Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2015, Az.: 8 LA 174/14
Befähigung; Bestenauslese; Beurteilungsspielraum; Bewertungsmatrix; bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.07.2015
- Aktenzeichen
- 8 LA 174/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.11.2014 - AZ: 6 A 2792/13
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 4 SchfHwG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Mit der Ausschreibung eines Kehrbezirkes müssen die Bewerber um die Position des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zwar darüber informiert werden, anhand welcher Kriterien der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden soll. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix, aus welcher sich die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ergibt, ist jedoch nicht erforderlich.
2. Da die Behörde die Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Kehrbezirken in eigener Zuständigkeit zu treffen hat, können externe Sachverständige zwar zur Vorbereitung der Entscheidung beratend tätig werden, dürfen an dieser jedoch nicht selbst durch Stimmabgabe mitwirken.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 12. November 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung des Kehrbezirks Rotenburg III zugunsten des Beigeladenen abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (1.), besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung (3.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 (Stand: September 2004)).
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger stützt seine Richtigkeitszweifel sowohl auf Einwände gegen die formelle als auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung.
In formeller Hinsicht sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft, da die von dem Beklagten angewandte Bewertungsmatrix mit den Bewertungsschwerpunkten - wie der besonderen Gewichtung der Fort- und Weiterbildungen - nicht veröffentlicht und den Bewerbern daher vorher nicht bekannt gewesen sei. Die Auswahlchancen hätten bei Kenntnis durch eine kurzfristige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen verbessert werden können. Zudem sei der Grundsatz der Objektivität und Neutralität des Auswahlverfahrens verletzt worden. Es sei eine paritätische Besetzung der Auswahlkommission erforderlich. Im Auswahlverfahren sei jedoch nur ein Mitglied der Innung, mithin ein Interessenvertreter der Arbeitgeberseite, beteiligt worden und habe auf die Punktevergabe der Behörde eingewirkt. Eine Beteiligung des Zentralverbands deutscher Schornsteinfeger - Gewerkschaftlicher Fachverband e.V. (ZDS) sei daher zu Unrecht unterblieben.
Diese Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung greifen nicht durch.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass neben der Hinzuziehung eines Mitglieds der Schornsteinfegerinnung nicht auch die Beteiligung eines Vertreters des Zentralverbands deutscher Schornsteinfeger - Gewerkschaftlicher Fachverband e.V. (ZDS) geboten war, um eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Interessenwahrnehmung durch einen gewerkschaftlichen Vertreter bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern, die bereits seit Jahren als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig sind, geboten wäre.
Überdies kann die Forderung nach einer „paritätischen“ Besetzung dieser Auswahlkommission - mit Vertretern der Schornsteinfegerinnung einerseits und des ZDS andererseits - nicht durchgreifen, weil ein externer Sachverständiger bereits kein Mitglied der Auswahlkommission sein kann. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber eine Beteiligung von Sachverständigen, die über die entsprechende Neutralität, Objektivität, Unabhängigkeit und Sachkunde verfügen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere zur Klärung technischer Fragen kann die Behörde vor der Auswahlentscheidung Sachverständige anhören (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 32). Die Beteiligung eines externen Sachverständigen an der Auswahlentscheidung führt aufgrund der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten nach Nr. 3.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014, Nds. GVBl. S. 291 - ZustVO-Wirtschaft) in Verbindung mit § 23 SchfHwG allerdings dann zu einem formellen Verstoß, wenn dieser Externe an der Entscheidung selbst durch Stimmabgabe mitwirkt (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rn. 40) und damit als Teil der Auswahlkommission tätig wird.
Der hier zugezogene Sachverständige, der Obermeister der Schornsteinfegerinnung C., war vorliegend jedoch nicht Mitglied der Auswahlkommission. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerke hat er auf Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen beratend zur beabsichtigten Entscheidung des Beklagten über die Anerkennung von beruflichen Fort- und Weiterbildungen beider Bewerber - des Klägers und des Beigeladenen - (Bl. 89 f., 94, 137 BA A) Stellung genommen. Zudem hat er ausweislich des Vermerkes vom 28. Mai 2013 (Bl. 136 BA A) neben den Mitgliedern der Auswahlkommission - dem Leiter sowie dem stellvertretenden Leiter des Ordnungsamtes des Beklagten -, die die in einem Fragenkatalog vorbereiteten Fragen vorgelesen und zu den Antworten jeweils Anmerkungen und Punktzahlen notiert haben (Bl. 102 ff., 113 ff. BA A), an den Auswahlgesprächen nur in beratender Funktion teilgenommen. So hat er zwar angeregt, aufgrund des knappen Ausgangs der Auswahlgespräche die Fort- und Weiterbildungsnachweise aus den Bewerbungsunterlagen erneut zu begutachten (Bl. 136 BA A). Anhaltspunkte dafür, dass der Innungsvertreter darüber hinaus auch an der Entscheidung selbst beteiligt war oder auf die Punktevergabe unmittelbar Einfluss genommen hat, sind jedoch nicht ersichtlich.
