Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.01.2011, Az.: 10 LB 70/09
Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition; Analoge Anwendbarkeit der eine Nachreichung erforderlicher Unterlagen innerhalb von 25 Kalendertagen nach Ablauf der Antragsfrist gestattenden Vorschrift auf die Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise einer Investition i.R.d. Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Frist zur Einreichung eines Investitionsplans; Bedeutung sämtlicher schuldhafter Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens seitens des Antragstellers i.R.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV); Abgrenzung einer aufschiebenden Genehmigung von einer Auflage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.2011
- Aktenzeichen
- 10 LB 70/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 10466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0118.10LB70.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 12.02.2008 - AZ: 6 A 1130/06
- OVG Niedersachsen - 15.05.2009 - AZ: 10 LA 151/08
- nachfolgend
- BVerwG - 08.12.2011 - AZ: BVerwG 3 B 39.11
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 VO Nr. 795/2004/EG
- § 11 Abs. 1 S. 1 InVeKoSV
- § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV
- § 15 Abs. 4a S. 3 BetrPrämDurchfV
Fundstelle
- AUR 2011, 156-163
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sind nur die innerhalb der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen.
- 2.
Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004, der bei Beihilfeanträgen eine Nachreichung erforderlicher Unterlagen innerhalb von 25 Kalendertagen nach Ablauf der Antragsfrist unter Kürzung des Beihilfeanspruchs gestattet, bevor der Beihilfeantrag endgültig unzulässig ist, ist nicht analog auf die Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise einer Investition im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen anwendbar.
- 3.
Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven Nachweise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG) aus.
- 4.
Im Rahmen des § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV kommt es nicht nur darauf an, ob der Antragsteller das Nichterteilen einer Genehmigung bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 zu vertreten hat. Vielmehr sind sämtliche schuldhafte Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens seitens des Antragstellers anspruchsschädlich.
- 5.
Bei einer aufschiebend bedingten Genehmigung ist solange von einem Nichterteilen der Genehmigung i.S.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV auszugehen, wie die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist.
- 6.
Zur Abgrenzung einer aufschiebenden Genehmigung von einer Auflage.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen höheren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve bei der Festsetzung der ihr nach der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Mit ihrem am 17. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Hannover gestellten "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" beantragte die Klägerin die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition in Produktionskapazitäten i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Im beigefügten Vordruck J gab sie an, durch den "(Um)bau eines Stalls" in die Prämienmaßnahmen "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" investiert zu haben. Als Investitionsbeginn nannte sie das Jahr 2003, als Zeitpunkt der Fertigstellung der Stallanlage das Jahr 2004. Vor der Investition habe sie über 65, danach über 301 Stallplätze für Bullen verfügt. Auf dem Vordruck vermerkte sie: "Nachgenehmigung für den Bullenmaststall wird beantragt." Am 26. Juli 2005 reichte die Klägerin verschiedene Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 21. September 2005 bat die Landwirtschaftskammer Hannover um Vorlage weiterer Dokumente; diese gingen am 10. Oktober 2005 bei ihr ein.
Mit Schreiben vom 22. März 2006 erinnerte die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, die Klägerin an die Vorlage der sog. Negativbescheinigung des Landkreises G.. Es handele sich um eine antragsbegründende Unterlage, ohne deren Vorlage bis zum 15. Mai 2006 der Antrag abgelehnt werden müsse. Mit Schreiben vom 3. April 2006 bat die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) für die Klägerin um Fristverlängerung. Die Klägerin habe vor dem 17. Mai 2005 eine Baugenehmigung beantragt. Aufgrund des Viehbestands sei ein Baugenehmigungsverfahren nicht möglich. Daher sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt worden. Im diesbezüglichen Verfahren seien u.a. ein Immissionsschutzgutachten zu erstellen und eine Umweltverträglichkeitsstudie durchzuführen. Zudem müsse die Öffentlichkeit beteiligt werden.
Noch bevor die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2006 für die Klägerin Zahlungsansprüche fest. Sie gewährte einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 17.546,76 EUR, wobei sie eine geringere Anzahl von Stallplätzen nach der Investition zugrunde legte, als von der Klägerin angegeben worden war.
Die Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben und einen höheren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche begehrt.
Die Beklagte hat den Landkreis G. mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 um Mitteilung gebeten, welche Gründe der Erteilung der Genehmigung zum 15. Mai 2006 entgegen gestanden hätten und inwieweit die Klägerin diese Umstände zu vertreten habe.
Am 24. Oktober 2006 hat der Landkreis G. eine auf die Klägerin lautende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgestellt. Diese enthält folgenden Abschnitt: "Aufschiebende Bedingung 1. Diese Genehmigung wird erst wirksam, wenn die in den Antragsunterlagen dargestellte Abluftreinigungsanlage fertig gestellt und durch die zuständige Immissionsschutzbehörde abgenommen worden ist." Am 2. November 2006 holte ein Gesellschafter der Klägerin die Genehmigung beim Landkreis G. ab.
Mit Schreiben vom 8. November 2006 hat die Beklagte die Klägerin zu ihrer (bislang nicht verwirklichten) Absicht angehört, den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben und den Antrag auf Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve abzulehnen. Nach§ 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV sei die Erteilung beantragter Genehmigungen der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 mitzuteilen. Dieser Zeitpunkt gelte nicht, soweit der Antragsteller nachweise, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruhe, die er nicht zu vertreten habe; die Erteilung der Genehmigung sei in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen. Der Landkreis G. habe auf ihre Anfrage mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilt, dass die Klägerin bereits am 15. Juli 2005 darüber informiert worden sei, dass eine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich sei. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Landkreis erst im März 2006 zugegangen. Zu einem Schreiben des Landkreises vom 7. Juni 2006 habe die Klägerin verspätet Stellung genommen. Der Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2006 sei von der Klägerin noch nicht "eingelöst" worden.
