Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 30.01.2007, Az.: 1 A 242/04

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
30.01.2007
Aktenzeichen
1 A 242/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0130.1A242.04.0A

Fundstelle

  • APR 2007, 70-73 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Apothekerkammer.

2

Der Kläger ist approbierter Apotheker und Inhaber der "J..." in K.... Für die Veranlagungszeiträume seit dem 1. April 1997 bis zum 31. März 2004 zog die Beklagte den Kläger als Inhaber dieser Apotheke zu Kammerbeiträgen heran. Hierfür liegen bestandskräftige Beitragsbescheide der Beklagten vor, die bis auf das Veranlagungsjahr 2003 auf Schätzungen des Nettojahresumsatzes der Apotheke des Klägers beruhen. Dem insoweit zuletzt ergangenen Bescheid vom 17. April 2002 liegt eine Schätzung des Nettojahresumsatzes für 2001 auf 2.556.459,00 Euro zugrunde. Mit Beitragsbescheid vom 14. Mai 2003 wurde auf der Grundlage einer Umsatzmeldung des Klägers für 2002 in Höhe von 3.279.476,00 Euro und eines Vomhundertsatzes von 0,13% für den Abrechnungszeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2004 ein Jahresbeitrag von 4.263,32 Euro festgesetzt.

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Nachdem der Kläger eine Umsatzmeldung für 2003 in Höhe von 3.528.558,60 Euro eingereicht hatte, setzte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 0,115% mit Beitragsbescheid vom 19. April 2004 den Beitrag des Klägers für den Abrechnungszeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2005 auf 4.057,84 Euro fest.

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Den hiergegen am 27. April 2004 eingelegten und nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2004 zurück.

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Am 29. Juni 2004 hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 1 A 218/04 - an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beitragserhebung liege eine Bemessungsgrundlage zugrunde, die den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. So bemesse sich der Kammerbeitrag ausschließlich nach dem Jahresumsatz der Apotheke. Dies benachteilige insbesondere in eklatanter Weise Apotheker, die - wie er - aufgrund der Struktur ihrer Apotheke überwiegend hochpreisige Arzneimittel vertreiben würden. Gemäß der aktuell geltenden Arzneimittelpreisverordnung erhalte der Apotheker bei Veräußerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu dem Einkaufspreis einen Festzuschlag von 3% zuzüglich 8,10 Euro pro Medikament. Diese Regelung führe zu unterschiedlichen Gewinnstrukturen, je nachdem, ob die Apotheke überwiegend hochpreisige oder niedrigpreisige Medikamente vertreibe. Ein Apotheker, der sich auf den Vertrieb hochpreisiger Arzneimittel spezialisiert habe, erziele danach bei einem Umsatz von 1.000,00 Euro (4 Medikamente zu je 250,00 Euro) einen Bruttogewinn von 62,40 Euro, während der Apotheker, der niedrigpreisige Medikamente vertreibe, bei einem gleichen Gesamtumsatz (50 Medikamente zu je 20,00 Euro) einen Bruttogewinn von 435,00 Euro erreiche. Trotz dieses gänzlich unterschiedlichen Gewinns sei er verpflichtet, denselben Kammerbeitrag zu entrichten wie der Apothekerkollege, der bei gleichem Bruttoumsatz einen rund um das siebenfach höheren Bruttogewinn erziele. Schon hieraus ergebe sich, dass eine Bemessung des Kammerbeitrags allein nach einem Nettojahresumsatz nicht sachgerecht sei.

