Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.01.2011, Az.: /10

Kriterien für die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.01.2011
Aktenzeichen
/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0103..10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.07.2010 - AZ: 4 B 1934/10

Fundstellen

  • BRS-ID 2011, 18-21
  • BauR 2011, 727-728
  • BauR 2011, 787-789
  • DVBl 2011, 182
  • DÖV 2011, 285
  • NVwZ-RR 2011, 185-187
  • UPR 2011, 152-154

Amtlicher Leitsatz

Die Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe (Kindertagesstätte für Kleinkinder zwischen 1 und 3 oder 4 Jahre) beurteilt sich in erster Linie nicht nach der Einhaltung von Orientierungswerten. Maßgeblich sind vielmehr insbesondere die Grundstückssituation sowie die in der BauNVO getroffene Wertung, wonach Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke je nach Größe auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein können. Der die TA Lärm kennzeichnende Trennungsgedanke gilt hier nicht.

Gründe

1

Die Antragstellerin möchte die Beigeladenen an der Ausnutzung des Bauscheins vom 13. April 2010 und seiner Ergänzung durch Bescheid vom 31. Mai 2010 einstweilen hindern, mit denen die Antragsgegnerin Errichtung und Betrieb einer Kinderkrippe ("Ringelsöckchen") auf dem östlichen Nachbargrundstück (Flurstück 120/1, Flur 20 der Gemarkung Wunstorf) genehmigte. Die Grundstücke beider Beteiligten sind unverplant und nach dem Vortrag der Antragstellerin als Misch- oder Kerngebiet anzusehen. Sie liegen im westlichen Bereich der Kernstadt, sind lang gestreckt und grenzen mit ihren Nordwestseiten an die Straße Am Alten Markt an. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung sollen in dem Gebäudekomplex zwei Kinderkrippe-Gruppen á 15 Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahre betrieben werden. Die Einrichtung soll montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr geöffnet sein. Straßenseitig soll ein zweigeschossiges Gebäude entstehen. Von den Kindern sollen nur die ebenerdigen Räume benutzt werden; das Obergeschoss ist unter anderem für Bürozwecke vorgesehen. Im Anschluss an das zweigeschossige, straßenseitige Gebäude ist die Anlegung eines so genannten Lichthofs vorgesehen, in dem die Kinder bei trockenem Wetter sich sollen aufhalten dürfen. Mit ihrem Nachtragsbauschein vom 31. Mai 2010 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Anordnung, es sei sicherzustellen, dass entsprechend Nr. 6.1 lit. c) der TA-Lärm ein Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werde und kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten.

