Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2010, Az.: 8 LA 154/10

Vereinbarkeit des europäischen Grundrechts auf vorrangige Erwägung des Wohles des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen mit der Berücksichtigung allein zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse i.R.d. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2010
Aktenzeichen
8 LA 154/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0712.8LA154.10.0A

Fundstellen

  • AUAS 2010, 244-246
  • DVBl 2010, 1120
  • DÖV 2010, 868
  • NordÖR 2010, 372

Amtlicher Leitsatz

Art. 24 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, steht der Berücksichtigung allein zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen.

Gründe

1

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre auf Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Person der Kläger bezüglich des Kosovo und Serbien festzustellen, sowie auf Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 2010 und der in diesem Bescheid getroffenen Abschiebungsandrohung gerichtete Klage abgewiesen hat (1.), und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren (2.) haben keinen Erfolg.

2

1.

Die Kläger haben ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.

3

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 LA 15/10 -; GK-AsylVfG, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 78 AsylVfG Rn. 140 ff. m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 LA 15/10 -; GK-AsylVfG, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.).

4

Hieran gemessen kommt den von den Klägern formulierten Fragen,

  1. 1.

    Ist es mit dem Vorrang des Kindeswohls aus Art. 24 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta - GR-Charta - und dem Recht von Kindern auf Schutz und Fürsorge vereinbar, das Recht der Kinder auf Privatleben in einer ihre Abschiebung betreffenden Entscheidung nicht zu prüfen bzw. nicht eigenständig neben dem Recht der Eltern auf Privatleben zu prüfen ?

  2. 2.

    Ist durch die Abschiebung von in Deutschland geborenen Kindern in ein Land, in dem sie nie gelebt haben, ihr Recht auf Privatleben ausArt. 8 EMRK verletzt ? 3. Ist eine Abschiebung von in Deutschland geborenen Kindern in ein Land, in dem sie nie gelebt haben "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" (Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere im Hinblick darauf, dass diese demokratische Gesellschaft sich die Selbstverpflichtung auferlegt hat, dem Kindeswohl bei allen staatlichen Maßnahmen Vorrang einzuräumen (Art. 24 Abs. 2 GR-Charta) ?, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

5

Sollte die von den Klägern formulierte Frage zu 1. darauf gerichtet sein, zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verpflichtet gewesen wäre, das Recht der Kläger auf Achtung ihres im Bundesgebiet geführten Privatlebens nachArt. 8 EMRK zu berücksichtigen, käme der Frage von vorneherein keine über den Einzelfall hinausgehende und damit grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dann zielte die Frage allein darauf ab, ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen. Wegen solcher kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils stellen im Asylrecht, anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gerade keinen Zulassungsgrund dar. Die Aufzählung in § 78 Abs. 3 AsylVfG ist abschließend (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 -, [...] Rn. 8). Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass die Frage darauf gerichtet ist, allgemein zu klären, ob es bei Entscheidungen über die Abschiebung von Kindern mit dem Vorrang des Kindeswohls aus Art. 24 Abs. 2 GR-Charta und dem Recht von Kindern auf Schutz und Fürsorge vereinbar ist, das Recht der Kinder auf Privatleben nicht bzw. nicht eigenständig neben dem Recht der Eltern auf Privatleben zu prüfen, bedarf es zur Klärung dieser Frage keines Berufungsverfahrens.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass der auch im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht geprüfte § 60 Abs. 5 AufenthG nur insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweist, als sich aus ihm Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05 -, DVBl. 2006, 850 f.; BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, [...] Rn. 8 ff. (zu § 53 Abs. 4 AuslG); Senatsbeschl. v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, [...] Rn. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2009 - 13 S 1469/09 -, [...] Rn. 20; OVG Berlin, Urt. v. 11.3.2005 - 6 B 6.04 -, [...] Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2006 - 7 B 10020/06 -, InfAuslR 2006, 274 [OVG Rheinland-Pfalz 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG]; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, NVwZ-RR 2006, 826; GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 25 Rn. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, AufenthG, § 60 Rn. 145).

7

Beeinträchtigt eine Abschiebung das Recht auf ein eheliches oder familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nach Art. 6 GG oder - wie hier von den Klägern behauptet - das Recht auf Achtung eines im Bundesgebiet geführten Familien- oder Privatlebens nachArt. 8 EMRK, kann sich hieraus lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1998 - 2 BvR 140/97 -, [...] Rn. 1; BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 -, BVerwGE 105, 322, 327 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2009 - 13 S 1469/09 -, [...] Rn. 20; OVG Berlin, Urt. v. 11.3.2005 - 6 B 6.04 - [...] Rn. 14 ff.).

