetroffener Anwohner, wenn ihm nach innerstaatlichem Recht ein im übrigen zulässiger Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zustehe, kraft Gemeinschaftsrecht auch rügen könne, dass das Vorhaben gegen die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL - oder die FFH-RL verstoße. Das müsse nach der Feinstaub-Entscheidung des EuGH vom 25.07.08 - C-237/07 - nunmehr bejaht werden. Eine speziell gesundheitsschützende Wirkung der Richtlinie sei danach keine notwendige Bedingung für ihre Geltendmachung durch den einzelnen; es reiche eine Betroffenheit und die unmittelbare Anwendbarkeit. Ihre individuelle Betroffenheit bestehe hier in den Lärmeinwirkungen.
Was den Lärmschutz anbelange, sei angesichts der zu erwartenden immensen Verkehrsmengen nicht nachvollziehbar, dass die Grenzwerte bei ihnen eingehalten werden könnten. Die Zweifel würden von Lärmmessungen bestätigt, die sie am Immissionsort Grund 7 durchgeführt hätten. Danach habe sich erwiesen, dass die Belastung bereits jetzt teilweise über dem Grenzwert von 59 dB(A) tagsüber und - vor allem - über dem Nachtwert von 49 dB(A) liege. Das sei ein starkes Indiz dafür, dass die auf Berechnungen beruhenden Annahmen der Beklagten unzutreffend seien. Die dazwischen liegende Fläche des Südsees sei auch keine normale Umgebung; sie müsse hinsichtlich der Absorption anders beurteilt werden. Zudem erscheine der angesetzte LKW-Anteil als zu niedrig.
Jedenfalls habe die Beklagte es fehlerhaft unterlassen, die Lärmbelastung unterhalb der Grenzwerte derVerkehrslärmschutzverordnung zu würdigen. Sie habe lediglich Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen abgelehnt. Dabei liege es nahe, aktiven Lärmschutz etwa auch auf dem "Überflieger" zu installieren. Ferner sprächen die Belange erholungssuchender Bürger und die Bedürfnisse der geschützten Tierarten für weitergehenden aktiven Schallschutz. Negativ komme hinzu, dass die Beklagte in ihre Überlegungen nicht die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG als Abwägungsdirektive einbezogen habe. Die Auffassung, es müssten aufgrund der Staffelung des § 47c Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - derzeit keine Lärmaktionspläne aufgestellt werden, sei unzutreffend. Der Autobahnabschnitt weise eine Belastung von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auf. Das habe die Beklagte übersehen, worin ein weiterer Abwägungsfehler liege.
Die Kläger beantragen,
- 1.)
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 06.Juni 2008 aufzuheben,
- 2.)
hilfsweise,
den bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
- 3.)
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes und sonstiger Anlagen zu ihrem Schutz und zum Schutz von streng geschützten Tierarten bzw. über Entschädigung zu entscheiden,
verfahrensrechtlich weiter hilfsweise,
- 4.)
Schriftsatznachlass im Hinblick auf den von der Beklagten unter dem 17. Januar 2011 eingereichten Schriftsatz,
- 5.)
Beweis zu erheben zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es beim Betrieb des planfestgestellten Autobahnkreuzes zu tödlichen Kollisionen mit streng geschützten Fledermausarten kommt,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit allen gestellten Anträgen abzuweisen.
Sie entgegnet: Da Grundstücke der Kläger nicht unmittelbar in Anspruch genommen würden, könnten sie eine Verletzung von Vorschriften, die dem Natur- und Landschaftsschutz dienten, nicht geltend machen. Die prozessuale Einschränkung auf die Geltendmachung eigener Rechte sei mit dem Europarecht vereinbar. VRL und FFH-RL dienten dem Schutz der natürlichen Lebensräume sowie von Tier- und Pflanzenarten und nicht den Interessen oder der Gesundheit einzelner.
Die Kläger, auf jeden Fall die zu 3. und zu 4., seien mit ihrem Vorbringen zum Arten- und Naturschutzrecht außerdem präkludiert. Sie hätten zum Naturschutz im Verwaltungsverfahren entweder gar nicht oder nur sehr pauschal vorgetragen.
