Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.01.2011, Az.: 7 KS 1/10

Anforderungen an eine Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Ausführung der verletzten Belange; Abwägungsfehlerhaftes Handeln einer Planfeststellungsbehörde bei Verwerfen einer ebenfalls mit guten Gründen vertretbaren Straßenführung; Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer Umgehungsstraße im Hinblick auf die zu erwartende Immissionsbelastung durch Verkehrslärm bei Einhalten des Grenzwertes für Krankenhäuser und Kurheime

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.01.2011
Aktenzeichen
7 KS 1/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 10661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0119.7KS1.10.0A

Verfahrensgegenstand

Planfeststellung OU Badbergen im Zuge der B 68 - Klage -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    An die eine Präklusion nach § 17a Nr. 7 FStrG vermeidende Einwendung dürfen, um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen, allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden. Die Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde welche Belange einer weiteren Betrachtung unterziehen soll.

  2. 2.

    Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Straßenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, d.h. wenn sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Kalz,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Bremer,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schulz sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die geplante Ortsumgehung Badbergen im Zuge der Bundesstraße B 68, soweit für deren südlichen Anschluss an die vorhandene B 68 ein Teil seines u.a. zum Wohnen genutzten Grundstücks in Anspruch genommen werden soll.

2

Die B 68 bildet historisch bedingt die Haupteinkaufsstraße in Badbergen. Durch den Verlauf mit engen Kurven und wegen der geringen Fahrbahnbreite von 6,50 m kommt es beim Begegnungsverkehr häufig zu gefährlichen Situationen, teilweise werden die schmalen Gehwege durch den Kraftfahrzeugverkehr überfahren. Fußgänger und Radfahrer sind sehr gefährdet, die unzureichenden Verkehrsverhältnisse bei einem Anteil von Durchgangsverkehr von etwa 70% schmälern die Aufenthalts- und Wohnqualität insbesondere im Bereich der geschlossenen Bebauung Badbergens. Um den Ortskern zu meiden, nutzen Verkehrsteilnehmer die "Alte Heerstraße" als sog. Schleichweg, obwohl diese Straße weder ihrem Ausbauzustand noch ihrer Netzfunktion nach für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist. Die westlich von Badbergen geplante Umgehungsstraße soll den Durchgangsverkehr aus dem Ortskern verlagern und Einzelhandel, Gastronomie sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen Entwicklungsmöglichkeiten schaffen.

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Im Süden soll die etwa 3 km lange Umgehungsstraße in Höhe der Gemeindestraße "E. " an die alte B 68 anschließen. An der als höhengleich geplanten Kreuzung sollen die rechtwinkligen Aufmündungen durch sog. Abkröpfungen (der Fachbegriff geht auf die Bedeutung von kröpfen als "krumm biegen" zurück) erreicht werden, d.h., die untergeordneten Straßen "F. " und "E. " werden jeweils durch eine Kurve so geführt, dass sie rechtwinklig auf die (neue) B 68 treffen bzw. von dieser abgehen werden.

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Der Kläger ist Eigentümer des 6.741 m2 großen Flurstücks Gemarkung G. Flur 7 Flurstück 67/15, das im Nordosten zur Straße "H. " mit einem vom Kläger bewohnten Haus bebaut ist. Das Liegenschaftskataster gibt die zum Wohnen genutzte Gebäude- und Freifläche mit 1.463 m2 an. Auf der restlichen Fläche ist Gras eingesät, das mehrmals jährlich gemäht wird. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, von dem als Wiese genutzten Teil für das Straßenbauvorhaben 1.090 m2 dauerhaft und 810 m2 vorübergehend vor allem für die Abkröpfung der Straße "F. " in Anspruch zu nehmen.

