Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2019, Az.: 13 LA 227/16

Abbaurichtung; Abgase; Abwägungsdefizit; Abwägungsdisproportionalität; Abwägungsfehleinschätzung; Abwägungsfehler; Amtsermittlungspflicht, richterliche; Änderung; Auflagen; Bedeutung, grundsätzliche; Bedingung; Beigeladener; Bepflanzung; Beweisantrag: Ablehnung; Böschungswinkel; Divergenz; Fahrzeugbewegungen, Anzahl der; Feinstaub; Gerichtsgebäude; Grundwasser; Gutachten, schalltechnisches; Herstellung eines Gewässers; Klingel; Konkretisierung; Kosten, außergerichtliche; Lärmbelastung; Lärmprognose; Nassabbau; öffentliche Verhandlung; Planauslegung; Planfeststellung; Planfeststellungsverfahren; Präklusion; rechtliches Gehör, Verletzung; Sandabbauvorhaben; Schutzwall; Schwierigkeiten, besondere tatsächliche oder rechtliche; Standsicherheit; Staubbelastung; Trockenabbau; Umweltverträglichkeitsprüfung; UVP-Vorprüfung; Verfahrensfehler; Verlegung; verschlossen; Vertagungsantrag: Ablehnung; Zufahrt; Zulassung der Berufung; Zulassungsgründe; Zusatzbelastung, irrelevante; Zweifel, ernstliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.09.2019
Aktenzeichen
13 LA 227/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.08.2016 - AZ: 2 A 92/14

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 30. August 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger zu 1. und 2. gehörten zu ursprünglich insgesamt sechs östlich der Bundesstraße x ansässigen Klägern (drei Ehepaaren) aus A-Stadt (Landkreis G.) - Ortsteil H. -, die sich in dem durch Verbindung (§ 93 Satz 1 VwGO) entstandenen Klageverfahren 2 A 92/14 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig im Wege der Drittanfechtung gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. März 2014 in der Fassung vom 30. August 2016 wandten, mit dem der Beklagte den Plan zu einem Sandabbauvorhaben (Trocken- und anschließender Nassabbau unter Herstellung eines Gewässers III. Ordnung) des Beigeladenen in A-Stadt - Ortsteil H. - westlich der Bundesstraße x festgestellt hatte. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen, am 30. September 2016 zugestellten Urteil vom 30. August 2016 insgesamt abgewiesen. Während die Kläger zu 3. und 4. (Eheleute I.) hiergegen kein Rechtsmittel einlegten, haben die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 5. und 6. (Eheleute J.) am 28. Oktober 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die beiden letztgenannten Kläger haben ihren Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 25. November 2016 zurückgenommen. Insoweit ist das Zulassungsverfahren durch Senatsbeschluss vom 30. November 2016 gemäß §§ 93 Satz 2, 125 Abs. 1 VwGO abgetrennt, unter dem neuen Aktenzeichen 13 LA 232/16 zunächst gesondert fortgeführt und durch Beschluss des Berichterstatters des Senats vom selben Tage schließlich eingestellt worden. Ebenfalls am 30. November 2016 haben die verbliebenen Zulassungsantragsteller, die Kläger zu 1. und 2., ihren Zulassungsantrag mit Ausführungen zu allen in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO geregelten Zulassungsgründen begründet. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag zurückzuweisen.

II.

1. Der Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. August 2016 bleibt ohne Erfolg.

Die von diesen Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.), der Abweichung von der Entscheidung eines Divergenzgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (5.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRpfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80, jeweils m.w.N.). Dies ist den Klägern nicht gelungen.

aa) Dies gilt zunächst, soweit sie in mehrerlei Hinsicht rügen, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht das Verwaltungsverfahren der Planfeststellungsbehörde des Beklagten als formell rechtmäßig erachtet und den Planfeststellungsbeschluss nicht schon deshalb aufgehoben.