Im Übrigen lägen die behaupteten Verstöße gegen zwingendes Arten- und Naturschutzrecht auch nicht vor. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag der Planungsgemeinschaft LaReG (etwa LBP S. 30 - 38) weise keine Untersuchungsdefizite oder Bewertungsfehler auf.
Auch hinsichtlich des Lärmschutzes weise der PfB keine Mängel auf.
Die nähere Umgebung der Grundstücke aller Kläger sei als Wohngebiet zu charakterisieren. Die dort geltenden Immissionsgrenzwerte von am Tag 59 dB(A) und in der Nacht 49 dB(A) würden nach der schalltechnischen Untersuchung, bezogen auf das Jahr 2020, an keiner Gebäudeseite und auf keiner Ebene der Wohngebäude überschritten.
Anhaltspunkte für Mängel der lärmtechnischen Untersuchung trügen die Kläger nicht überzeugend vor. Insbesondere gäben die vom Kläger zu 7. nachgereichten Lärmmessungen keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die Lärmprognosen in der Schalltechnischen Untersuchung vom 03.09.2007 methodisch einwandfrei zustande gekommen und zutreffend seien. Aus den Messergebnissen ließen sich keine Schlüsse auf Lärmimmissionen gerade durch die A 39 ziehen. Die starke Schwankung der Pegelverläufe deute darauf hin, dass in erheblichem Umfang Fremdgeräusche mit erfasst worden seien. Im Übrigen sei auf Grund der Berechnungssystematik der RLS-90 ein Vergleich mit Messwerten grundsätzlich nicht möglich. Der PfB sehe durchaus aktiven Schallschutz zugunsten der Kläger vor. So werde der Baustreckenbereich der A 39 durchgehend mit einem lärmmindernden offenporigen Fahrbahnbelag ausgestattet, der einen Korrekturwert von DSTRO -5 dB(A) ermögliche. Auf diese Weise erkläre sich die ermittelte Verbesserung der Lärmsituation trotz zu erwartender Steigerung des Verkehrsaufkommens.
Höhe und Lage des Brückenbauwerks BSW 4 (lfd. Nr. 203 des BWV's, PU 10), des sogenannten Überfliegers, seien berücksichtigt, der prognostizierte LKW-Anteil ergebe sich aus der Verkehrsuntersuchung K. auf Grund von Zählungen, lokalen Besonderheiten und Modellrechnungen. Zu Unrecht behaupteten die Kläger auch, es habe eine verstärkt lärmreflektierende Wirkung des "Südsees" berücksichtigt werden müssen. Anlage 1 zur 16. BImSchV, Diagramm IV, sehe eine Differenzierung nach verschiedenen Oberflächen nicht vor. Selbst wenn man bei der Berechnung der Pegel aber eine schallreflektierende Wirkung der Seeoberfläche berücksichtigen würde, wäre dieser Einfluss so gering, dass die maximale Differenz weit unterhalb der Hörbarkeitsschwelle läge. Eine dadurch bewirkte Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte sei ausgeschlossen, wie eine vom Ingenieurbüro L. zu diesem Zweck gemachte vergleichende Aufstellung zeige (GA Bl. 124). Das Büro habe auf der Basis der ISO 9613-2, die insbesondere für die Berechnung von Gewerbelärm eingesetzt werde, eine vergleichende Berechnung für harte und poröse Böden vorgenommen. Bei ersteren würde es an den Häusern der Kläger zu Erhöhungen zwischen 0,1 bis 0,4 dB(A) kommen.
Die Lärmbehandlung leide auch nicht unter Abwägungsfehlern. Die Lärmeinwirkungen unterhalb der Grenzwerte der16. BImSchV, mit denen man es zu tun habe, seien thematisiert worden. Die Behauptung, es werde auf den Grundstücken zu Lärmerhöhungen kommen, sei nicht zutreffend. Richtig sei, dass es für die meisten Bewohner dieses Ortsteils durch die optimierte Planung, verglichen sowohl mit dem Ist-Zustand als auch dem Prognosefall, zu einer Lärmminderung von 1 bis 3 dB(A)kommen werde. Sie habe weiter geprüft, ob sich trotz Unterschreitung der Grenzwerte die Lärmbeeinträchtigungen noch weiter dadurch reduzieren ließen, dass ein lärmmindernder Fahrbahnbelag auch auf Rampen und Verbindungsbauwerken aufgebracht und der "Überflieger" eine 3 hohe Lärmschutzwand erhalten würde. Beides habe sie als unwirksam oder unverhältnismäßig verworfen. Eine Gesamtlärmbetrachtung nach Maßgabe eines Summenpegels sei nicht geboten gewesen.
Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass bei der Abwägung die Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) v. 25.06.02 unberücksichtigt geblieben sei. Denn diese, ebenso wie die sie umsetzenden §§ 47a ff. BImSchG, vermittelten keinen Drittschutz. Die Vorschriften regelten die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen, ohne dass damit Einzelvorhaben oder Berechtigungen einzelner Personen in den Blick genommen würden. Abgesehen davon sei die Umsetzungsfrist für die Gebote der Richtlinie noch nicht abgelaufen.
Mangels Betroffenheit in eigenen Rechten könnten die Kläger im Rahmen der Abwägung die weitere Eignung des Gebiets am Südsee zur Erholung nicht geltend machen. Unabhängig davon bleibe diese im wesentlichen erhalten.
Damit lägen die Voraussetzungen für weitergehende Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigungszahlungen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Beiakten (A bis M) verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässig.
Die Kläger machen als Nachbarn, also als von dem Planvorhaben mittelbar Betroffene, geltend, in dem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Lärmschutzbelange bei der Planfeststellung, § 17 S. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -, verletzt zu sein. Zwar lässt die substantiiert auch mit der vorgelegten Lärmmessung nicht in Frage gestellte sichere Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Nr. 2 16.BImschV auf den Grundstücken der Kläger sowohl zurzeit als auch nach Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens mit und selbst ohne aktiven Schallschutz bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zweifelhaft erscheinen; noch zweifelhafter ist damit das mögliche Bestehen des mit Hilfsantrag 3 geltend gemachten Anspruchs auf weitergehenden Lärmschutz. Angesichts der geringen Anforderungen, die im Rahmen der Zulässigkeit an die Substantiierung zu stellen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO16, Rn. 68 zu § 42), und der Komplexität des Vorhabens erscheint die Berechtigung der geltend gemachten Begehren aber nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
II.
Die Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen begründet. Der angegriffene PfB leidet an keinem von den Klägern geltend zu machenden Mangel, der zur Aufhebung oder zu einer Rechtswidrigkeitsfeststellung führen könnte, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ebenso wenig haben die Kläger Anspruch auf weitergehenden Schallschutz oder Geldentschädigung in diesem Zusammenhang, § 113 Abs. 5 VwGO. Einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2011 verteidigten naturschutzrechtlichen Konformität des Vorhabens und der darauf zielenden beantragten Beweiserhebung bedarf es nicht:
1.
Die Kläger sind nicht berechtigt, eventuelle Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen Art. 12 und Art. 16 FFH-RL (Artenschutz) geltend zu machen. Denn jene Vorschriften, ebenso wenig wie die zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses die Richtlinien umsetzenden §§ 42, 43 und § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, lassen einen Bezug zu Rechten einzelner nicht erkennen. Aus der unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungen folgt nicht zugleich, dass auch jeder einzelne die Gerichte anrufen kann, wenn die Vorschriften nicht beachtet werden (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, Mühlenberger Loch -, BVerwGE 128, 358, LS 1 u. Rn 33, 34, 38).
a.
Die Kläger übersehen das nicht. Sie möchten diese Rechtsprechung aber dadurch in eine neue Richtung lenken, dass sie auf das obiter dictum in Rn. 32 (a.E.) der zuvor genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen und ergänzend das später erlassene Urteil des EuGH - C-237/07 - v. 25.07.2008 (Janecek, Luftqualitäts-RL 96/62/EG u. VO-EG 1882/2003, Luftreinhaltung Feinstaub, Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans) fruchtbar zu machen versuchen. Sie werben für ihre daraus abgeleitete Rechtsauffassung, dass jede - mittelbare - Betroffenheit durch einen Planfeststellungsbeschluss es erlaube, gleichsam "huckepack" und ohne weitere Einschränkungen zugleich rein objektives europäisches Naturschutzrecht zur gerichtlichen Prüfung zu stellen.
