Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2012, Az.: 8 LA 233/11

Förderung von Fortbildungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2012
Aktenzeichen
8 LA 233/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1101.8LA233.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 28.11.2011 - AZ: 6 A 210/10

Fundstellen

  • FStNds 2013, 472-474
  • GewArch 2013, 33-35
  • NdsVBl 2013, 144-147
  • NordÖR 2013, 183

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach der vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand (WOM)" vom 1. September 2004 (Nds. MBl. S. 589) und der darauf bezogenen Verwaltungspraxis der NBank waren Fortbildungsmaßnahmen nur förderfähig, wenn sie überbetrieblich ausgestaltet waren.

  2. 2.

    Das Vorliegen einer überbetrieblichen Fortbildungsmaßnahme ist anhand ihrer formalen und inhaltlichen Ausgestaltung im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Formal liegt eine überbetriebliche Fortbildungsmaßnahme regelmäßig nur dann vor, wenn sie von einer außerbetrieblichen Bildungs- und Beratungseinrichtung außerhalb eines teilnehmenden Betriebes durchgeführt wird und an ihr Mitarbeiter verschiedener Betriebe teilnehmen können. Inhaltlich muss die Fortbildung auf den Erwerb von auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbaren Qualifikationen gerichtet sein, durch die sich die Vermittelbarkeit des Mitarbeiters selbst deutlich verbessert.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheides und gegen die teilweise Rückforderung einer Zuwendung, die ihr von der Beklagten aus Mitteln des Landes Niedersachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt worden ist.

2

Die Klägerin betreibt ein Berufsbildungswerk. Im Jahre 2007 entwickelte sie ein Projekt "Zukunft regional - Gemeinschaftsinitiative der Wirtschaftsförderer der Stadt und des Landkreises A. sowie dem Berufsbildungswerk C. zur Stärkung der Branchenvielfalt von KMUs in der Region". Für dieses Projekt gewährte ihr die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 12. November 2007 nach Maßgabe der vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand (WOM)" vom 1. September 2004 - Richtlinie WOM 2004 - (Nds. MBl. S. 589) und unter Einbeziehung unter anderem der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - eine Zuwendung bis zur Höhe von 166.518,20 EUR bei einem Fördersatz von 44,56% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

3

Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 12. November 2007 gemäߧ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG i.V.m. Nr. 8.2.2 ANBest-P in Höhe von 31.226,08 EUR teilweise. Die Beklagte machte außerdem Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG in Höhe von 2.670,24 EUR geltend. Sie forderte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 31.226,08 EUR und die Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs in Höhe von 2.670,24 EUR nebst gesetzlicher Zinsen zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass Ausgaben in Höhe von insgesamt 134.635,37 EUR nicht zuwendungsfähig, daher aus Eigenmitteln zu leisten und dementsprechend der Zuwendungsbetrag zu kürzen sei. Dies beträfe zum einen Ausgaben in Höhe von 106.043,68 EUR (Kürzung in den Ausgabenpositionen 1.1. Honorare und 2.1. Freistellung) für Seminare bei den Firmen D. und E., die nicht dem Maßnahmeziel und auch nicht der Richtlinie WOM 2004 entsprächen. Hier sei die Qualifizierung der Beschäftigten jeweils durch Beschäftigte (Führungskräfte) desselben Unternehmens erfolgt. Qualifizierungen seien aber nur zuwendungsfähig, wenn sie außerbetrieblich erfolgten. Auch weitere sechs Seminare zu den Themen "Anzeigenerfassung" und "Einführung eines neuen Redaktionssystems" für die Firma E. hätten ebenfalls nicht dem Maßnahmeziel gedient. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschäftigten in der Anwendung einer neuen Redaktionssoftware geschult worden seien. Notwendig für die Einführung einer derart umfassenden Software sei immer auch die Schulung der Anwender bzw. Mitarbeiter. Die Schulungen hätten also auch ohne das Projekt stattgefunden. Zudem seien die Schulungen in erster Linie dem Unternehmer und nicht den Beschäftigten zugute gekommen. Nicht zuwendungsfähig seien zum anderen Mietaufwendungen in Höhe von 13.566,24 EUR (Kürzung in der Ausgabenposition 4.6) für zwei Schulungsräume in C.. Die Seminarräume seien für insgesamt 1.180 Stunden beantragt gewesen. Tatsächlich sei aber kein einziges Seminar in den gemieteten Räumlichkeiten durchgeführt worden. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, zwei Unterrichtsräume für zwölf Monate anzumieten. Die Entscheidung über den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides sei nach dem gemäߧ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eröffneten Ermessen unter Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Zuwendungsempfängers am Bestand des Bescheides erfolgt.

