Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.01.2011, Az.: 12 LA 60/09

Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage für Biogas einschließlich der Einrichtungen zur Biogaserzeugung (Biogasanlage); Hinreichende Berücksichtigung der Problematik des tieffrequenten Schalls bei der Erteilung der Genehmigung; Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Biogasanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.01.2011
Aktenzeichen
12 LA 60/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0105.12LA60.09.0A

Gründe

1

I.

Der Beigeladene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück I. Straße J. in K., der eine landwirtschaftliche Nutzfläche vom 97,6 ha und eine Schweinemastanlage mit einem genehmigten Bestand von 1.484 Mastplätzen umfasst. Der Kläger wohnt in einem Haus auf dem nördlich/nordöstlich zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gelegenen Nachbargrundstück, I. Straße L., wo er eine Gaststätte mit Saalbetrieb und Fremdenzimmern betreibt. Zur Gaststätte gehört ein im rückwärtigen (westlichen) Bereich des Hauses eingerichteter Biergarten. Beide Grundstücke befinden sich im Außenbereich.

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Unter dem 31. August 2005 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,497 MW einschließlich der Einrichtungen zur Biogaserzeugung (Biogasanlage). Die Entfernung der zur genehmigten Biogasanlage gehörenden Betriebsgebäude und Anlageteile zur Gaststätte des Klägers beträgt ca. 100 m und mehr, während der ebenfalls von der Genehmigung umfasste Fahrbereich an seiner äußersten nordöstlichen Ecke ca. 80 m an das Gaststättengebäude des Klägers heranreicht. Nachdem ein Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die auf Antrag des Beigeladenen unter dem 26. September 2005 angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 14.12.2005 - 2 B 94/05 -) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.5.2006 - 7 ME 6/06 -) erfolglos geblieben war, wies der Beklagte den seitens des Klägers am 2. September 2005 eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung mit Bescheid vom 8. November 2006 zurück. Die vom Beigeladenen errichtete Biogasanlage wich sowohl hinsichtlich des Standortes als auch der technischen Ausführung von der Genehmigung ab.

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Der Kläger hat gegen den Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben und hilfsweise die Feststellung begehrt, die Genehmigung sei erloschen bzw. zeigte keine rechtlichen Wirkungen mehr. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 23. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Hauptantrag sei zulässig, insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen, da die vom Beigeladenen errichtete Anlage zwar in mehreren Punkten nicht der Genehmigung entspreche, die Genehmigung jedoch weiterhin Rechtswirkungen erzeuge. Der Hauptantrag sei jedoch nicht begründet, weil die angefochtene Genehmigung rechtmäßig und nicht unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, die nach Erlass des Widerspruchbescheides erstellten schalltechnischen und geruchstechnischen Berichte führten zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Rechtmäßigkeit einer angefochtene Genehmigung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheides, beurteile. Der erste schalltechnische Bericht der M.-N.gesellschaft über die tatsächlichen Geräuschimmissionen im Bereich der Nachbarschaft der Anlage habe schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil er erst anderthalb Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellt und dem Beklagten vorgelegt worden sei. Hinzu komme, dass sich die gutachterlichen Feststellungen auf eine Biogasanlage bezögen, die in der errichteten Form nicht der Genehmigung entspreche, und schon deshalb nicht geeignet seien, über von der ursprünglich genehmigten (und nicht errichteten) Anlage ausgehende Geräusche Auskunft zu geben. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens sei allein die Frage, ob die am 31. August 2005 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden sei. Zu dieser Frage könnten Gutachten, die sich auf eine geänderte Anlage bezögen und erst nach der Genehmigung erstellt worden seien, keine Aussage treffen, so dass als Beurteilungsgrundlage für die Ausgangsgenehmigung weiterhin die Prognosegutachten, die in den gerichtlichen Eilverfahren ausgewertet worden seien, heranzuziehen seien. Den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig bewertet, weil kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung bestehe. Von einem Dritten könne eine Feststellungsklage über das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht erhoben werden. Dieser könne allenfalls das Einschreiten gegen einen ungenehmigten Betrieb verlangen. Ferner stelle die Frage, ob von der ursprünglichen Genehmigung weiterhin eine rechtliche Wirkung ausgehe, eine bereits geklärte Vorfrage des Hauptantrages dar, so dass es insoweit keiner isolierten Feststellung bedürfe.