(1) Soweit die Kläger monieren, der Beklagte habe - nachdem die Ende 2012/Anfang 2013 ausgelegten Planunterlagen in den Monaten Februar bis Juni 2013 kurz vor und nach dem Erörterungstermin vom 12. März 2013 zahlreiche Änderungen im Hinblick auf die Parameter Zufahrten, Standorte von Schallquellen, Fahrwege, Flächeninhalt des Abbaugebiets, Abstände von Maschinen sowie Abbaurichtung im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) erfahren hätten - das Planfeststellungsverfahren nicht nach § 73 Abs. 8 VwVfG in Verbindung mit § 70 Abs. 1, 2. HS. WHG vereinfacht fortführen dürfen, sondern die dem endgültigen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden aktualisierten Planunterlagen (Stand 12. Februar 2014) erneut auslegen und auf dieser Basis einen neuen Erörterungstermin abhalten müssen, greift diese Rüge nicht durch.

Die Forderung der Kläger verkennt grundsätzlich den Ablauf und die Funktion eines Planfeststellungsverfahrens. Nachträgliche Änderungen an dem Vorhaben gemessen an den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen des Antrags bzw. Entwurfsstadiums sind während des Planfeststellungsverfahrens - gerade auch in Reaktion auf Einwendungen Betroffener und deren Erörterung im Erörterungstermin, aufgrund einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange oder aufgrund von Begutachtungen durch Sachverständige und sonstige Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der behördlichen Amtsermittlungspflicht - bis zur endgültigen Planfeststellung stets denkbar. Auf sie darf grundsätzlich im vereinfachten Verfahren der Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG reagiert werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme von diesem Grundsatz (Notwendigkeit einer völligen Neuplanung mit neuer Auslegung und Erörterung) sei bei einer wesentlichen Änderung des Planvorhabens zu machen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berührte (vgl. Wysk, in: Kopp/Raumsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 73 Rn. 135a), wird von den Klägern nicht bekämpft. Soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, nach welcher die Änderungen im vorliegenden Fall nach diesem Maßstab als unwesentlich anzusehen seien und die „Anstoßwirkung“ der Planauslegung im Hinblick auf „erhebbare“ Einwendungen für gewahrt zu erachten sei, bleibt ihre Rüge ohne Erfolg.

Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren selbst die Verlegung der Zufahrt zum Abbaugebiet von dessen Nordseite (in der Nähe des klägerischen Grundstücks) nach Südosten (geschehen im Sommer 2013 auf Empfehlung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts (GAA) F-Stadt vom 12.12.2012, Bl. 47 f. der BA A, Teilvorgang „Verfahren bis zum Erörterungstermin am 12.03.2013“, hin) bereits als wesentliche Planänderung eingestuft haben, vermag der Senat dem sachlich nicht zu folgen, ganz abgesehen davon, dass sich diese Planänderung ausschließlich zu ihren Gunsten ausgewirkt hat, so dass eine stärkere Berührung ihrer Belange hierdurch kaum vorstellbar ist.

Dasselbe gilt für die von den Klägern ebenfalls als Änderung begriffene, in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2016 erfolgte Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau im 1. Abbauabschnitt (Osten), die vor allem im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub die Anforderungen zu wahren und den diesbezüglichen Schutz der Kläger zu gewährleisten hilft und die auch nach Ansicht des Senats nicht als eigentliche Planänderung, sondern als Konkretisierung aufzufassen ist, nachdem der Planfeststellungsbeschluss vom 4. März 2014 (abgesehen von einem Pfeil im Abbauplan, vgl. Teil I der Planunterlagen, Stand 12.2.2014) hierzu keine bestimmten Vorgaben enthalten hatte.

Dass der Beklagte die weiteren Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach Planänderung aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erfüllt habe, legen die Kläger nicht substantiiert dar.

(2) Die weitere Rüge, der Beklagte habe nach Eintritt der unter (1) erwähnten Änderungen eine (erneute) Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange (unter anderem Zweckverband Großraum F-Stadt (ZGB), Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), GAA F-Stadt) unterlassen, betrifft einen nur im öffentlichen Interesse stehenden und damit nicht drittschützenden Aspekt des Verfahrens. Von den Klägern wird nicht hinreichend dargelegt, dass ein diesbezüglicher Fehler selbst nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG für sie überhaupt rügefähig wäre. Im Übrigen ist auch das Vorliegen eines Beteiligungsfehlers nicht ersichtlich. Weil es sich allenfalls um unwesentliche Änderungen des Vorhabens handelt (s.o. (1)), kann nicht auf die originäre Beteiligungsvorschrift aus § 73 Abs. 2 VwVfG rekurriert werden. Nach § 73 Abs. 8 Satz 1, 1. HS. VwVfG wäre bei einer Änderung des Planentwurfs zu einem ausgelegten Plan eine erneute Beteiligung anderer Behörden nur dann erforderlich gewesen, wenn hierdurch deren Aufgabenbereich erstmals oder stärker als bisher berührt worden wäre. Dass dies durch die Verlegung der Zufahrt oder die Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) geschehen wäre, legen die Kläger nicht dar.

