Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: 8 LA 52/14

Beurteilung der zweckgerechten Verwendung einer im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" gewährten Zuwendung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.10.2014
Aktenzeichen
8 LA 52/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1016.8LA52.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 04.03.2014 - AZ: 1 A 41/13

Fundstellen

  • Gemeindehaushalt 2015, 143
  • GewArch 2015, 47
  • NVwZ-RR 2015, 11
  • NordÖR 2015, 103

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Beurteilung einer zweckgerechten Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

  2. 2.

    Die die Zuwendung gewährende Behörde ist befugt, das in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG enthaltene Tatbestandsmerkmal alsbald für den Einzelfall zu konkretisieren und eine Frist oder einen Zeitraum zu bestimmen, in dem die gewährte Zuwendung für den geförderten Zweck zu verwenden ist.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 4. März 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 460.613,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung einer ihr von der Beklagten im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007 gewährten Zuwendung.

Die Beklagte gewährte der Klägerin auf deren Antrag vom 28. Januar 2005 mit Bescheid vom 14. Mai 2007 auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007 (Nds. MBl. 2003, 730) - Förderrichtlinie - eine Zuwendung in Höhe von bis zu 4.034.000 EUR für "Neubaumaßnahmen für den Ganztagsbetrieb Förderschule B. ". Der Bescheid enthält auch folgende Bestimmungen:

"Zuwendungszweck:

Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung des Auf- und Ausbaues von Ganztagsschulen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm 'Zukunft Bildung und Betreuung' 2003 - 2007. ... Die im Rahmen dieses Zuwendungsbescheides bewilligten Mittel sind für die im Förderzeitraum Haushaltsjahre 2007 und 2008 nachstehend von mir anerkannten Ausgaben zu verwenden. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Die gewährten Mittel sind zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der im Folgenden angegebenen förderfähigen Ausgaben des o.a. Vorhabens zu verwenden. ...

Bewilligungszeitraum und Auszahlung:

Das von mir geförderte Vorhaben ist bis zum 31.12.2008 durchzuführen. Der Zuschuss steht Ihnen für diejenigen Ausgaben zur Verfügung, die im Rahmen dieses Vorhabens bis zum 31.12.2008 (Bewilligungszeitraum) fällig werden. Die Bezeichnung des Bewilligungszeitraumes für diese Zuwendung bedeutet, dass der geförderte Zweck innerhalb dieses Zeitraums zu erfüllen ist. Es ist zugleich der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen und in dem das geförderte Vorhaben durchgeführt werden muss. ..."

In der Folgezeit änderte die Klägerin ihre Standortplanung vor dem Hintergrund des Abzugs der britischen Streitkräfte und des dadurch freiwerdenden Standorts der C. in der D.. Der Niedersächsische Ministerpräsident erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass der Zuwendungsbescheid auch Anwendung finde, wenn die ursprünglich geplanten Investitionen am Standort D. durchgeführt würden. Die Beklagte änderte den Zuwendungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 3. März 2009 unter anderem dahingehend ab, dass das geförderte Vorhaben bis zum 31. Oktober 2009 durchzuführen ist, der gewährte Zuschuss für diejenigen Ausgaben zur Verfügung steht, die im Rahmen des geförderten Vorhabens bis zum 31. Oktober 2009 (Bewilligungszeitraum) fällig werden und die Klägerin den Verwendungsnachweis bis zum 31. Dezember 2009 vorzulegen hat. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach der geänderten Förderrichtlinie (Nds. MBl. 2008, 809) die Durchführung der geförderten Maßnahmen nunmehr im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen müsse. Dabei müssten die Maßnahmen selbst bis zum 31. Oktober 2009 abgeschlossen sein, bis zum 13. November 2009 müsse der Bewilligungsbehörde die letzte Mittelanforderung und bis zum 30. November 2009 der geprüfte Verwendungsnachweis vorliegen.

Auf den Antrag der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2009 den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 und stellte fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtungen eingegangen worden sein müssten. Die Fördermittel müssten spätestens zum 25. November 2009 abgerufen worden sein. Leistungserbringung und Abrechnung könnten noch bis Ende Februar 2010 erfolgen. Der Verwendungsnachweis müsse spätestens am 28. Februar 2010 vorliegen.

