Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: 8 LA 2/14
Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis; Berufspflicht; Rücknahme; sexuelle Belästigung; ausländische strafgerichtliche Entscheidung; strafgerichtliche Entscheidung; Unwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.02.2015
- Aktenzeichen
- 8 LA 2/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 20.11.2013 - AZ: 6 A 121/12
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Grundsatz. dass bei Entscheidungen über den Entzug einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, gilt auch für solche tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union getroffen worden sind.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 20. November 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Approbation als Arzt.
Der 1957 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Nach dem Studium der Medizin an der Universität Wien erlangte er 1999 den akademischen Grad des Doktors der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) und 2004 die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin. Seitdem übt der den ärztlichen Beruf aus, unter anderem von 2006 bis 2008 als Allgemeinmediziner in der Diagnostik-Ambulanz der Abteilung für Drogenkranke am B. in Wien.
Auf den Antrag des Klägers vom 10. August 2009, in dem er erklärte, dass er nicht vorbestraft und dass gegen ihn auch ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren nicht anhängig sei, erteilte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2009 die Approbation als Arzt. Seitdem übt er den ärztlichen Beruf im Bundesgebiet aus.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilte die Österreichische Ärztekammer dem Beklagten mit, dass der Kläger durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen C. vom 22. Oktober 2010 - D. -, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts C. vom 27. April 2011 - E. -, wegen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 des Österreichischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war. Das Landesgericht für Strafsachen C. erachtete den Kläger für schuldig, am 18. Januar 2008 in C. als Arzt mit der Patientin des F. G. H. unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber dieser Person, die sich um einen Suchtmittelentzugsplatz bemühte und sich deshalb einer allgemeinen medizinischen Untersuchung unterzog, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen zu haben, indem er im Zuge der Untersuchung gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seine Hand in ihren String-Tanga steckte und etwa dreißig Sekunden ihre Klitoris betastete. Wegen des darüber hinaus erhobenen Vorwurfs, in der Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2008 an sieben weiteren Patientinnen geschlechtliche Handlungen dadurch vorgenommen zu haben, dass er bei ihnen Vaginaluntersuchungen vornahm, die nicht vorgesehen waren und die auch nicht fachgerecht erfolgten, sprach das Landesgericht für Strafsachen C. den Kläger frei. Der gegen die Verurteilung gerichteten Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht nicht Folge.
Nach Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2012 die dem Kläger erteilte Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs zurück und forderte diesen auf, nach Bestandskraft des Bescheides die Approbationsurkunde herauszugeben. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bei der Erteilung der Approbation an den Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich mit der durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen C. geahndeten Tat eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Weitergehende eigene Sachverhaltsermittlungen seien nicht erforderlich. Auch den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte komme eine materielle Richtigkeitsgewähr zu. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestünden auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht. Nach diesen Feststellungen habe der Kläger schwerwiegend gegen ärztliche Berufspflichten verstoßen und das Recht seiner Patientin auf sexuelle Selbstbestimmung gravierend verletzt. Von einem Arzt werde erwartet, dass er sich bei der Ausübung seines Berufs sexuell jederzeit in der Gewalt habe und Behandlungssituationen bei Patientinnen nicht zu sexuell motivierten Handlungen ausnutze. Es sei unverzichtbar, dass sich die Patienten auf ein integres Verhalten des Arztes verlassen könnten. Die Rücknahme der Approbation sei auch verhältnismäßig. Das danach gesetzlich eröffnete Ermessen übe er - der Beklagte - dahin aus, dass er die Approbation zurücknehme. Diese Entscheidung sei zum Schutz des Ansehens der und des Vertrauens in die Ärzteschaft erforderlich. Der Kläger könne auf den Bestand der Approbation nicht vertrauen, da er bei seinem Antrag wahrheitswidrig angegeben habe, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren nicht anhängig sei.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. November 2013 als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (2.), der Divergenz (3.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (4.) und des Verfahrensmangels (5.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht vor.
Solche Richtigkeitszweifel sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 (Stand: September 2004)).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte stützen dürfen. Dies sei regelmäßig zwar bei Entscheidungen deutscher Strafgerichte gestattet, wenn nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen bestünden. Bei Entscheidungen ausländischer Strafgerichte gelte dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis aber nicht. Vielmehr bedürfe es hier - auch wenn die Aufklärungsmöglichkeiten bei außerhalb des Bundesgebiets begangenen Taten für deutsche Behörden und Gerichte eingeschränkt seien - regelmäßig einer eigenständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die Approbationsbehörde und das Verwaltungsgericht. Nur so könne sichergestellt werden, dass der grundrechtsrelevanten Entscheidung über den Entzug der Approbation der richtige Sachverhalt zugrunde gelegt werde. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Instanzenzug in Strafsachen in Österreich, der lediglich eine Tatsacheninstanz umfasse.
Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
Bei Entscheidungen über den Entzug einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 6.3.2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; Urt. v. 26.9.2002 - BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916; Senatsbeschl. v. 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, MedR 2009, 483 f. jeweils m.w.N.).
Dieser Grundsatz gilt entgegen der Annahme des Klägers auch für solche tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union getroffen worden sind.
Nach Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie - (ABl. EU L 255 S. 22) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU L 59, S. 4) geänderten Fassung (vgl. zu nachfolgenden Änderungen insbesondere Art. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. EU L 354 S. 132)), arbeiten die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern (Abs. 1 Satz 1). Sie unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten (Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte (Abs. 2 Unterabs. 2 Halbsatz 1). Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem erworbene Berufsqualifikationen den Inhaber bereits berechtigen, dort den Beruf auszuüben; Aufnahmemitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, und für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt (Art. 1 Satz 1 Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie).
Dieses in der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie entwickelte System der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates ist im nationalen ärztlichen Berufsrecht sowohl der Republik Österreich als auch der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Österreichisches Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte vom 18. November 1998 (Öst. BGBl. I Nr. 169/1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2014 (Öst. BGBl. I Nr. 82/2014), hat die Österreichische Ärztekammer innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU auf deren Anfrage die erforderlichen Auskünfte über Personen zu erteilen, die in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom 11. Mai 2011 den Beklagten über die gegen den Kläger durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen C. vom 22. Oktober 2010, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts C. vom 27. April 2011, verhängten strafrechtlichen Sanktionen informiert.
Der Beklagte war als zuständige Behörde für Entscheidungen über die ärztliche Approbation (vgl. § 12 Bundesärzteordnung - BÄO - in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. a. Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe v. 25.11.2004 (Nds. GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.3.2014 (Nds. GVBl. S. 76), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verbandsordnung des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung v. 22.12.2005 (ZKN Mitteilungen 2006, 126), zuletzt geändert am 21.10.2014 (ZKN Mitteilungen S. 512)), berechtigt, diese Informationen entgegenzunehmen und in einem Verwaltungsverfahren zu verwerten, ohne von Amts wegen zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen verpflichtet gewesen zu sein. Schon Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 Halbsatz 1 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verpflichtet nur den Herkunftsmitgliedstaat, vor der Übermittlung von Sachverhalten deren Richtigkeit zu überprüfen. In Umsetzung dieser Vorgabe sieht auch § 3 Abs. 1a Satz 2 BÄO in der durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geänderten Fassung vor, dass die hiesigen nationalen Behörden nur dann die Richtigkeit ihnen übermittelter Auskünfte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken können, von Amts wegen überprüfen, wenn sie diese von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates erhalten haben und folglich die Bundesrepublik Deutschland selbst als Herkunftsmitgliedstaat fungiert. Für den umgekehrten Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 1 Satz 1 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist und als solcher Informationen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erhält, sieht § 3 Abs. 1a Satz 2 BÄO eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Informationen von Amts wegen nicht vor. Dies korrespondiert mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 Halbsatz 1 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet, die Richtigkeit der den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Sachverhalte zu überprüfen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates dürfen grundsätzlich auf die Durchführung dieser Prüfung und die Richtigkeit der Informationen vertrauen, zumal sie - dies räumt auch der Kläger ein - praktisch kaum in der Lage sein dürften, im Herkunftsmitgliedstaat entstandene Sachverhalte selbst zu überprüfen und zu bewerten.
Der Beklagte war als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, der Bundesrepublik Deutschland, auch nicht aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Republik Österreich, gehindert, Entscheidungen über die durch die ärztliche Approbation erfolgte Berufszulassung des Klägers zu treffen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sind nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie nur dann für solche Entscheidungen ausschließlich zuständig, wenn sie die Berufszulassung erteilt haben und diese Berufszulassung automatisch zur Berufsausübung auch im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, etwa wenn er dort als Dienstleistungserbinger im Sinne des § 10b BÄO und des Titels II der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie den ärztlichen Beruf ausübt (vgl. zu dieser Konstellation: Haage, BÄO, 2013, § 3 Rn. 15 ff.).