(3) Soweit die Kläger als drittbetroffene Eigentümer statthafterweise (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Satz 2 und Abs. 3, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG a.F. in Verbindung mit §§ 3a ff. UVPG a.F.) die Durchführung der mit negativem Ergebnis abgeschlossenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auf eine etwaige Pflichtigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen, als rechtswidrig rügen, führt dies in der Sache ebenfalls nicht zum Erfolg.

(a) Ihre vorab erhobene Rüge, das angefochtene Urteil, das diese Vorprüfung für rechtmäßig halte, widerspreche inhaltlich einer im vorbereitenden Verfahren unter dem 19. Oktober 2015 ergangenen gerichtlichen Verfügung der Berichterstatterin der Kammer des Verwaltungsgerichts (Bl. 200 f. der GA Bd. I), trägt als allein unter dem Aspekt des Zulassungsgrundes ernstlicher Richtigkeitszweifel aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargebotenes Vorbringen nichts aus. In der genannten gerichtlichen Verfügung kam allenfalls eine vorläufige Bewertung zum Ausdruck, der die Kammer in ihrem aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. August 2016 gefällten Urteil letztlich nicht gefolgt ist. Dass die Kläger deshalb in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine „Überraschungsentscheidung“ dergestalt verletzt worden wären, dass das Verwaltungsgericht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hätte, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert worden wäre und der zunächst als fernliegend anzusehen gewesen wäre und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gäbe (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 5.2.2014 - 13 LA 191/13 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks, m.w.N.), machen sie nicht zugleich geltend.

(b) Die Kläger monieren des Weiteren, aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich die (ordnungsgemäße) Durchführung einer Vorprüfung zur UVP schon nicht. Die Begründung für die Nichtfeststellung negativer Umwelteinwirkungen in der zugehörigen Veröffentlichung im Amtsblatt des Beklagten Nr. 11/2012 sei aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sei nicht zu beanstanden, weil für das lärmmäßig am stärksten belastete Grundstück der Kläger der Immissionsrichtwert für Lärm nach den Schallgutachten des Privatsachverständigen Dr. K. vom 20. Juli 2009 sowie den beiden Ergänzungen vom 25. Januar 2013 und 21. Juni 2013 sicher eingehalten werde, in Ergebnis und Begründung fehlerhaft. Ob erhebliche Umweltauswirkungen - insbesondere wegen der Änderung der Abbaurichtung im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) von West nach Ost - unter den Aspekten „Staub“ und „Feinstaub“ aus Abgasen kraftstoffbetriebener Aggregate und Fahrzeuge (Radlader und LKW) resultieren könnten, habe der Beklagte gar nicht geprüft. Diese Einwände greifen nicht durch.

Der Umstand des „Ob“ der Durchführung einer UVP-Vorprüfung geht bereits aus dem unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils hervor; einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 119 Abs. 1 VwGO) haben die Kläger insoweit nicht gestellt. Dies stimmt mit Bl. 10 ff. der BA A, Teilvorgang „Verfahren bis zum Erörterungstermin am 12.03.2013“, überein. Dass die Vorprüfung (dem formellen „Wie“ nach) im Sinne des § 3c Satz 6 UVPG a.F. (vgl. jetzt § 7 Abs. 7 UVPG n.F.) ordnungsgemäß dokumentiert ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47 bis 49), wird durch das klägerische Vorbringen nicht mit hinreichenden Darlegungen erschüttert. Der Hinweis darauf, eine am 11. März 2013 durchgeführte UVP-Vorprüfung könne nicht auf Teil V der Planunterlagen basieren, weil auch dieser Teil im Juni 2013 noch einmal geändert worden sei, trägt nichts aus. Denn dieser Teil hat - wenngleich in früherer Fassung - auch vor der genannten letzten Überarbeitung bereits existiert und ist der Vorprüfung zugrunde gelegt worden.

