Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.01.2011, Az.: 11 LA 503/10

Absehen von einer nach § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zwingenden Ausweisung aufgrund der zukünftigen Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines noch ungeborenen deutschen Kindes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.01.2011
Aktenzeichen
11 LA 503/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0107.11LA503.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.10.2010 - AZ: 11 A 2062/10

Amtlicher Leitsatz

Die zukünftige Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines noch ungeborenen (deutschen) Kindes stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund dar, von einer nach § 53 AufenthG zwingenden Ausweisung abzusehen

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Zunächst bestehen aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger einen nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG zwingenden Ausweisungsgrund erfüllt habe und keinen besonderen Ausweisungsschutz nach§ 56 AufenthG genieße. Bei dieser Sachlage stehe die Ausweisung des Klägers nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde sei allenfalls - sinngemäß im Wege einer verfassungskonformen, teleologischen Reduktion der Rechtsfolge des§ 53 AufenthG - verpflichtet, in extremen, höchst seltenen Ausnahmefällen wegen Unverhältnismäßigkeit von der Ausweisung abzusehen (vgl. ergänzend zu den Nachweisen des Verwaltungsgerichts OVG Münster, Beschl. v. 26.5.2009 - 18 E 1230/08 -, AuAS 2009, 184 f.).

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Aus welchen Gründen dieser rechtliche Maßstab fehlerhaft sein und der Beklagten gleichwohl Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über seine Ausweisung zugestanden haben soll - wie der Kläger wohl auf den Seiten 1, 6 (unter Ziffer 3) der Begründung seines Zulassungsantrages geltend machen will -, wird nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Denn zu einer Ermessensausweisung käme man nur, wenn man § 56 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4) AufenthG entsprechend anwendete und zusätzlich einen Ausnahmefall i.S.d.§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bejahte. Dass dies möglich und geboten sei, ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch selbst nicht vorgetragen.

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Ausgehend von diesem rechtlichen, vorliegend nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Maßstab hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des demnach notwendigen "extremen Ausnahmefalles" unter drei einzelnen Gesichtspunkten geprüft. Vorliegend sei ein solcher extremer Ausnahmefall weder im Hinblick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Klägers noch im Hinblick auf die bevorstehende Geburt (s)eines Kindes oder ein extrem gemildertes öffentliches Ausweisungsinteresse gegeben. Auch gegen diesen rechtlichen Prüfungsansatz sowie die Verneinung eines besonderen Schutzes des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK trägt der Kläger keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Soweit er sich stattdessen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den rechtlichen (Vor-)Wirkungen der geltend gemachten Geburt seines zukünftigen Kindes wendet, verfehlt er schon den o. a. rechtlichen Ausgangspunkt der Prüfung des Verwaltungsgerichts. Insoweit kommt es nicht - was der Kläger sinngemäß allein thematisiert - nur darauf an, ob eine (demnächst) bevorstehende Geburt eines (auch deutschen) Kindes überhaupt nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützt und damit bei der Entscheidung über die Ausweisung des zukünftigen Vaters zu berücksichtigen ist. Da nicht jeder familienrechtliche Schutz der Ausweisung eines Ausländers entgegensteht, sich insbesondere auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse daran durchsetzen, den Ausländer durch die Ausweisung an der Begehung weiterer schwerer Straftaten im Bundesgebiet zu hindern, müsste vielmehr zur Bejahung der verfassungsrechtlichen Unverhältnismäßigkeit bzw. des "extremen Ausnahmefalles" hinzukommen, dass etwaigen schutzwürdigen familiären Belangen auch ein Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse daran zukommt, den Kläger an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 13.5.2009 - 11 ME 426/08 -). Dies wird von ihm aber nicht dargelegt, ergibt sich nicht aus der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten und vom Kläger wiederholten obergerichtlichen Rechtsprechung und ist auch sonst nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein etwaiger ausländerrechtlicher Schutz des werdenden Vaters noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. ergänzend Nds. OVG, Beschl. v. 29.6.2010 - 8 ME 159/10 -, [...], Rn. 5 , 8, m.w.N.), spricht vielmehr entschieden gegen die Annahme, einem solchen Schutz einer noch nicht bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind käme ein solches Gewicht zu, dass er schon von Verfassungs wegen auch entgegenstehenden schwerwiegenden sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des werdenden ausländischen Vaters im Bundesgebiet vorgehe. Die Annahme, eine noch nicht existente und deshalb dem Ausländer nicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz vermittelnde etwaige zukünftige Lebensgemeinschaft schließe gleichwohl eine nach§ 53 Nr. 1 AufenthG zwingende Ausweisung aus, stünde zudem mit der auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 ff.) Systematik der §§ 53 ff. AufenthG nicht im Einklang.