Der Senat sieht im vorliegenden Fall schließlich keine Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der dargestellten Systematik rechtfertigen könnten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger aufgezeigten strafgerichtlichen Instanzenzug in Österreich. Dort ist in Strafsachen grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet (vgl. Österreichisches Bundesministerium für Justiz, Die Österreichische Justiz - Institutionen - Organe - Leistungen, 2009, S. 10 veröffentlicht unter www.justiz.gv.at). Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, gehen Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung der Republik Österreich). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 295 Abs. 3 der Strafprozessordnung der Republik Österreich). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derart ausgestalteter Instanzenzug auch im deutschen Strafprozessrecht zu finden ist (vgl. § 333 StPO; §§ 74, 135 Abs. 1 GVG), die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes einen bestimmten, über eine gerichtliche Instanz hinausgehenden Instanzenzug nicht erfordert (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 402 f.) und auch die das österreichischen Strafprozessrecht bestimmenden Verfahrensgrundsätze denen des deutschen Strafprozessrechts ohne Weiteres vergleichbar sind.
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auch deshalb nicht auf die Feststellungen in den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte stützen dürfen, weil diese unrichtig seien. Die Feststellungen beruhten maßgeblich auf den Aussagen der Zeugin G. H.. Diese Zeugin sei unglaubwürdig; ihre Aussagen seien unglaubhaft. Sie sei nicht nur mutmaßliches Opfer des behaupteten Sexualdelikts, sondern auch einzige Zeugin. Aus den Äußerungen der Zeugin ergebe sich auch ein auf rassistischen Vorstellungen beruhendes Belastungsmotiv. Daher sei es notwendig gewesen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, was die österreichischen Strafgerichte unterlassen hätten.
Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
Eine Ausnahme von dem aufgezeigten Grundsatz, dass bei Entscheidungen über den Entzug einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, ist dann geboten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O.; Urt. v. 26.9.2002, a.a.O.). Dies kann dann der Fall sein, wenn Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, Rn. 21 m.w.N.).
Derart gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen in den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger ersetzt die dort vorgenommene Bewertung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich durch seine eigene und meint, dass eine andere Beweiswürdigung angezeigt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder Wiederaufnahmegründe gegeben sind. Im Übrigen sind die östereichischen Strafgerichte und auch das Verwaltungsgericht den von ihm erhobenen Einwänden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - insbesondere die Suchtmittelerkrankung, ein durch die Opferrolle und rassistische Vorurteile geprägtes Belastungsmotiv sowie Aussagewidersprüche - im Einzelnen nachgegangen (vgl. Landesgericht für Strafsachen Wien, Urt. v. 22.10.2010, Umdruck, S. 6 ff.; Oberlandesgericht Wien, Urt. v. 27.4.2011, Umdruck, S. 4 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 20.11.2013, Umdruck, S. 10 ff.), haben diese aber mit gut nachvollziehbaren Erwägungen für nicht durchgreifend erachtet, ohne dass der Kläger sich in seinem Zulassungsvorbringen mit diesen Erwägungen hinreichend vertieft auseinandergesetzt und relevante Fehler aufgezeigt hat.
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe aus den Feststellungen der österreichischen Strafgerichte zu Unrecht auf seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschlossen. Es habe zwar abstrakte Kriterien für die Annahme der Unwürdigkeit genannt, die gegebenen Tatsachen aber nicht hierunter subsumiert.
Auch diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, nicht.
Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Senatsbeschl. v. 2.9.2009 - 8 LA 99/09 -, juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die (Fortsetzung der) Ausübung des ärztlichen Berufs wird damit vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, auf deren Vorliegen der Arzt Einfluss nehmen kann, abhängig gemacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 -, BVerfGE 69, 233, 244; Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 130 (Abhängigkeit des Berufszugangs von der Zuverlässigkeit des Berufsträgers als subjektive Berufszulassungsregelung)). Der mit einem Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit als subjektiver Berufszulassungsregelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit kann daher schon dann gerechtfertigt sein, wenn ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Genau dies ist Ziel des Entzugs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit. Denn hierdurch soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325) unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 - BVerwG 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O., Rn. 30; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.). Solche gravierenden Verfehlungen müssen nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - BVerwG 3 B 7.95 -, NVwZ-RR 1996, 477; Beschl. v. 9.1.1991 - BVerwG 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O.; v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 3). Dabei ist nach objektivem Maßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O., Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.5.2010 - 21 BV 09.1206 -, juris Rn. 40) zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, dieses Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Kläger hier eine solche gravierende Verfehlung begangen hat. Der Kläger hat nach den Feststellungen der österreichischen Strafgerichte unter Missbrauch seiner ärztlichen Autorität erheblich in die sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit einer Patientin eingegriffen. Eine solches Verhalten verletzt die das Arzt-Patienten-Verhältnis unmittelbar berührende und elementare ärztliche Berufspflicht, eine medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts vorzunehmen (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen), gravierend. Ein solches Verhalten ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. Es ist geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit, die auf die Lauterkeit und die Integrität von ärztlichen Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen vertraut, nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. Kerber, Widerruf der ärztlichen Approbation wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, jurisPR-MedizinR 7/2013 Anm. 3 m.w.N.).