Die NLG hat der Beklagten daraufhin für die Klägerin mit Fax vom 16. November 2006 die Genehmigung übersandt. Ferner hat sie in einem Schreiben vom 11. Dezember 2006 dargelegt, weshalb die Klägerin die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens nicht zu vertreten habe. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mitgeteilt, dass das Verfahren nicht gesondert weitergeführt werde, sondern auch im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren an die Rechtsabteilung abgegeben worden sei.
Mit ihrer am 5. Mai 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung vertreten, ihr stehe aus im Einzelnen erläuterten Gründen ein höherer betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zu. Die vorgelegten Rechnungen und die im erstinstanzlichen verfahren nachgereichten Unterlagen belegten eine Investition im Bereich Bullenhaltung. § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV stehe dem Erhöhungsbegehren nicht entgegen. Sie habe - wie im Schreiben vom 11. Dezember 2006 dargelegt - die Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht verschuldet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen weiteren zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 15.800,40 EUR (76 Einheiten x 210,- EUR = 15.960,- EUR abzüglich 1% für die nationale Reserve) zuzuteilen und die festgesetzten Zahlungsansprüche dadurch entsprechend zu erhöhen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen erwidert: Die vorgelegten Rechnungen könnten das Vorliegen der geltend gemachten Investition nicht belegen. Es könne nicht festgestellt werden, wann der Stallbau begonnen und beendet worden und ob der Stall vor der Errichtung als Mastbullenstall geplant gewesen sei. Zudem sei die Klägerin nach § 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV dazu verpflichtet gewesen, die Genehmigung bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 vorzulegen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass das Nichteinhalten der Vorlagefrist auf Umständen beruhe, die sie nicht zu vertreten habe; auch habe sie die Genehmigung nicht ohne schuldhafte Verzögerung unverzüglich vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 hat der Landkreis G. die Klägerin um schriftliche Mitteilung gebeten, ob die in der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage fertig gestellt sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2007 hat ein Gesellschafter der Klägerin geantwortet, dass sich die Abluftanlage im Bau befinde; nach der Fertigstellung werde der Landkreis benachrichtigt. Am 27. August 2007 hat ein Telefonat stattgefunden, in welchem der Gesellschafter nach dem Vorbringen der Klägerin dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. mitgeteilt hat, dass die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt sei. Zu einer Abnahme ist es bislang nicht gekommen.
Mit Urteil vom 12. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 7.577,96 EUR zu gewähren und die Zahlungsansprüche entsprechend zu erhöhen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachte Investition erfülle die Voraussetzungen von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 BetrPrämDurchfV. Die Klägerin habe eine Investition in die Mastbullenhaltung hinreichend belegt. § 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV stehe einer Berücksichtigung der Investition nicht entgegen. Die Klägerin habe die für die nachträgliche Legalisierung erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 7. Juli 2005 und damit bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 beantragt. Zwar habe sie die Erteilung der Genehmigung nicht spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachgewiesen. Dieser Zeitpunkt gelte jedoch gemäß § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV nicht. Denn die Klägerin habe der Beklagten mit Fax vom 16. November 2006 den Genehmigungsbescheid übersandt und die Erteilung der Genehmigung damit unverzüglich nachgewiesen. Das Nichterteilen bis zum 15. Mai 2006 beruhe auf Umständen, welche die Klägerin nicht zu vertreten habe. Insbesondere lasse sich dem beigezogenen Vorgang des Landkreises G. eine zögerliche Mitwirkung der Klägerin im Genehmigungsverfahren nicht entnehmen. Der Klägerin stehe aus im Einzelnen erläuterten Gründen ein höherer betriebsindividueller Betrag zu.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV seien schon dem Grunde nach nicht erfüllt. Die teilweise widersprüchlichen Belege genügten nicht dem Erfordernis eines schriftlichen Investitionsprogramms. Anhand der vorgelegten Rechnungen könne nicht festgestellt werden, wann mit der Errichtung des Stalls begonnen, wann der Bau abgeschlossen worden und ob der Stall vor seiner Errichtung als Mastbullenstall geplant gewesen sei. Die Belege könnten sich auch auf Baumaßnahmen in der weiblichen Jungviehhaltung oder in der Mutterkuh- oder Milchviehhaltung beziehen. Den einzigen Hinweis auf den Bau eines Bullenstalls lieferten die nachträglich erstellten Unterlagen zum Bauantrag. Darüber hinaus beruhe die verzögerte Ausstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Umständen, welche die Klägerin zu vertreten habe (§ 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV). Die Klägerin sei bereits im Juli 2005 vom Landkreis G. auf die Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und die Vorlage einer Umweltverträglichkeitsstudie hingewiesen worden. Da sie nicht reagiert habe, sei sie mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 an die Vorlage einer Umweltverträglichkeitsstudie erinnert worden. Weshalb sie auf eine Anfrage des Landkreises vom 7. Juni 2006 erst Anfang August 2006 geantwortet habe, bleibe offen. Auch nach Erhalt des Genehmigungsbescheides habe die Klägerin diesen der Beklagten erst übersandt, nachdem diese ihr mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, den Härtefallantrag insgesamt abzulehnen. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor, da die Genehmigung erst nach drei Wochen und auf Hinweis übersandt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Februar 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Antragsteller müsse nicht vor Ablauf der Antragsfrist sämtliche Belege zum Nachweis der Investition und seiner zuvor vorhandenen Absicht, gerade in die Bullenmast zu investieren, vorlegen. Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müsse sich ein sonstiger Nachweis auf "das Vorliegen einer Investition" beziehen. Ein Nachweis, dass der Antragsteller bereits vor der Investition die Absicht gehabt habe, gerade in den in Bezug genommenen Produktionsbereich zu investieren, werde nicht verlangt. Sie habe das Gebäude unmittelbar nach der Errichtung in seinem jeweiligen Baufortschritt für die Bullenmast genutzt. Ein vernünftiger Zweifel daran, dass es dann auch für die Bullenmast errichtet worden sei, könne nicht bestehen. Soweit die Beklagte erstmals fast zwei Jahre nach der teilweisen Gewährung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve behauptet habe, es sei kein Stallgebäude für die Bullenmast errichtet worden, könne sie mit einem derart widersprüchlichen Vortrag nicht gehört werden. Eine Qualifizierung der Antragsfrist als materielle Ausschlussfrist schließe ein Nachreichen von Belegen nicht aus. Eine Behörde müsse auch bei der Nichtbeachtung materieller Ausschlussfristen in gewissen Situationen Nachsicht gewähren. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2005 von der Klägerin die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt und dem Antrag teilweise stattgegeben. Nachsicht sei auch rechtlich geboten, weil sie nicht habe erkennen können, welche Unterlagen sie mit dem Antrag hätte vorlegen müssen. Der Hinweis "Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2005" im Antragsvordruck besage nur, dass bis dahin der Antrag gestellt werden müsse. Auch die Merkblätter enthielten keinen Hinweis. Sie sei bei der Antragsabgabe nicht darauf hingewiesen worden, dass Unterlagen fehlten. Die Beklagte habe auf eine Vorlage der Belege innerhalb der Antragsfrist keinen Wert gelegt. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Behörde einen verpflichtend anzuwendenden Antragsvordruck entwerfe und bei Mängeln des Vordrucks dem Antragsteller ein Fristversäumnis entgegen halte. Dies sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht der Beklagten zum rechtsstaatlichen Handeln nicht vereinbar. Sofern die Klägerin den Nachweis einer Investition in die Bullenmast noch erbringen solle, werde auf weitere im Berufungsverfahren vorgelegte Belege verwiesen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem 15. Mai 2006 habe sie aus im Einzelnen erläuterten Gründen nicht zu vertreten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die Erforderlichkeit der Vorlage der Genehmigung wegen der teilweisen Stattgabe ihres Antrags durch Bescheid vom 7. April 2006 nicht habe bewusst sein können, liege keine schuldhafte Verzögerung vor. Die rechtzeitig beantragte Genehmigung wäre unabhängig von ihrem Verhalten erst nach dem 15. Mai 2006 erteilt worden. Nach der gesetzlichen Systematik komme es auf die Frage, ob sie Verzögerungen nach dem 15. Mai 2006 zu vertreten habe, nicht an. Sie habe die Genehmigung nach ihrer Erteilung auch unverzüglich vorgelegt. Die "aufschiebende Bedingung" in der Genehmigung sei eine Auflage. Der darin verwendete Begriff "zuständige Immissionsschutzbehörde" sei nicht hinreichend bestimmt. Sie habe im August 2007 dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. telefonisch mitgeteilt, dass die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt sei. Sie habe sich dann nicht weiter um die Abnahme gekümmert, weil sie der Auffassung gewesen sei, der Landkreis werde von sich aus tätig. Es gebe zahlreiche andere Fälle, in denen der Landkreis in dieser Hinsicht "säumig" gewesen sei. Da sich der Landkreis G. als Genehmigungsbehörde nicht darauf berufen könne, dass eine Abnahme nicht erfolgt sei, müsse dies auch für die Beklagte gelten, zumal diese schon ohne Vorlage der Genehmigung dem Antrag teilweise stattgegeben habe und nach ihrer Vorlage keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit erhoben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis G) Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter entsprechender Änderung des Bescheids vom 7. April 2006 dazu verpflichtet, der Klägerin einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 7.577,96 EUR zu gewähren und die ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend zu erhöhen.
Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die für das Antragsjahr 2005 gelten (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 11 = RdL 2010, 193). Maßgeblich ist demnach § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213). Mit § 15 BetrPrämDurchfV wurde Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl Nr. 1 63 S. 17) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 - umgesetzt. Maßgebend ist ferner die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) in ihrer Ursprungsfassung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194).
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 liegen schon dem Grunde nach nicht vor.
1.
Die Klägerin hat das Vorliegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht fristgerecht nachgewiesen.
a)
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKoSV i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 verlangt, dass der Plan oder das Programm, in welchem die Investition vorgesehen ist, bzw. die einen solchen Plan oder ein solches Programm ersetzenden sonstigen objektiven Nachweise innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKoSV vorgelegt werden.
Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und des Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Es genügt daher nicht, dass ein zusätzlicher Stall gebaut wird und hierfür ein Bauplan oder eine Baugenehmigung vorliegt. Vielmehr muss die Errichtung des Stalls der Verwirklichung eines vorher festgelegten Betriebsziels dienen, das mit der Investition verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 = RdL 2009, 23 und BVerwG 3 B 53.08 -, [...] = NVwZ-RR 2009, 19 (Leitsatz)).
Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 begünstigt zudem nur Investitionen, die der Kapazitätserweiterung in einem bestimmten Produktionssektor dienen. Die Vorschrift schützt das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen oder auszuweiten, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, aber nicht eigens geschaffen wurden. Es ist unzulässig, eine auf eine andere Produktion gezielte Investition im Nachhinein umzuwidmen; vollends ist es unzulässig, eine ungezielte Veränderung der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein für eine bestimmte Produktion zu widmen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.).
Dass es sich um eine Investition im beschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2). Liegen weder ein Investitionsplan noch ein Investitionsprogramm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (UAbs. 2). Diese müssen ebenfalls belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 -BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.). Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nur die innerhalb der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, RdL 2009, 205; vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, RdL 2009, 291; vom 29. Mai 2009 - 10 LA 175/08 -, n.v.; vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, [...]; vom 30. Juni 2010 - 10 LA 428/08 -, n.v.; vom 27. August 2010 - 10 LA 431/08 -, n.v.; vom 18. Oktober 2010 - 10 LA 386/08 -, n.v.).
Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der besondere Vorgaben für die innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV zu erbringenden Nachweise enthält, wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen i.S.d.Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrags der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der "durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität" berechnet. Die Vorschrift verlangt nicht nur den Nachweis einer zusätzlichen Produktionskapazität, sondern den Nachweis gerade "durch die Investition", d.h. auch den Nachweis des Vorliegens einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde nach innerhalb der Antragsfrist. Da das Vorliegen einer Investition gemäß Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde nach - wie ausgeführt - grundsätzlich durch einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm nachzuweisen ist, hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist den Plan oder das Programm vorzulegen. Soll die Investition gemäß Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 mangels Plans oder Programms durch andere objektive Nachweise nachgewiesen werden, hat der Antragsteller diese ebenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzulegen. Denn eine unterschiedliche Behandlung wäre mit Blick auf die identische Beweisrichtung der Nachweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, [...]). Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der die Berechnung des Referenzbetrags unmittelbar an die bis zum Ablauf der Antragsfrist erbrachten Nachweise knüpft, ergibt sich, dass es sich dabei um eine materielle Ausschlussfrist handelt, d.h. die Nichteinhaltung hat direkte Auswirkungen auf den materiellen Anspruch auf Gewährung des Referenzbetrags.
Diese Auslegung entspricht auch den der Betriebsprämienregelung zugrunde liegenden Vorschriften des Unionsrechts. Denn nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 erfolgt die endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf der Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Danach werden außer in den Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände u.a. den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Der insoweit maßgebliche Sammelantrag - dies ist nach Art. 2 Abs. 11 VO (EG) Nr. 796/2004 der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - muss gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Erforderlich ist - wie sich aus Art. 18 VO (EG) Nr. 796/2004 ergibt - auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente. Weil es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, Rn. 33 f.; Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, Rn. 45; vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-7983, Rn. 30). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rn. 52). Nach dem Erwägungsgrund 27 zur VO (EG) Nr. 796/2004 ist die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauverträgen unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher verringern sich gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Art. 72 VO (EG) Nr. 796/2004 bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1% je Arbeitstag Verspätung. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt dies gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach Art. 12 und Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfen sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 als unzulässig anzusehen. Da sich die verspätete Vorlage eines Antrags auf Gewährung der Betriebsprämie und der insoweit erforderlichen Belege nach diesen Regelungen unmittelbar auf den Beihilfeanspruch auswirkt, handelt es sich auch bei den hierfür vorgesehenen Fristen um materielle Ausschlussfristen.
Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 796/2004 muss der Sammelantrag insbesondere bereits die Identifizierung der Zahlungsansprüche enthalten. Denn die Festsetzung der Zahlungsansprüche bildet die Grundlage für die zu gewährende einheitliche Betriebsprämie. Gemäß Art. 12 Abs. 7 VO (EG) Nr. 795/2004 können allerdings die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können. Entsprechende Regelungen sind in der Bundesrepublik Deutschland in § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vorgesehen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV werden die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 InVeKoSV genannten Stützungsregelungen - dazu zählt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) InVeKoSV auch die einheitliche Betriebsprämie - auf Antrag gewährt; der Antrag muss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV schriftlich als Sammelantrag nach Art. 11 VO (EG) Nr. 796/2004 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ebenfalls bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 InVeKoSV auch für die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach§ 15 BetrPrämDurchfV. Sieht ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - auf Grund der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 7 VO (EG) Nr. 795/2004 vor, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können, sind die Zahlungsansprüche bei einer gleichzeitigen Antragstellung entgegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 796/2004 gerade noch nicht identifiziert. Um der Zielrichtung des Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 gerecht zu werden, müssen daher bis zum Ablauf der gemeinsamen Antragsfrist - vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmeregelungen - jedenfalls zwingend bereits alle für die Identifizierung erforderlichen Informationen einschließlich der anspruchsbegründenden Begleitdokumente vorliegen.
Insoweit ist die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004 - die bei Beihilfeanträgen eine Nachreichung erforderlicher Unterlagen innerhalb von 25 Kalendertagen nach Ablauf der Antragsfrist unter Kürzung des Beihilfeanspruchs gestattet, bevor der Beihilfeantrag endgültig unzulässig ist - nicht analog auf die Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise einer Investition im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen anwendbar. Denn eine entsprechende Anwendung einer unionsrechtlichen Bestimmung auf einen Wirtschaftsteilnehmer ist nur möglich, wenn die Regelung, die für ihn gilt, zum einen der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-152/09 -, [...] Rn. 41). Eine solche mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbare Lücke liegt nicht vor. Vielmehr lässt sich aus den genannten Vorschriften des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung - deren Grundlage die Festsetzung der Zahlungsansprüche bildet - grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist alle anspruchsbegründenden Informationen und Unterlagen übermittelt werden müssen. Soweit das Unionsrecht hiervon Ausnahmen zulässt, sind diese ausdrücklich geregelt worden (vgl. Erwägungsgrund 27 der VO (EG) Nr. 796/2004).
b)
Gemessen hieran hat die Klägerin die geltend gemachte Investition schon dem Grunde nach nicht fristgerecht nachgewiesen.
Da der 15. Mai 2005 ein Sonntag und der 16. Mai 2005 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) war, endete die Frist zur Einreichung der Belege für eine Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 mit Ablauf des 17. Mai 2005 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, § 2 Abs. 1 Buchst. f NFeiertagsG).
aa)
Einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm i.S.d. Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 hat die Klägerin bis dahin (und auch danach) nicht vorgelegt.
bb)
Sie hat auch nicht bis zum 17. Mai 2005 ausreichende andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition i.S.d.Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 vorgelegt.