4

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 23. Juni 2009 Klage erhoben. Mit dieser hat sie sich gegen die Kürzungen in den Ausgabenpositionen 1.1 Honorare und 2.1 Freistellung und in der Ausgabenposition 4.6 gewandt und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2009 aufzuheben, soweit darin der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2007 in Höhe von mehr als 5.941,44 EUR teilweise widerrufen wird und ein Betrag von mehr als 5.941,44 EUR zurückgefordert wird und soweit Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs in Höhe von mehr als 2.163,77 EUR geltend gemacht werden.

5

Mit Schriftsatz vom 23. November 2011 und Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2011 hat die Beklagte den (Teil-)Widerruf und die (Teil-)Rückforderung von 31.226,08 EUR auf 30.055,68 EUR ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Mit Urteil vom 28. November 2011 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2007 und die Rückforderung in Höhe von 30.055,68 EUR verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie den Betrag von 5.941,44 EUR übersteigen. Die streitigen Kürzungen in den Ausgabenpositionen 1.1 Honorare, 2.1 Freistellung und 4.6 seien nicht zu beanstanden. Nach der anzuwendenden Richtlinie WOM 2004 und der hierauf bezogenen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten würden ausschließlich überbetriebliche Maßnahmen gefördert. Um eine solche handele es sich bei der Schulung der Mitarbeiter der Firma D. nicht. Die Schulung habe in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattgefunden. Die Mitarbeiter der Firma seien ausschließlich durch eigenes Personal geschult worden. Gleiches gelte für die Seminare für die Mitarbeiter der Firma E.. Auch diese hätten in den Räumlichkeiten der Firma stattgefunden. Die Mitarbeiter seien in der Anwendung einer neuen Redaktionssoftware geschult worden. Die Schulung sei durch Mitarbeiter der die neue Software vertreibenden Firma durchgeführt worden. Auch die Mietausgaben für die Anmietung von Schulungsräumen seien nicht zuwendungsfähig. In den von der Klägerin für das Projekt "Zukunft regional" befristet angemieteten Schulungsräumen habe kein einziges Seminar stattgefunden. Die Anmietung der Räumlichkeiten sei für die Durchführung des Projekts "Zukunft regional" daher nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe das danach eröffnete Widerrufsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Auch die Rückforderung und geltend gemachte Zinsforderung sei nicht zu beanstanden.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 15. Dezember 2011.

8

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

9

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

10

Hieran gemessen vermag das Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen.

11

Die Klägerin wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nach der Richtlinie WOM 2004 nur überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen zuwendungsfähig seien. Der Wortlaut der Richtlinie schließe innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung nicht aus. Ein solcher Ausschluss sei auch nach dem Sinn und Zweck der auf einen individuellen Qualifizierungserfolg des einzelnen Mitarbeiters gerichteten Richtlinie nicht gerechtfertigt.

12

Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon ohne Belang, ob der Wortlaut oder der Sinn und Zweck der Richtlinie WOM 2004 einen Ausschluss von innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung rechtfertigen.

