Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2017, Az.: 13 LA 188/15

Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche Duldungsanordnung; Durchleitung; Mehraufwand; Trinkwasser; Wasserversorgung; zentrale Versorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2017
Aktenzeichen
13 LA 188/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.10.2015 - AZ: 1 A 3174/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine wasserrechtliche Duldungsanordnung ist regelmäßig nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte anhand der Anordnung, jedenfalls aber anhand der ihm und den weiteren am Verwaltungsverfahren Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft feststellen kann, welches konkrete Vorhaben, welches berechtigten Dritten er auf welchem betroffenen Grundstück oder oberirdischen Gewässer zu dulden hat. Dies erfordert regelmäßig Angaben zum Durchleitungsberechtigten und -verpflichteten, zum betroffenen Grundstück oder oberirdischen Gewässer, zur Art und Weise der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks oder oberirdischen Gewässers, insbesondere zum Verlauf einer vorgesehenen Leitungstrasse und zur grundlegenden technischen Konzeption eines Leitungsbauwerks sowie zum zeitlichen Umfang der Duldungspflicht.

2. Die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG ("anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand") stehen in einem Alternativverhältnis. Die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, ist mithin eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, auf seinen Grundstücken die Verlegung einer zentralen Trinkwasserleitung durch den Beigeladenen zu dulden.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße (Gemarkung A-Stadt, Flur D., Flurstücke E. und F.). Auch auf seinen Grundstücken verläuft die Stichstraße A-Straße. Durch diese Straße sind drei weitere bebaute Grundstücke erschlossen (A-Straße 3, 7, und 9), die im Eigentum Dritter stehen. Die Trinkwasserversorgung im A-Straße erfolgt durch dezentrale, auf jedem einzelnen bebauten Grundstück befindliche Anlagen.

Der Beigeladene ist ein kommunaler Zweckverband, der die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem Versorgungsgebiet betreibt. Im Versorgungsgebiet des Beigeladenen liegen auch die Grundstücke in A-Stadt, A-Straße.

Die Eigentümer der Grundstücke A-Straße 3, 7, und 9 beantragten Ende 2006 bei dem Beigeladenen den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung. Der Beigeladene teilte den anschlusswilligen Eigentümern hierauf mit, dass er die Errichtung einer Leitung entlang der Straße A-Straße beabsichtige, dies aber nur unter Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers möglich und daher dessen Zustimmung erforderlich sei. Der Kläger stimmte der Verlegung einer Leitung auf seinen Grundstücken nicht zu.

Auf Anregung des Beigeladenen ordnete der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 an, dass der Kläger auf seinen Grundstücken die Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung zu dulden hat. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 zurückgewiesen. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 hat das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

a. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid unzutreffend für hinreichend bestimmt erachtet. Wasserrechtliche Duldungsanordnungen müssten das konkrete Vorhaben genau bezeichnen. Hierzu gehörten in der Regel die Angabe der Durchleitungsberechtigten und -verpflichteten, eine technische Beschreibung des Leitungsbauwerks (unterirdisch/oberirdisch, offen/geschlossen, Straßenseite, Gefällestrecke/Druckleitung, Leitungsquerschnitt, Durchflussmenge, wesentliches Zubehör), der Verlauf der vorgesehenen Trasse markiert auf einem Lageplan sowie der zeitliche Umfang (befristet/unbefristet). Diesen Anforderungen genüge der streitgegenständliche Bescheid nicht. Er enthalte die genannten Angaben nicht und nehme auch auf andere Unterlagen, die solche Angaben enthalten könnten, in keiner Weise Bezug. Nicht ausreichend sei, dass der Beklagte ihm im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 3. März 2009 einen Lageplan übersandt haben soll. Dieser Lageplan liege ihm nicht mehr vor. Jedenfalls habe die Planung des Vorhabens auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses aktualisiert werden müssen, zumal der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verschiedene Verfahren zur Herstellung der Leitung aufgezeigt habe.

Diese Einwände setzen die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 den Bestimmtheitsanforderungen nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG genügt.

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012 - BVerwG 7 VR 10.12 -, NVwZ 2013, 78, 79; Urt. v. 3.12.2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282, 284).