Nach der Sortierung des Verwaltungsvorgangs sowie dem Inhalt und den Daten der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen wurden sämtliche zur Begründung des Härtefallantrags eingereichten Unterlagen erst nach dem 17. Mai 2005 vorgelegt. So ist unmittelbar hinter dem am 17. Mai 2005 eingegangenen Vordruck J (Bl. 4 BA B) eine ergänzende Begründung des Härtefallantrags abgeheftet, die den Eingangsstempel "26. Juli 2005" trägt (Bl. 9 BA B). Die dahinter befindlichen Unterlagen wurden nicht gesondert mit Eingangsstempeln versehen. Lediglich ein an späterer Stelle abgeheftetes Schreiben eines Gesellschafters der Klägerin an den Landkreis G. trägt ebenfalls den Eingangsstempel "26. Juli 2005" (Bl. 16 BA B); ferner wurden unter dem Eingangsstempel "10. Oktober 2005" (Bl. 161 BA C) weitere Unterlagen nachgereicht. Die hinter der ergänzenden Begründung des Härtefallantrags abgehefteten Referenzmengenbestätigungen wurden der Klägerin ausweislich der aufgedruckten Faxdaten erst am 11. und 12. Juli 2005 von der Meierei gefaxt (Bl. 10 und 11 BA B). Der Jahresabschluss trägt ebenfalls das Faxdatum 11. Juli 2005 (Bl. 12 BA B). In der dahinter abgehefteten "Anlage zum Vordruck J" (Bl. 13 BA B) werden unter den lfd. Nummern 1 und 2 "Verträge" vom 18. Mai 2005 aufgelistet, so dass die Anlage ebenfalls nicht bis zum 17. Mai 2005 eingereicht worden sein kann. Das Schreiben eines Gesellschafters der Klägerin an den Landkreis G. (Bl. 16 BA B) datiert vom 20. Juli 2005. Die nachfolgend abgehefteten drei Bauzeichnungen entstammen einem erst unter dem 4. Juli 2005 nachträglich eingeleiteten Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Bl. 1 ff. BA D) und einem unter dem 27. Juni 2005 nachträglich gestellten Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung (vgl. Bl. 28 ff. BA D) für die bereits errichtete Stallanlage. Zwar handelt es sich bei der undatierten Bauzeichnung, in der ein Gebäude als "Neubau Bullenstall" bezeichnet wird (Bl. 17 BA B) um eine Teilkopie von Bauzeichnungen, die bereits am 19. April 2005 erstellt wurden (vgl. Bl. 15 ff. BA D). Die genannte Bauzeichnung wurde aber zusammen mit zwei weiteren Bauzeichnungen bei der Landwirtschaftskammer Hannover eingereicht. Eine dieser weiteren Bauzeichnungen (Bl. 18 BA B) ist die Kopie einer erst am 27. Mai 2005 erstellten Bauzeichnung (vgl. Bl. 34 BA D). Die dritte Bauzeichnung datiert ebenfalls vom 27. Mai 2005 (Bl. 19 BA B). Die Baubeschreibung (Bl. 20 BA B), Betriebsbeschreibung (Bl. 21 BA B) und Ermittlung der Rohbaukosten (Bl. 23 BA B) wurden erst am 4. Juli 2005 erstellt (vgl. Bl. 35, 36 und 38 BA D). Die "Berechnungen nach DIN 277 und 283" datieren zwar bereits vom 12. Mai 2005 (Bl. 22 BA B; Bl. 37 BA D). Sie wurden jedoch zusammen mit den übrigen Bauunterlagen eingereicht, so dass auch sie nicht bis zum 17. Mai 2005 vorgelegt worden sind. Das Schreiben des Wasserversorgungsverbands H. (Bl. 24 BA B ff.) datiert vom 8. Juni 2005. Der undatierte "Erhebungsvordruck für Baumaßnahmen" (Bl. 27 f. BA B), das undatierte "Aktenexemplar Baumaßnahmen" (Bl. 29 BA B) und die undatierten "Angaben zum Betriebsgrundstück und zur Wasserversorgung sowie zur Natur, Landschaft und Bodenschutz" (Bl. 30 ff. BA B) wurden zusammen mit den genannten Bauunterlagen zu den erst nachträglich gestellten Anträgen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen und einer baurechtlichen Genehmigung eingereicht. Auch der nicht mit einem Erhebungsdatum versehene "Betriebserhebungsbogen für den Flächennachweis" (Bl. 34 ff. BA B) sollte ausweislich eines Hinweises am Ende des Dokuments "mit den übrigen Bauantragsunterlagen" eingereicht oder geschickt werden. Zwischen diesen Dokumenten findet sich im Verwaltungsvorgang ein Dokument, das vom 4. Juli 2005 datiert (Bl. 33 BA B). Daher ist davon auszugehen, dass auch die genannten undatierten Unterlagen nicht bis zum 17. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Hannover eingereicht worden sind. Der nachfolgend abgeheftete Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und die Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke tragen das Faxdatum 28. Juni 2005 (Bl. 38 ff. BA B). Es folgt ein Doppel der "Anlage zum Vordruck J" (Bl. 43 ff. BA B) in der unter den lfd. Nummern 1 und 2 wiederum "Verträge" vom 18. Mai 2005 genannt werden und die daher nicht bis zum 17. Mai 2005 eingereicht worden sein kann. Dahinter sind Kopien von Rechnungen und Kontoauszügen abgeheftet (Bl. 46 ff. BA B; Bl. 93 ff. BA C), von denen die ersten drei Rechnungen das Ausstellungsdatum "18. Mai 2005" tragen. Zudem findet sich auf der Kopie der ersten Rechnung unter dem Stempel "Original hat vorgelegen" eine handschriftliche Abzeichnung vom 21. Juli 2005 (Bl. 46 BA B); alle weiteren Rechnungen und Kontoauszüge tragen denselben Stempel "Original hat vorgelegen", so dass davon auszugehen ist, dass sämtliche Rechnungen und Kontoauszüge erst nach dem 17. Mai 2005 eingereicht worden sind. Es folgt eine weitere "Anlage zum Vordruck J" (Bl. 137 BA C), hinter der wiederum Kopien von Rechnungen abgeheftet sind, wobei die drei Rechnungen teilweise das Ausstellungsdatum 18. Mai 2005 (Bl. 138 bis 140 BA C) und teilweise ein aufgedrucktes Faxdatum vom 18. Mai 2005 (Bl. 144, 150 BA C) und die Kontoauszüge zum Teil erst das Erstellungsdatum 19. Mai 2005 tragen (Bl. 141, 145, 147 BA C). Hinter den Kopien der Rechnungen und Kontoauszüge findet sich ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Hannover vom 21. September 2005 (Bl. 160 BA C), in welchem die Klägerin um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten wird. Alle weiteren zur Begründung des Härtefallantrags im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen gingen erst seit dem 10. Oktober 2005 ein (Bl. 161 ff. BA C); weitere Unterlagen hat die Klägerin erst im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 135, 138 GA erster Instanz) und im Berufungsverfahren (Bl. 226 ff. GA) vorgelegt. Dem Hinweis der Berichterstatterin, sämtliche zur Begründung des Härtefallantrags vorgelegten Unterlagen seien nach der Sortierung des Verwaltungsvorgangs erst nach dem 17. Mai 2005 eingereicht worden (Bl. 203 f. GA), ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten.