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Des weiteren sei die Beitragsfestsetzung bei selbständigen Apothekern im Vergleich zu angestellten Apothekern grob rechtswidrig. Bei Zugrundelegung einer Durchschnittsapotheke mit einem Nettojahresumsatz von 1,5 Millionen Euro betrage der Bruttogewinn des Apothekers hiervon rund 8%, mithin 120.000,00 Euro im Jahr. Der Kammerjahresbeitrag dieses selbständigen Apothekers würde sich auf 0,115% von 1,5 Millionen Euro, also auf 1.725,00 Euro belaufen. Der angestellte Apotheker erziele einen durchschnittlichen Bruttoverdienst von jährlich 40.000,00 Euro. Dieser habe jedoch lediglich einen pauschalen Kammerbeitrag von 120,00 Euro zu entrichten und erhalte darüber hinaus auch noch die pharmazeutische Zeitung - das offizielle Organ der Apotheker - ohne weitere Zuzahlung, während der selbständige Apotheker hierfür jährlich 60,00 Euro zahlen müsse. Bei einer Gleichsetzung des selbständigen Apothekers mit dem angestellten Apotheker bezogen auf ihre Bruttoeinkünfte würde sich mathematisch ein Kammerbeitrag des selbständigen Apothekers von 360,00 Euro pro Jahr (3 x 120,00 Euro) errechnen. Auch dies zeige, dass eine Beitragsbemessung der selbständigen Apotheker allein nach dem Nettojahresumsatz im Vergleich zu den angestellten Apothekern grob unbillig sei und zu krassen Ungerechtigkeiten führe. Letztlich habe der Kammerbeitrag von 4.057,84 Euro auch eine Höhe erreicht, die objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei. Eine solche Beitragshöhe gewähre ihm keine objektiv gleichwertige Gegenleistung mehr. Hier müsse die Beitragsordnung in jedem Fall eine angemessene Höchstgrenze (Deckelung) bestimmen, was jedoch nicht der Fall sei.

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Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 8. Juni 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beitragsordnung als Grundlage des streitbefangenen Beitragsbescheids verletzte das Äquivalenzprinzip ebenso wenig wie den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Apothekeninhaber sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der Beitragsbemessung an den Umsatz angeknüpft und nicht auf den Rohgewinn als Ertragsgröße abgestellt werde. Zutreffend seien die Apothekeninhaber, die den Großteil ihres Umsatzes mit hochpreisigen Arzneimittel machten, mehr durch die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zum 1. Januar 2004 beeinträchtigt als jene, die in größerem Umfang Arzneimittel im niederen und mittleren Preisniveau abgeben würden. Ebenso wenig wie vor der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung eine Differenzierung zwischen dem Umsatz und dem Rohgewinn zu Gunsten der rohgewinnschwächeren Apotheken erforderlich gewesen sei, sei eine solche Differenzierung nach dem Inkrafttreten der neuen Arzneimittelpreisverordnung geboten. So habe der Kläger unter der Geltung des alten Preisbildungssystems von der Umsatzregelung profitiert und gehöre er nunmehr nicht zu den in besonderer Weise Begünstigten. Umgekehrt werde es indessen unter den Mitgliedern gleichermaßen Gewinner der neuen Arzneimittelpreisverordnung geben, die unter der Geltung der alten Arzneimittelpreisverordnung auch Nachteile im Blick auf das Verhältnis Rohgewinn und Umsatz hinzunehmen gehabt hätten. Dessen ungeachtet zeige sich nach den ersten Analysen der Entwicklung von Rohgewinn und Umsatz der Apotheken im Durchschnitt keine Durchbrechung der Parallelität zwischen Umsatz und Ertrag einer Apotheke. Allen Analysen sei eine Prognoseunsicherheit immanent, zumal die neue Arzneimittelpreisverordnung erst seit dem 1. Januar 2004 in Kraft sei. Nach den bekannten Zahlen hätten alle Apotheken eine große Rohgewinneinbuße im Jahr 2003 hinnehmen müssen. Der Rohgewinn sei von 30,1% im Jahr 2002 auf durchschnittlich 28,3% im Jahr 2003 zurückgegangen. Für Januar bis Juni 2004 lasse sich mit einem durchschnittlichen Rohgewinn von 28,1 % kein weiterer nennenswerter Rückgang des Rohgewinns feststellen. Allen Apothekeninhabern gerecht werdend habe die Kammerversammlung auf den Rückgang des Rohgewinns mit einer zweimaligen Senkung des Beitragssatzes in den Jahren 2003 und 2004 von 0,14% auf 0,13% bzw. von 0,13% auf 0,115% reagiert. Dass die umsatzstärkeren und fernerhin ertragskräftigeren Apothekeninhaber einen größeren Beitrag zur Apothekerkammer zahlten als die umsatz- und rohertragsschwächeren Apotheken, sei schließlich unter dem Gedanken der Solidargemeinschaft nicht zu beanstanden. Das Äquivalenzprinzip sei auch nicht aufgrund einer fehlenden Deckelung des Kammerbeitrages verletzt. Jedenfalls könne bei dem vom Kläger erhobenen Beitrag in Höhe von 4.057,84 Euro nicht ein solches rechtswidriges Missverhältnis zu dem Vorteil, den der Kammerbeitrag abgelten solle, angenommen werden.