Die hier streitentscheidende Bestimmung in § 93 WHG begründet eine grundstücks- oder gewässerbezogene öffentliche Last, welche durch die an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder oberirdischen Gewässers adressierte Anordnung, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, aktualisiert und konkretisiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2005 - 20 A 157/04 -, juris Rn. 14 ff.; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 93 Rn. 6 jeweils m.w.N.). Durch eine solche Anordnung wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition am Grundstück oder oberirdischen Gewässer weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78; BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - BVerwG 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707 (zu § 128 Wassergesetz NW a.F.)). Diese materiell-rechtlichen Wirkungen der Anordnung nach § 93 WHG gebieten es, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte anhand der getroffenen behördlichen Anordnung, jedenfalls aber anhand der ihm und den weiteren am Verwaltungsverfahren Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft feststellen kann, welches konkrete Vorhaben, welches berechtigten Dritten er auf welchem betroffenen Grundstück oder oberirdischen Gewässer zu dulden hat. Dies erfordert regelmäßig Angaben

- zum Durchleitungsberechtigten und -verpflichteten,

- zum betroffenen Grundstück oder oberirdischen Gewässer,

- zur Art und Weise der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks oder oberirdischen Gewässers, insbesondere zum Verlauf einer vorgesehenen Leitungstrasse und zur grundlegenden technischen Konzeption eines Leitungsbauwerks

- sowie zum zeitlichen Umfang der Duldungspflicht

(vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit wasserrechtlicher Anordnungen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.4.2014 - 8 CS 13.2314 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.9.1995 - 20 B 2096/95 -, juris Rn. 9; Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rn. 76 f. (Stand: September 2012)).

Diese Anforderungen sind hier - entgegen der Auffassung des Klägers - erfüllt.

Im Bescheid vom 14. Oktober 2011 und im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 sind ausdrücklich angegeben der Duldungsverpflichtete (A.), der Duldungsberechtigte (C.), die betroffenen Grundstücke (Gemarkung A-Stadt, Flur D., Flurstücke E. und F.) und die Art der Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke (Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung zwecks Anschluss der Grundstücke anschlusswilliger Eigentümer in der Straße A-Straße in A-Stadt).

Auch die grundlegende technische Konzeption des Leitungsbauwerks und der Verlauf der vorgesehenen Leitungstrasse ergeben sich zum Teil schon aus dem Bescheid vom 14. Oktober 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 und im Übrigen unzweifelhaft aus den für den Kläger und die weiteren Beteiligten erkennbaren Umständen. Im Bescheid und im Widerspruchsbescheid selbst sind die unterirdische Verlegung (Bescheid v. 14.10.2011, S. 2, und Widerspruchsbescheid v. 19.8.2013, S. 2: "unterirdische Leitung"), die Erstellung in offener Bauweise (Bescheid v. 14.10.2011, S. 3, und Widerspruchsbescheid v. 19.8.2013, S. 3: Verlegung durch Bodenöffnung "mit anschließender Wiederansaat") und die Lage der Trasse (Bescheid v. 14.10.2011, S. 3, und Widerspruchsbescheid v. 19.8.2013, S. 3: "im unbefestigten Seitenraum des Weges") angegeben. Das vorausgegangene Schreiben des Beigeladenen an den Kläger vom 3. März 2009 und der diesem beigefügte Lageplan (Blatt 60 f. der Beiakte 2) zeigen deutlich den Verlauf der geplanten Leitung auf den Grundstücken des Klägers und geben auch den Nenndurchmesser der geplanten Leitung konkret an ("DN 100 (10 cm Durchmesser)"). Begründete Zweifel daran, dass der Kläger dieses Schreiben und den Lageplan nicht erhalten hat, bestehen für den Senat nicht. Der zeitliche Umfang der so bestimmten Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ergibt sich aus dem geplanten Vorhaben selbst: die zentrale Trinkwasserleitung soll auf Dauer, mithin unbefristet errichtet und durch den Beigeladenen zur Durchleitung von Trinkwasser genutzt werden. Dies hat zweifelsohne auch der Kläger erkannt (siehe hierzu das Zulassungsvorbringen des Klägers unter c.).