In der Sache ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 17.12.2013 - BVerwG 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 36 f.) - insoweit noch wie die Kläger - zu Recht davon ausgegangen, die bloße Tatsache allein, dass Grenzwerte für bestimmte Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Staub nach gutachterlicher Bewertung eingehalten würden, könne nicht zu einer Verneinung der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zur Verneinung einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nach §§ 3c Satz 1, 12 UVPG a.F. in Verbindung mit dessen Anlage 2 a.F. führen. Gleichwohl hat es im vorliegenden Fall in nicht mit hinreichenden Darlegungen angegriffener Weise festgestellt, dass die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG a.F. (jetzt § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F.) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. insbesondere den Vorgaben des § 3c Satz 3 UVPG a.F. (jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG n.F.) über einen bereits bei nachvollziehbarer überschlägiger Prüfung zu bejahenden offensichtlichen Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen durch vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (hier: Anlegung von Schutzstreifen und Erdwällen, Begrenzung der Betriebszeiten, bestimmte räumliche Anordnung der Schallquellen, Staubminderungsgebote, Grundwasserschutzauflagen) genügt habe und daher nicht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG a.F. gleichstehe.

bb) Auch die Einwendungen der Kläger gegen die materielle Planungsentscheidung, mit denen sie der Sache nach Abwägungsfehler hinsichtlich gewisser sie betreffender Belange rügen, die im Sinne ihres Klageantrags zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. März 2014 führen können sollen, das heißt solche, die erheblich sind und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, vgl. zur Abgrenzung Wysk, a.a.O., § 75 Rn. 32; jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG n.F.), setzen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

(1) Ein von den Klägern bei verständiger Würdigung geltend gemachtes Abwägungsdefizit hinsichtlich etwaiger Belastungen durch Feinstaub aus Abgasen kraftstoffbetriebener Abbauaggregate und Fahrzeuge (Radlader, LKW) bei Abbau- und Transportvorgängen im bzw. am Abbaugebiet wird nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist mit dem Beklagten im Ergebnis von einer Präklusion hierauf bezogener individueller Einwendungen der Kläger nach § 73 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 1, 2. HS. VwVfG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 WHG ausgegangen. Gegen die vom Verwaltungsgericht (implizit) angenommene Anwendbarkeit der genannten Präklusionsvorschriften bei einem potentiell UVP-pflichtigen Vorhaben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 -, juris Rn. 75 ff., und nunmehr § 7 Abs. 4 UmwRG n.F.) richten sich die Kläger mit Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht. Vielmehr machen sie mit dem Vorbringen, sie hätten sich mit rechtzeitigen Einwendungen nach Planauslegung umfassend gegen das Vorhaben (thematisch) hinsichtlich aller denkbaren Beeinträchtigungen für sie und damit auch unter dem Aspekt der Feinstaubproblematik gewandt, und einer expliziten gesonderten Erwähnung ihrer Bedenken in Bezug auf Feinstaubbelastungen habe es nicht bedurft, lediglich geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Präklusionsvorschriften seien nicht erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.1995 - BVerwG 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905, 907, m.w.N.). Inhaltlich müssen seine Einwendungen in groben Zügen erkennen lassen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden und in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2011 - BVerwG 7 A 9.09 -, NVwZ 2012, 47, 48, juris Rn. 30). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall.

In ihrem nach Planauslegung fristgerecht eingereichten Schreiben vom 28. Februar 2013 (vgl. Bl. 126 ff. der BA A, Teilvorgang „Verfahren bis zum Erörterungstermin am 12.03.2013“ = Bl. 106 ff. der GA Bd. I) haben die Kläger strukturiert eine Vielzahl völlig verschiedener konkreter Einwendungen, gegliedert nach Themen (u.a. Lärmimmissionen, Staubimmissionen, Wasserwirtschaft/Grundwasser, Standsicherheit, Straßenverkehrsaufkommen), gegen das Vorhaben des Beigeladenen erhoben. Die Feinstaubproblematik findet sich hier nicht, obwohl - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits die Ende 2012/Anfang 2013 ausgelegten ursprünglichen Planunterlagen (Stand: Oktober 2012) die Kläger in die Lage versetzt hatten zu erkennen, dass es auf und neben dem Abbaugelände (wann und wo genau auch immer, dies wäre letztlich nur eine Frage des Umfangs oder der Intensität der Beeinträchtigung, das heißt des Gewichts des abwägungserheblichen Belangs) zum Einsatz kraftstoffbetriebener Aggregate und Fahrzeuge (Radlader, LKW) kommen werde; dies konnte ihnen nicht verborgen bleiben. Der pauschale weitere Vorwurf, es seien nicht alle hierfür notwendigen Unterlagen „verfügbar“ gewesen, ist für den Senat angesichts aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Auslegungsumfangs nicht nachvollziehbar. Nach alledem haben Kläger insoweit die Möglichkeit gehabt, zumindest im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auch Befürchtungen zu von der Abbautätigkeit oder den zugehörigen Transportvorgängen herrührenden Feinstaubbelastungen zu äußern (solche zumindest thematisch zu benennen); dies ist nicht geschehen. Das geht zu ihren Lasten. Soweit sie - worauf die Zulassungsbegründung offenbar abhebt - im späteren Schreiben vom 9. Oktober 2013 (vgl. Bl. 115 der GA Bd. I), das innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 73 Abs. 8 Satz 1, 1. HS. a.E. VwVfG) nach Ende der mit Bekanntgabe der Planänderung (Verlegung der Zufahrt von Norden nach Südosten) an die Kläger (vgl. Schreiben des Beklagten v. 19.8.2013, Bl. 13 der BA A, Teilvorgang „Verfahren zur Änderung der Zufahrt ohne Stellungnahmen“) gesetzten Einsichtsfrist bis zum 30. September 2013 beim Beklagten eingegangen ist, ausgeführt haben, „die Situation zu Staub/Feinstaub“ [sei] „unverändert“, kann dies nicht als unterstellt fristgerechte erstmalige Einwendung zum Belang „Schutz vor Feinstaub“ angesehen werden.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Befürchtungen zu einer durch Abbau- und Transportvorgänge unzumutbar erhöhten Feinstaubbelastung durch Abgase bei den Klägern, die unmittelbar an der gerichtsbekanntermaßen derzeit vielbefahrenen Bundesstraße x und damit in einem durch erhebliche Vorbelastung geprägten Bereich wohnen, unter dem Aspekt einer irrelevanten Zusatzbelastung nicht als schlüssig darstellen. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 30.11.2016, Bl. 430 der GA Bd. III) - wenngleich nur im Zusammenhang mit Ausführungen zum Thema Lärm - zugleich mutmaßen, während des Abbauzeitraums des streitigen Vorhabens werde der Verkehr auf der Bundesstraße x im Zuge der Errichtung der Bundesautobahn 39 (Wolfsburg-Lüneburg) auf 20% sinken, sind diese Annahmen bezogen auf die derzeit fragliche Realisierung dieses Verkehrsprojekts mit Blick auf die jüngsten einem Weiterbau vorerst entgegenstehenden Entscheidungen des BVerwG zum Bauabschnitt zwischen Wolfsburg und Ehra (Urteile v. 11.7.2019 - BVerwG 9 A 13.18 bzw. 9 A 14.18 -) nicht belastbar.

(2) Entgegen der Auffassung der Kläger wird auch eine Abwägungsfehleinschätzung oder -disproportionalität hinsichtlich ihrer übrigen Belange nicht hinreichend dargelegt. Diese Rügen betreffen allesamt Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zum Sachverhalt bzw. zu den tatsächlichen Prognosen zum Umfang der Betroffenheit dieser Belange und greifen nicht durch.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27, und v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015), jeweils m.w.N.). Solche Fehler haben die Kläger hier von vornherein nicht aufgezeigt.

Auch unter Berücksichtigung der Planänderung vom Sommer 2013 (Verlegung der Zufahrt von Norden nach Südosten) sowie der Konkretisierung vom 30. August 2016 (Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten)) sind diese Belange im Übrigen mit zureichendem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden; in ihnen werden die Kläger durch das planfestgestellte Abbauvorhaben voraussichtlich nur unerheblich und unvermeidbar betroffen werden.

(a) Das gilt zunächst für den Schutz der Kläger vor schädlicher Lärmbelastung.