6

Im Übrigen greifen auch die Einwände gegen die Würdigung des familiären Schutzgehalts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat (ergänzend) einzelfallbezogen geprüft, inwieweit überhaupt die tatsächliche und dauerhafte Übernahme einer elterlichen Verantwortung durch den Kläger sicher zu erwarten ist, und dies angesichts des von ihm in der Vergangenheit gezeigten, durch einen häufigen Partnerwechsel gekennzeichneten Verhaltens verneint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Denn auch der Kläger legt nicht dar, warum anders als in seinen drei vorhergehenden, jeweils nach kurzer Dauer gescheiterten Ehen die nichteheliche Beziehung zu seiner gegenwärtigen Partnerin von längerer Dauer sein soll bzw. welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ungeachtet des Fortbestandes der Beziehung zu der zukünftigen Kindesmutter jedenfalls eine dauerhafte emotionale elterliche Beziehung zu seinem erwarteten Kind, dessen Vaterschaft er - soweit ersichtlich - ohnehin (noch) nicht anerkannt hat, aufbauen und aufrechterhalten werde. Stattdessen verweist er lediglich darauf, dass es so sein könne. Sein weiterer Einwand, der häufige Partnerwechsel sei Ausdruck seiner persönlichen Gestaltungsfreiheit, geht insoweit ebenfalls fehl. Es geht nicht (vorrangig) um eine rechtliche Bewertung dieses Verhaltens, sondern um die von der rechtlichen Bewertung unabhängige Prognose seines zukünftigen Verhaltens; und insoweit stärkt das diesbezügliche, sein bisheriges Verhalten verteidigendes Zulassungsvorbringen eher die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger lege keinen besonderen Wert auf eine kontinuierliche familiäre Entwicklung.

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Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Verneinung eines "extremen Ausnahmefalles" im Hinblick auf das öffentliche Ausweisungsinteresse durch. Dazu muss nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventiv eine Sondersituation zu Gunsten des Ausländers gegeben sein. Dass dies unter generalpräventiven Gesichtspunkten hier der Fall sei, macht der Kläger jedoch selbst nicht geltend und ist auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig legt er dar, warum die vom Verwaltungsgericht unter spezialpräventiven Gesichtspunkten für erforderlich gehaltenen hohen Anforderungen, nämlich der nahezu sichere Ausschluss einer Rückfallgefahr, überzogen oder hier erfüllt sind. Vielmehr richten sich seine auch in der Sache nicht überzeugenden Einwände nur gegen die "überschießende" Begründung des Verwaltungsgerichts, die Rückfallgefahr sei vorliegend sogar noch höher als im Mai 2009 von dem Gutachter Dr. B. angenommen.

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Der Rechtssache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

