Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2017, Az.: 13 LA 129/17
Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem Ausländer zum Zusammenleben mit seinem deutschen Kind; Ausweisungsinteresse wegen Identitätstäuschung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.09.2017
- Aktenzeichen
- 13 LA 129/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 23032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 16.03.2017
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
- § 10 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 AufenthG
- § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
- § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG
- § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG
Fundstellen
- AUAS 2017, 242-244
- FuBW 2018, 272-275
- FuNds 2018, 272-275
- GV/RP 2018, 425-428
- InfAuslR 2018, 20-22
Amtlicher Leitsatz
Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG besteht auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 16. März 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Unter falscher Identität reiste er 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG a.F. ablehnte. Seitdem wird der Kläger geduldet.
Der Kläger ist Vater eines 2014 geborenen deutschen Kindes. Anlässlich der Vaterschaftsanerkennung und der Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge legte der Kläger auch gegenüber der Beklagten seine wahre Identität offen. Wegen unrichtiger Angaben in aufenthaltsrechtlichen Verfahren im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in zwölf Fällen verhängte das Amtsgericht A-Stadt am 3. September 2014 gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2014 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinem deutschen Kind ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 3 AufenthG, der erfüllt sei, weil dem Kläger jedenfalls mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2014 und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mit Urteil vom 16. März 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 80, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Eingreifen der Titelerteilungssperren nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG bejaht. Es läge vielmehr ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG vor, weil ihm - dem Kläger - ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein gesetzlicher Anspruch auch dann gegeben sei, wenn zwar die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen, aufgrund eines Ausnahmefalls aber bereits auf Tatbestandsebene vom Erfordernis des Vorliegens dieser Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege für die hier nicht erfüllte Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG vor. Er habe über seine Identität nur aus Furcht vor Verfolgung bei einer etwaigen Rückführung in sein Heimatland getäuscht und diese Identitätstäuschung bereits vor mehreren Jahren selbst und freiwillig aufgedeckt und aufgegeben sowie seine wahre Identität auch gegenüber der Beklagten offengelegt. Die Gefahr einer erneuten Identitätstäuschung bestehe nicht. Ein allein daran anknüpfendes Ausweisungsinteresse dürfe daher der begehrten Titelerteilung ausnahmsweise nicht mehr entgegen gehalten werden. Eine vom Regelfall abweichende Atypik sei auch mit Blick auf die bald eintretende Tilgungsreife der verhängten Strafe im Bundeszentralregister, sein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 AufenthG, die Wertungen des § 56 AufenthG und die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK anzunehmen.
Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entgegensteht (a.) und die Anwendung dieser Sperre auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen ist (b.).
a. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Dies schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die im Sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, aus.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummern 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Auch hiernach ist im vorliegenden Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG verwehrt, da der Asylantrag des Antragstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG a.F., der inhaltlich dem jetzt geltenden und in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Bezug genommenen § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entspricht, abgelehnt worden ist.
b. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG findet die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Anspruch in diesem Sinne ist nur ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (vgl. insoweit gegebenen Inhaltsidentität von § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - BVerwG 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382, 389; GK-AufenthG, § 10 Rn. 60 und 172 ff. (Stand: Juli 2014)).
Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, NVwZ 2016, 1498, 1500; Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 388 jeweils m.w.N.).
Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 388 f.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 13 PA 145/08 -, Rn. 4, jeweils m.w.N.).
Auch Regelansprüche und Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften führen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016, a.a.O., S. 1500; Urt. v. 17.12.2015 - BVerwG 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353, 358 f.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008, a.a.O.). Denn Sollvorschriften fehlt eine abschließende abstrakt-generelle, die Verwaltung bindende Entscheidung des Gesetzgebers. Zwar ist bei einer Soll-Regelung die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - BVerwG 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326, 331 m.w.N.) und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt sind, kann indes nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abstrakt-genereller, abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, a.a.O., S. 359).
Nach diesen Maßgaben steht auch dem Kläger ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Er dürfte zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllen, wonach die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen i s t, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es mangelt aber an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts besteht aufgrund der zurückliegenden, über Jahre auch gegenüber der Ausländerbehörde in aufenthaltsrechtlichen Verfahren erfolgten Identitätstäuschung ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. Unabhängig davon, ob tatsächlich der vom Kläger geltend gemachte Ausnahmefall vorliegt, der schon auf Tatbestandsseite ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfordert, fehlt es danach an einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG. Denn die regelhaften allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach der vom Gesetzgeber aufgestellten Regel ist eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht zu erteilen. Weder die Möglichkeit noch die Anforderungen an das Vorliegen eines ungeschriebenen Ausnahmefalls sind vom Gesetzgeber selbst in abstrakt-genereller, abschließender Weise bestimmt worden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls kann vielmehr nur anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, was die Annahme eines sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden und damit gesetzlichen Anspruchs ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - BVerwG 1 C 15.14 -, NVwZ-RR 2015, 313, 315 [BVerwG 10.12.2014 - BVerwG 1 C 15.14] (zu § 5 Abs. 2 AufenthG); Beschl. v. 16.2.2012 - BVerwG 1 B 22.11 -, Rn. 4; Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 390; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2007 - 11 S 837/06 -, Rn. 39; krit. GK-AufenthG, § 10 Rn. 60.23 und 60.12 f. (Stand: Juli 2014)).
Auf das tatsächliche Vorliegen eines Ausnahmefalls, der schon auf Tatbestandsseite ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfordert, kommt es danach entscheidungserheblich nicht mehr an. Das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen ist mithin von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, Rn. 22). Der Senat weist daher nur kurz darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall hier auch tatsächlich nicht vorliegt (vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls: BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - BVerwG 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 1493, 1494 m.w.N.). Der Kläger schildert vielmehr eine typische Situation, in der ein Ausländer, der in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren die zuständigen Behörden zunächst über seine Identität getäuscht hat, dessen Asylantrag deshalb als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und bei dem zugleich ein Ausweisungsinteresse entstanden ist, nachträglich die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erfüllt. Auch sich aus Verfassungs- oder Völkervertragsrecht ergebende Schutzwirkungen gebieten keine abweichende Betrachtung, da diesen über eine Aussetzung der Abschiebung hinreichend Rechnung getragen werden kann und nach den Einlassungen der Beklagten auch Rechnung getragen wird.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung. Mit dem bloßen Hinweis auf die "Vielzahl ... der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung" und einen mangelnden "vergleichbaren Fall ..., in dem die aus Verzweiflung und Selbstschutz angenommene Aliasidentität ... selbst und endgültig vor vielen Jahren aufgegeben worden, die Strafe gesühnt ist ...", ist eine Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten bereiten soll, ersichtlich nicht konkret bezeichnet.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).