Die Beklagte zahlte die gewährte Zuwendung in voller Höhe, zuletzt aufgrund Mittelabrufs vom 19. November 2009, an die Klägerin aus. Diese legte unter dem 25. Februar 2010 einen Verwendungsnachweis vor und wies darauf hin, dass noch nicht alle Schlussrechnungen eingegangen seien, so dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben noch ändern könnten. Am 23. März 2010 zahlte die Klägerin der Beklagten nicht verwendete Fördermittel in Höhe von 180.000 EUR zurück. Unter dem 27. Oktober 2010 legte die Klägerin der Beklagten einen ergänzten Verwendungsnachweis vor.

Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 auf der Grundlage des § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ihre Zuwendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 881.713,53 EUR bezogen auf die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, forderte von der Klägerin eine zu Unrecht gezahlte Zuwendung in Höhe von 640.613,28 EUR zurück und stellte fest, dass nach Abzug der freiwilligen Rückzahlung in Höhe von 180.000 EUR noch eine Zuwendung in Höhe von 460.613,28 EUR zu erstatten ist. Zur Begründung machte sie geltend, dass nach der Förderrichtlinie und ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur die bis zum 28. Februar 2010 abgerechneten Kosten zuwendungsfähig seien. Nach diesem Zeitraum ausgegebene Fördermittel seien zweckwidrig verwendet worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Auch im Rahmen der Ermessensbetätigung bestehe kein Anlass, von dem teilweisen Widerruf abzusehen. Die zeitlichen Verzögerungen während der Umplanungsphase und im Rahmen des Vorlaufs zum Änderungsbescheid seien von der Klägerin zu vertreten.

Die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides hinsichtlich des Widerrufs der gewährten Zuwendung in Höhe von 460.613,28 EUR und die Rückforderung dieses Betrages hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2014 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.). Diese Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine zum teilweisen Widerruf der Zuwendung berechtigende zweckwidrige Verwendung der Fördermittel im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG bejaht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Verwendung der gewährten Zuwendung in einem bestimmten Zeitraum von der Beklagten nicht wirksam zum Bestandteil des Zuwendungszwecks bestimmt worden. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Zuwendungsbescheides mit den Änderungsbescheiden und -schreiben ergebe sich für den Bescheidempfänger vielmehr eine deutliche Trennung zwischen dem Zuwendungszweck und dem Bewilligungszeitraum. Letzterer sei allein auf haushaltsrechtliche Erfordernisse zurückzuführen; seine Einhaltung sei zur Zweckerreichung aber nicht erforderlich. Dies zeige sich besonders im vorliegenden Fall. Der Zuwendungszweck sei erreicht und die Ganztagsschule am 1. Februar 2010 in Betrieb genommen worden. Die Fristen für den Abfluss der Fördermittel vom Zuwendungsempfänger an die Leistungserbringer seien eine reine Abwicklungsmodalität; ein Verstoß allein hiergegen rechtfertige einen Widerruf nicht. Auch aus der Förderrichtlinie und der zugrunde liegenden, zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ergebe sich nichts anderes. Der Widerruf sei selbst dann rechtswidrig, wenn der Bewilligungszeitraum von der Zweckbestimmung umfasst werde. Denn sie habe den geförderten Zweck innerhalb der bestimmten Frist erfüllt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die im Schreiben der Beklagten vom 19. November 2009 auf den 28. Februar 2010 vorgegebene Zahlungs- und Vorlagefrist nicht durch Bestandkraft verbindlich geworden. Das Schreiben der Beklagten enthalte - abgesehen von der antragsgemäßen Verlängerung des Bewilligungszeitraums - keine verbindlichen Regelungen, sondern bloße informatorische Mitteilungen. Diese seien auch nicht Gegenstand des Zuwendungszwecks geworden. Im Übrigen habe sie die genannten Fristen gewahrt. Sie habe innerhalb des zum Jahresende 2009 endenden Bewilligungszeitraums alle Aufträge vergeben und die damit verbundenen Verpflichtungen begründet und im Februar 2010 die Schule in Betrieb genommen. Sofern die darüber hinausgehenden Abwicklungsmodalitäten als Auflagen anzusehen wären, seien diese in der zur Verfügung stehenden Zeit objektiv nicht zu erfüllen gewesen und daher nichtig.