Nach dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht ersichtlich, dass der Vertreter der Innung die auch bei einer nur beratenden Funktion notwendige Objektivität vermissen ließ. Allein der Umstand, dass er gemeinsam mit dem Kläger Mitglied des Innungsvorstands war, rechtfertigt mangels konkreter Anhaltspunkte nicht die Annahme fehlender Neutralität und Unabhängigkeit.
Weiterhin führt der Verzicht des Beklagten auf eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung des Kehrbezirkes nicht zu einem formellen Fehler und damit zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Klägers. Das Bewerbungsverfahren ist, um dem Grundsatz der Bestenauslese nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu genügen, fair und transparent zu gestalten, und es muss gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80-, BVerfGE 73, 280, 296 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - BVerwG 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270). Dies erfordert - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat -, dass allen Bewerbern die Leistungskriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung danach ausrichten können (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 47). Die Behörde darf umgekehrt die Auswahlentscheidung nicht von Kriterien abhängig machen, die sie weder im Rahmen der Ausschreibung noch sonst in allgemeiner Weise bekannt gemacht hat (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 37 f.; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09 -, juris Rn. 7).
Diesen Anforderungen hat der Beklagte in ausreichender Weise entsprochen. Der Ausschreibung des Kehrbezirkes (Bl. 11 der BA A) ist zu entnehmen, dass die Bewerber zum Nachweis der gesetzlich bestimmten Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne des § 9 Abs. 4 SchfHwG nicht nur Zeugnisse über Gesellen- und Meisterprüfung mit den entsprechenden Noten (Ziffer 4.), sondern auch Nachweise über Zusatzqualifikationen wie Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeenergieberater, abgeschlossenes Hochschulstudium (jeweils mit Noten) oder Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk (Ziffer 11.) sowie Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für jedes der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung (Ziffer 12.) vorzulegen haben. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass nur berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen berücksichtigungsfähig sein würden und dass er der Zahl der Unterrichtsstunden, der Lehrgangsdauer und den behandelten Themen Bedeutung zumessen werde. Damit war für jeden Bewerber in ausreichendem Maße ersichtlich, welche Leistungsmerkmale für die Auswahlentscheidung maßgeblich sein würden.
Das Auswahlverfahren leidet nicht unter einem formellen Fehler, weil der Beklagte darüber hinaus nicht auch die konkrete Gewichtung der einzelnen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsmerkmale vorab mitgeteilt hat. Durch die Verfahrensgestaltung soll sichergestellt werden, dass sich alle potentiellen Bewerber bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen und hinreichend darlegen und auch nachweisen können, inwieweit sie die Leistungskriterien im Rahmen der Bestenauslese erfüllen. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass jeder Bewerber die Auswahlentscheidung bereits vorab selbst vornehmen oder „errechnen“ kann, zumal der Beklagte hier - in zulässiger Weise - eine abschließende Entscheidung erst nach Auswahlgesprächen mit beiden Bewerbern getroffen hat. Der Kläger hat im Übrigen mit seinem Zulassungsvorbringen nur pauschal behauptet, er hätte bei Kenntnis der Gewichtung von Fort- und Weiterbildungen noch weitere Zusatzqualifikationen erwerben können, um seine Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Er hat jedoch bereits nicht dargelegt, welche Weiterbildungen er innerhalb des Ausschreibungszeitraumes von nur einem Monat noch hätte absolvieren können. Zudem hätte sich für ihn die Notwendigkeit weiterer Zusatzqualifikationen überhaupt nur bei zugleich bestehender Kenntnis der Qualifikationen des Beigeladenen bereits während der Ausschreibungsfrist ergeben können, auf die jedoch kein Anspruch besteht.