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Die Beklagte leitete am 28. August 2008 das Planfeststellungsverfahren ein; in der Zeit vom 15. September bis 14. Oktober 2008 lagen bei der Samtgemeinde Artland die Planunterlagen aus. Am 24. September 2008 wandte der Kläger ein, dass er mit dem künftigen Straßenverlauf nicht einverstanden sei, da dieser erheblich von den ihm gegenüber in Vorgesprächen gemachten Angaben abweiche. Er sei nicht bereit, Grundstücksfläche im vorgesehenen Umfang abzugeben. Mit Schreiben vom 29. September 2008 wandte der Kläger ein, dass die Planung zu Sichtbeeinträchtigungen für den aus der Straße "H. " auf die alte B 68 einbiegenden Verkehr führen werde. Sie habe eine "überflüssige sowie unerträgliche Beeinflussung" seiner Wohnsituation zur Folge. Er sehe sich im Nachhinein dadurch getäuscht, dass ein (namentlich benannter) Mitarbeiter des Straßenbauamts Osnabrück ihm Jahre zuvor eine sein Grundstück nur randlich wegen einer Grabengestaltung in Anspruch nehmende Planung vorgestellt habe.

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Am 18. Dezember 2008 ordnete die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Osnabrück ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren an.

7

In seiner Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers bestätigte der Geschäftsbereich Osnabrück der Beklagten, dass in der ersten Planungsphase ein Anschluss der Gemeindestraße "E. " nicht vorgesehen gewesen und deshalb die rechtwinklig abgekröpfte Einmündung der Straße "F. " zunächst etwas weiter nördlich auf dem Flurstück 39/5 geplant gewesen sei. Allerdings hätten die Gemeinde und andere Träger öffentlicher Belange nachdrücklich den Erhalt des Anschlusses der Gemeindestraße "E. " an die B 68n gefordert, dieser sei zur verkehrsgerechten Erschließung des geplanten Agrarzentrums zwingend erforderlich. Aus diesem Grund sei der Knotenpunkt neu konzipiert worden.

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Die Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2009 den Plan für den Neubau der Ortsumgehung Badbergen im Zuge der Bundesstraße 68 fest und wies unter Wiedergabe der Stellungnahme des Geschäftsbereichs die Einwendungen des Klägers zurück. Die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums sei auf das für die Zielerreichung erforderliche Maß größtmöglich beschränkt. Die dem Plan entgegenstehenden Interessen hätten nicht ein solches Gewicht und seien nicht von solcher Intensität, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben (Verbesserung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse insbesondere in der Ortsdurchfahrt Badbergen, leistungsfähige und sichere Anbindung an das Fernstraßennetz) überwinden könnten. Der Flächenverlust werde durch Ersatzland ausgeglichen, die Forderung der Gemeinde und anderer Träger öffentlicher Belange nach verkehrsgerechter Erschließung des geplanten Agrarzentrums habe aus Sicht der Planfeststellungsbehörde berücksichtigt werden müssen. Eine Knotenpunktgestaltung in Form von versetzt hintereinander liegenden Einmündungen scheide aus Sicherheitsgründen aus, mit Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung habe der Knotenpunkt nach Süden verschoben werden müssen. Die Sicht an der Einmündung "Schulenburg" werde durch die neue Kreuzungsgestaltung nicht behindert, da die Sichtdreiecke ausreichend seien.

9

Der Kläger hat gegen den ihm am 05. Dezember 2009 zugestellten Planfeststellungsbe-schluss am 05. Januar 2010 Klage erhoben. Seine Belange seien nicht ordnungsgemäß abgewogen. Auf die in Anspruch genommene Fläche könne er nicht verzichten. Der Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, eine andere Gestaltung der Kreuzung in Erwägung zu ziehen, die einen Flächenverlust zu seinen Lasten vermeide. Seiner Einwendung sei zu entnehmen gewesen, dass er nicht nur den Schutz seines Eigentums, sondern auch die Zunahme von Verkehrslärm und Immissionen geltend gemacht habe. Entweder hätte die Kreuzung nach Norden verschoben oder auf das Abkröpfen der Straßen "F. " und "E. " verzichtet werden müssen. Die Richtlinien zum Straßenbau seien nicht bindend, es hätte ein Ausnahmefall angenommen werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2009 für den Neubau der Ortsumgehung Badbergen im Zuge der Bundesstraße 68 aufzuheben,