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II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

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Die im Zulassungsantrag angeführten Erwägungen sind nicht geeignet, die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ebenso st. Rspr. d. Sen.).

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die konkrete Schallmessung der M. N.gesellschaft vom 9. Dezember 2008, die seine Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall belege, nicht ausblenden dürfen. Solange der Beklagte und der Beigeladene nicht darlegten, dass die festgestellten (zu hohen) Schallimmissionen ihren Grund gerade in der von der Genehmigung abweichenden Errichtung der Anlage hätten, sei die Messung für das vorliegende Verfahren von Relevanz. Es sei nämlich gerade Aufgabe des Hauptsacheverfahrens festzustellen, ob die Genehmigung tatsächlich die Richtwerte einhalte. Dieser Vortrag verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - maßgeblicher Zeitpunkt für der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Zeitpunkt des Widerspruchbescheides ist und Gegenstand des Verfahrens allein die seinerzeit zur Genehmigung gestellte Anlagenausführung ist. Da vor Erteilung der Genehmigung die Anlage in aller Regel noch nicht errichtet sein dürfte, können die tatsächlichen von der Anlage ausgehenden Immissionen noch nicht gemessen werden. Aus diesem Grund setzt die Erteilung einer Genehmigung voraus, dass die zu erwartende Immissionsbelastung prognostisch ermittelt wird. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Biogasanlagen gilt grundsätzlich die TA Lärm. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die Schutzpflicht des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Einzelheiten hierzu sind im Anhang der TA Lärm unter A.2 geregelt. Eine solche Prognose lag mit dem schalltechnischen Bericht Nr. 1L2476.2/01 der M. N.gesellschaft vom 31. März 2005 vor. Der danach für das Haus des Klägers (IP01) prognostizierte Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) lag mit 50 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts unterhalb der dort maßgeblichen Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6 TA Lärm). Danach ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine der Genehmigung entgegenstehende Lärmproblematik. Durch die Nebenbestimmung Nr. 44 zur angefochtenen Genehmigung wurden die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte zudem noch verbindlich zum Schutz des Klägers festgeschrieben. Einen Verstoß gegen diese nachbarschützenden Auflagen zu verhindern, ist demgegenüber Sache der Anlagenüberwachung.

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Auch die Problematik des tieffrequenten Schalls hat der Beklagte bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung hinreichend berücksichtigt. Insbesondere war er nicht gehalten, zu dieser Frage eine eigene Prognose einzuholen. Auch die tieffrequenten Lärmemissionen werden von der TA Lärm erfasst. Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d.h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, TA Lärm Nr.7 Rn. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm, der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist (vgl. dazu Hansmann, a.a.O., Rn. 30 ff.). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Hansmann, a.a.O., Rn. 33). Die TA Lärm und auch die DIN 45680 enthalten jedoch nur Regelungen zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht aber zu ihrer Prognose (vgl. Anhang zur TA Lärm A. 2.1 a. E.). Dies hat seinen Grund darin, dass eine konkrete und zuverlässige Prognose nur in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, 6. BImSchVwV (TA Lärm Nr. 7) Rn. 34), weil sich abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Besonderheiten regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 34). Vor diesem Hintergrund führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, dass der Beklagte vor deren Erteilung im Jahr 2005 vom Beigeladenen keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall gefordert hat. Der Beklagte hat auch seiner ihm gemäß Nr. 7.3 Abs. 2 der TA Lärm obliegenden Pflicht genügt, Minderungsmaßnahmen zu prüfen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind. Durch die Nebenbestimmungen IV Nr. 40 bis 43 hat er die im schalltechnischen Bericht der M. N.gesellschaft vom 31. März 2005 dargestellten Vorgaben und Anforderungen verbindlich festgeschrieben und zudem den Einbau von Schalldämpfern verfügt. Dabei ist dem Beigeladenen explizit aufgegeben worden, diese so einzubauen, dass die im schalltechnischen Bericht angegebene Minderung der Schallleistung dauerhaft erreicht wird und zudem keine Einzeltonhaltigkeit auftritt. Dass durch die Schalldämpfer auch der tieffrequente Schall gemindert werden sollte, zeigt Nr. 5.1.3.1 der Antragsunterlagen, wonach die "(Massen)-Schwere Schalldämpfer" gerade dazu dienen sollen, insbesondere die tiefen Frequenzen des Abgasschalls einzudämmen.