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Abgesehen davon, dass der anerkannte Gedanke der Solidargemeinschaft, der eine größere Belastung der umsatz- und leistungsstärkeren Kammermitglieder zur Finanzierung der Kammeraufgaben im Vergleich zu leistungsschwächeren Mitgliedern gestatte, sei einer Deckelung des beitragsrelevanten Umsatzes auch das Risiko der Willkür immanent. Fest stehe, dass die Aufgaben der Kammer nach Maßgabe eines durch das Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit genehmigungspflichtigen Haushaltsplanes unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit finanziert werden müssten. Der Haushalt werde kostendeckend kalkuliert. Zeichne sich ab, dass die Einnahmen größer als prognostiziert seien, sei die Kammer vorbehaltlich ihres Rechts, eine Rücklage zu bilden, in die Pflicht genommen, den Beitragssatz zu korrigieren. Entsprechende Senkungen kämen dem Kläger wie auch anderen Apothekeninhabern solidarisch zu Gute. Schließlich werde der Gleichheitssatz nicht deshalb verletzt, weil die Apothekeninhaber mit einem umsatzabhängigen Beitrag weit höher belastet seien als die angestellt tätigen Mitglieder mit einem fixen Jahresbetrag von 120,00 Euro. Ein Blick auf ihr Aufgabenspektrum erhelle, dass die Apothekeninhaber einen deutlich größeren Nutzen von der Kammermitgliedschaft hätten als die angestellt tätigen Apotheker, insbesondere die außerhalb öffentlicher Apotheken Beschäftigten. Der Gleichheitssatz gebiete gerade, wesentlichen Verschiedenheiten der Kammerangehörigen in Bezug auf den Vorteil, der ihnen aus der Mitgliedschaft erwachse, durch eine angemessene Abstufung der Beiträge Rechnung zu tragen. Viele Aufgabenbereiche wie die organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstbereitschaft, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Wahrnehmung der Berufsaufsicht kämen überwiegend den selbständigen Apothekern zu Gute. Auch die Dienstleistungs- und Beratungsangebote (beispielsweise die Zertifizierung von Apotheken, die Arzneimittelinformation sowie die Beratung in wettbewerbs-, apotheken- und arbeitsrechtlichen Fragen) stünden vorwiegend im Interesse der Apothekeninhaber. Sie finanziere überdies die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände als Dachorganisation mit. Dieses ziele mit einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit und einer Vielzahl von Werbekampagnen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in Apotheken auf ein Imagezuwachs der Apotheken und damit vor allem auch auf eine Steigerung des Umsatzes bzw. des Ertrages der Apotheken. Den nichtselbständigen Apothekern komme dieser Imagegewinn nur mittelbar zu Gute. Der direkte materielle Vorteil, den der selbständige Apotheker durch die Mitgliedschaft bei ihr habe, unterscheide sich wesentlich von dem Vorteil des nichtselbständigen Apothekers, so dass die deutliche Differenzierung zwischen den beiden Gruppen der Berufsangehörigen durch einen umsatzabhängigen Mitgliedsbeitrag einerseits und einen einkommensunabhängigen Fixbeitrag andererseits rechtlich nicht zu beanstanden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Der Kläger ist gemäß den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 des Kammergesetzes für Heilberufe - HKG - Mitglied der Beklagten und unterliegt nach den §§ 8 Abs. 1, 25 Nr. 1 c HKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten vom 19. November 1993 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 21. November 2001 (Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Niedersachsen 2002, 45; - BeitrO -) der Beitragspflicht. Die der streitbefangenen Beitragserhebung zugrunde liegenden §§ 1 Abs. 2, 3 BeitrO sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort geregelte Beitragserhebung mit einem Vomhundertsatz von 0,115 % (für den maßgeblichen Erhebungszeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005) vom (Netto)Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (hier eines vom Kläger angegebenen Umsatzes von 3.528,558,60 Euro für 2003) verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip.