Damit können sie jedoch nicht durchdringen.
Die in seiner nachfolgenden Begründung nicht weiter vertiefte Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts, dass offenbleiben könne, ob ein lärmbetroffener Anwohner, wenn ihm nach innerstaatlichem Recht ein Abwehrrecht gegen das verursachende Vorhaben zustünde, kraft Gemeinschaftsrecht auch rügen könnte, dass das Projekt gegen die VRL oder FFH-RL verstößt (a.a.O.), ist nach Auffassung des Senats dahingehend zu vervollständigen, dass dies, sofern es darauf ankommt, zu verneinen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit auf die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH in der Sache C-127/02, Nr. 140 f. ([...]; NuR 2004, 587 <594>). Diese ergeben aber im Zusammenhang mit den Nr. 142 - 144, dass die Generalanwältin offenbar den Fall im Auge hatte, dass dann, wenn Klägern nach nationalem Recht Rechtsschutzmöglichkeiten für oder gegen Naturschutzregelungen eingeräumt sind (Nr. 144), dies nach dem Äquivalenzgrundsatz auch für das entsprechende Europarecht gelten müsse (Nr. 142). Die Habitatlinie selbst begründe keine Individualrechte (Nr. 143).
Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben, weil die Kläger als lediglich mittelbar Betroffene auf der Grundlage von§ 42 Abs. 2 VwGO auch Regelungen des nationalen Natur- und Landschaftsschutzrecht nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen können. Damit wird der Äquivalenzgrundsatz nicht berührt.
Der EuGH geht in dem auf die Schlussanträge der Generalanwältin ergangenen Urteil auf diese spezielle Fragestellung gar nicht ein (Urt. v. 07.09.2004, NuR 788 <791>), sondern handelt ab, ob und wieweit die Richtlinie Anwendung findet, wenn sie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt worden ist. Das konnte er wohl deshalb, weil Kläger zwei Umweltschutzvereinigungen waren, die offensichtlich die Verletzung naturschutzrechtlicher Normen nach niederländischem Recht geltend machen konnten, so dass dies unproblematisch war.
Wohl auch deshalb hat die nationale Rechtsprechung bisher daraus keine Änderung ihrer Bewertung abgeleitet, dass FFH-RL und VS-RL dem einzelnen keine klagefähigen Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO verleihen (so dann auch ausdrücklich die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgericht im Urteil v. 26.04.2007, a.a.O., Rn. 38).
Das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 (Feinstaub, a.a.O.) hat daran nichts geändert. Der EuGH hat damit lediglich entschieden, dass von Richtlinien geschützte Personen diesen Schutz auch dann geltend machen können, wenn die - unbedingten und hinreichend genauen - Bestimmungen noch einer Umsetzung durch staatliche Stellen bedürfen, die Pflicht zur Planaufstellung direkt nur für sie besteht und es für den einzelnen daneben zur Zielerreichung auch andere nationale Handlungsmöglichkeiten gäbe (a.a.O., LS 1. u. Rn 36 - 38; 42). Anders als die Luftqualitäts-RL hat die FFH-RL jedoch nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit zum Ziel. Dies drückt die Generalanwältin zu C-127/02 (a.a.O., Rn 143) zutreffend so aus:
"Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechte einzelner begründet werden. Schutzziel von Art. 6 Abs. 2 und 3 HRL ist die Erhaltung von Lebensräumen und Arten innerhalb von Gebieten, die Teile von Natura 2000 sind. Anders als Regelungen über die Qualität der Umgebungsluft oder des Wassers ist der Schutz des gemeinsamen Naturerbes zwar von besonderem Interesse, aber kein Anspruch, der zugunsten von einzelnen begründet würde. Originäre Interessen von Einzelnen können nur mittelbar, gewissermaßen als Reflex, gefördert werden."
Dem ist beizupflichten und allenfalls noch hinzuzufügen, dass auch Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen v. 16.12.2010 in der Sache C-1115/09 keine andere Auffassung vertritt. Darin geht es um die Frage, ob es europarechtskonform ist, wenn die Rügebefugnis nichtstaatlicher Umweltorganisationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UmwRG auf solche Umweltnormen beschränkt wird, die (auch) Rechte einzelner begründen. Die Generalanwältin verneint dies (Rn. 68, 72, 8595), ohne dass damit eine auch nur beiläufige Aussage zu der hier behandelten Frage gemacht wird.
b.