Die Zuwendung habe auch nicht deshalb wiederrufen werden dürfen, weil sie - die Klägerin - die abgerufenen Mittel nicht "alsbald" im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG verwendet habe. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sähen zwar vor, dass die Mittel erst zwei Monate vor Verwendung oder parallel zum Baufortschrift abgerufen werden. Die Beklagte habe diese Vorgaben mit ihrer Aufforderung, sämtliche Mittel zum Dezember 2009 abzurufen, aber modifiziert. Außerdem scheide ein Widerruf aus, weil die Mittel nachweislich für den geförderten Zweck verwendet worden seien und die Schule bereits im Februar 2010 ihren Betrieb aufgenommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte das mangelnde Verschulden hinsichtlich der Fristüberschreitung bei der Ausübung des Widerrufsermessens nicht hinreichend berücksichtigt.

Diese Einwände begründen nach dem aufgezeigten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ausgegangen

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht (Alt. 1), nicht alsbald nach der Erbringung (Alt. 2) oder nicht mehr (Alt. 3) für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

Für die hiernach erforderliche Beurteilung einer zweckgerechten Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2009 - 1 A 176/09 -, [...] Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 A 2104/06 -, [...] Rn. 28 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 49 Rn. 94 f. und § 35 Rn. 76 f. jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2007 und dessen nachfolgenden Änderungen folgender Zweck:

Für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, weil mit der Zwischenüberschrift "Zuwendungszweck" versehen, war, dass ihr die Beklagte für "Neubaumaßnahmen für den Ganztagsbetrieb Förderschule B. " einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung in Höhe von bis zu 4.034.000 EUR im Wege der Anteilsfinanzierung gewährte. Die Beklagte erstrebte eine Förderung des Auf- und Ausbaues von Ganztagsschulen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm 'Zukunft Bildung und Betreuung' 2003 bis 2007. Die Klägerin war verpflichtet, die zugewendeten Mittel zur anteiligen Finanzierung der konkret benannten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens zu verwenden. Den so beschriebenen Zweck stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.

Bei objektiver Würdigung auch des weiteren Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2007 umfasste der Zweck neben der dargestellten sachlichen Komponente aber auch eine zeitliche Komponente. So wies die Beklagte unter der weiteren Zwischenüberschrift "Bewilligungszeitraum und Auszahlung" deutlich darauf hin, dass das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2008 (Bewilligungszeitraum) durchzuführen ist und die Zuwendung nur für diejenigen Ausgaben zur Verfügung steht, die im Bewilligungszeitraum fällig werden. Weiter stellte sie ausdrücklich klar, dass die "Bezeichnung des Bewilligungszeitraumes für diese Zuwendung bedeutet, dass der geförderte Zweck innerhalb dieses Zeitraums zu erfüllen ist. Es ist zugleich der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen und in dem das geförderte Vorhaben durchgeführt werden muss." Aus diesen Formulierungen ergibt sich bei der gebotenen objektiven Würdigung deutlich, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen, dass der Bewilligungszeitraum mit dem Zuwendungszweck in der Weise verknüpft sein soll, dass nur eine Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum eine zweckentsprechende Verwendung darstellt. Dass diese Bescheidinhalte nicht unter der Zwischenüberschrift "Zuwendungszweck", sondern unter der Zwischenüberschrift "Bewilligungszeitraum und Auszahlung" aufgeführt sind, ist aufgrund der gewählten eindeutigen Formulierungen, die auch gegen das von der Klägerin erwünschte Verständnis als bloße Abwicklungsmodalität ohne Bezug zum Zuwendungszweck streiten, ohne Belang.

Den so verstandenen Zuwendungszweck änderte die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 3. März 2009 ab und bestimmte, dass das geförderte Vorhaben bis zum 31. Oktober 2009 durchzuführen ist und der gewährte Zuschuss für diejenigen Ausgaben zur Verfügung steht, die im Rahmen des geförderten Vorhabens bis zum 31. Oktober 2009 (Bewilligungszeitraum) fällig werden. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich aus dem weiteren Schreiben vom 26. Mai 2009 insoweit nicht.