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Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragssatzung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsbereiches verlassen hat. Maßstab ist nicht das Kriterium der in jeder Hinsicht zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Lösung. Der Satzungsgeber ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr kann er in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Berufsgruppen absehen. Die der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gesetzten Grenzen ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und dem aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden beitragrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dabei ist vom Wesen eines Beitrages auszugehen. Dieser stellt eine Gegenleistung für einen gewährten Sondervorteil dar, welcher zu den den Beitragspflichtigen angebotenen und zur Verfügung gestellten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Er soll der Abgeltung des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und muss entsprechend bemessen werden, ohne einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Beitragspflichtigen in der Regel nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, da eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat, so dass sich der Vorteil zur bloßen Vermutung oder Fiktion verflüchtigen kann. Dem Beitrag muss demnach nicht ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil gegenüber stehen. Vielmehr kommt insoweit den sozialen Erwägungen, auf denen der Zusammenschluss von Angehörigen eines Berufes zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben beruht, maßgebliches Gewicht zu. So ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten leistungsstärkerer zu entlasten und jedes Kammermitglied nach seiner wirtschaftlichen Leistungskraft zu den Kosten der Zwangskörperschaft beitragen zu lassen. Andererseits gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz, Beiträge, soweit wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit bestehen, dementsprechend angemessen abzustufen (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - BVerwG 1 C 45.87]; NVwZ-RR 1992, 175; NJW 1993, 3003 [BVerwG 26.01.1993 - 1 C 33/89]; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99).

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Diesen rechtlichen Vorgaben wird die in den §§ 1 Abs. 2, 3 BeitrO getroffene Beitragsregelung gerecht. Die Festlegung eines von der Kammerversammlung zu beschließenden Vomhundertsatzes vom (Netto)Gesamtumsatz der Apothekenbetriebe als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der im Rahmen der Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Beklagten gedeckt. Die Beitragserhebung auf der Grundlage des Umsatzes führt nicht zu einem dem Äquivalenzprinzip widersprechenden Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal der Beitragsbemessung, weil mit der Höhe der Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzung aus der Existenz und dem Wirken der berufsständigen Kammer zunimmt. Bei höheren Einkünften/Umsätzen darf auch die Bedeutung der Interessenwahrung durch die Kammer entsprechend hoch bewertet werden. Eine angemessene Anknüpfung an die Höhe der Umsätze führt somit bei der zulässigen typisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 175). Entgegen dem Vorbringen des Klägers gibt der Umsatz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer öffentlichen Apotheke hinreichend wieder. Eine Orientierung am Gewinn ist nicht geboten. Soweit der Kläger hier auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, AMPreisV) und daraus resultierende Bruttogewinnverluste beim Verkauf hochpreisiger Fertigarzneimittel verweist, so kommt diesem Punkt bereits eine Entscheidungserheblichkeit für den streitbefangenen Beitragserhebungszeitraum nicht zu. Denn diesem liegt der Jahresumsatz für 2003 zugrunde, der durch die vorgenannte Änderung der Arzneimittelverordnung zum 1. Januar 2004 nicht beeinflusst werden konnte.

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Unabhängig davon ist jedoch auch nicht erkennbar und dargetan, dass der Neufassung des § 3 Abs. 1 AMPreisV eine solch maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit öffentlicher Apotheken zukommen könnte. Es trifft wohl zu, dass sich die pauschale und nicht weiter nach der Höhe des Herstellerabgabepreises des Fertigarzneimittels differenzierende Regelung des § 3 Abs. 1 AMPreisV (die Höhe des Apothekenzuschlages richtet sich nach einem Festzuschlag von 3% zzgl. 8,10 Euro des Einkaufspreises) auf den Bruttogewinn der Apotheke beim Verkauf hochpreisiger Fertigarzneimittel im Vergleich zu den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Regelungen der Arzneimittelverordnung negativ auswirkt. Denn der bei der Apotheke verbleibende Anteil am Verkaufspreis bei einem niedrigpreisigen Fertigarzneimittel ist verhältnismäßig höher als bei einem hochpreisigen. Die Behauptung, er vertriebe hauptsächlich hochpreisige Fertigarzneimittel und es spiegele deshalb der getätigte Umsatz wegen eines erheblich verringerten Bruttogewinns nicht ausreichend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Apotheke im Vergleich zu Apotheken, die niedrigpreisigere Fertigarzneimittel vertrieben, wieder, hat der Kläger zunächst in keiner Weise belegt (etwa durch Zahlenmaterial zu seinem Jahresumsatz 2004 und einem Rückgang seines Bruttogewinns; bei einem Jahresumsatz für 2003 von 3.528.558,60 Euro wäre bei einem vom Kläger vorgetragenen Rohgewinnanteil von rund 8% insoweit von einem Bruttogewinn für 2003 in Höhe von 282.284,68 Euro auszugehen). Dieses Vorbringen vermag aber auch in der Sache nicht zu überzeugen. Die unterschiedlichen Gewinnspannen treffen grundsätzlich alle öffentlichen Apotheken gleichermaßen, da nach § 10 des Apothekengesetzes eine Beschränkung auf bestimmte Arzneimittel nicht möglich und zulässig ist. Die Zielrichtung der Änderung der Arzneimittelverordnung ist eine Dämpfung der insbesondere bei den gesetzlichen Krankenkassen anfallenden Arzneimittelkosten, indem sowohl bei der ärztlichen Verschreibung von Arzneimitteln als auch der Abgabe durch die Apotheken Einschränkungen bei teuren Medikamenten bzw. Anreize für die Verabreichung kostengünstiger Präparate geschaffen werden sollten. Auch insoweit sind alle Apotheken in gleichem Maße betroffen und haben sich hierauf einzustellen. Dass deshalb der Vorteil der Kammertätigkeit in Ausmaß und Relation nicht mehr dem Gesamtumsatz entsprechen könnte, ist nicht dargetan und erkennbar. Vielmehr bleibt der Gewinn, wie immer er ermittelt wird, maßgeblich auch vom Umsatz abhängig. Zudem handelt es sich sowohl bei dem Gewinn als auch bei dem Umsatz einer Apotheke um Bemessungsgrundlagen, die grundsätzlich durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Deshalb ist der umsatz- oder gewinnorientierten Beitragsstaffelung eine Ungleichbehandlung immanent, die nicht von vorneherein gleichheitswidrig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. August 2006 - 19 K 2180/05, und dortige Rechtsprechungsnachweise). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch vorgetragen, dass die ersten Analysen der Entwicklung von Rohgewinn und Umsatz der Apotheken im Durchschnitt keine Durchbrechung der Parallelität zwischen Umsatz und Ertrag einer Apotheke gezeigt hätten. Nach den ihr bekannten Zahlen hätten alle Apotheken eine große Rohgewinneinbuße im Jahr 2003 hinnehmen müssen. Der Rohgewinn sei von 30,1% im Jahr 2002 auf durchschnittlich 28,3% im Jahr 2003 zurückgegangen. Für das erste Halbjahr 2004 lasse sich mit einem durchschnittlichen Rohgewinn von 28,1 % kein weiterer nennenswerter Rückgang des Rohgewinns feststellen. Diese nicht bestrittenen und auch nicht in Zweifel zu ziehenden Erkenntnisse haben die Beklagte veranlasst, durch Beschlüsse der Kammerversammlung auf den Rückgang des Rohgewinns mit einer zweimaligen Senkung des Vomhundertsatzes in den Jahren 2003 und 2004 zu reagieren. Dieses Vorgehen der Beklagten ist mit Blick auf die oben dargestellten Vorgaben für eine Beitragserhebung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit ist den festgestellten Rohgewinneinbußen bei Apothekeninhabern in hinreichendem Umfang Rechnung getragen worden. Vereinzelte, auf tatsächlichen Gegebenheiten (etwa Lage oder Kundenstamm) beruhende Besonderheiten hinsichtlich der häufiger verkauften Arzneimittel sind in ihrer Bedeutung nicht hinreichend beachtlich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch entsprechende individuelle Abweichungen in Einzelfällen eine ins Gewicht fallende Gruppe von Beitragspflichtigen im Verhältnis zu anderen einer übermäßig hohen Belastung ausgesetzt ist, die geeignet sein könnte, die von der Beklagten im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vorgenommene Typisierung in Frage zu stellen. Selbst wenn in Einzelfällen eine gerechtere Lösung für die Frage der Beitragsmessung vorstellbar sein könnte, so hat die Beklagte die äußersten Grenzen des ihr eröffneten Gestaltungsspielraumes durch die mit der Anknüpfung an den Umsatz erfassten Regelfälle nicht überschritten. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte nicht gehalten, allen Besonderheiten der einzelnen Mitglieder beitragsmäßig Rechnung zu tragen (vgl. insoweit auch VG Braunschweig, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 1 A 218/06).