Anhand dieser aus dem Bescheid vom 14. Oktober 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 und im Übrigen unzweifelhaft aus den für den Kläger und die weiteren Beteiligten erkennbaren Umständen ergibt sich, welches konkrete Vorhaben welches berechtigten Dritten der Kläger auf welchen betroffenen Grundstücken zu dulden hat. Die damit hinreichende Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger Angaben zu etwaigen mit der Leitung verbundenen Nutzungseinschränkungen vermisst. Fehlen solche Angaben, ist dies keine Frage der Bestimmtheit der Duldungsanordnung, sondern ihres Regelungsumfangs. Auch konkreter Angaben zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Herstellung der zu duldenden Anlagen bedarf es zur Bestimmtheit der Anordnung nach § 93 WHG nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.4.2014, a.a.O.). Die von den Vertretern des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternativen für eine Herstellung der Leitung in nicht offener Bauweise haben ersichtlich keinen Eingang in den streitgegenständlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid gefunden; sie vermögen keine Zweifel an deren Bestimmtheit zu begründen.

b. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben des Beigeladenen unzutreffend als zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich im Sinne des § 93 Satz 1 WHG angesehen.

Das Vorhaben diene bereits nicht der öffentlichen Wasserversorgung, denn diese werde durch einen unbestimmten Kreis angeschlossener und anzuschließender Grundstücke gekennzeichnet. Hier diene das Vorhaben dem Anschluss von nur drei Hinterliegergrundstücken, darunter ein nur wenig genutztes Wochenendgrundstück. Weitere Anschlüsse an die herzustellende Leitung seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich und auch vom Beigeladenen nicht vorgesehen. Das Vorhaben diene damit allein der privaten Wasserversorgung. Die drei anzuschließenden Hinterliegergrundstücke würden zudem bereits heute über eigene Anlagen (Brunnen) mit Trinkwasser versorgt. Dies gelte auch für sein eigenes Grundstück, auf dem er aus einem eigenen Brunnen Trinkwasser in einwandfreier Qualität gewinne. Etwaige Probleme mit der Trinkwasserqualität auf den Grundstücken anderer Eigentümer, die auf eine mangelnde ordnungsgemäße Bedienung, Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen zurückzuführen seien, könnten eine zwangsweise Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht rechtfertigen. Aufgrund der geringen Zahl von anzuschließenden Grundstücken werde sich die Leitung als ein bakteriologischer Problemfall erweisen, an deren Herstellung kein öffentliches Interesse bestehen könne.

Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ist zur Wasserversorgung erforderlich im Sinne des § 93 Satz 1 WHG.

Der Beigeladene betreibt die Trinkwasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des C. vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) 2011, 343 ff.) als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem Versorgungsgebiet. Die Grundstücke in A-Stadt, A-Straße, liegen in diesem Versorgungsgebiet. Die Entscheidung des Beigeladenen, den anschlusswilligen Eigentümern der Grundstücke in A-Stadt, A-Straße, durch die Errichtung einer zentralen Trinkwasserleitung den Anschluss an diese öffentliche Einrichtung zu ermöglichen, ist nicht zu beanstanden. Denn bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen Trinkwasserversorgung nach § 50 WHG im Einzelnen zu erfüllen ist, besitzen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. nur Bayerischer VGH, Urt. v. 10.7.2013 - 4 N 12.2790 -, juris Rn. 23; Thüringer OVG, Urt. v. 3.9.2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 66 f. jeweils m.w.N.). Dass dessen Grenzen hier überschritten worden wären, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Der Charakter der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung wird maßgeblich durch die Organisationsentscheidung des Trägers der Wasserversorgung bestimmt. Diesem Charakter steht ersichtlich nicht entgegen, dass der Kreis angeschlossener und anzuschließender Grundstücke nicht unbestimmt ist oder dass (ausschließlich) Grundstücke privater Eigentümer angeschlossen werden sollen. Letzteres dürfte vielmehr dem Regelfall der als öffentliche Einrichtung betriebenen Wasserversorgung entsprechen.

Die Erforderlichkeit des Anschlusses an die zentrale Wasserversorgung wird durch das Vorhandensein einer dezentralen Wasserversorgung nicht infrage gestellt. Die Entscheidung, auch dezentral versorgte Bereiche eines Versorgungsgebiets an die zentrale Versorgung anzuschließen, ist vielmehr von dem weiten Planungs- und Gestaltungsspielraum des Trägers der Wasserversorgung umfasst (vgl. Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 35: "kein Anspruch auf Nichtkanalisierung"). Daher ist es - entgegen der Annahme des Klägers - regelmäßig unerheblich, ob die dezentrale Wasserversorgung eine der zentralen Wasserversorgung vergleichbare Wasserqualität erreicht oder erreichen kann. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Anschlusses an die zentrale Wasserversorgung etwaige zur Erreichung der Wasserqualität notwendige Mitwirkungshandlungen der Eigentümer dezentral versorgter Grundstücke allenfalls in begrenztem Umfang berücksichtigt werden könnten. Denn die öffentliche Wasserversorgung ist nach § 50 Abs. 1 WHG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und damit in der primären Verantwortung der öffentlichen Hand.

c. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann.