Eine weitere Änderung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2009 vor. Zum einen verlängerte sie hiermit den Bewilligungszeitraum auf den 31. Dezember 2009. Zum anderen bestimmte sie, dass es für die zweckgerechte Mittelverwendung ausreichend sei, wenn die Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum eingegangen würden. Die Leistungserbringung und Abrechnung könnten hingegen noch bis Ende Februar 2010 erfolgen. Die Annahme der Klägerin, das Schreiben der Beklagten vom 19. November 2009 enthalte - abgesehen von der antragsgemäßen Verlängerung des Bewilligungszeitraums - keine verbindlichen Regelungen, sondern bloße informatorische Mitteilungen, geht fehl. Aus der objektiv zu würdigenden Sicht der Klägerin war ohne Weiteres zu erkennen, dass die Beklagte mit dem Schreiben nicht nur den Bewilligungszeitraum, sondern alle angesprochenen Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem bestehenden Zuwendungsverhältnis verbindlich ändern und so mit der Bestandskraft fähiger Wirkung neu festlegen wollte. Hierfür ist es im vorliegenden Einzelfall unerheblich, dass dem Schreiben vom 19. November 2009 eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt ist (vgl. zur Bedeutung der äußeren Form für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 51 f. m.w.N.). Im Übrigen hätte die Annahme der Klägerin die - für sie ungünstige - Folge, dass zwar der Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden, aber die Vorgabe des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2007 und des Änderungsbescheides vom 3. März 2009 bestehen geblieben wäre, wonach der gewährte Zuschuss nur für die im Bewilligungszeitraum fälligen Ausgaben zu verwenden ist. Nach den Änderungen im Schreiben vom 19. November 2009 liegt hingegen eine zweckgerechte Verwendung der gewährten Zuwendung auch dann vor, wenn jedenfalls die Verpflichtungen in dem am 31. Dezember 2009 endenden Bewilligungszeitraum eingegangen worden sind, die Erbringung der Leistung und deren Abrechnung aber erst danach bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 erfolgte. Unter "Abrechnung" ist dabei nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung die vollständige verwaltungsseitige Abwicklung der Rechnungsstellung der beauftragten Unternehmen, also die Überprüfung der Rechnungen und die Buchung der danach anerkannten Rechnungsbeträge zu verstehen. Dieses Begriffsverständnis ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt, insbesondere bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die hiermit verbundene Verpflichtung objektiv nicht zu erfüllen sein könnte.

Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine zweckgerechte Verwendung der Zuwendung nur hinsichtlich der bis zum 28. Februar 2010 abgerechneten Kosten vorliegt und im Übrigen der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG erfüllt ist.

Obwohl es damit für den Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens nicht mehr entscheidungserheblich ist, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass es für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG letztlich unerheblich ist, ob die fraglos von der Beklagten an die Klägerin im Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2007 gerichtete Vorgabe, das geförderte Vorhaben im Bewilligungszeitraum durchzuführen und die Zuwendung nur für die im Bewilligungszeitraum fällig werdenden Ausgaben zu verwenden, Bestandteil des Zuwendungszwecks geworden ist oder nicht. Im ersten Fall findet der Widerruf eine Grundlage in der 1. Alternative und im zweiten Fall in der 2. Alternative des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Denn der Zuwendungsgeber ist befugt, das in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG enthaltene Tatbestandsmerkmal "alsbald" für den Einzelfall zu konkretisieren und eine Frist oder einen Zeitraum zu bestimmen, in dem die gewährte Zuwendung für den geförderten Zweck zu verwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332, 337; Thüringer OVG, Urt. v. 18.2.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435, 436; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 Rn. 69). Dies kann auch außerhalb der Bestimmung des Zuwendungszwecks geschehen, da sonst dem Widerrufstatbestand der 2. Alternative gegenüber dem der 1. Alternative des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Hat der Zuwendungsgeber bestimmt, die gewährte Zuwendung für den geförderten Zweck innerhalb einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Zeitraums zu verwenden, rechtfertigt ein Verstoß gegen diese Bestimmung den Widerruf der Zuwendung selbst dann, wenn der Zuwendungszweck verspätet erreicht wird. Die in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG für diesen Fall auch vorgesehene Erhebung von Zwischenzinsen lässt, wie es § 49a Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausdrücklich bestimmt, die Möglichkeit des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, a.a.O., S. 36; Suerbaum, Widerruf und Erstattung bei Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten, in: VerwArch 1999, 361, 371 m.w.N.).