8

Dieses vermag zwar von vorneherein kein - gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machendes - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Es kann aber zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen und damit einen - gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machenden - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen.

9

Entgegen der mit der Frage zu 1. verbundenen Annahme der Kläger, ein Recht von Kindern auf Achtung des Privatlebens werde in einer ihre Abschiebung betreffenden Entscheidung nicht geprüft, erfolgt grundsätzlich eine solche Prüfung, und zwar im aufenthaltsrechtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde.

10

Dass eine gleichlaufende Prüfung nicht auch im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt, hier bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, erfolgt, begegnet vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 24 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Europäische Grundrechtecharta - GR-Charta - (ABl. EU 2007 Nr. C 303, S. 1) entgegen der klägerischen Ansicht keinen Bedenken und wirft auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

11

Die Bestimmungen der GR-Charta sind durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EUV (in der Fassung des Lissaboner Vertrages, ABl. EU 2008 Nr. C 115, S. 13) verbindlicher Teil der europäischen Verträge und damit des Primärrechts geworden (vgl. Lenz/Borchardt, EUV, 5. Aufl., Anhang zu Art. 6 Rn. 19; Pache/Rösch, Europäischer Grundrechtsschutz nach Lissabon - die Rolle der EMRK und der Grundrechtecharta in der EU, in: EuZW 2008, 519). Sie binden nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta - neben den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union - die Mitgliedstaaten, diese indes nur bei der Durchführung des Rechts der Union (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 -, [...] Rn. 35; Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., GR-Charta, Art. 51 Rn. 13). Das Unionsrecht in diesem Sinne umfasst neben dem europäischen Primärrecht auch das Sekundärrecht, mithin das von den Organen der EU aufgrund von Kompetenzzuweisungen in den Verträgen erlassene Recht, insbesondere Rechtsakte nach Art. 249 EGV (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2006, EGV Art. 249 Rn. 12). Die hier maßgebliche Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG ist danach kein Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta und auch nicht auf solches zurückzuführen. Denn anders als die europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, die auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) zurückzuführen sind, handelt es sich bei der Bestimmung in § 60 Abs. 5 AufenthG um ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198, 201 ff.; Huber, AufenthG, § 60 Rn. 85 f.). Bei der Anwendung und Auslegung dieser nationalen Bestimmung sind die deutschen Behörden daher nicht an die Bestimmungen der GR-Charta gebunden. Die von den Klägern gestellte Frage, ob es mit Art. 24 Abs. 2 GR-Charta vereinbar ist, im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sich aus Art. 8 EMRK ergebende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse unberücksichtigt zu lassen, stellt sich daher von vorneherein nicht. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Annahme der Kläger Art. 24 Abs. 2 GR-Charta keinen (absoluten) Vorrang des Kindeswohls statuiert. Die Bestimmung fordert vielmehr nur, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Das Wohlergehen des Kindes muss danach zwar bei jeder Maßnahme berücksichtigt werden, es bindet die staatlichen Stellen aber nicht derart, dass diesem stets der Vorrang eingeräumt werden müsste und nicht andere Gründe überwiegen könnten (vgl. Schwarze, a.a.O., Art. 24 Rn. 8 m.w.N.).

12

Die weitergehenden Fragen zu 2. und 3. können nicht mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form in einem Berufungsverfahren beantwortet werden. Unbesehen der auch hier notwendigen Unterscheidung zwischen der Gewährung von Abschiebungsschutz im Hinblick auf einerseits zielstaatsbezogene und andererseits inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ist es maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob die Abschiebung eines in Deutschland geborenen Kindes in ein Land, in dem dieses nie gelebt hat, in dessen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreift (Frage zu 2.) und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff entsprechend den Anforderungen desArt. 8 Abs. 2 EMRK und ggf. des Art. 24 Abs. 2 GR-Charta zu rechtfertigen ist (Frage zu 3.). So wird beispielsweise bei einem fast volljährigen, ohne Unterstützung der Eltern lebenstüchtigen Kind, das eigene Integrationsleistungen erbracht hat, ein Schutz nach Art. 8 EMRK wahrscheinlicher sein, als bei einem Kleinkind, das aufenthaltsrechtlich regelmäßig das Schicksal der Eltern teilt (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 - m.w.N.). Die damit stets notwendige Einzelfallentscheidung schließt eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung der Fragen zu 2. und 3. von vorneherein aus.

13

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.