2

Die Antragstellerin sieht sich auch bei Berücksichtigung der Nachtragsbaugenehmigung unzumutbarem Lärm ausgesetzt. Rücksichtslos sei unter anderem die Anordnung des so genannten Innenhofes. Dieser werde nur 2 m von ihrem Schlafzimmerfenster entfernt positioniert. Eine von ihr in Auftrag gegebene schalltechnische Stellungnahme des Büros Bonk-Maire-Hoppmann belege, dass der Tagesrichtwert von 60 dB(A) um etwa 2 dB(A) dauerhaft überschritten werde.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgenden Gründen abgelehnt: Die Kammer lasse unentschieden, ob der Eilantrag mangels behördlichen Aussetzungsverfahrens unzulässig sei. Die Antragstellerin habe nämlich erst unter dem 22. April 2010 und damit einen Tag, nachdem sie den Eilantrag bei Gericht gestellt hatte, die Antragsgegnerin um Aussetzung der Baugenehmigung ersucht. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen mit der Ausnutzung der Baugenehmigung durch Vornahme von Abbrucharbeiten an Baualtbestand mittlerweile begonnen hätten. Der Antrag sei in jedem Fall unbegründet. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Die Lärmschutzanordnung vom 31. Mai 2010 sei nicht zu unbestimmt. Es reiche gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus, eine solche Zielvorgabe zu machen; das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, dass sie einzuhalten sei und der Betroffene, hier also die Beigeladenen, hinreichend genau erkenne, welche Anstrengungen zur Lärmminderung von ihm verlangt würden. Eine Überschreitung des Dauerschallpegels von 60 dB(A) sei nicht zu erwarten; denn sie ließen sich durch eine Reduktion der Einwirkungszeit auf weniger als 5 Stunden sowie durch Einbau eines schalldämmenden Bodens im Innenhof erreichen. Es sei realistisch, dass sich Kleinkinder mit ihrem Ruhebedürfnis nicht 5 Stunden pro Tag im Innenhof aufhielten. Selbst wenn die Orientierungswerte anfangs überschritten würden, könne der Lärm durch entsprechende Organisation des Krippenbetriebes auf das festgesetzte Maß zurückgeführt werden. Die Vereinbarung, welche die Antragstellerin mit den Beigeladenen am 20. August 2009 abgeschlossen habe, gehöre dem Privatrecht an und sei daher hier nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei sie zu unklar formuliert, als dass sie dem Vorhaben wirksam entgegengehalten werden könne. Vorschriften des Brandschutzes würden nicht zum Nachteil der Antragstellerin verletzt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie insbesondere geltend macht: Die erteilten Genehmigungen verletzten das Gebot der Rücksichtnahme, weil dauerhafte Vorkehrungen gegen eine Überschreitung des maßgeblichen Lärmgrenzwertes nicht ausreichend verbindlich und bestimmt genug festgesetzt worden seien. Es werde in das Belieben der Beigeladenen gestellt, solche Maßnahmen zu ergreifen. Sie dürfe jedoch nicht darauf vertröstet werden, Überschreitungen der Lärmwerte selbst feststellen zu müssen und darauf zu hoffen, die Beigeladenen würden aus eigenem Antrieb oder veranlasst von der Antragsgegnerin dann doch Maßnahmen zur wirkungsvollen Reduktion des Lärms ergreifen. Das gelte namentlich im Hinblick auf den Bodenbelag im so genannten Lichthof. Der Gutachter Dr. Hoppmann habe nachgewiesen, dieser sei nicht geeignet, die vom Lichthof ausgehenden Schallereignisse wirkungsvoll von ihrem Grundstück fernzuhalten. Das könne ausschließlich durch eine Überdachung des Lichthofes geschehen. Diese könne ja auch in durchsichtigen Materialien vorgenommen werden, so dass die angrenzenden Räume, wie von den Beigeladenen angestrebt, ausreichend mit Tageslicht versorgt würden. Organisatorische Maßnahmen allein seien nicht geeignet, eine Einhaltung der Lärmwerte auf Dauer und verlässlich sicherzustellen; die Stimmen von Kleinkindern ließen sich nicht steuern. Bei seiner Begutachtung habe sich der Sachverständige Dr. Hoppmann sogar noch auf die betreiberfreundliche Seite begeben, indem er die von Kindern ausgehenden Lärmeinwirkungen nur mit einem Abschlag von 10 dB(A) einberechnet habe.

5

Die übrigen Beteiligten treten dem Beschwerdevorbringen entgegen.

6

Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung ergibt, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Der Eilantrag wurde zu früh gestellt. Er kann auch in der Sache keinen Erfolg haben.

7

Der Eilantrag scheitert schon an § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 8.7.2004 - 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596; s. schon Beschl. v. 31.1.1994 - 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698 = BauR 1994, 358 = BRS 56 Nr. 188) muss der Nachbar bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann. Wegen der Begründung wird auf die zitierten Entscheidungen verwiesen. Das hat die Antragstellerin hier nicht getan. Der Antrag auf behördliche Aussetzung wurde erst am Tage nach der Eilantragstellung bei Gericht gestellt.