Schließlich ergeben sich auch aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler des von der Beklagten ausgeübten Widerrufsermessens nicht. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des teilweisen Widerrufs der gewährten Zuwendung - auch in Anbetracht der nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG eröffneten Möglichkeit, Zwischenzinsen zu erheben - unverhältnismäßig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der zeitliche Rahmenplan für den Schulneubau auf Grund der Standortverlegung und des dadurch bedingten späten Baubeginns Anfang des Jahres 2009 in Bezug auf den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 von vorneherein sehr ambitioniert gewesen und die Klägerin aufgrund der umfassenden Information durch die Beklagte bewusst das Risiko eingegangen ist, nicht sämtliche Ausgaben im Bewilligungszeitraum tätigen zu können. Die Klägerin hätte auch erkennen können, dass die Beklagte mit Blick auf die Rückzahlungsverpflichtung für nicht innerhalb des Förderzeitraums verbrauchte Mittel an den Bund (vgl. Art. 6 Satz 2 Alt. 1 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007, Nds. MBl. 2003, 732) ein erhebliches und berechtigtes Interesse an der rechtzeitigen Abwicklung der Zuwendung hatte. Dem in der nicht fristgerechten Verwendung der zugewendeten Mittel liegenden Zweckverstoß kann daher auch die Fertigstellung der Schule im Februar 2010 nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, bei den im Zuwendungsbescheid getroffenen Bestimmungen zum Bewilligungszeitraum und zur Vorlage des Verwendungsnachweises handele es sich auch weder um auflösende Bedingungen noch um Auflagen. In letztgenanntem Fall hätte die Beklagte zudem das Widerrufsermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, sondern gegen das Übermaßverbot verstoßen. Denn die nicht fristgerechte Verwendung zugewendeter Mittel berühre die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung und damit den das Ermessen maßgeblich lenkenden Aspekt nicht. Der Verwendungsnachweis diene nur der Kontrolle der Zweckerreichung. Eine verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises habe daher keinen Einfluss auf die Zweckerreichung selbst, zumal hier außer Frage stehe, dass die Fördermittel ausschließlich für den Zuwendungszweck verwandt worden seien und sie - die Klägerin - auf die verspätete Vorlage der zur Endabrechnung erforderlichen Nachweise und Belege der Leistungserbringer keinen Einfluss gehabt habe.

Diese Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Einwände beziehen sich allein auf die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis richtig bleibt, wenn das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen worden wäre. Dies ist hier, wie ausgeführt, aber nicht der Fall, so dass die Einwände auf die maßgebliche Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Einfluss haben können.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung. Die Klägerin macht lediglich geltend, die Beklagte habe ihre Bescheide mehrfach angepasst, modifiziert und die Dauer des Bewilligungszeitraumes verlängert, ohne den Status dieser Änderungen hinreichend deutlich zu machen. Offensichtliche Nebenbestimmungen seien nicht als solche gekennzeichnet worden. Die objektive Bestimmung des Erklärungsinhalts sei sehr komplex und die rechtliche Einordnung der zahlreichen Änderungen sehr vielschichtig. Mit diesem Vorbringen, dem zudem eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage nicht zu entnehmen ist, zeigt die Klägerin schon nicht auf, welche besonderen, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittlichen Schwierigkeiten sich dem Verwaltungsgericht gestellt haben sollen.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, [...] Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

Hieran gemessen kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,

"ob und unter welchen Voraussetzungen der Bewilligungszeitraum Zweck einer Zuwendung sein kann oder als Auflage zwecklenkende Bedeutung hat"

eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist, wie zu 1. ausgeführt, ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlautes durch Auslegung und anhand der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten. Einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, zeigt die Klägerin nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.