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hilfsweise,

festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbe-schluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Kläger mit seinen im Klageverfahren vorgebrachten Rügen insoweit für ausgeschlossen, als sich dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren "überflüssige und unerträgliche Beeinflussung der Wohnsituation / H. 200" eine notwendige Konkretisierung der Einwendung über ein bloßes "Nein" zur Planung hinaus nicht entnehmen lasse. Es sei offen geblieben, wodurch sich der Kläger beeinträchtigt sehe und was er alternativ begehrt habe. Die Klage sei aber auch in der Sache unbegründet, denn die vom Kläger vorgeschlagenen Alternativen kämen ernsthaft nicht in Betracht. Bei einer Verschiebung der Kreuzung nach Norden verlagere sich die Eigentumsbetroffenheit nur auf einen anderen Eigentümer, der überdies dann schwerer betroffen wäre als der Kläger bei der angefochtenen Planung. Zudem müsste bei dieser Alternative die Straße "Devern" zusätzlich abgekröpft werden, so dass ein um etwa 1.000 m2 höherer Grunderwerb notwendig wäre. Aus diesen Gründen habe sich eine solche Lösung weder angeboten noch wäre sie ernsthaft in Betracht gekommen. Die rechtwinklige Gestaltung der Kreuzung entspreche den anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen. Wenn auch in besonderen Ausnahmefällen davon abgewichen werden dürfe, biete der Fall keine Anhaltspunkte, dass ein solcher besonderer Ausnahmefall hier vorliege.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

1.

Der Kläger ist klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; seine Klage, über die der Se-

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nat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch die straßenverkehrsrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden soll.

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2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss

18

der Beklagten vom 30. November 2009 leidet nicht an Rechtsfehlern, die den Kläger in seinen Rechten verletzen und zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen könnten.

19

2.1

Der Kläger ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG ausgeschlossen (präkludiert). Er hat im Planfeststellungsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben. Diese erschöpften sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in einem bloßen "Nein" zur Planung (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. v. 21.01.2004 - 7 KS 211/03 -, [...]Rn. 36). An die eine Präklusion vermeidende Einwendung dürfen, um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen, allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden. Die Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde welche Belange einer weiteren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, B. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684). Die Einwendung des Klägers mag zwar aus sich heraus nicht verständlich sein und als bloßes "Nein" zur Planung wirken, im Kontext mit dem Hinweis des Klägers auf einen ihm von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Straßenbauamts vorgestellten früheren Planungsstand ergibt sich aber, dass er die seinerzeit geplant gewesene Lösung für vorzugswürdig hielt, weil sie sein Grundstück - wenn überhaupt - nur in einem sehr geringen Maß in Anspruch genommen hätte. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, durch welche Auswirkungen des Vorhabens er Nachteile für welches seiner Rechtsgüter oder Interessen befürchtet (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.01.2004, a.a.O.). Wesentliches Indiz für eine hinreichende Konkretisierung im Hinblick auf seine Eigentumsbelange ist, dass der Geschäftsbereich als Vorhabensträger in seiner Stellungnahme genau auf das vom Kläger gemeinte Problem der Südverschiebung zu Lasten seines Grundstücks eingeht und auch der angefochtene Planfeststellungsbeschluss diesen Punkt - wenn auch nicht mit dem vom Kläger für vorzugswürdig gehaltenen Ergebnis - abgearbeitet hat.

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2.2

Das Gesamtvorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 68 westlich von Badbergen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstra-ßenausbaugesetz - FStrAbG - (BGBl. I 2004, S. 2574); die Anlage zu diesem Gesetz weist dieses Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus. Damit entspricht es den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und ist wegen dieser gesetzlichen Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verbindlich.