8

Auf dieses Erfordernis kann hier nicht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO verzichtet werden. Hiernach gilt das Erfordernis vorheriger Befassung der Bauaufsichtsbehörde mit einem Aussetzungsantrag unter anderem dann nicht, wenn "eine Vollstreckung droht". Wegen der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Falle baurechtlichen Nachbarantrages ist ein solcher Fall nach der Senatsrechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Bauherr mit der Ausnutzung des Bauscheins begonnen hat. Allerdings muss man insoweit, worauf das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Beschlussabdrucks zutreffend hingewiesen hat, nach der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, NVwZ-RR 2010, 552 = BauR 2010, 1912) differenzieren. Wendet sich der Nachbar - wie hier nach dem Beschwerdevorbringen der Fall - ausschließlich gegen die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Einwirkungen, droht "Vollstreckung" im Sinne des§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erst dann, wenn die Aufnahme dieser Nutzung bevorsteht. Schon das dürfte bei Eilantragstellung beim Verwaltungsgericht nicht der Fall gewesen sein. Denn zur Aufnahme der Kinderkrippe "Ringelsöckchen" müssen die Gebäude erst einmal verwirklicht und außerdem eine Witterungslage eingetreten sein, welche es gestattet, dass Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 bzw. 4 Jahren den in Rede stehenden Lichthof in Gebrauch nehmen. Das ist bei schlechtem Wetter und kalter Witterung nicht, die Aufnahme der als belästigend angesehenen Nutzung mithin erst in geraumer Zeit zu erwarten, so dass ein behördliches Verfahren ohne Schaden eingeleitet und dessen Ergebnis hätte abgewartet werden können.

9

Selbst wenn man die bislang verwirklichten Baumaßnahmen als drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ansähe, bliebe der Eilantrag unverändert unstatthaft, weil die allerersten Baumaßnahmen erst nach Eilantragstellung am 21. April 2010 durchgeführt worden sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen am Ende der Antragsschrift vom 21. April 2010 (Bl. 7 der GA). Entgegen zuweilen vertretener Annahme (vgl. BW VGH, Beschl. v. 9.3.1992 - 2 S 3215/91 -, ESVGH 42, 241 = BWVBl. 1992, 374; zustimmend Bader, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 80 Rdn. 125 sowie Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdn. 185) wird ein Eilantrag auch nicht "zulässig", wenn während des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eintreten. Denn § 80 Abs. 6 VwGO stellt nach herrschender Meinung, welcher der Senat folgt, keine "Zulässigkeits-", sondern eine "Zugangsvoraussetzung" dar. Das heißt, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO insgesamt erfüllt sein müssen, wenn bei Gericht ein Eilantrag gestellt wird (so zutreffend Sodan/Ziekow-Puttler, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rdn. 180; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rdn. 348 und 350 mit zutreffender Kritik an der Entscheidung des BW-VGH vom 9.3.1992 [a.a.O.] in Fußnote 1250). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Satz 2 wird mit der Wendung "Das gilt nicht, wenn ... " eingeleitet und hat damit (lediglich) zum Inhalt, vom Erfordernis vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens könne (nur) dann abgesehen werden, wenn - ebenfalls vor Stellung des gerichtlichen Eilantrags - die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt waren. Anderenfalls lässt sich das Ziel dieser Vorschrift nicht erreichen, den Nachbarn wirkungsvoll und ernstlich darauf zu verweisen, zur Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor deren Anrufung ein behördliches Aussetzungsverfahren zu betreiben und dessen Ergebnis abzuwarten. Dieses Verfahren ist dann auch in vorzüglicher Weise dazu geeignet und bestimmt, eventuell erforderliche Sachverhaltsaufklärungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen und auf diese Weise den Verwaltungsgerichten ein auch insoweit zureichend aufbereitetes Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen.