In derartigen Konstellationen erachtet der Senat einen Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, GesR 2013, 565 f.; v. 13.1.2009, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 29.5.2013 - 1 A 306/12 -, GesR 2013, 568 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.9.2011 - 13 A 2769/10 -, juris Rn. 10 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.7.2010 - 21 CS 10.1334 -, juris Rn. 6 ff.).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die österreichische Ärztekammer sein Verhalten nur mit der mildesten Sanktion nach dem dort geltenden Disziplinarrecht geahndet habe. Auch habe es anhand seines nachtatlichen Verhaltens nicht geprüft, ob bereits im Zeitpunkt der Rücknahme der Approbation die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorgelegen haben. Bejahendenfalls habe die Rücknahme der Approbation nicht erfolgen dürfen.
Auch diese Einwände greifen nicht durch.
Die berufsrechtliche Beurteilung des Fehlverhaltens durch die Österreichische Ärztekammer nach dem österreichischen Ärztegesetz bindet den Beklagten von vorneherein nicht. Im Übrigen stellt eine bereits erfolgte strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinarische Ahndung des ärztlichen Fehlverhaltens die Verhältnismäßigkeit des Approbationsentzugs auch nicht in Frage. Denn die Entscheidung über den Fortbestand der Approbation ist nicht auf eine weitere Ahndung des ärztlichen Fehlverhaltens oder eine weitere Bestrafung des Arztes gerichtet, sondern stellt allein eine Maßnahme zur Abwehr von mit der Fortsetzung der Berufstätigkeit als Arzt verbundenen Gefahren dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61.10 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).
Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeentscheidung am 16. Mai 2012 seine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes bereits wiedererlangt hätte. Ausweislich der Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte hat der Kläger an der Tataufarbeitung nicht aktiv mitgewirkt. Das Landesgericht für Strafsachen C. bescheinigte ihm im Urteil vom 22. Oktober 2010, dort S. 13, vielmehr eine fehlende Verantwortungsübernahme und eine "besonders problematische Charaktereigenschaft, zwischen professionellem Kontakt mit einer Patientin und privaten Konversationen überhaupt nicht unterscheiden zu können". Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass seit der Tataufdeckung weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn nicht erhoben worden sind. Einem solchen Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden strafgerichtlichen oder behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kann indes regelmäßig ein besonderer Wert nicht beigemessen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2014 - 8 LA 84/13 -, juris Rn. 39; OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34).
Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht für den Senat nach dem Zulassungsvorbringen nicht. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 31 und 37). Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im Mai 2012 offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob das Vorliegen einer Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bei der Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO überhaupt - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9) - bezogen auf den Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu beurteilen ist oder es insoweit schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO ("bei ihrer Erteilung") nicht vielmehr allein auf den Zeitpunkt der Erteilung der Approbation ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2001 - BVerwG 3 B 196.00 -, juris Rn. 4).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung.
Der Kläger skizziert zwar vage Fragen, deren Beantwortung mit Schwierigkeiten verbunden sein soll. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass es sich hier um besondere, mithin in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten handelt. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - BVerwG 10 B 55.06 -; juris Rn. 7; Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 36 f. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 107).
Hier macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - in Frage gestellt, ob das durch einen Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit geschützte Vertrauen in die Ärzteschaft überhaupt ein Gemeinwohlinteresse sei, dessen Bedeutung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. In den weiteren Beschlüssen vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - und vom 18. Mai 2005 - 1 BvR 1028/05 - habe das Bundesverfassungsgericht gefordert, im Rahmen der Überprüfung eines Approbationsentzuges wegen Unwürdigkeit eine Prognose über zukünftig vom Betroffenen ausgehende Gefahren zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Forderung zwar nur kurz und als grundsätzliche allgemeine Überlegung formuliert; dies genüge aber zur Annahme eines divergenzfähigen abstrakten Rechtssatzes. Von diesem Rechtssatz sei das Verwaltungsgericht abgewichen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nach dem dargestellten Maßstab eine die Zulassung der Berufung gebietende Divergenz schon nicht hinreichend dargelegt.