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Erweist sich die Genehmigung damit im Zeitpunkt ihrer Erteilung hinsichtlich des Lärmimmissionsschutzes als rechtmäßig, lassen später eintretende Entwicklungen - wie hier die nach Inbetriebnahme der Anlage gewonnenen Erkenntnisse zum Auftreten von tieffrequentem Schall - die insoweit rechtmäßige Genehmigung nicht rechtswidrig werden. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die in Betrieb genommene Anlage erheblich von dem genehmigten Vorhaben abweicht, so dass, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die für die errichtete Anlage gemessenen Werte schon deshalb keinen Rückschluss auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit einer Prognose für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zulassen. Selbst wenn sich aber etwa die (ex ante zutreffenden) Annahmen einer konkreten Schallprognose anhand des tatsächlichen Betriebes nachträglich als zu optimistisch erweisen würden, würde dies die Genehmigung nicht in Frage stellen, sondern wäre es Aufgabe entweder des Vollzuges der Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder des allgemeinen Überwachungsverfahrens nach§ 52 BImSchG, den tatsächlich bestehenden Konflikt ggf. durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu lösen und des Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des tieffrequenten Schalls - eine konkrete Prognose nicht erstellt worden ist. Stellt sich nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messung der Immissionen in der Nachbarschaft heraus, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung tieffrequenter Geräusche nicht ausreichen, können bei Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche auch nachträgliche Minderungsanordnungen nach § 17 (oder ggf. § 24) BImSchG getroffen werden (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 35).

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Der Einwand des Klägers, die Anwendung der "kleinen Irrelevanz" setze voraus, dass es sich um gleichartige Gerüche handele, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen in dem Beschluss des 7. Senates zum Eilverfahren (Beschl. v. 16.5.2006 - 7 ME 6/06 -) zu Eigen, auf die auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil verwiesen hat, wonach Nr. 3.3 der GIRL eine Beschränkung der Anwendbarkeit auf gleichartige Gerüche nicht vorsieht (ebenso schon: Urt. d. Sen. v. 26.4.2007 - 12 LB 62/07 -, NdsVBl 2008, 128). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die von der Biogasanlage ausgehenden Gerüche mit "typischen landwirtschaftlichen Gerüchen" nicht vergleichbar sind, wie der Kläger annimmt.

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Soweit der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel mit einem vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneinten Verstoß gegen das (im Baurecht geltende) Gebot der Rücksichtnahme begründen will, setzt er sich schon mit den Ausführungen in dem Beschluss des 7. Senates zum Eilverfahren (a.a.O.), die das Verwaltungsgericht in Bezug genommen hat, nicht hinreichend auseinander. Dort ist zutreffend ausgeführt, dass das Bauplanungsrecht keine anderen (strengeren) Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen stellt, so dass das Rücksichtnahmegebot im Ergebnis neben den konkreten Anforderungen des Immissionsschutzrechts keine eigenständige Bedeutung hat.

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Der Vortrag, mit dem sich der Kläger gegen die Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht wendet, genügt ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung insoweit selbständig tragend darauf gestützt, dass die Frage, ob von der ursprünglichen Genehmigung weiterhin rechtliche Wirkungen ausgingen, eine bereits geklärte Vorfrage des Hauptantrages darstelle und es daher keiner isolierten Feststellung bedürfe. Gründe, die diese Einschätzung durchgreifend in Frage stellen, zeigt der Kläger nicht auf.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).