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§ 15 HKG - Auskunftspflichten gegenüber der Kammer

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Kammermitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.