Dies verringert indes nicht die Anforderungen, die inhaltlich an eine Gewichtung der Auswahlkriterien zu stellen sind, die der Bedeutung der Auswahlentscheidung im Licht des Art. 12 GG - insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlich erworbener Qualifikationen zum Nachweis eines für das Merkmal der Befähigung relevanten Kenntniszuwachses - gerecht werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013, a.a.O., juris Rn. 41).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit ein, dass das Anforderungsprofil bereits deshalb fehlerhaft sei, weil aufgrund der Vergabe zusätzlicher Punkte bei der Wiederbewerbung auf einen Kehrbezirk das Merkmal der „Ortskenntnis“ zu Unrecht berücksichtigt werde. Die konkrete Auswahlentscheidung sei im Übrigen fehlerhaft, da für ihn - den Kläger - zu Unrecht Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht (Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte) oder mit zu geringer Punktzahl (Sachverständiger/Fachgutachter beim Bundesverband deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF), Gründercoaching) honoriert worden seien.
Auch diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die in § 9 Abs. 4 SchfHwG benannten Maßstäbe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bedürfen, da die niedersächsische Landesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 5 SchfHwG bislang keinen Gebrauch gemacht hat, der Konkretisierung durch die für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale und auch der sie jeweils ausfüllenden tatsächlichen Umstände liegt im fachgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich aufgrund des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums daher darauf, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13), ob die Behörde einen unrichtigen Sach-verhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1729 -, juris Rn. 34; Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 740 § 9 Rn. 7, Stand: Juli 2012).
Ob die Berücksichtigung des Merkmals der „Ortskenntnis“ im Rahmen der Auswahlentscheidung fehlerhaft ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013, a.a.O., juris Rn. 27), kann hier dahinstehen, da diese Frage im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich ist. Weder der Kläger noch der Beigeladene haben sich auf ihren bisherigen Kehrbezirk wiederbeworben, so dass keiner von ihnen in den Genuss eines möglicherweise zu Unrecht gewährten Bewertungsvorsprungs gelangt ist.
Im Übrigen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers keine entscheidungserhebliche Änderung der durch den Beklagten vergebenen Punktwerte. Die Punktevergabe aus den Teilbereichen Befähigung (aufgrund der schriftlichen Nachweise), fachliche Leistung/ Berufserfahrung sowie Eignung und Befähigung (aufgrund des Auswahlgespräches) hat für den Beigeladenen insgesamt 64,147 Punkte ergeben, während der Kläger insgesamt 62,476 Punkte erreicht hat (Bl. 138 BA A).
Der Kläger hat nicht dargetan, aus welchen Gründen die von ihm absolvierte Fortbildungsveranstaltung zum Sachverständigen/Fachgutachter (Bl. L53 - L59 BA A), die der Beklagte mit 0,5 Punkten berücksichtigt hat, obwohl die berufsspezifische Ausrichtung nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mindestens zweifelhaft ist, mit insgesamt 1,5 Punkten in die Bewertung eingehen sollte. Soweit der Kläger darlegt, dass die Maßnahme für die angestrebte Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger förderlich und nützlich sei, ist der Beklagte dem durch die grundsätzliche Anerkennung bereits nachgekommen. Gründe für eine Anrechnung von insgesamt 1,5 Punkten statt 0,5 Punkten hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.
Die Entscheidung des Beklagten, das von dem Kläger absolvierte Gründercoaching (Bl. L60 - L 62 BA A) nur mit 0,5 Punkten zu bewerten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger macht insoweit geltend, das Gründercoaching der BBK sei für ihn sinnvoller gewesen als der Betriebsgründungslehrgang, den der Beklagte mit 4,0 Punkten anrechnet, da ersteres eine intensive betriebswirtschaftliche Prüfung zum Gegenstand gehabt habe. Er habe insoweit im Rahmen eines Einzelunterrichts die Führung seines Betriebes anhand umfangreicher Hinweise und Handlungsempfehlungen optimieren und dessen Wirtschaftlichkeit für die Zukunft sichern können. Demgegenüber seien ihm die rechtlichen Kenntnisse, die im Rahmen des Betriebsgründungslehrganges vermittelt würden, bereits aus seiner Berufsausbildung bekannt.
Hiernach ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Anrechnung von (nur) 0,5 Punkten für das von dem Kläger absolvierte Gründercoaching die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Ausweislich der von dem Beigeladenen vorgelegten Bescheinigung (Bl. W41 BA A) umfasst der Betriebsgründungslehrgang einen deutlich größeren Themenbereich als das Gründercoaching (Bl. L60 - L62 BA A), so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte dem durch eine stärkere Gewichtung Rechnung getragen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass rechtliche Kenntnisse bereits Gegenstand der Berufsausbildung - im Übrigen bei dem Kläger und dem Beigeladenen grundsätzlich in vergleichbarem Maß - waren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur technische Entwicklungen, sondern auch veränderte rechtliche Rahmenbedingungen entsprechend aktuellere Befähigungsnachweise erfordern können. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass einerseits der Erwerb von Kenntnissen im Rahmen der Berufsausbildung mit der Note von Gesellen- und Meisterprüfung - für den Kläger aus dem Jahr 1998 bzw. 2001 - Berücksichtigung findet, andererseits aber auch aktuelleren Befähigungsnachweisen entsprechendes Gewicht beigemessen wird. Dass insoweit ein Ausgleich durch Zusatzqualifikationen sowie Fort- und Weiterbildungen möglich ist, entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.4.2013, a.a.O., juris Rn. 40).