Die vom Beigeladenen aufgezeigte alternative Leitungsführung führe zwar zu einer längeren Wasserleitung. Diese sei aber ebenso zweckmäßig wie die über sein Grundstück geplante Leitung. Allein die Länge der Leitung tangiere die Zweckmäßigkeit nicht. Auch abknickende Winkel der Leitungen seien kein relevantes Problem, sondern würden in nahezu jedem Baugebiet ohne Beeinträchtigung der Wasserversorgung bewältigt. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit unzutreffend allein auf die vagen Ausführungen des Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestützt.

Auch sei eine Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht erforderlich. Zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher Vorhaben dürften private Grundstücke möglichst nicht, jedenfalls aber nur in geringstmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden. Vorrangig müssten Grundstücke der öffentlichen Hand herangezogen werden. Da die alternative Leitungsführung auf Grundstücken der Niedersächsischen Landesforsten und eines anschlusswilligen Grundstückseigentümers zweckmäßig möglich sei, dürfe sein Grundstück nicht zwangsweise in Anspruch genommen werden.

Die Mehrkosten der alternativen Leitungsführung führten auch nicht zu einem erheblichen Mehraufwand. Die Kosten hierfür lägen zwar bei dem 1,4fachen der Kosten für die über sein Grundstück geplante Leitung. Bei der Beurteilung, ob diese Mehrkosten erheblich seien, müsse aber berücksichtigt werden, dass das Vorhaben nur im privaten Interesse liege, für ihn - den Kläger - mit einer dauerhaften Eigentumsbeeinträchtigung verbunden sei und seinem Verschonungsinteresse daher ein sehr hohes Gewicht zukomme. Dies zugrunde gelegt sei ein Mehraufwand nur dann erheblich, wenn er ein beträchtliches, unzumutbares Volumen erreiche, was hier nicht der Fall sei.

Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG darf die Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG nur ergehen, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen stehen in einem Alternativverhältnis (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 6; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 30 m.w.N.). Die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, ist hiernach eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2005, a.a.O., Rn. 10 (zu § 128 Wassergesetz NW a.F.)).

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung in Zweifel gezogen, ob das Vorhaben anders ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann. Zur Begründung hat es auf die vom Beigeladenen erstellte Alternativplanung, wonach allein die Verlegung der Trinkwasserleitung parallel zu der bereits vorhandenen Telekommunikationsleitung in Betracht kommt, und die damit verbundenen, von den Vertretern des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläuterten Erschwernisse bei der Wasserversorgung, die in mehrfach abgewinkelten anstelle einer geradlinigen Leitung und sich daraus ergebenden Nachteilen für den Durchfluss und den Wasserdruck bestehen, abgestellt (Urt. v. 14.10.2015, Umdruck S. 11 f.). Diese zu Recht anhand eines Praktikabilitätsmaßstabes (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13) und aufgrund eigener Sachverhaltswürdigung vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung ist nach dem klägerischen Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht ausgesetzt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015) jeweils m.w.N.). Solche Fehler hat der Kläger indes nicht aufgezeigt. Er hat lediglich die nachvollziehbare Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eigene widerstreitende Annahmen ersetzt. Diese sind zudem wenig plausibel. Denn allein darin, dass andere Vorhaben mit mehrfach abgewinkelten Leitungen realisiert werden, liegt kein Beleg für eine der geradlinigen Leitungsführung gleiche Zweckmäßigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die alternative Leitungsführung auch nicht deshalb ebenso zweckmäßig, weil sie anstelle seines Grundstücks (nur) die Grundstücke anderer Eigentümer in Anspruch nimmt. Es ist nicht zweckmäßig, die Behörde auf den Eingriff in ein anderes privates Grundstück zu verweisen und damit die mit der Duldungsanordnung verbundene Belastung nur auf andere Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte zu verlagern. Dies würde nur zu einer Verschiebung der Eigentumsbeeinträchtigung führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 -, NVwZ-RR 2014, 263, 264; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.2.1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 34). Genau dies bedingt aber die alternative Leitungsführung, da sie nicht nur Grundstücke öffentlicher Träger, der Niedersächsischen Landesforsten, sondern auch das private Grundstück des Herrn G. beansprucht, und dies in einer Art und einem Umfang, die weit über die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke hinausgehen (vgl. den Lageplan der alternativen Leitungsführung, Blatt 143 der Beiakte 2, und die Übersichtskarte mit Angaben zu den Grundstückseigentümern, Blatt 145 der Beiakte 2). Unerheblich ist hingegen, dass der private Grundstückseigentümer selbst einen Anschluss an die zu erstellende zentrale Trinkwasserleitung erstrebt.

Kann das streitgegenständliche Vorhaben danach anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden, ist eine der alternativen Voraussetzungen des § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG erfüllt. Darauf, ob das Vorhaben anders nur mit erheblichem Mehraufwand im Sinne der genannten Bestimmungen durchgeführt werden kann, kommt es mithin entscheidungserheblich nicht mehr an. Der Senat weist daher nur kurz darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den Mehraufwand zutreffend anhand einer Kostengegenüberstellung der verschiedenen Leitungsalternativen ermittelt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05 -, juris Rn. 49 ff.; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 37 ff. m.w.N.) und auch unter Berücksichtigung der nur geringen Belastung für den Kläger (im Einzelnen unten d.) als erheblich bewertet hat (Urt. v. 14.10.2015, Umdruck S. 12 f.).

d. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer sei als der Nachteil des Betroffenen. Der Nutzen sei nur deshalb als überwiegend beurteilt worden, weil der Zugang zu einer standardgerechten Trinkwasserversorgung einen hochrangigen Gemeinwohlbelang darstelle. Bei dieser Betrachtung habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass nur einzelne, wenige Grundstücke überhaupt an die Leitung angeschlossen werden könnten und deren Eigentümer mit einem geringen Eigenaufwand ohne Weiteres in der Lage seien, durch die Nutzung der auf ihren Grundstücken vorhandenen Anlagen einwandfreies, sauberes Trinkwasser zu erlangen.

Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG setzt der Erlass einer Duldungsanordnung auch voraus, dass der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist (vgl. zu den Grundsätzen der vorzunehmenden Güterabwägung: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 93 Rn. 68 ff.).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die Nachteile des betroffenen Klägers zutreffend als sehr geringfügig bewertet (Urt. v. 14.10.2015, Umdruck S. 13). Die Leitung soll im unbefestigten Seitenraum eines vorhandenen Weges verlegt werden, der aufgrund eines Rezesses auch von Dritten benutzt werden darf und den der Kläger dauerhaft zu dulden hat (vgl. die Vereinbarung zwischen der Gemeinde A-Stadt und dem Kläger v. 12.5.1982, Blatt 13 ff. der Beiakte 1). Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Verlegung der Leitung überhaupt zu nennenswerten praktischen Einschränkungen der Nutzung seiner Grundstücke führt.

Demgegenüber wiegt der zu erwartende Nutzen der Leitungsverlegung nicht nur schwer; er ist erheblich höher als der sehr geringfügige Nachteil des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgestellt (Urt. v. 14.10.2015, Umdruck S. 13), dass der Anschluss dreier bebauter Grundstücke an die zentrale Wasserversorgung dem hochrangigen Gemeinwohlbelang der Volksgesundheit dient und die fortwährende Überwachung mehrerer dezentraler Versorgungsanlagen entbehrlich macht (vgl. zu diesen Aspekten: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2008 - 15 A 480/08 -, juris Rn. 5; Urt. v. 9.11.2006, a.a.O., Rn. 41 ff.; Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 43 ff. jeweils m.w.N.). Diese Vorteile entfallen durch die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit einer Fortsetzung der bestehenden dezentralen Versorgung ersichtlich nicht, zumal diese Möglichkeit nicht dem Interesse der anschlusswilligen Eigentümer entspricht.

e. Der Kläger macht weiter geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der ernsthafte Versuch um eine gütliche Einigung über ein Leitungsrecht zwingende Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung nach § 93 WHG. Einen solchen ernsthaften Einigungsversuch hätten weder der Beklagte noch der Beigeladene unternommen. Lediglich im April 2013 habe ein Gespräch stattgefunden, das aus seiner Sicht auch konstruktiv verlaufen sei. Zu freihändigen Verhandlungen sei es aber nicht gekommen. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil habe er - der Kläger - in dem Gespräch im April 2013 auch keine sachfremden Erwägungen angestellt. Es seien Positionen abgesteckt und verschiedene Aspekte des nachbarschaftlichen Verhältnisses angesprochen worden, darunter die rechtswidrige Einleitung ungeklärter Abwässer durch einen seiner Nachbarn in einen durch ihn zu unterhaltenden Graben. Selbst wenn er in dem Gespräch sachfremde Erwägungen angestellt haben sollte, würden diese den Beklagten nicht von der Pflicht entbinden, ernsthaft eine gütliche Einigung zu versuchen. Stattdessen sei entgegen seiner berechtigten Erwartung völlig unvermittelt der Widerspruchsbescheid erlassen worden.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ergibt, dass es dem Träger der Wasserversorgung oder der zuständigen Behörde trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen (vgl. zu diesem Erfordernis: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2013, a.a.O., S. 263 f.; Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 93 Rn. 50 ff. m.w.N.).