Unabhängig davon weisen sämtliche von der Klägerin bis zum Erlass des Festsetzungsbescheids vom 7. April 2006 eingereichten Unterlagen nicht in gleicher Weise wie ein Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm nach, dass der Investitionsmaßnahme eine vorherige Planung zugrunde lag, Kapazitäten für die Bullenmast zu schaffen; auch lässt sich ihnen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens nicht hinreichend genau entnehmen. Die ergänzende Begründung zum Härtefallantrag (Bl. 9 BA B) ist lediglich eine nachträgliche Beschreibung der betrieblichen Entwicklung. Die Referenzmengenbestätigungen (Bl. 10 und 11 BA B), der Jahresabschluss (Bl. 12 BA B), der Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Bl. 38 ff. BA B), die Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke (Bl. 41 f. BA B) und die Anlage zum Feldblockabgleich 2005 (Bl. 222 BA C) enthalten keine Hinweise auf eine Investition in die Bullenmast. Die Unterlagen aus den bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Bl. 16 bis 33 BA B; Bl. 162 bis 165 BA C; Bl. 215 bis 217 BA C) weisen nicht nach, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; vielmehr wurden sie erst in dem nach Errichtung des "Schwarzbaus" eingeleiteten Genehmigungsverfahren erstellt. Auch der "Betriebserhebungsbogen für den Flächennachweis" (Bl. 34 ff. BA B) belegt nicht, dass die Baumaßnahme in der Absicht begonnen wurde, weitere Kapazitäten für die Bullenmast zu schaffen, um Ansprüche auf zusätzliche Direktzahlungen zu begründen; er sollte ausweislich eines Hinweises am Ende des Dokuments "mit den übrigen Bauantragsunterlagen" eingereicht werden. Die Rechnungen und Kontoauszüge (Bl. 43 ff. BA B; Bl. 93 bis 159 BA C; Bl. 166 bis 199 BA C) belegen lediglich, dass es zu den darin ausgewiesenen Ausgaben gekommen ist. Sie sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass die geltend gemachte Investitionsmaßnahme von vornherein mit dem Zweck verbunden war, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern. Denn sie beziehen sich ganz überwiegend auf den Kauf zweckübergreifender Baumaterialien (z.B. Zement, Transportbeton, Stahl, Edelstahl-Gewindestangen, Wellplatten, Rohre, Frachtkosten, Baggerarbeiten, Anschweißaugen, Sand, Kies, Naturschiefer, Schrauben, Sichtung, Dübel, Nägel, Schrauben, Haken, Drahtstifte, Dachrinnen, Silos, Bleche etc.) und können daher - zumal die Klägerin zumindest seinerzeit neben der Bullenmast auch Schweine- und Milchviehhaltung betrieb - nicht eindeutig der Bullenmast zugeordnet werden. Aufgrund dessen lässt sich ihnen neben dem Zweck auch nicht der Umfang des geltend gemachten Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen.
c)
Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven Nachweise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m.§ 32 VwVfG) aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4). Materielle Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 -, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 [BVerwG 18.04.1997 - BVerwG 8 C 38.95] = RdLH 1997, 166 = NDV-RD 1998, 5 m.w.N.). Ob und inwieweit die Klägerin das Fristversäumnis verschuldet hat, ist daher unerheblich.
d)
Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf das Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O., m.w.N.).
Hier fehlt es aber schon an einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Denn entgegen der Annahme der Klägerin enthält der Antragsvordruck keine Mängel im Hinblick auf die Pflicht der Antragsteller zur fristgerechten Vorlage aller Nachweise für die geltend gemachte Investition dem Grunde nach. Vielmehr wurde die Klägerin im "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" unter Ziff. VII. 21 aufgefordert, die für die Festsetzung der Zahlungsansprüche bzw. Gewährung der Beihilferegelungen geltenden Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes), von denen der Antragsteller Kenntnis genommen habe, für sich als verbindlich anzuerkennen; dies hat die Klägerin durch die Unterschriften ihrer Gesellschafter getan. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer eingesehen werden könnten. Im Vordruck J findet sich darüber hinaus in fett gedruckter Schrift direkt unter der Überschrift der Hinweis "Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2005". Darunter erklärt der Antragsteller, er habe "gemäß folgendem Plan investiert und die entsprechenden Nachweise beigefügt". Hieraus konnte die Klägerin in hinreichendem Maße entnehmen, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist nicht nur den Antrag, sondern auch die Nachweise für das Vorliegen einer Investition vorzulegen hatte. Der Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, die Klägerin sei bei der Antragsabgabe von der Bewilligungsbehörde nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag unvollständig sei. Denn die Bewilligungsbehörde ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtet, eingegangene Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für das Massenverfahren der gleichzeitigen Einreichung der Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und auf Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie im Jahre 2005, zumal die Klägerin ihren Antrag erst am letzten Tag der Antragsfrist eingereicht hat.