Da die Kläger die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Verstöße nicht geltend machen können, kommt es auf weitere Darlegungen ihrerseits dazu nicht an und brauchen deshalb auch weitere sachverständige Untersuchungen nicht angestellt zu werden. Deshalb sind die verfahrensrechtlichen Hilfsanträge zu 4. und 5. als rechtlich unerheblich abzulehnen. Entsprechendes gilt für das Begehren nach weiteren Lärmschutzmaßnahmen für streng geschützte Tierarten in Hilfsantrag 3.
2.
a.
Mangels Berechtigung zur Geltendmachung der umfangreich vorgetragenen naturschutzrechtlichen Themen kommt es auf die Frage, ob die Kläger damit zudem nach § 17a Nr. 7 S. 1 FStrG präkludiert sind, nicht mehr entscheidungserheblich an. Das wäre im Übrigen der Fall:
Ganz eindeutig ist dies bei den Klägern zu 3. und zu 4. mit ihrem Klagevortrag zum Artenschutz. Sie haben dieses Rechtsgut in ihren Einwendungen nicht einmal angesprochen.
Präkludiert wären bei näherer Prüfung insoweit auch die Kläger zu 5. und 7. Sie haben zwar das Thema "Landespflegerischer Begleitpan ('in weiten Bereichen unvollständig')" und "Verrringerung der Diversität" bzw. "Tiere flüchten" in ihren Einwendungen stichwortartig erwähnt, jedoch - auch laienhaft - nicht in einer Form, die der Behörde erkennbar machte, ob und welchen Defiziten beim weiten Thema des Landschafts- oder Tierschutzes sie nachgehen sollte. Die Einwendungen erschöpfen sich darin, allgemein zu erwartende Verluste zu beklagen. Das hatte auch sinngemäß nicht zum Inhalt, dass bei der Planung das Vorkommen bestimmter Tierarten übersehen worden sei.
An die eine die Präklusion vermeidende Einwendung dürfen zwar, um dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, zu genügen, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Einwendung muss aber erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Einwendenders Bedenken gegen das beabsichtigte Vorhaben bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer weiteren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1996, - 4 A 38/95 -, DVBl. 1996, 684, OS; Nds.OVG, Urt.v. 21.10.2009 - 7 KS 32/08 -, AUR 2010, 58; [...], Rn. 39;). Insoweit reicht es zur Substantiierung zwar im Allgemeinen aus, wenn aus der Einwendung ersichtlich wird, welches Rechtsgut betroffen ist. Der Einwender muss dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Nicht braucht er im Einzelnen vorzubringen, weshalb das Rechtsgut gefährdet wird (vgl. Jarass, BImSchG8, Rn. 97 zu § 10 m.w.N.).
Diese Erfordernisse sind freilich auf die Geltendmachung privater Rechte zugeschnitten, die der Einwender in ihrer Ausgestaltung und Wirkung - häufig besser als die Behörde - kennt. Schwingen sich indessen Private - wie hier - dazu auf, eine Unvereinbarkeit mit bestimmten Anforderungen des europäischen Natur- und Artenschutzrechts zu rügen, müsste, kommt es darauf an, das Substantiierungsgebot für dieses Rechtsgebiet gleichsam übersetzt werden. Der Zweck bliebe auch hier, erkennbar zu machen, welche Komplexe einer weiten Skala betroffen sind und in ihrer Behandlung Bedenken hervorrufen. Auch wenn die Anforderungen nicht so weitgehend wie bei anerkannten Naturschutzvereinen sein dürfen, denen wegen ihres Sachverstands mehr zugemutet wird, - so wird man etwa eine genaue räumliche Zuordnung von Vorkommen oder die Darlegung fachlicher Zusammenhänge nicht verlangen können (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. v. 20.05.2009 - 7 KS 28/07 -, NuR 2009, 719; [...], Rn. 52., m.w.N.) -, bliebe ein Mindestmaß an Substantiierung aber unerlässlich. Der Behörde müsste zumindest die Richtung notwendiger Nachermittlungen aufgezeigt werden. Sonst können Einwendungen ihre Anstoßfunktion nicht erfüllen. Allgemein die Missachtung der Landschaftspflege oder die Flucht nicht näher bezeichnete Tiere zu beklagen, reichte nicht.