10

Der Eilantrag ist aber auch in der Sache nicht begründet. Das ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass sich die Begründetheit des eingelegten Nachbarrechtsbehelfs nicht, wie die Antragstellerin und auch das Verwaltungsgericht meinen, im Wesentlichen danach beurteilt, ob die vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Immissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin die in Nr. 6.1 Satz 1 lit. c) der TA-Lärm 1998 angegebenen Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einhalten werden. Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten - die Kinderkrippe für Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 bzw. 4 Jahren stellt einen Unterfall der Kindertagesstätte dar - beurteilt sich vielmehr nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind; Orientierungswerte spielen dabei eher eine untergeordnete Rolle (vgl. zum Nachstehenden: Rojahn, ZfBR 2010, 752; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 - 2 BS 171/08 -, BauR 2009, 203 sowie v. 2.7.2009 - 2 BS 72/09 -, BauR 2010, 56 - diese betreffen ein und dieselbe Kindertagesstätte mit unterschiedlich starken Gruppen -; OLG Celle, Beschl. v. 27.6.1997 - 4 U 47/94 -, MDR 1997, 1023 = NdsRpfl. 1997, 311; Dietrich/Kahle, DVBl. 2007, 18; Macht/Scharrer, DÖV 2009, 657; Guckelberger, UPR 2010, 241). Dazu ist auszuführen:

11

Die Orientierungswerte der TA-Lärm können schon deshalb nicht angewandt werden, weil ihre Nr. 1 Satz 2 lit. h) "Anlagen für soziale Zwecke" von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Dieser Ausschluss wurde ausdrücklich mit dem Ziel und dem Hintergrund aufgenommen, dass Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen sind. Wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, gerade nicht getrennt von Wohngebieten errichtet und betrieben zu werden, sondern - wie etwa auch Spielplätze - in solche Wohngebiete eingebettet, sollten sie nicht dem Grundgedanken der TA-Lärm unterfallen, störende von lärmempfindlicher Nutzung fernzuhalten, d.h. beide räumlich zu trennen. Aus diesem Grunde scheidet zugleich eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung nach Nr. 2 der so genannten Freizeitlärm-Richtlinie (v. 8.1.2001, NdsMBl. 2001, 201) aus. Denn der letzte Satz ihrer Nr. 1 nimmt Kinderspielplätze - mit Ausnahme so genannter Abenteuerspielplätze - vom Begriff der in den vorangegangenen Sätzen dieser Bestimmung aufgeführten Freizeitanlagen aus.

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Selbst wenn man Kindertagesstätten als nicht genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG ansähe, wäre zur Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer solchen Anlage eine auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abstellende Prüfung durchzuführen, ob die damit verbundenen Immissionen die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Das ist danach zu beurteilen, ob sich diese (namentlich Lärm-) Einwirkungen nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung der konkreten Verhältnisse dem Nachbarn noch zuzumuten ist. Maßgeblich sind danach insbesondere der durch den An- und Abfahrtsverkehr verursachte Lärm, derjenige, den die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kindertagesstätte verursacht, die Tageszeiten, zu denen das geschieht, sowie die Frage, ob diese Nutzung als sozial-adäquat und mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets zu vereinbaren anzusehen ist (vgl. zu den vorstehenden Gesichtspunkten BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 = DVBl. 1992, 1234 = UPR 1992, 381 = BRS 54 Nr. 188). In diesem Zusammenhang kommt den Wertungen, die der Gesetzgeber in der Baunutzungsverordnung getroffen hat, eine besondere Bedeutung zu (vgl. dazu jüngst auch BVerwG, Urt. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 -, [...]). Insoweit ist zu beachten, dass Anlagen für soziale Zwecke in einer ganzen Reihe von Baugebieten zulässig sind. So hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in den beiden zitierten Beschlüssen es sogar für zulässig erachtet, je nach Gruppenstärke Kindertagesstätten (hier: bis maximal 22 Kinder) als Ausnahme sogar in reinen Wohngebieten zuzulassen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990). Nun ist zwar zu berücksichtigen, dass bei Nutzungsarten, die mehreren der in den §§ 2 bis 9 BauNVO geregelten Baugebieten zugewiesen sind, ihre "Gebietsverträglichkeit" zu prüfen ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379 = BauR 2008, 954 = UPR 2008, 265 = NVwZ 2008, 768 [BVerwG 28.02.2008 - BVerwG 4 B 60.07]). Auch unter diesem Gesichtspunkt sprechen die tatsächlichen Umstände gegen die Antragstellerin. Denn erörtert das Oberverwaltungsgericht Hamburg (a.a.O.) - allerdings mit Blick auf großstädtische Verhältnisse -, ob Kindertagesstätten mit einer Größe von maximal 22 Teilnehmern sogar in einem einem reinen Wohngebiet entsprechenden Quartier zulässig sein können, wird man für den nicht ganz so großstädtischen Bereich von Wunstorf eine Kinderkrippe mit 2 x 15, das heißt insgesamt 30 zu betreuenden Kleinkindern in einem Bereich, der - wie selbst die Antragstellerin meint - angesichts seiner Lage als Misch- oder sogar Kerngebiet anzusehen ist, beim hier streitigen Vorhaben nicht von einer gebietsuntypischen Anlage für soziale Zwecke sprechen können. Gerade wegen der Einbettung in einen Bereich, der auch zum Wohnen genutzt wird, ist die Annahme der Antragsgegnerin sehr realistisch, An- und Abfahrtsverkehr werde nicht über das Maß hinaus angezogen und verursacht werden, das in einem Misch-/Kerngebiet als gebietstypisch anzusehen ist.