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Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip sind auch nicht dadurch verletzt, weil die Beklagte die Apothekeninhaber mit einem umsatzabhängigen Beitrag weit höher belastet als die angestellt tätigen Apotheker mit einem fixen Jahresbeitrag von 120,00 Euro. Hier hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 9. November 2004 überzeugend ausgeführt, dass mit Blick auf ihr Aufgabenspektrum die Apothekeninhaber einen wesentlich höheren Nutzen aus ihrer Kammermitgliedschaft haben als angestellte Apotheker. Hinzu kommt, dass der Nutzen des angestellten Apothekers aus der Kammermitgliedschaft dem Apothekeninhaber bei der Apothekenführung wieder selbst zufließt und er damit auch auf diesem Wege (mittelbar) an der Kammertätigkeit partizipiert.

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Die Beitragserhebung der Beklagten verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, weil in der Beitragsordnung keine Beitragshöchstgrenze (keine Deckelung des Kammerbeitrages) ab einer bezifferten Umsatzhöhe enthalten ist. Eine entsprechende Verpflichtung hätte für die Beklagte allenfalls dann bestehen können, wenn anzunehmen wäre, dass von einem bestimmten Jahresumsatz an die Kammertätigkeit zu keinem weiteren oder doch zu keinem weiter linear steigenden Vorteil im dargelegten Sinne für die Mitglieder führen würde (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - BVerwG 1 C 45.87]). Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Allein aus der Höhe des geforderten Jahresbeitrages von 4.057,84 Euro lässt sich keine Schlussfolgerung im Sinne einer objektiv nicht mehr gerechtfertigten Veranlagung mit Blick auf den Vorteil/Nutzen aus der Kammermitgliedschaft des Klägers herleiten. Zunächst ist dieser Betrag nicht so hoch, um daraus allein bereits eine Unverhältnismäßigkeit der Veranlagung zu folgern. Darüber hinaus kommt leistungsstärkeren Apotheken entsprechend ihrer Wirtschaftskraft eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch die Tätigkeit der Beklagten regelmäßig stärker zu Gute als leistungsschwächeren Apotheken. Die Unterschiede in der Höhe der Beiträge ergeben sich zwangsläufig aus der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Apotheken und beweisen nicht, dass es bei Apotheken ab einer bestimmten Umsatzhöhe an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Leistungskraft und (mittelbarem) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - BVerwG 1 C 45.87]).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.