Bei Anlegen dieses Maßstabes wären auch die Kläger zu 1., 2. und 6. mit ihrem naturschutzrechtlichen Klagevortrag präkludiert. Zwar haben sie in ihrer Einwendung gleichlautend immerhin "... die Beeinträchtigung von Lebensräumen von gefährdeten und geschützten Tierarten" gerügt, dies in ihren anschließenden "Forderungen" aber nicht mehr aufgegriffen, weil auch sie seinerzeit offenbar keine Anhaltspunkte für Nachbesserungen gesehen haben. Mehr als eine pauschale Klage, die auf alle raumwirksamen Planungen "passt", liegt auch darin nicht; eine hinreichend konkrete Anstoßwirkung war mit dem Vortrag nicht verbunden.
b.
Kein Kläger ist mit dem Lärmthema präkludiert, § 17a Nr. 7 S. 1 FStrG, weil jeder es in seiner Einwendung hinreichend konkret angesprochen hat. Der Senat geht dabei zugunsten des Klägers zu 5. davon aus, dass sein Schreiben in dem Umschlag war, der am 12.12.2007 und damit noch rechtzeitig bei der Stadt Braunschweig eingegangen ist.
3.
Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Lärmschutz der Kläger in jeder Hinsicht fehlerfrei behandelt, liegt insoweit kein Abwägungsfehler, § 17 S. 2 FStrG, vor, der zur Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, E 100, 370) führen könnte. Erst recht ergeben sich für die Kläger insoweit keine zusätzlichen Ansprüche, wie sie mit Hilfsantrag 3. erhoben werden.
a.
Die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.12.2010 (GA Bl. 255), die im wesentlichen Auffindungs- und Lesbarkeitsprobleme offenbarte - die Verwaltungsakten sind teilweise sehr unübersichtlich - hat die Beklagte unter dem 29.12.2010 (GA Bl. 262) mit einigen Wegweisungen und Hinweisen auf bestimmte Usancen nachvollziehbar beantwortet (GA Bl. 260). Nachträgliche Tatsachen, die noch nicht gewürdigt wären, sind damit nicht vorgetragen worden.
b.
Die klägerischen Rügen zum Lärmschutz greifen nicht durch.
aa.
Die vom Ing.-Büro L., M., durchgeführte schalltechnische Untersuchung (Ordner 4, U 11) legt die Berechnungsgrundlagen klar dar - verwendet wurde, wie häufig, das Rechenprogramm SoundPLAN, hier Version 6.4 - und gelangt zu Prognosewerten, nach denen unter Berücksichtigung des planerisch festgesetzten aktiven Schallschutzes an den klägerischen Grundstücke die Grenzwerte von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts - weit - unterschritten werden (Unterlage 11.2.2 für die Kläger 4. bis 7., diese die weiter entfernten Grundstücke der Kläger zu 1.-3. mit abdeckend, dies bestätigt durch die nachträgliche Aufstellung vom Oktober 2008, GA Bl. 122). Die maximale Beaufschlagung erfährt der Kläger zu 5. mit einem Immissionsgrenzwert von tagsüber 52 dB(A) und nachts 47 dB(A). Damit werden sogar die strengsten, nämlich an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen geltenden, Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV , eingehalten, die an den Häusern der übrigen Kläger nochmals deutlich unterschritten werden. So haben etwa die Kläger zu 1. und zu 2. in Erdgeschosshöhe nur Werte von 47 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts zu erwarten.
Das greifen die Kläger mit dem Argument an, dass dies nach gleichsam natürlicher Betrachtungsweise nicht sein könne. Eine derart wenig substantiierte Rüge gibt keinen Anlass und auch keine Möglichkeit, näher auf die Grundlagen der auf sachverständiger Grundlage beruhenden Berechnungen und erläuterten Werte einzugehen oder gar ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen.