13

Den vom Verwaltungsgericht und der Antragstellerin ausführlich traktierten Orientierungswerten der TA-Lärm kommt hier keine mit ausschlaggebende Bedeutung zu, weil diese - wie oben ausgeführt - sich wegen des Zwecks, den Anlagen sozialer Zwecke erfüllen, gerade selbst keine Bedeutung beimisst. Für Kindertagesstätten heißt dies, dass die mit ihnen mehr oder minder notwendig verbundenen Auswirkungen wie An- und Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen der Kleinkinder von den Bewohnern eines solchen Gebiets "nun einmal" nach der Wertung des Baunutzungsverordnungs-Gesetzgebers hinzunehmen sind. Insofern gilt nichts anderes als beispielsweise für den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelten Fall, dass in einem Gebiet, welches vorwiegend dem Wohnen dient, seiner Versorgung dienende Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Das führt zwar zu Störungen, ist jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen. Dasselbe gilt im Hinblick auf gebietstypische Anlagen für soziale Zwecke.

14

Die mit ihnen verbundenen Einwirkungen sind daher ungeachtet eventuell bestehender Lärm-Orientierungswerte hinzunehmen. Insoweit gilt nichts anderes, als es beispielsweise für die Pflicht gilt, Einstellplätze innerhalb eines Wohngebiets hinzunehmen. Deren Nutzung mag im Einzelfall zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Das ist jedoch wegen der vom Baunutzungsverordnungs-Gesetzgeber gewollten Nebeneinander von Wohnen und Garagen im Prinzip hinzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.3.2007 - 1 ME 102/07 -, NdsVBl. 2007, 199 sowie v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, DVBl. 2009, 1530; s. auch Beschl. v. 4.1.2010 - 1 LA 304/07 -, V.n.b.; vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 -, [...]).

15

Auf dieser Linie liegt zudem die Rechtsprechung des Senats zur Nachbarverträglichkeit von Spielplätzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 = NJW 1992, 1779; Beschl. v. 3.3.1992 - 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43 = NVwZ 1992, 884) sind Kinderspielplätze nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urt. v. 26.3.1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371; vgl. auch Senatsbeschl. v. 3.2.2004 - 1 LA 31/03 -, V.n.b.) auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und stellen sogar in einem reinen Wohngebiet deren nicht nur sinnvolle, sondern auch städtebaurechtlich zulässige Ergänzung dar. Denn Spielplätze sind für eine altersgemäße Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wünschenswerte, wenn nicht sogar erforderliche Einrichtungen, um diesen einen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, bei dem der natürliche Bewegungsdrang ausgelebt und zugleich Sozialverhalten eingeübt werden kann. Nur im Einzelfall kann eine solche ebenfalls sehr lärmträchtige Einrichtung daher unzulässig sein.