13

Die der Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung zugrunde liegende Richtlinie WOM 2004 begründet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte des Bürgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 m.w.N.). Eine über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f. [BVerwG 08.04.1997 - 3 C 6/95]; Urt. v. 17.4.1970 - 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f. [BVerwG 17.04.1970 - BVerwG VII C 60.68]), dies aber nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f. [BVerwG 23.04.2003 - BVerwG 3 C 25.02]; Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6 jeweils m.w.N.). Dementsprechend unterliegen Verwaltungsvorschriften auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsbeschl. v. 7.10.2011, a.a.O.).

14

Hieran gemessen hat sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie WOM 2004 auf den vorliegenden Sachverhalt richtigerweise maßgeblich auch nicht am Wortlaut der Richtlinienbestimmungen, sondern an der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert, die auf einen Ausschluss bloßer innerbetrieblicher Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung gerichtet ist. Dass eine solche Verwaltungspraxis der Beklagten nicht existiert oder nicht konsequent eingehalten wird, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

15

Obwohl für die Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr erheblich weist der Senat allerdings ergänzend darauf hin, dass die beschriebene ständige Verwaltungspraxis der Beklagten auch mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Richtlinie WOM 2004 vereinbar ist.

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Die Zuwendungen werden nach Nr. 1.1 Richtlinie WOM 2004 für Maßnahmen im Rahmen der "Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand" zur Anpassung an den Strukturwandel und zur Sicherung der davon betroffenen Arbeitsplätze mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) - Ziel 3 - gewährt. Der sechste Europäische Sozialfonds (2000 - 2006) war im Ziel 3 zwar allgemein auf die Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme in Regionen, die nicht unter das Ziel 1 fallen, gerichtet (vgl. insb. Erwägung Nr. 17 und Art. 1 Satz 2 Nr. 3, 2 Abs. 2 Buchst. c, 5 Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1)). Zu berücksichtigen ist aber die in Nr. 1.2 Richtlinie WOM 2004 angeordnete entsprechende Geltung der Regelungen derVerordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20). Hiernach ist zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu differenzieren. "Spezifische Ausbildungsmaßnahmen" in diesem Sinne sind nachArt. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 68/2001 alle Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Hiervon abzugrenzen sind sog. "Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" im Sinne des Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (vgl. zur Abgrenzung: Lübbig u.a., Beihilfenrecht der EU, 2. Aufl., Rn. 708 f. m.w.N.). Diese sind Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt hiernach z.B. vor, wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde. Die auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen den von der Förderung ausgeschlossenen innerbetrieblichen Maßnahmen, die im Wesentlichen den spezifischen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 68/2001 entsprechen, und den grundsätzlich förderungsfähigen überbetrieblichen Maßnahmen, die im Wesentlichen den allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 68/2001 entsprechen, findet mithin in den Bestimmungen der Richtlinie WOM 2004 eine hinreichende Grundlage und ist mit dem Sinn und Zweck der gewährten Förderung vereinbar. Zudem konnte die hier der Klägerin gewährte Zuwendung in Höhe von 44,56% der beihilfefähigen Kosten grundsätzlich nur beim Vorliegen "allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen" erreicht werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 68/2001). Für spezifische Ausbildungsmaßnahmen war hingegen grundsätzlich nur eine Förderung von höchstens 35% bzw. im C-Fördergebiet von höchstens 40% der beihilfefähigen Kosten zulässig (vgl.Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Nr. 5.2 Abs. 4 Richtlinie WOM 2004).

17

Schließlich steht auch der Wortlaut der Richtlinie WOM 2004 der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entgegen. Nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie WOM 2004 sind Zuwendungsempfänger ausschließlich "außerbetriebliche Bildungs- und Beratungseinrichtungen". Bei diesen Einrichtungen muss es sich nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie WOM 2004 um eine juristische Person handeln.