Einen solchen Anlass stellen auch die vom Kläger zu 7. nachgereichten Messungen auf seinem Grundstück nicht dar. Der Senat hat erst kürzlich mit eingehender Begründung entschieden, dass Ergebnisse von Lärmmessungen allenfalls zur Plausibilitätskontrolle der nach§ 3 16. BImSchV vorzunehmenden Berechnungen dienen können (Urt. v. 27.10.2010 - 7 KS 143/08 -, u.a. Bl. 12). Die vorgelegten Messergebnisse machen die Berechnungen im übrigen durchaus nicht unplausibel, weil die tatsächliche Lärmsituation auch nach letzteren auf dem Grundstück des Klägers zu 7. nachts teilweise nahe an den Grenzwerten liegt und der Kläger offenbar alle einwirkenden Geräusche gemessen hat, hier aber jeder Verkehrsweg und damit auch der lediglich zu betrachtende Autobahnabschnitt einzeln zu betrachten ist. Denn eine Gesamtbelastung der Kläger, die gesundheitsgefährdenden Charakter hätte, liegt aktuell zweifelsfrei weder vor (vgl. dazu Nds.OVG, a.a.O., Bl. 12 f.) noch wird sie behauptet.
bb.
Unrichtig erscheint indes die im Planfeststellungsbeschluss vertretene und von der Beklagten verteidigte Auffassung, dass nach den§§ 47c Abs. 1, 47d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - bis zum 30.06.2007 keine Lärmkarten und bis zum 18.07.2008 keine Lärmaktionspläne - letzteres für den vor diesem Zeitpunkt erlassenen PfB allerdings von vornherein irrelevant - aufzustellen waren. Denn jedenfalls die dies fordernde - alternative - Tatbestandsvoraussetzung "Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr" war gegeben.
Diese Fehlvorstellung der Beklagten hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Derartige Karten oder Pläne, die der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigen konnte oder musste, gab es bei seinem Erlass jedenfalls nicht. Eine daraus etwa folgende Sperre für Fachplanungen ist nicht normiert; einen Gegensatz zu einer bloßen Lärmkartierung vermag der PfB im Übrigen von vornherein nicht zu bilden. Da er die Lärmsituation im Übrigen verbessert, wäre auch kein potentieller Widerspruch zu einem (noch nicht fällig gewesenen) Lärmaktionsplan anzunehmen. Offen bleiben kann, ob Anwohner auf den Erlass von Lärmkarten und -aktionsplänen klagen könnten (zweifelnd Jarass, a.a.O., Rn. 15 zu § 47c, Rn. 15 zu § 47e). Eine solche Klage ist jedenfalls nicht erhoben und hätte mit der Beklagten auch den falschen Prozessgegner.
cc.
Dem von den Klägern hervorgehobenen Anspruch auf Würdigung der Schallsituation auch unterhalb der Lärmgrenzwerte,§ 17 S. 2 FStrG, ist die Beklagte gerecht geworden, etwa mit ihren - ablehnenden - Erwägungen zur weiterem aktiven Schallschutz auf dem "Überflieger". Die Begründung, dass offenporiger Asphalt bei dem hier nur möglichen Tempo von weniger als 60 km/h eine Verringerung der Schallausbreitung nicht bewirken könnte und durch weitere Schallschutzwände eine von den Klägern wahrnehmbare Lärmminderung nicht eintreten würde - also untauglich bzw. unverhältnismäßig wäre - ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen lässt sich die in verkehrswegerechtlichen Planfeststellungsverfahren häufig anzustellende Abwägung, ob Kläger auch mit der Zunahme von Lärm unterhalb der Grenzwerte oder bei deren Überschreitung mit passivem Schallschutzes leben müssen, d.h. in Anbetracht der Wichtigkeit des Vorhabens hinnehmen müssen, hier nicht durchführen. Denn der Großteil der Kläger hat in Zukunft nicht mehr, sondern weniger Lärm als derzeit zu ertragen (vgl. anschaulich GA Bl. 126 bisher und Bl. 122 künftig). Das hat die Beklagte mehrfach herausgestellt und dargetan, dass auch in Anbetracht des sehr niedrigen Lärmniveaus zu weiteren Minderungsmaßnahmen kein Anlass besteht. Worin hier ein Abwägungsdefizit oder ein sonstiger Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger liegen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich