Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 8 LA 150/12

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten Sonderfällen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2012
Aktenzeichen
8 LA 150/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1219.8LA150.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 19.06.2012 - AZ: 1 A 67/12

Fundstelle

  • FamRZ 2013, 1251-1252

Amtlicher Leitsatz

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG kommen allenfalls in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Leistungs- und Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte gegen den Kläger Kosten für die Bergung und Feuerbestattung des verstorbenen Vaters des Klägers, B., in Höhe von insgesamt 2.206,75 EUR sowie Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle in C. in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Außerdem waren dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe von 102,25 EUR auferlegt worden.

2

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschl. d. Sen. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 524). Insgesamt ist zu beachten, dass an die Darlegung des Zulassungsgrundes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).

3

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er nach dem Tod seines am 1. Februar 2012 verstorbenen Vaters bestattungspflichtig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das alleinige Sorgerecht für ihn und seinen Bruder D. durch Urteil des Amtsgerichts E. am F. vom 17. September 1987 im Zuge des damaligen Scheidungsverfahrens der Eltern auf seine Mutter übertragen worden sei. Bei dem Verstorbenen hätten die Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666 a BGB vorgelegen. Dies ergebe sich aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen, die seine - des Klägers - Mutter mit Schreiben vom 9. Februar 2012 bestätigt habe. Der Verstorbene habe ihn und seinen Bruder in der Kindheit häufig misshandelt und geschlagen und sich sonst um sie nicht weiter gekümmert. Seine Mutter sei vom Verstorbenen ebenfalls geschlagen und sogar mit dem Tod bedroht worden. Bei der Frage, ob die Nachkommen eines Verstorbenen bestattungspflichtig seien, müssten Konstellationen, bei denen die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666 a BGB vorgelegen hätten, ohne dass es zu einer Sorgerechtsentziehung gekommen sei, mit Fällen gleichgesetzt werden, in denen das Sorgerecht nach diesen Vorschriften tatsächlich entzogen worden ist. In beiden Fällen sei es unverhältnismäßig, eine Bestattungspflicht der Kinder des Verstorbenen zu bejahen.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus diesem Vortrag nicht.

5

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Die nach § 8 Abs. 3 BestattG vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde dann als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

6

Der Kläger war danach als leibliches Kind seines verstorbenen Vaters neben seinem Bruder und seiner Halbschwester bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht setzt die Eigenschaft als Kind des Verstorbenen voraus, auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen kommt es nicht an. Ausnahmen von der Bestattungspflicht sind in § 8 Abs. 3 BestattG nicht vorgesehen. Sie kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht. Zur diesbezüglichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (GVBl. S. 381) hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2008 (- 8 LB 55/07 -, [...]) - auch mit Blick auf die aktuelle Rechtslage - wie folgt ausgeführt:

"Nach der Senatsrechtsprechung entfiel die landesgewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger allenfalls in besonderen Ausnahmefällen , zu denen Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen ebenso wenig wie ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen und in der Folge ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen gehörten (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2005 - 8 PA 246/04 -; v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 - sowie v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 -, NST-N 2003, 205 = FamRZ 2004, 458). Ein entsprechender Ausnahmefall wurde von dem Senat in seiner Rechtsprechung bislang lediglich für Kinder eines Verstorbenen anerkannt, dem das elterliche Sorgerecht gestützt auf §§ 1666, 1666 a BGB dauerhaft entzogen worden war (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2006 - 8 LA 131/06 -, NordÖR 2007, 432). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist der hier zu beurteilende Sachverhalt dem Entzug des elterlichen Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666 a BGB mit der Folge des Wegfalls der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auch nicht gleichzusetzen. Denn der Verstorbenen war das elterliche Sorgerecht nicht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden. Vielmehr war das Sorgerecht anlässlich der Scheidung der Eltern der Klägerin lediglich gemäß § 1671 BGB a.F. auf den Vater der Klägerin übertragen worden. Dafür waren andere Voraussetzungen als für einen Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666 a BGB ausschlaggebend (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 32. Auflage 1973, § 1671). Eine Übertragung des Sorgerechts anlässlich der Scheidung auf einen Elternteil ließ und lässt daher nicht den Schluss auf eine grundlegende, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aufhebende Zerstörung des Verhältnisses zwischen dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind zu. Bei einem abweichenden Verständnis würde im Übrigen die vorgenannte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Kindern nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, sondern in einer Mehrzahl von Fällen bei einer Scheidung der Eltern entfallen. Für eine so weitgehende Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht finden sich jedoch weder in der bis zum Jahresende 2005 maßgeblichen Rechtspraxis hinreichende Anhaltspunkte noch hat der Niedersächsische Landtag bei Erlass des zum Jahresbeginn 2006 in Kraft getretenen Bestattungsgesetzes diesen Gesichtspunkt aufgegriffen und eine so lautende Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Kindern in § 8 Abs. 3 BestattG aufgenommen."