18

Die Klägerin wendet weiter ein, die hier beanstandeten Maßnahmen bei den Firmen D. und E. seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen. Fortbildungsinhalt und -didaktik seien darauf angelegt gewesen, die Mitarbeiter betriebsunabhängig zu qualifizieren und ihnen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die betriebsunabhängig eine höherwertigere Einsatzfähigkeit ermöglichten. Der Fortbildungsinhalt sei zwar auf einen persönlichen Nutzen der teilnehmenden Mitarbeiter gerichtet, aber branchentypisch. Für die Mitarbeiter der Firma D. habe die Fortbildung zu einem gravierenden Gewinn der Fertigkeiten in den Bereichen Entwicklung neuer Vertriebs- und Wettbewerbsstrategien und Verbesserung der Kundenanalysen sowie betriebswirtschaftlichen Auswertungen geführt. Die Mitarbeiter der Firma E. hätten durch den Umgang mit neuen Softwarekomponenten zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die ihre Marktfähigkeit gravierend gesteigert hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung danach, ob die Fortbildungsmaßnahme nur Mitarbeiter eines Betriebes betreffe und in den Räumen eines Betriebes durchgeführt werde, gehe fehl. Maßgeblich seien die Inhalte der Maßnahme und die damit verbundene Marktwertsteigerung der Mitarbeiter.

19

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

20

Nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Förderung nach der Richtlinie WOM 2004 und der hierauf bezogenen Verwaltungspraxis der Beklagten bestimmt sich das Vorliegen einer grundsätzlich förderungsfähigen überbetrieblichen Fortbildungsmaßnahme nach deren formaler und inhaltlicher Ausgestaltung.

21

Formal liegt eine überbetriebliche Fortbildungsmaßnahme regelmäßig nur dann vor, wenn sie von einer außerbetrieblichen Bildungs- und Beratungseinrichtung außerhalb eines teilnehmenden Betriebes durchgeführt wird (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie WOM 2004) und an ihr Mitarbeiter verschiedener Betriebe teilnehmen können.

22

Inhaltlich darf die Fortbildung nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf den Erwerb von solchen Qualifikationen gerichtet sein, die von dem Mitarbeiter nur am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz in dem teilnehmenden Unternehmen verwendbar sind und die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Die Fortbildung muss vielmehr auf den Erwerb von auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbaren Qualifikationen gerichtet sein, durch die sich die Vermittelbarkeit des Mitarbeiters selbst deutlich verbessert. Die überbetriebliche Maßnahme kommt mithin in erster Linie dem teilnehmenden Mitarbeiter zugute, nicht aber dem den Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmen (vgl. Erwägung Nr. 12 Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Nr. 4.2 Richtlinie WOM 2004). Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche Schwerpunkt der Maßnahme (vgl. Kommission, Entsch. v. 16.10.2002 - K (2002) 3742 -, ABl. EG Nr. L 55 S. 65, 70).

23

In Anwendung dieser Kriterien ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die bei den Firmen D. und E. durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen seien nicht überbetrieblich, nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt.