Auch das Verwaltungsgericht hat dieses Erfordernis nicht infrage gestellt. Es hat aber angenommen, dass der Beigeladene solche ernsthaften Bemühungen gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beigeladene bereits 2007 an den Kläger herangetreten ist, um eine Einigung wegen der beabsichtigten Durchleitung zu erzielen. Auf ein weiteres Schreiben des Beigeladenen vom 3. März 2009 an den Kläger erfolgte keine Reaktion. Ein weiterer Einigungsversuch im April 2013 während des laufenden Widerspruchsverfahrens blieb ohne Erfolg, weil der Kläger diverse Bedingungen gestellt hat, die unter anderem behördliche Maßnahmen gegen dessen Nachbarn Herrn H. betreffen (Urt. v. 14.10.2015, Umdruck S. 14). Nach dem dargestellten Maßstab (siehe oben c.) relevante Fehler dieser aufgrund eigener Sachverhaltswürdigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Darüber hinaus geht er fehl in der Annahme, der Beigeladene und auch der Beklagte müssten auch in Ansehung sachfremder Erwägungen seinerseits weiterhin um eine Einigung bemüht sein. Diese dürfen den Einigungsversuch vielmehr schon dann als gescheitert ansehen, wenn der betroffene Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks ablehnt. Beide müssen keine Bereitschaft zeigen, bei mangelndem Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers von der als zweckmäßig erachteten Leitungsführung abzurücken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2013, a.a.O., S. 263).

f. Der Kläger macht schließlich geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts leide die streitgegenständliche Duldungsanordnung an einem Ermessensfehler. Denn es könne keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte "angesichts der erfolglosen und sich seit Jahren hinziehenden Einigungsbemühungen zum Erlass der Duldungsanordnung entschlossen" habe. Es habe keine solchen Einigungsbemühungen gegeben, sondern ein einziges Gespräch im April 2013. Dieses Gespräch habe bei ihm zudem die berechtigte Erwartung in ernsthafte Einigungsbemühungen geweckt.

Mit diesem Vorbringen, das die Richtigkeit der anderslautenden tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht infrage stellt (siehe oben e.), hat der Kläger einen nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler des Bescheides vom 14. Oktober 2011 und im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 nicht aufgezeigt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass die Klärung der Fragen, ob die Leitung nicht zweckmäßig auch auf andere Weise, insbesondere auf anderen Grundstücken verlegt werden kann, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung zu stellen sind und welche fachrechtlichen Besonderheiten die Ermessensbetätigung beeinflussen, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Er legt aber nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen und warum es sich um besondere, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten handeln soll. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 497 m.w.N.).

Hieran gemessen kommt den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,

a. welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG zu stellen sind,

b. wann ein erheblicher Mehraufwand im Sinne des § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG gegeben ist,

eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Fragen sind, wie zu 1. dargestellt, ohne Weiteres durch Auslegung der §§ 92, 93 WHG anhand der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens hierzu nicht bedarf, oder nicht entscheidungserheblich. Auch mit dem weitergehenden Hinweis auf eine "Gelegenheit, die Anwendungsvoraussetzungen des § 93 WHG zu klären und vor dem Hintergrund … von Art. 14 GG zu konturieren", zeigt der Kläger eine konkrete Rechtsfrage, die eine Zulassung der Berufung gebieten würde, nicht auf.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage nach der technischen Realisierbarkeit und Durchführbarkeit einer sich anbietenden Alternativlösung der Leitungsführung von Amts wegen durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen müssen.

Wird derart ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat zum einen nicht aufgezeigt, dass er in den mündlichen Verhandlungen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt hat. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht (Blatt 81 f. und 150 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass er einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt indes kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 m.w.N.). Der Kläger hat zum anderen nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen musste. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. nur Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).