21

Auch der Anschluss der Gemeindestraße "E. ", der zwar für sich genommen ohne Einfluss auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist, aber die Entscheidung für die Lage der Anbindung der Umgehungsstraße an die B 68 in gewisser Weise vorprägt, ist unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung nicht zu beanstanden. Der An-schluss dieser Gemeindestraße, die in Zukunft vor allem dem (auch landwirtschaftlichen) Verkehr zum westlich der Umgehungsstraße an der Bahnlinie gelegenen Agrarzentrum dienen soll, steht in Übereinstimmung mit den im Fernstraßengesetz zum Ausdruck kommenden Leitsätzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (61 f.)). Darauf, dass das Agrarzentrum schon auf anderen Wegen für den Straßenverkehr erschlossen ist, kommt es im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung nicht an. Sie verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Anschlusses der Gemeinde- an die Bundesstraße, sondern es genügt, dass er, gemessen an der Zielsetzung des Fernstraßen-gesetzes, vernünftigerweise geboten ist. Das ist der Fall. Der Anschluss wird den Verkehr von und zum Agrarzentrum aufnehmen und über die B 68 mit dem überörtlichen Straßennetz verbinden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG), er wird einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis dienen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen (§ 4 FStrG), indem er den landwirtschaftlichen Verkehr, für den die planfestgestellte Umgehungsstraße gesperrt werden soll, aus und in Richtung Westen geordnet ableitet. Einer strengeren Bedürfnisprüfung bedarf es für die Planrechtfertigung nicht (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 20.05.2009 - 7 KS 28/07 -, OVGE 52, 485 = NuR 2009, 719 = NdsVBl 2010, 69). Die mit dem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Interessen sind auch generell geeignet, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen und so entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 (1057) Rn. 191).

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2.3

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in seiner planerischen Entscheidung im Hinblick auf die Lage und Gestaltung der südlichen Anbindung der Umgehungs-an die vorhandene Straße nicht abwägungsfehlerhaft.

23

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Anschlussvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange.

24

Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Straßenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).

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Dabei ist ein zeitlich frühes Ausscheiden bestimmter Lösungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 = DVBl. 1995, 1012; BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445; Nds.OVG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 KS 39/06 -, [...]Rn. 67). Es steht der Planfeststellungsbehörde frei, die Untersuchungen auf diejenigen Varianten zu beschränken, die - auf der jeweils erreichten Planungsebene - noch ernsthaft in Frage kommen. Zunächst erwogene Linienführungen können wegen ihrer besonderen Konfliktträchtigkeit etwa im Hinblick auf die Inanspruchnahme privaten Eigentums oder weil sie sich aus anderen Gründen als unzureichend herausstellen für die weitere Untersuchung ausgeschieden werden. Das ist hier fehlerfrei geschehen.

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Die Rüge des Klägers, die Variantenprüfung und -auswahl sei abwägungsfehlerhaft, weil eine früher geplante, seinen Grundbesitz schonendere Planung des südlichen Anschlusses der Umgehungsstraße nicht weiterverfolgt worden sei, kann seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Bei diesem Einwand verkennt der Kläger, dass der Vorhabensträger nicht nur seine Interessen, sondern auch die anderer Grundeigentümer, aber auch die seitens der Gemeinde Badbergen eingebrachten öffentlichen Interessen sowie Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen hatte.

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Die Variante ohne die vom Kläger für verzichtbar gehaltene Anbindung der Gemeindestraße "E. " an die B 68 schied in einer frühen Planungsphase aus, weil sich die Gemeinde und andere Träger öffentlicher Belange für diese Verbindung mit den Vorhabensträger überzeugenden Gründen eingesetzt hatten. Das Agrarzentrum mit mehreren Landhandelsbetrieben in der Nähe der Bahnlinie soll über diese Gemeindestraße verkehrsgerecht mit der B 68 verbunden werden. Hierzu ist nach Auskunft der Samtgemeinde Artland beabsichtigt, nach dem geplanten Anschluss durch leichte Abkröpfung die Straße "E. " bedarfsgerecht auszubauen. Die bisherige Verkehrsanbindung des Agrarzentrums sei unzureichend. Diese Absicht der Gemeinde Badbergen hat auch als nachrichtlicher Hinweis Eingang in die Planunterlagen gefunden (vgl. Planunterlage 7 Blatt 4). Nach Angaben von Seiten der Beklagten ist der Wege- und Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens mittlerweile bestandskräftig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorhabensträgerin Alternativen ohne Anbindung der Straße "E. " früh ausgeschieden hat. Bei dem Bau einer neuen Ortsumgehung ist es sinnvoll, Firmen mit einem hohen Anteil von LKW bei Zu- und Abgangsverkehr eine möglichst günstige Zufahrt zur Umgehungsstraße zu bieten, um diesen Verkehr von weniger geeigneten Straßen umzulenken bzw. den geplanten lichtzeichengeregelten Knotenpunkt an der Bahnhofstraße um den von und nach Süden zielenden Verkehr zu entlasten. Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die bislang vom südlichen Parkplatz an der B 68 ausgehende Fahrtstrecke enge Winkel aufweist, die von landwirtschaftlichem Verkehr mit zwei Hängern schwierig zu befahren sind. Die bei wegfallendem Anschluss der Gemeindestraße "E. " wegen der Sperrung für den landwirtschaftlichen Verkehr der Umgehungsstraße an dieser Stelle dann nur mögliche Fahrtstrecke durch Badbergen ist nicht nur einen Kilometer länger, sondern würde dem mit der Planung verfolgten Ziel, die Ortsdurchfahrt von Schwerverkehr zu entlasten, zuwiderlaufen. Dass das Agrarzentrum derzeit für den Fahrzeugverkehr erschlossen ist, lässt die Notwendigkeit einer möglichst günstigen Anbindung an die künftige Umgehungsstraße nicht entfallen.