e)
Schließlich ergibt sich auch aus der Pflicht der Beklagten zum rechtsstaatlichen Handeln nichts anderes. Vielmehr entspricht es der geltenden Rechtslage, nach Fristablauf vorgelegte Nachweise für die Investition nicht mehr zu berücksichtigen.
2.
Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung (weiterer) betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen einer Investition § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV entgegen.
Nach § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BetrPrämDurchfV wird eine Investition nur berücksichtigt, wenn der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt worden sind. Gemäߧ 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV ist im Falle beantragter Genehmigungen deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen (§ 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV).
Die Klägerin hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwar bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 beantragt. Sie hat aber deren Erteilung nicht spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachgewiesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der von der Klägerin vorgelegte Genehmigungsbescheid erst vom 24. Oktober 2006 datiert.
Die Nichtvorlage einer Genehmigung bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 ist nicht nach § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV unschädlich. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, welche sie nicht zu vertreten hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht nur darauf an, ob sie das Nichterteilen einer Genehmigung bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 zu vertreten hat. Vielmehr sind sämtliche schuldhafte Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens seitens des Antragstellers anspruchsschädlich. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV. Darin heißt es, dass "das Nichterteilen einer Genehmigung" und nicht "das Nichterteilen einer Genehmigung bis zum 15. Mai 2006" auf Umständen beruhen muss, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn aus einer Zusammenschau der beiden Halbsätze des § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV ergibt sich, dass die Vorschrift auf eine möglichst umgehende Herbeiführung und Vorlage einer bis zum 15. Juli 2005 lediglich beantragten Genehmigung gerichtet ist. Dem widerspräche es, lediglich schuldhafte Verzögerungen im Genehmigungsverfahren bis zum 15. Mai 2006 sowie zwischen der Erteilung der Genehmigung und deren Vorlage für anspruchsschädlich zu erachten, nicht aber vom Antragsteller zu vertretende Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens zwischen dem 15. Mai 2006 und dem - unter Umständen sehr viel später eintretenden - Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.
Bislang ist der Klägerin eine wirksame Genehmigung i.S.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV nicht erteilt worden. Der vorgelegte Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2006 entspricht nicht den Anforderungen, die § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV an die Erteilung einer Genehmigung stellt. Denn sie enthält eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, die noch nicht eingetreten ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem in der Genehmigung enthaltenen Abschnitt "Aufschiebende Bedingung 1. Diese Genehmigung wird erst wirksam, wenn die in den Antragsunterlagen dargestellte Abluftreinigungsanlage fertig gestellt und durch die zuständige Immissionsschutzbehörde abgenommen worden ist" nicht um eine Auflage, sondern um eine aufschiebende Bedingung. Eine Auflage ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie tritt selbständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 36 Rn. 29 m.w.N.). Bei einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG hängt demgegenüber entsprechend § 158 BGB der Eintritt der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab. Voraussetzung für den Eintritt der durch den Verwaltungsakt gewährten Begünstigung ist das in der Nebenbestimmung genannte "zukünftige ungewisse Ereignis" (BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 -, BVerwGE 29, 261 = Buchholz 310 Vorb. III zu § 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 65 = NJW 1968, 1842 = DÖV 1968, 730 [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG IV C 27.67]). Zwar wird der Genehmigungsbescheid mit seiner Bekanntgabe an den Bescheidempfänger wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Seine dieser äußeren Wirksamkeit gegenüberstehende "innere Wirksamkeit", d.h. die von ihm ausgesprochenen Rechtswirkungen, soll aber erst im Bedingungsfall eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1978 - VIII C 35.76 -, BVerwGE 57, 69 [BVerwG 15.11.1978 - BVerwG 8 C 35.76] = Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2). Für die Abgrenzung einer aufschiebenden Bedingung von einer Auflage kommt es darauf an, ob der Empfänger nach Sinn und Zweck der Regelung und den Gesamtumständen davon ausgehen muss, dass die Erfüllung der Nebenbestimmung für das Fortbestehen der Hauptregelung essenziell sein soll (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36 Rn. 34). So liegt der Fall hier. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck stellt sich die streitgegenständliche Nebenbestimmung als für die Hauptregelung (nachträgliche Legalisierung des "Schwarzbaus") essenziell dar. Denn sie ist mit "Aufschiebende Bedingung" überschrieben, während die davor und dahinter stehenden Abschnitte jeweils mit "Auflage" überschrieben sind. Bei einer ausdrücklichen Bezeichnung der Nebenbestimmung als "aufschiebende Bedingung" und eindeutigen Unterscheidung zwischen Auflagen und Bedingungen lässt es sich kaum rechtfertigen, sie entgegen ihrer Bezeichnung als Auflage zu werten (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 87 m.w.N.). Dementsprechend hat der Landkreis G. die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2007 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung eine aufschiebende Bedingung enthalte. Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung der Nebenbestimmung "Diese Genehmigung wird erst wirksam, wenn ...", dass der Landkreis die mit der Genehmigung verbundenen, die Klägerin begünstigenden Rechtswirkungen (Nutzungserlaubnis des nachträglich legalisierten "Schwarzbaus" als Bullenmaststall) erst eintreten lassen will, wenn die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt und durch die zuständige Immissionsschutzbehörde abgenommen worden ist. Bestätigt wird dies durch das vor Ausstellung der Genehmigung ergangene Schreiben des Landkreises G. an die Klägerin vom 7. Juni 2006. Darin wird mitgeteilt, dass der Sachverständige eine "Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens" gesehen habe, wenn entweder die Schweinehaltung auf dem Betriebsgelände aufgegeben oder eine Abluftreinigungsanlage eingebaut werde. Auch diese Wortwahl spricht dafür, dass die nachträgliche Legalisierung der Nutzung des Bullenmaststalls vom Eintritt der in der aufschiebenden Bedingung genannten Voraussetzungen abhängen soll.