Er hat zwar den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einen abstrakten Rechtssatz entlehnt. Er hat aber einen hierzu widerstreitenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht herausgearbeitet. Ein solcher widerstreitender abstrakter Rechtssatz ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob im Rahmen der Überprüfung eines Approbationsentzuges wegen Unwürdigkeit eine Prognose über zukünftig vom Betroffenen ausgehende Gefahren zu stellen ist, ersichtlich nicht befasst. Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn das Ausgangsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall lediglich rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2013 - BVerwG 2 B 130.11 -, juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Senatsbeschl. v. 21.5.2013, a.a.O. (zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) jeweils m.w.N.).
Im Übrigen läge die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz auch nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Prognose über zukünftig vom Betroffenen ausgehende Gefahren im Rahmen der Überprüfung einer Approbationsrücknahme ausdrücklich verneint hätte.
Der Entscheidung der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - lag, anders als hier, eine sofortige Vollziehung des Widerrufs der ärztlichen Approbation zugrunde. Da eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des ärztlichen Berufes bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618), ist ein solcher Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall für nicht gegeben. Das darüber hinaus, wie es der Kläger meint, vom Bundesverfassungsgericht allgemein in Frage gestellt worden ist, ob das durch einen Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit geschützte Vertrauen in die Ärzteschaft überhaupt ein Gemeinwohlinteresse sei, dessen Bedeutung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe, ist nicht ersichtlich.
Auch den darüber hinaus vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vermag der Senat einen abstrakten Rechtssatz, dass der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit eine zukunftsgerichtete Gefahrenprognose erfordert, wonach der Approbierte bei einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit erneut schwere Verfehlungen begehen wird, nicht zu entnehmen (so auch: BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, juris Rn. 27 m.w.N. zur Senatsrspr.). Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (- 1 BvR 1028/05 -, juris Rn. 1) äußert lediglich Zweifel, "ob der auf eine Unwürdigkeit gestützte Widerruf der Approbation unter den gegebenen Umständen vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben könnte." Erläutert werden weder die gegebenen Umstände noch die Gründe für die Zweifel. Das Erfordernis einer Gefahrenprognose für die Annahme einer Unwürdigkeit formuliert das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nicht. In dem weiteren Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 (- 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 23) wird zunächst die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die "Unwürdigkeit" referiert und daran "vor dem Hintergrund einer möglicherweise verfassungsrechtlich unerlässlichen Prüfung, ob von dem Betroffenen prognostisch überhaupt eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, Zweifel geäußert". Diese Zweifel an der richtigen Auslegung des anzuwendenden Gesetzesrechts oder an dessen Verfassungskonformität werden vom Bundesverfassungsgericht aber nicht näher konkretisiert und bleiben letztlich dahingestellt. Das Erfordernis einer Gefahrenprognose für die Annahme einer Unwürdigkeit formuliert das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung nicht.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt den dem klägerischen Zulassungsvorbringen durch wohlwollende Auslegung zu entnehmenden Rechtsfragen,
ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Urteilen ausländischer Strafgerichte bei der Entscheidung über die Rücknahme einer von deutschen Behörden erteilten Approbation als Arzt berücksichtigt werden dürfen,
ob im Rahmen der Überprüfung einer Approbationsrücknahme wegen Unwürdigkeit eine Prognose über zukünftig vom Betroffenen ausgehende Gefahren zu stellen ist,
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Fragen können, wie zu 1. und 3. ausgeführt, anhand der gesetzlichen Bestimmungen, der anerkannten Auslegungsmethoden und der Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
5. Schließlich liegt nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Hauptbelastungszeugin im Strafverfahren, Frau G. H., selbst zeugenschaftlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die mit diesem Vorbringen erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO begründet einen die Zulassung der Berufung gebietenden Verfahrensmangel nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es der im erstinstanzlichen Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger versäumt hat, die verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich Gehör zu verschaffen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs allenfalls dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten, entscheidungserheblichen (Haupt-)Beweisantrag nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1988 - BVerwG 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019, 102; Senatsbeschl. v. 8.2.2010 - 8 LA 16/10 -). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fehlt es daran hier.
Auch die mit dem Vorbringen verbundene weitere Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet einen die Zulassung der Berufung gebietenden Verfahrensmangel nicht. Auch insoweit ist erforderlich, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16). Den danach möglichen und zumutbaren (Haupt-)Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Frau G. H. hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Diese Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von sich aus aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit den Einwänden des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auseinandergesetzt und mit gut nachvollziehbaren Erwägungen die Notwendigkeit einer (erneuten) zeugenschaftlichen Vernehmung verneint (vgl. Umdruck S. 10 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).