24

Die Fortbildungsmaßnahme bei der Firma D. war schon formal keine überbetriebliche Maßnahme. Es haben ausschließlich Mitarbeiter dieser Firma teilgenommen. Die Schulung ist durch Führungskräfte der Firma durchgeführt worden und sie hat in den Räumlichkeiten der Firma stattgefunden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Fortbildung inhaltlich im Schwerpunkt auf den Erwerb von auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbaren Qualifikationen gerichtet gewesen ist, durch die sich die Vermittelbarkeit der teilnehmenden Mitarbeiter selbst deutlich verbessert hat. Die Klägerin hat im Berufungszulassungsverfahren zwar behauptet, der Fortbildungsinhalt sei auf einen persönlichen Nutzen der teilnehmenden Mitarbeiter gerichtet und die Fortbildung habe zu einem gravierenden Gewinn der Fertigkeiten in den Bereichen Entwicklung neuer Vertriebs- und Wettbewerbsstrategien und Verbesserung der Kundenanalysen sowie betriebswirtschaftlichen Auswertungen geführt. Die dokumentierten konkreten Fortbildungsinhalte deuten indes darauf hin, dass von den teilnehmenden Mitarbeitern vorrangig Qualifikationen erworben worden sind, die ihnen nur am gegenwärtigen Arbeitsplatz in dem teilnehmenden Unternehmen zugute kommen. Das Seminar vom 12. Oktober 2007 bis zum 20. Dezember 2007 war auf den Erwerb von Qualifikationen in den Bereichen "Vertriebsstrategien, Märkte und Ware: Warenkunde, Marktentwicklungen, Produktentwicklungen, Preisentwicklung, Verkaufsstrategien, Wettbewerbsstrategien" gerichtet. Inhalt des Seminars vom 10. Oktober 2007 bis zum 5. Dezember 2007 waren die Themen "Ware, Logistik, Qualitätsmanagement: Warenkunde, Qualifikation EDV-Warenwirtschaft, Gewährleistung/Gesunderhaltung Getreide und Ölsaaten, Verbesserung Qualitätsmanagement, Entwicklung Arbeitssicherheit, Prozessoptimierungen". Das Seminar vom 2. Oktober 2007 bis zum 18. Dezember 2007 befasste sich mit "Strategien, Analysen, Marktentwicklung: Warenkunde, Marktentwicklung, Produktentwicklung, Erntemengen und Preisentwicklung, Unternehmensstrategien, Wettbewerbsstrategien (vgl. Inhaltsübersicht, Bl. 525 f. Beiakte F). Gerade die Inhalte Warenkunde, Erntemengen und Preisentwicklung, Produktentwicklung und Verkaufsstrategien sprechen - insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Fortbildung durch leitende Mitarbeiter der Firma D. - dafür, dass die Steigerung der Qualifikation der teilnehmenden Mitarbeiter maßgeblich dem Unternehmen, nicht aber dem einzelnen Mitarbeiter zugute kommen sollte, mithin keine betriebsübergreifende Qualifikation vermittelt werden sollte. In diese Richtung weisen auch die Projektbeschreibung der Klägerin (Bl. 199 Beiakte C: "Vordringliches Ziel ist es, den Betrieben durch die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine aktive Anpassung an den technischen und gesellschaftlichen Strukturwandel in der Region zu ermöglichen und den einzelbetrieblichen Strukturwandel voranzutreiben. Die KMUs werden in die Lage versetzt, ihrer Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu sichern, ihr know-how zu steigern und positive Arbeitsplatz- und Innovationsimpulse für die Region zu geben."), der Zwischenbericht der Klägerin (Bl. 352 Beiakte E: "Passgenau auf die Bedürfnisse der beteiligten Unternehmen zugeschnittene Inhalte...") und der Endbericht der Klägerin (Bl. 625 Beiakte G: "Die umfassende und zugleich sehr individuelle Beratung der Betriebe führte in der Regel dann auch zu genau auf die Bedürfnisse der Betriebe abgestimmten Qualifizierungseinheiten."). Gleiches gilt für Presseberichte zur Zielsetzung des Projekts "Zukunft regional" (vgl. IHK-Zeitschrift wirtschaft elbe weser, Bl. 633 Beiakte G: "Arbeitnehmer in klein- und mittelständischen Unternehmen sollen gezielt auf die Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz hin geschult werden. ... Förderprogramme müssen auf den Bedarf der Betriebe hier in der Region abgestimmt sein.").