Die aufschiebende Bedingung ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Wer unter der "zuständigen Immissionsschutzbehörde" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds GVBl S. 464) und deren Neufassung vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374) in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Bei einer aufschiebend bedingten Genehmigung ist solange von einem "Nichterteilen der Genehmigung" i.S.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV auszugehen, wie die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Denn sähe man bereits eine mit einer aufschiebenden Bedingung versehene Genehmigung als ausreichend an, könnte ein Antragsteller auch dann betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve erhalten, wenn er die aufschiebende Bedingung niemals erfüllt. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des§ 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV. Danach sollen - wie sich aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV ergibt - bei genehmigungspflichtigen Vorhaben betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve nicht zugewiesen werden, wenn der für die Festsetzung der Zahlungsansprüche zuständigen Behörde kein von der Fachbehörde ausgestellter Nachweis (Genehmigung) darüber vorliegt, dass das Vorhaben aus Sicht der Fachbehörde den öffentlichen Vorschriften entspricht. Aus Sicht der Fachbehörde entspricht ein Vorhaben auch solange nicht den öffentlichen Vorschriften, wie ein Antragsteller eine in der Genehmigung vorgesehene aufschiebende Bedingung nicht erfüllt.
Die Klägerin hat die in der Genehmigung enthaltene aufschiebende Bedingung bislang nicht erfüllt. Zwar wurde ihr ausweislich der vorgelegten Rechnungen am 16. Juni 2007 eine Abluftreinigungsanlage geliefert und eingebaut. Es fehlt aber an deren Abnahme durch den Landkreis G..
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die fehlende Abnahme der Abluftreinigungsanlage und damit das Nichterteilen einer Genehmigung i.S.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV nicht zu vertreten hat.
Entgegen ihrer Annahme kommt es für die Frage, ob ihr ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zuzuweisen ist, nicht darauf an, ob sich der Landkreis G. ihr gegenüber möglicherweise nicht auf die fehlende Abnahme berufen könnte. Maßgebend ist vielmehr, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten nachgewiesen hat, dass der Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat. Dies ist nicht der Fall. Denn die Klägerin wurde im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 8. November 2006 auf§ 15 Abs. 4a Satz 2, Satz 3 BetrPrämDurchfV hingewiesen. Spätestens seit der Abholung des Genehmigungsbescheids vom 24. Oktober 2006 am 2. November 2006 war ihr bekannt, dass die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt worden war. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wies der Landkreis G. sie nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Genehmigungsbescheid eine aufschiebende Bedingung enthalte. Der Klägerin musste daher klar sein, dass sie gegenüber der Beklagten solange nicht den Nachweis einer wirksamen Genehmigung, d.h. der nachträglichen Legalisierung ihrer Stallanlage erbracht hat, wie sie ihr gegenüber nicht den Einbau der Abluftreinigungsanlage und deren Abnahme nachgewiesen hat. Daher hätte sie hinreichende Bemühungen um eine zügige Abnahme der Abluftreinigungsanlage nachweisen müssen. Daran fehlt es. Auf das Schreiben des Landkreises G. vom 24. April 2007 teilte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 13. Mai 2007 mit, dass sich die Abluftanlage im Bau befinde; nach der Fertigstellung werde er den Landkreis G. benachrichtigen. Am 27. August 2007 fand sodann ein Telefonat zwischen dem Gesellschafter A. D. der Klägerin und dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. statt, dessen Inhalt unklar ist. Der Aktenvermerk über das Telefonat lautet: "Nach tel. Auskunft von Herrn D. werden in den nächsten Wochen die erforderlichen Lüfter installiert, so dass dann eine Abnahme erfolgen könne." Die Klägerin trägt demgegenüber vor, Herr A. D. habe erklärt, die Abluftreinigungsanlage sei fertig gestellt worden; der Hinweis bezüglich der Installation der erforderlichen Lüfter beziehe sich auf einen Schweinestall, bei dem es sich angeboten habe, ihn ebenfalls in das System mit einzubeziehen. Selbst wenn dieses Vorbringen der Klägerin zuträfe, sind nach dem Telefonat vom 27. August 2007 knapp dreieinhalb Jahre vergangen, in denen die Klägerin keinerlei weitere Bemühungen um eine Abnahme der Abluftreinigungsanlage durch den Landkreis G. unternommen hat. Auch unter diesen Umständen hat sie gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen, dass das Nichterfüllen der Auflage auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ihrem Antrag mit Bescheid vom 7. April 2006 teilweise stattgegeben hat. Zwar mag insoweit vorübergehend bei ihr der Eindruck entstanden sein, die Vorlage weiterer Unterlagen sei für die Festsetzung der Zahlungsansprüche nicht erforderlich. Mit Erhalt des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 8. November 2006, in dem unter Verweis auf § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV eine Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2006 angekündigt wurde, war der Klägerin jedoch bekannt, dass sie die Erteilung einer den Anforderungen des § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV genügenden Genehmigung unverzüglich nachzuweisen hatte. Seither wusste sie, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach wegen § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV bestreitet. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte die Klägerin nicht auf den fehlenden Nachweis des Bedingungseintritts hingewiesen hat.