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Ebenfalls sachgerecht ist es, die Anbindung der beiden Straßen "E. " und "F. " als rechtwinklige Kreuzung zu planen. Die vom Vorhabensträger anzuwendenden Richtlinien für die Anlage von Straßen (hier: RAS-K-1, Teil: Knotenpunkte, Abschnitt1: Plangleiche Knotenpunkte) enthalten sachverständige Aussagen über die Gestaltung von Knotenpunkten, um diese möglichst sicher und dabei noch leistungsfähig zu entwerfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 9 A 33.02 -, DVBl. 2003, 1069 (1072)). Wesentliche Gesichtspunkte sind insoweit die Erkennbarkeit eines Knotenpunktes sowohl auf der bevorrechtigten wie der untergeordneten Straße sowie die Sichtbedingungen für den kreuzenden bzw. abbiegenden Verkehr. Damit sind die Anforderungen aus Gründen der Verkehrssicherheit sachverständig beschrieben. Eine Straßenplanung, die sich an solchen Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 9 A 33.02 -, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger verweist insoweit nur auf sein Eigentumsrecht; die Inanspruchnahme fremden Eigentums ist aber bei richtliniengerechtem Neubau von Straßen die Regel und vermag eine Ausnahme als solche noch nicht zu rechtfertigen.

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Hier kommt hinzu, dass die Kreuzung außerhalb der Bebauung liegt, die gefahrene Geschwindigkeit auf der bevorrechtigten B 68 deswegen und wegen des Ausschlusses landwirtschaftlichen Verkehrs hoch sein und der Knotenpunkt von Lastkraftwagen sowie landwirtschaftlichen Zugmaschinen genutzt werden wird, deren Fahrer wegen der langsamen Anfahrtgeschwindigkeit und der Länge ihrer Fahrzeuge beim Abbiegen und Queren besonders auf unbehinderte Sicht angewiesen sind. Jeder Ausnahmefall würde zu einem Weniger an Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer führen, das seinerseits rechtfertigungsbedürftig wäre.

30

Der Schaffung einer Gefahrenlage durch die vom Kläger gewünschte Gestaltung des Knotenpunktes steht die zwar nicht geringfügige Inanspruchnahme seines Grundstücks gegenüber, bei der aber nicht erkennbar ist, weshalb ein Entzug einer lediglich als Grünland genutzten Fläche bei unverändertem Bestand der zum Wohnen genutzten Teilfläche den Kläger außergewöhnlich hart treffen wird. In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit auf die Veränderung der derzeit bestehenden Aussicht von seinem Haus verwiesen. Auch damit ist eine - und schon gar nicht eindeutige - Vorzugswürdigkeit der im Vorfeld ausgeschiedenen Trassierungsmöglichkeit nicht dargetan. Dass diese im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erörtert worden ist, hat keinen Abwägungsfehler zur Folge, da eine Pflicht des Beklagten zu einer erneuten Prüfung angesichts der plausiblen Vorausscheidung nicht (mehr) bestand. Vielmehr hatte die Planfeststellungsbehörde nur noch solche Belange in die Abwägung einzustellen, die nach Lage der Dinge noch in sie eingestellt werden mussten (BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 (1014)). Das ist geschehen. Die Betroffenheit der Grundeigentümer und damit auch des Klägers hat die Beklagte gesehen und abgewogen (vgl. Planfeststellungsbe-schluss S. 34).