7

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ist es in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, der Vortrag lasse zwar auf erzieherische Verfehlungen des Verstorbenen, ein unangemessenes Verhalten gegenüber den übrigen Familienmitgliedern sowie auf ein zerrüttetes Familienverhältnis schließen. Auch handele es sich bei den vorgetragenen Misshandlungen gegenüber dem Kläger um strafrechtlich relevante Anschuldigungen. Indes seien die Misshandlungen nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass sie die Totenfürsorge als eine für den Kläger schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen könnten und eine ungeschriebene Ausnahme der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht tragen würden.

8

Durchgreifende Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen nicht. Zur Begründung seines Zulassungsantrags wiederholt der Kläger im Wesentlichen auch lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, mit dem sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei nicht das Schreiben seiner Mutter vom 9. Februar 2012 außer Acht gelassen, vielmehr ist das Schreiben in dem angegriffenen Urteil berücksichtigt worden (vgl. u.a. S. 2, 4 unten).

9

Das vom Kläger vorgelegte Urteil des Amtsgerichts E. am F. vom 19. September 1987 über die Scheidung der Ehe seiner Eltern sowie zur Regelung der elterlichen Sorge für ihn und seinen Bruder D. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf seine Mutter wurde in dem Urteil auf § 1671 Abs. 2 BGB (a.F.) gestützt und damit begründet, dass die Kinder zur Mutter ein gutes Verhältnis hätten und bei dieser die ordnungsgemäße Versorgung und Erziehung der Kinder gewährleistet sei. Der Antragsgegner - der verstorbene Vater des Klägers -, den die Kinder bereits über ein Jahr nicht mehr gesehen hätten, sei allein wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht als Sorgeberechtigter in Betracht zu ziehen. Eine auf § 1666, 1666 a BGB (a.F.) gestützte Sorgerechtsentziehung wegen Gefährdung des Kindeswohls, die die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lassen könnte, wurde somit gerade nicht ausgesprochen.

10

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vorliegende Konstellation sei mit den Fällen einer Entziehung des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666 a BGB gleichzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt ein Sorgerechtsentzug auf der Grundlage der §§ 1666, 1666 a BGB ohne weiteres auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern sowie eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls schließen. Außerdem ist der Entzug für die Behörde mit geringem Aufwand feststellbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschl. d. Sen. v. 8.12.2006 - 8 LA 131/06 -, Nds.Rpfl. 2007, 109). Bei einer lediglich behaupteten Gefährdung des Kindeswohls, die eine gerichtliche Maßnahme nach §§ 1666, 1666 a BGB nicht nach sich gezogen hat, ist das gerade nicht der Fall. Hier müsste die hilfsweise bestattungspflichtige Behörde regelmäßig erst umfangreiche eigene Ermittlungen anstellen, um einen entsprechenden Sachvortrag überprüfen zu können.

11

Die Berufung ist weiterhin nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Beschl. d. Sen. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...]). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...]).

12

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger verweist auf den Umstand, dass die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts sich nach zivilrechtlichen Maßstäben beurteilen, und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob die von ihm geschilderten Verfehlungen seines Vaters Grundlage für den Entzug des Sorgerechts hätten darstellen können. Weshalb sich daraus besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen, begründet der Kläger jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin würde eine hypothetische Prüfung, ob in einem familiengerichtlichen Verfahren möglicherweise auch eine Maßnahme nach §§ 1666, 1666 a BGB hätte getroffen werden können, im vorliegenden Verfahren nicht weiterführen. Entscheidend kann allein sein, ob die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aufgrund eines Verhaltens des Verstorbenen abweichend von § 8 Abs. 3 BestattG entfallen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage mit vertretbarer, durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend infrage gestellter Begründung verneint.

13

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob bei einer wie hier vorliegenden Fallgestaltung, demnach das Sorgerecht zwar entzogen ist, nicht aber ausdrücklich auf §§ 1666, 1666 a BGB fußt, sondern auf § 1671 BGB, letztendlich aber auch für einen Sorgerechtsentzug gemäß §§ 1666, 1666 a BGB hätten fußen können, dem Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666 a BGB gleichzusetzen ist mit der Rechtsfolge, dass dann die Bestattungspflicht entfällt", bedarf einer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht. Nach den zuvor gemachten Ausführungen bietet die Vorschrift des § 8 Abs. 3 BestattG keinen Anhalt dafür, dass die Bestattungspflicht des Kindes eines Verstorbenen bereits dann entfällt, wenn das Sorgerecht des Verstorbenen für das Kind anlässlich der Scheidung der Eltern gemäß § 1671 BGB auf den anderen Elternteil übertragen worden ist. Auf eine hypothetische Prüfung, ob das Familiengericht eine Maßnahme gemäß §§ 1666, 1666 a BGB hätte treffen können, kommt es nicht an. Die weitergehende Prüfung, ob der Verstorbene Verfehlungen gegenüber dem an sich Bestattungspflichtigen begangen hat, die wegen ihrer Schwere die Bestattungspflicht entfallen lassen könnten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.