25

Auch die Fortbildungsmaßnahme bei der Firma E. war schon formal keine überbetriebliche Maßnahme. Es haben ausschließlich Mitarbeiter dieser Firma teilgenommen. Die Schulung hat in den Räumlichkeiten der Firma stattgefunden. Inhaltlich war sie auf die "Einführung eines neuen EDV-gestützten Redaktionssystems" (vgl. Bl. 524 Beiakte F) gerichtet. Die von der Klägerin insoweit behauptete gravierende Steigerung der Marktfähigkeit der Mitarbeiter ist nicht nachzuvollziehen. Es handelt sich um einen Schulungsinhalt, der maßgeblich, wenn nicht allein, dem Unternehmen zugute gekommen ist. Zudem hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulung auch ohne die Gewährung der Zuwendung stattgefunden hätte und schon deshalb von der Förderung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Kommission, Entsch. v. 27.6.2007 - 2007/C 213/07 -, ABl. EU Nr. C 213 S. 28, 33 f.).

26

Die Klägerin wendet schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe die Zuwendungsfähigkeit der Mietausgaben für die Schulungsräume in C. zu Unrecht verneint. Die Klägerin habe den Raumbedarf bei Beantragung der Förderung prognostizieren müssen. Angesichts der geplanten Fortbildungsmaßnahmen und der mangelnden Vorhersehbarkeit, inwieweit an Fortbildungen teilnehmende Betriebe über eigene Räumlichkeiten verfügten, sei die Anmietung zwingend gewesen. Aufgrund der seiner Zeit bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, erst nach Projektbeginn den tatsächlichen Raumbedarf zu ermitteln, Räume anzumieten und die dann tatsächlich entstandenen Mietkosten gegenüber der Beklagten abzurechnen. Zudem hätte eine solche Vorgehensweise zu erheblich höheren Mietkosten geführt. Dass die ursprüngliche Prognose der Klägerin sich später, nachdem die Fortbildungsteilnehmer eingeworben und für diese günstiger gelegene Schulungsorte in den Betrieben gefunden waren, als nicht tragfähig erwiesen habe, dürfe nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Sie habe die Räume tatsächlich angemietet, ausschließlich für Schulungen im Rahmen des Projekts "Zukunft regional" vorgehalten und für einen anderweitigen Mietbedarf auch keine Kosten geltend gemacht. Sie könne sich daher auf einen Vertrauensschutz berufen. Die Problematik habe selbst die Beklagte erkannt, wenn sie nunmehr eine pauschale Förderung der Raumkosten gewähre.

27

Auch dieser Einwand vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen.

28

Ungeachtet der Fragen, ob schon die Gestaltung des Mietvertrages zwischen der Klägerin als Mieterin und dem BBW C. A. e.V., einem Gesellschafter der Klägerin (vgl. Gesellschaftsvertrag v. 13.11.2003, Bl. 143 f. Beiakte J), als Vermieter rechtsmissbräuchlich gewesen ist und ob die hierauf geleisteten Mietzahlungen schon deshalb von der Förderung nach der Richtlinie WOM 2004 ausgeschlossen gewesen sind (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Augsburg, Urt. v. 8.12.2009 - Au 3 K 09.142 -, [...] Rn. 47 f.), waren die Mietausgaben jedenfalls nicht notwendig und deshalb auch nicht zuwendungsfähig.

29

Gewährte Zuwendungen sind gemäß Nr. 1.1 Satz 2 ANBest-P und Nr. 1.1 Richtlinie WOM 2004 i.V.m. Nr. 2.1 VV-LHO zu § 44 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Dem widerspricht es, wenn (auch) unter Einsatz der Zuwendung nicht notwendige Ausgaben getätigt werden (vgl. Nr. 1.1 Richtlinie WOM 2004 i.V.m. Nrn. 3.2 und 3.4.1 VV-LHO zu § 44 und Nr. 1.2 Richtlinie WOM 2004 i.V.m. Erwägung Nr. 11 Verordnung (EG) Nr. 68/2001).