16

Diese Rechtsprechung ist auf Kindertagesstätten zu übertragen. Diese Einrichtungen dienen insbesondere dazu, berufstätigen Eltern, erst recht Alleinerziehenden die Unterbringung von Kleinkindern mit dem Ziel zu ermöglichen, einem Beruf nachzugehen. Dies soll möglichst wohnortnah geschehen. Der die TA-Lärm mitbeherrschende Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) trägt die Einordnung als Anlage für soziale Zwecke mithin gerade nicht.

17

Allenfalls in Ausnahmefällen steht daher dem Eigentümer eines in einem Misch-/Kerngebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Kindertagesstätte dieser doch vergleichsweise geringen Größe ein Abwehranspruch zu. Solche Gesichtspunkte streiten hier nicht zum Vorteil der Antragstellerin. Der mit dem Vorhaben verbundene An- und Abfahrtsverkehr ist vergleichsweise gering. Außerdem ist die Zufahrt und sind die Einstellplätze so angeordnet, dass Belästigungen der Antragstellerin ausgeschlossen, zumindest entscheidend minimiert sind.

18

Unzumutbare Belästigungen kann die Antragstellerin insbesondere nicht aus der Positionierung des so genannten Lichthofs und dem Umstand herleiten, dass dieser mit einem ihrer Auffassung nach nicht lärmdämmenden Boden und ohne Abdeckung errichtet werden soll, und ihr Schlafzimmer unmittelbar benachbart ist. Zum letztgenannten Gesichtspunkt (Lage des Schlafzimmers der Antragstellerin) ist anzuführen, dass sich die typischen Nutzungszeiten von Schlafzimmer einerseits und Kindertagesstätte andererseits nicht überschneiden. Nach der zur Genehmigung gestellten Betriebsbeschreibung soll die Kindertagesstätte der Beigeladenen in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr betrieben werden. Das sind schon keine Nachtzeiten mehr; selbst mit der sogenannten Ruhezeit (6 bis 8 Uhr) gibt es nur dem ersten Anschein nach eine kleine Überschneidung. Praktisch wird diese aber nicht, weil die Kleinkinder erst ab 7 Uhr gebracht werden dürfen und bis 8 Uhr daher in aller Regel "Sammeln", nicht aber Nutzung des Lichthofs angesagt sein wird. Selbst wenn ein Durchschnittsnutzer - auf diesen ist im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung abzustellen; besondere persönliche Empfindlichkeiten und Vorlieben sind nicht zu berücksichtigen - den Mittagsschlaf bevorzugen würde, wäre dieser hier jedenfalls im Wesentlichen trotz des so genannten Lichthofs möglich. Denn nach dem Betriebskonzept soll von 12.00 bis 13.00 Uhr das Mittagessen eingenommen und um 13.00 Uhr eine Mittagspause begonnen werden. Es ist keineswegs unrealistisch, dass bei Kindern dieses geringen Alters diese Zeiten jedenfalls von einen erheblichen Teil der Kinder eingehalten werden.

19

Es dürfte zwar zutreffen, dass Lärm, den Kleinkinder im Lichthof verursachen werden, auf dem Grundstück der Antragstellerin zu vernehmen sein wird und dass dies die bisher vorhandene Wohnsituation verändern mag. Das ist für sich allein jedoch noch kein tragfähiger Grund, das streitige Vorhaben mit Erfolg abwehren zu können. Das ergibt sich - wie oben dargelegt - unter anderem aus der Wertung des Baunutzungsverordnungs-Gesetzgebers, solche Einrichtungen gerade im Interesse sonstiger Bewohner dieses Gebiets wohnquartiernah zuzulassen. Das gilt erst recht unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit für einen Bereich, der "nur" als Misch- oder gar als Kerngebiet anzusehen ist.

20

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob der für den Lichthof vorgesehene Tartanbelag geeignet ist, nicht nur den Trittschall, sondern auch den Schall von Kinderstimmen wirkungsvoll zu dämmen, nicht entscheidungserheblich an.

21

Weitere Ausführungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst.