Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.01.2011, Az.: 2 ME 461/10

Anspruch eines in einem Teilstudiengang immatrikulierten Studenten auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines kapazitätsrechtlich zulassungsbeschränkten (Voll-)Studiengangs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.01.2011
Aktenzeichen
2 ME 461/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0110.2ME461.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 23.11.2010 - AZ: 4 B 211/10

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2011, 368-369

Amtlicher Leitsatz

Ein bisher lediglich in einem Teilstudiengang immatrikulierter Studierender hat keinen Anspruch auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines kapazitätsrechtlich zulassungsbeschränkten (Voll-)Studienganges.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde aufgrund des Bescheides der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 15. Oktober 2008 von der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 auf einen vorklinischen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zugelassen. Entgegen seiner Darstellung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren war sein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht hingegen erfolglos (vgl. VG Göttingen, Sammelbeschluss v. 7.11.2008 - 8 C 601/08 u.a. -; der Antragsteller ist dort unter der laufenden Nr. 14. mit dem Aktenzeichen 8 C 850/08 aufgeführt). Ausweislich des Prüfungszeugnisses des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 15. September 2010 bestand er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 25. August/13. September 2010.

2

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 beantragte er unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich für das Wintersemester 2010/2011 für das 5. Fachsemester (FS) erfolgte weitere Immatrikulation in dem Studiengang Vorklinische Medizin/Teilstudium bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des ersten klinischen Semesters (KS).

3

Den gleichlautenden Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

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II.

Diese Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin unter Abänderung dieses Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des ersten klinischen Semesters im Studiengang Humanmedizin (Module M 1.1 Ärztliche Basisfertigkeiten, M 1.2 Krankheitslehre/Diagnostik und M 1.3 Bildgebende Verfahren) zu ermöglichen,

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hat keinen Erfolg.

6

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht habe. Denn ihm stehe ein Anspruch auf Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester in dem Studiengang Humanmedizin und damit auf Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen bei der Antragsgegnerin nicht zu. Aufgrund seiner nur für den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung beschränkten Zulassung sei seine Immatrikulation lediglich befristet auf den betreffenden Teilabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgt. Hierüber sei sich der Antragsteller unmissverständlich im Klaren gewesen. Seine derzeitige Immatrikulation betreffe daher lediglich sein 5. vorklinisches Fachsemester, in dem er zwischenzeitlich den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen habe. Der Senat macht sich diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Soweit er wie bereits in erster Instanz auf seine zwischenzeitlich erfolgte Immatrikulation zum Wintersemester 2010/2011 an der Antragsgegnerin hinweist und anführt, diese Immatrikulation sei bisher weder von der Antragsgegnerin zurückgenommen worden noch habe diese ihn bisher exmatrikuliert, verkennt er, dass es sich bei dem Studiengang der Humanmedizin in Gestalt eines sogenannten Vollstudienplatzes um einen zulassungs- und kapazitätsbeschränkten Studiengang handelt und die Teilnahme an Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs zwingend eine ausdrückliche endgültige oder vorläufige Zulassung zu diesem Studiengang voraussetzt. Allein der Umstand, dass er bisher weiterhin bei der Antragsgegnerin als Studierender eingeschrieben gewesen ist und einen Teilstudienplatz innegehabt hat, reicht mithin nicht aus. Wenn ein Studierender aus Gründen der Erschöpfung der Kapazität in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang wie hier der Humanmedizin nicht in ein bestimmtes Fachsemester - hier: 1. klinisches Semester (KS) - eingeschrieben werden kann, steht dies regelmäßig auch seiner Zulassung der Teilnahme an kapazitätsbeschränkten Lehrveranstaltungen des betreffenden Fachsemesters entgegen. Denn die freie Wahl der Lehrveranstaltungen ist studiengangsbezogen, sodass sich ein Studierender lediglich innerhalb des Studiengangs, in dem er immatrikuliert ist, Lehrveranstaltungen frei auswählen kann (Reich, Hochschulrahmengesetz, 9. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 30 m.w.N.).

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Im Übrigen ist die bisherige Immatrikulation des Antragstellers für das Wintersemester 2010/2011 allein dem zeitlichen Ablauf geschuldet, worauf die Antragsgegnerin zu Recht bereits in ihrer weiteren Antragserwiderung vom 15. November 2010 hingewiesen hat. Der Antragsteller hatte sich zum Wintersemester 2010/2011 zu seinem 5. Fachsemester innerhalb der regulären Frist zum 23. Juni 2010 und damit zu einem Zeitpunkt zurückgemeldet, als er die ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden hatte. Allein wegen dieses Umstandes hat die Antragsgegnerin ihn mit Blick auf die Rückmeldungsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Immatrikulationsordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. März 2010 (Amtl. Mitteilungen Nr. 7 v. 30.3.2010, S. 393) im Juni 2010 für das Wintersemester 2010/2011 (weiterhin) - und zwar auch nur für den Teilstudiengang (!) - immatrikuliert. Nachdem nunmehr seit Anfang November 2010 die endgültigen Ergebnislisten des Landesprüfungsamtes {B.} vorliegen und der Antragsteller eine Zulassung zu einem anderen Studiengang bei der Antragsgegnerin nicht innehat, ist er mit Blick auf die inzwischen bestandene ärztliche Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3e der Immatrikulationsordnung mit Eintritt dieser auflösenden Bedingung automatisch exmatrikuliert. Diese Folge hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nochmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 klargestellt und ihn inzwischen mit Wirkung zum Ende des Sommersemesters 2010 aus den Studierendenverzeichnissen gestrichen.