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weiterhin nicht, aus welchen Gründen die Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks als Weiterbildungsmaßnahme berücksichtigt werden muss. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung letztlich hat dahinstehen lassen, wirkt sich dies auf die Entscheidung nicht aus, da der Kläger auch in diesem Fall mit 62,976 Punkten noch hinter dem Ergebnis des Beigeladenen zurückbliebe.
Soweit der Kläger rügt, dass dem Beigeladenen für die Fortbildungsveranstaltungen Kalkulation Grundkurs 1 und 2 (Bl. W32 f.) zu Unrecht jeweils 0,5 Punkte zuerkannt worden seien, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch wenn diese Weiterbildungen nicht anzuerkennen wären und der Beigeladene dadurch 1,0 Punkte weniger erhielte, läge er mit einem Ergebnis von 63,147 Punkten noch vor dem Kläger mit 62,476 Punkten - selbst wenn die Berücksichtigung weiterer 0,5 Punkte zugunsten des Klägers für die vorgenannte Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte unterstellt und für ihn zu einem Gesamtergebnis von 62,976 Punkten führen würde.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124a Rn. 53).
Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger verweist darauf, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten aufgrund der in § 9 Abs. 4 SchfHwG nur abstrakt formulierten und auslegungsbedürftigen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bestünden. Allein aus der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die einer Auslegung bedürfen und die von der Behörde im Rahmen eines Auswahlverfahrens konkretisiert werden müssen, ergeben sich indes keine besonderen rechtlichen Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der Kläger macht weiterhin geltend, dass sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten aus der Vielzahl der von ihm und dem Beigeladenen absolvierten, unterschiedlichen und zum Teil divergierenden Fort- und Weiterbildungslehrgänge ergäben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung - auch aufgrund des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Behörde - allein wegen einer größeren Anzahl zu berücksichtigender Befähigungsnachweise besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
3. Die Berufung ist weiterhin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung und der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA148/12 -, juris Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. (Stand: September 2004)). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen genügen diesen Anforderungen nicht; ihnen fehlt durchweg die Entscheidungserheblichkeit.
Die Frage, inwieweit die für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde auf eine paritätische Besetzung der Prüfungskommission verzichten kann, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Da der hier hinzugezogene Sachverständige nicht Mitglied der Auswahlkommission war, und er die Behörde zwar beraten hat, an der Auswahlentscheidung jedoch nicht beteiligt war, kann bereits deshalb kein Anspruch auf eine „paritätische“ Besetzung des Auswahlgremiums bestanden haben. Hinzu kommt, dass die Behörde nach Nr. 3.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO in Verbindung mit § 23 SchfHwG die Auswahlentscheidung ohnehin selbst zu treffen hat und die Beteiligung eines Externen an der Entscheidung verfahrensfehlerhaft wäre.
Nicht entscheidungserheblich ist auch die weitere von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob Wiederbewerber auf den bisherigen Kehrbezirk, wie dies die Bewertungsmatrix vorsehe, zusätzliche Punkte erhalten dürfen. Weder der Kläger noch der Beigeladene waren bislang Inhaber des ausgeschriebenen Kehrbezirks, weshalb sie insoweit übereinstimmend keine Punkte erhalten haben.
Auch die schließlich vom Kläger formulierte Frage, ob der Beklagte im Rahmen der Auswahlentscheidung auf die dem Bewerbungsverfahren zu Grunde liegende Bewertungsmatrix hätte hinweisen müssen, ist nicht entscheidungserheblich. Eine für den Ausgang des Klageverfahrens relevante Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass ihm die von dem Beklagten angewandte Bewertungsmatrix des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nicht bereits mit der Ausschreibung und damit vor der Auswahlentscheidung zur Kenntnis gebracht worden ist. Auf die nachträgliche Kenntnis der Bewertungsmatrix, die bei dem Kläger ausweislich des Vermerkes vom 30. Mai 2013 (Bl. 153 BA A) jedenfalls bei der telefonischen Unterrichtung über den Ausgang des Auswahlverfahrens vorlag, kommt es dagegen entscheidungserheblich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.