9

Die erste vom Kläger dazu aufgeworfene Frage ist schon nicht hinreichend konkret. Denn es ist nicht ersichtlich, was er unter dem "Ausweisungsschutz" versteht, der sich seiner Ansicht nach für einen zukünftigen Vater, der nach der Geburt des Kindes von diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte, aus dem Schutz der Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK schon vor der Geburt eines deutschen Kindes ergeben kann. Einfachrechtlich kämen vorliegend insbesondere die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (in entsprechender Anwendung) und Satz 4 AufenthG in Betracht. Der Kläger erwähnt die Bestimmungen jedoch schon nicht und legt erst recht nicht dar, warum insoweit entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts auch eine noch nicht bestehende, sondern lediglich mögliche zukünftige Lebensgemeinschaft mit einem (auch) deutschen Angehörigen eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebieten, insoweit also eine planwidrige Lücke vorliegen und zudem (stets bzw. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen) ein Ausnahmefall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu bejahen sein soll. Sollte der Kläger sich stattdessen auf einen verfassungs- bzw. völkerrechtlich unmittelbar ausArt. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebenden "Ausweisungsschutz" berufen wollen, so verkennt er, dass sich daraus regelmäßig keine unmittelbaren ausländerrechtlichen Folgen ergeben, also auch kein "Ausweisungsschutz", sondern vielmehr nur das Gebot ableitet, die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet angemessen zu berücksichtigen und einzelfallbezogen mit den gegenläufigen öffentlichen, insbesondere dem hier einschlägigen öffentlichen Sicherheitsinteresse abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - [...], und v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 ff.). Sollte sich die Frage schließlich darauf beziehen, ob sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt ein für den werdenden Vater in der insoweit gebotenen Abwägung zu berücksichtigender, schutzwürdiger Belang ergeben kann, so ist dies schon vom Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.

10

Ebenso wenig grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob eine "aufenthaltsrechtlich schützende Vorwirkung auch entstehen kann, wenn nicht davon ausgegangen wird, dass ein Zusammenleben des Vaters mit dem Kind beabsichtigt ist." Auch insoweit bleibt ungeklärt, was der Kläger unter einer "aufenthaltsrechtlich schützenden Vorwirkung" versteht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das lediglich formal-rechtliche Band der Elternschaft zu einem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Kind dem Ausländer regelmäßig noch keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz vermittelt, sondern vielmehr auch eine tatsächliche sozial-familiäre Beziehung, d.h. eine (Mit-)Übernahme elterlicher Verantwortung gegeben sein muss, die allerdings nicht zwingend ein häusliches Zusammenleben von Vater und Kind voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, a.a.O., Rn. 14 f.).

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Unverständlich sind die weiteren insoweit aufgeworfenen, aber nicht näher erläuterten Fragen,

" welche Anforderungen an die Prognose zu stellen sind, dass die Erziehung und Übernahme der Verantwortung für ein Kind durch den Vater als wahrscheinlich anzusehen sind",

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und

"aus welchen Gründen kann sich aus einer anstehenden Geburt ein(e) Vorwirkung des aufenthaltsrechtlichen Schutzes ergeben".

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Denn es ist nicht ersichtlich, was der Kläger unter "Anforderungen" bzw. "Gründen" versteht, d.h. ob mit den "Anforderungen" etwa die je nach Verfahrensart ggf. unterschiedliche Art der rechtlichen Überzeugungsbildung der (Ausländer-)Behörde oder des (Verwaltungs-)Gerichts oder die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose gemeint sind und ob sich die weitere Frage nach den "Gründen" auf die rechtlichen oder (welche) tatsächlichen Grundlagen beziehen soll. Erst recht ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nach dem zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßstab nicht zu erkennen.

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Schließlich weist die Rechtssache unter der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung nach einem aus Art. 6 bzw. Art. 8 EMRK abzuleitenden Ausweisungsschutz für den werdenden Vater auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Denn auch das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die zukünftige Vaterschaft eines Ausländers ein bei der Ausweisung zu seinen Gunsten beachtlicher Belang sein kann, hat aber in der vorliegenden Konstellation angesichts der schwerwiegenden sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers zur Gewährung des Schutzes vor seiner Ausweisung zu Recht eine ganz besonders schutzwürdige familiäre Situation für notwendig erachtet und diese verneint. Dies gilt unabhängig von dem vom Kläger ergänzend vorgetragenen "nicht komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf" seiner gegenwärtigen Partnerin, der zudem weder näher konkretisiert noch fachkundig belegt worden ist, und der Wahrscheinlichkeit der späteren Übernahme elterlicher Verantwortung durch den Kläger. Dass sich vorliegend auch hinsichtlich dieses maßgeblichen rechtlichen Obersatzes des Verwaltungsgerichts besondere Schwierigkeiten ergeben, macht der Kläger nicht geltend und ist auch für den Senat nicht zu erkennen.