31

Gleiches gilt für den Wunsch des Klägers, den Knotenpunkt nach Norden zu verschieben, damit eine Inanspruchnahme seiner Fläche vermieden wird. Die vom Kläger favorisierte Trasse würde zwar zu einer Minderung seiner Belastung führen. Da sie aber zugleich eine ebensolche und sogar stärkere Belastung anderer Eigentümer zur Folge hätte, durfte der Vorhabensträger diese Alternative als nicht (besser) geeignet in einem frühen Planungsstadium ausscheiden (vgl. zu einer entsprechenden Entscheidung einer Planfeststellungsbehörde BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359). Die stärkere Belastung besteht dabei nicht nur im höheren Flächenverbrauch, weil eine stärkere Abkröpfung der Straße "E. " notwendig würde, sondern es kommt hinzu, dass bei einer Verschiebung der Kreuzung nach Norden diese deutlich näher an das dem Haus des Klägers gegenüberliegende Wohngebäude H. 171 rücken würde, als dies bei der angefochtenen Planung in Bezug auf das Haus des Klägers der Fall ist.

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2.4 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch im Hinblick auf die durch den Bau des abgekröpften Anschlusses an die B 68n zu erwartende Immissionsbelastung durch Verkehrslärm nicht zu beanstanden. Der Schalltechnischen Untersuchung (Planunterlage 11) ist zu entnehmen, dass an der der neuen Straße zugewandten Hausfront Immissionspegel von maximal 54 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts zu erwarten sind. Damit wird nicht nur der für das Wohnhaus des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV geltende Mischgebietsgrenzwert von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts, sondern sogar der für Krankenhäuser und Kurheime geltende strengste Wert von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts eingehalten. Zusätzlicher Verkehrslärm wird - verglichen mit der jetzigen Situation - nicht auftreten, denn die Wohnlage wird vom bislang unmittelbar in geringem Abstand zum Haus geführten Durchgangsverkehr entlastet. Von einer "unerträglichen Beeinflussung der Wohnsituation" durch das planfestgestellte Vorhaben kann deshalb schon im Ansatz keine Rede sein. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine für ihn noch günstigere Planung, wenn durch diese andere, seinen Interessen in ihrer Summe mindestens gleichwertige Belange zurückstehen müssten.

33

2.5

Gleiches wie für die Lärmimmissionen gilt auch für die zu erwartende Belastung mit Luftschadstoffen. Der Vorhabensträger hat diese durch ein Luftschadstoffgutachten untersuchen lassen (Planunterlage 11.LuS). Dies ist zum Ergebnis gekommen, dass im Nahbereich der geplanten Trasse eine Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen zu erwarten sei, doch bezieht sich diese Aussage auf die bislang vom Verkehr unberührten Bereiche. Ausweislich der Abbildungen 6.1. bis 6.4 bleibt die Feinstaubbelastung für das Wohnhaus des Klägers gleich, die Belastung mit Stickoxiden wird sogar sinken. In jedem Fall unterschreiten die prognostizierten Konzentrationswerte die gültigen Beurteilungswerte deutlich. Entsprechend hat die Beklagte eine weitere Berücksichtigung im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zutreffend verneint (vgl. Planfeststellungsbe-schluss S. 30 ff.). Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass selbst bei einer Bewertung als abwägungserheblich für das Vorhaben spricht, dass eine deutliche Entlastung der Ortsdurchfahrt Badbergen von straßenverkehrsbedingten Schadstoffbelastungen zu erwarten ist. Der Kläger ist dem nachvollziehbaren Luftschadstoffgutachten nicht entgegengetreten.

34

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung

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...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Kalz
Bremer
Dr. Schulz