30

Eine solche mangelnde Notwendigkeit der Mietausgaben haben die Beklagte im Widerrufsbescheid vom 28. Mai 2009 und dem folgend das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt. Denn in den gemieteten Räumen hat tatsächlich keine einzige Schulung stattgefunden. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass von ihr eine Prognose über den Raumbedarf vor Gewährung der Zuwendung zu stellen war und insoweit auch ihre Interessenlage bei Beurteilung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Nr. 1.1 Richtlinie WOM 2004 i.V.m. Nr. 2.1 Satz 1 VV-LHO zu § 44). Auch unter Berücksichtigung dieser Belange der Klägerin, insbesondere ihrer tatsächlichen Möglichkeiten zur Organisation von Schulungsräumen und zur Kostenminderung, stellen sich die Mietausgaben indes als nicht notwendig dar. Die von der Klägerin gestellte Prognose zum Raumbedarf war offensichtlich fehlerhaft. Nach den Angaben im Förderantrag vom 19. Juli 2007 (Bl. 50 f. Beiakte C) sollten alle geplanten Qualifizierungsveranstaltungen mit einem Umfang von insgesamt 1.180 Stunden in den gemieteten Schulungsräumen stattfinden (vgl. Bl. 60 f. und 65 Beiakte C). Diese Angabe ist tatsächlich nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Denn die Klägerin selbst ging davon aus, dass ein Teil der Qualifizierungsveranstaltungen "direkt in den Betrieben durchgeführt" wird (vgl. bspw. Bl. 633 Beiakte G). Zudem ist nicht nachvollziehbar belegt, dass es der Klägerin unmöglich gewesen sein soll, Schulungsräume nach dem konkreten Bedarf anzumieten. Angesprochen sind hier zum einen die Räumlichkeiten des BBW C. A. e.V., für die eine anderweitige konkrete Belegung über den gesamten Projektzeitraum schon nicht dargelegt ist. Zum anderen hat die Klägerin selbst im erstinstanzlichen Verfahren Möglichkeiten und Kosten der Anmietung von Räumlichkeiten nach dem konkreten Bedarf aufgezeigt (vgl. Schriftsatz v. 17.12.2010, dort S. 3 und Anlage, Bl. 117 f. Gerichtsakte). Selbst wenn man diese Angaben ungeprüft unterstellen wollte, käme man nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Mietausgaben im Vergleich zu den aus dem Mietvertrag mit dem BBW C. A. e.V. resultierenden Ausgaben, wobei nicht einmal berücksichtigt ist, dass regelmäßig jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Schulungen in den Betrieben selbst durchgeführt wird und insoweit überhaupt keine Mietkosten anfallen. Die danach von offensichtlich falschen tatsächlichen Annahmen getragene Prognoseentscheidung der Klägerin ist nicht geeignet, die aufgezeigte Beurteilung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der Notwendigkeit der Mietausgaben zugunsten der Klägerin zu beeinflussen.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

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Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Die Klägerin verweist lediglich auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Vorliegens einer überbetrieblichen Fortbildungsmaßname und der Abgrenzung zur rein innerbetrieblichen Maßnahme. Ihrem Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, dass und warum es sich bei diesen Schwierigkeiten um solche besonderer Art handeln könnte.

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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl.Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

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Hieran gemessen kommt der von der Klägerin formulierten Frage,

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unter welchen Voraussetzungen eine überbetriebliche Schulung im Sinne der Förderrichtlinien nachgewiesen sein muss und durch welche Merkmale das Vorliegen einer überbetrieblichen Fortbildungsmaßnahme nachzuweisen ist,

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eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Die Frage ist, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, nach den Darstellungen zu 1. insoweit beantwortet, als dass sich das Erfordernis einer überbetrieblichen Fortbildungsmaßnahme unmittelbar aus der insoweit maßgeblichen Richtlinie WOM 2004 und der darauf bezogenen Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt. Das Vorliegen einer überbetrieblichen Maßnahme ist anhand deren formaler und inhaltlicher Ausgestaltung nach den zu 1. dargestellten Kriterien für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dass eine darüber hinausgehende fallübergreifende Beantwortung der Frage in einem Berufungsverfahren möglich wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.