Das Verwaltungsgericht hat die Lärmprognosen in den Schallschutzgutachten des vom Beigeladenen beauftragten Sachverständigen Dr. K. vom 20. Juli 2009, 25. Januar 2013 und 21. Juni 2013 (vgl. BA B, Teil IV der Planunterlagen, v.a. S. 10 der 2. Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens Nr. 09128a v. 21.6.2013), die zugrunde legen, dass ein Betrieb der Sandabbauanlage nur montags bis freitags von 6.00 bis 22.00 Uhr (großzügiger als im Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen: dort nur 6.00 bis 20.00 Uhr) sowie samstags von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr und sonn- und feiertags sowie zur Nachtzeit gar nicht erfolgt, und die aufgrund einer Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung des nach Osten (in Richtung der Bundesstraße x und des klägerischen Grundstücks) vorgesehenen Schutzwalls von 3 m Höhe und 10 m Breite für die Betriebszeiten zu einem Beurteilungspegel von 54 bis 58 dB(A) und einem Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen von 64 dB(A) gelangen, für ausreichend erachtet, um schädliche Lärmimmissionen am Immissionsort 01 (Wohnhaus der Kläger) auszuschließen, für den die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- bzw. Dorfgebiete (60 dB(A) bzw. 90 dB(A) tagsüber) gälten, weil es sich hier um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handele.

(aa) Hiergegen wenden die Kläger - ohne die Maßgeblichkeit der genannten Immissionsrichtwerte in Zweifel zu ziehen - zum einen ein, die Gutachten seien wegen einiger fehlsamer Rechenannahmen nicht belastbar, weil sie verschiedene Geräte und Maschinen (z.B. Bagger) sowie Tätigkeiten auf dem Abbaugelände unzulässig als Flächenschallquellen mit gemittelten Abständen zum Immissionsort anstatt als Punktschallquellen mit realen (geringeren) Abständen hierzu ansetzten und von einer falschen Höhenbemessung hinsichtlich des klägerischen Wohnhauses ausgingen. Des Weiteren sei nach dem Ende des 1. Abbauabschnitts wegen der dann entstandenen „Trogwirkung“ eine erheblich höhere Lärmbelästigung als errechnet zu erwarten. Außerdem befolge das Gutachten nicht vollständig die Vorgaben, die das GAA F-Stadt in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2012 für ein „ordnungsgemäßes schalltechnisches Gutachten“ gemacht habe.

Diese Rügen gegen die Vertretbarkeit der auf Abbauflächen und Fahrwege bezogenen Berechnungsmethode des Gutachters, welche dieser bereits im Planfeststellungsverfahren in den beiden Ergänzungen zu seinem Gutachten (insbesondere) vom 25. Januar 2013, die sich mit der Stellungnahme des GAA F-Stadt auseinandersetzt, und vom 21. Juni 2013 erläutert und gegen gleichartige Angriffe verteidigt hat (vgl. auch das im Klageverfahren seitens des Beigeladenen eingereichte zusätzliche Schreiben des Gutachters v. 18.3.2015 auf Bl. 198 f. GA Bd. I), erschüttern die Prognosen mangels hinreichender Substantiierung nicht. Es handelt sich im Wesentlichen um Mutmaßungen und Spekulationen der Kläger. Dass das Schreiben des GAA F-Stadt vom 12. Dezember 2012 (Bl. 47 f. der BA A, Teilvorgang „Verfahren bis zum Erörterungstermin am 12.03.2013“) als eine absolut verbindliche konkrete Vorgabe für die Erstellung eines fachlich vertretbaren Lärmgutachtens aufzufassen wäre, wird nicht hinreichend dargelegt.

(bb) Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass der Gutachter, wie von den Klägern zum anderen gerügt, die Anzahl der Fahrzeugbewegungen beim Abbaubetrieb mit 16 LKW pro Stunde unrealistisch niedrig bemessen hätte. Als reine Abtransportvorgänge sind 15 bis 20 LKW pro Betriebstag angegeben, woraus sich ein bis zwei LKW-Bewegungen pro Stunde ergeben. Die restlichen 14 bis 15 Bewegungen pro Stunde für internen Transportverkehr auf dem Abbaugelände selbst sind nicht per se lebensfremd bemessen. Die Kläger legen insoweit auch nicht substantiiert dar, dass und welche höhere Zahl aus welchem Grund in welcher Beziehung anzusetzen wäre, sondern ergehen sich in reinen Mutmaßungen, „ob“ die genannten Zahlen zu niedrig ausgefallen sein könnten.

(cc) Schließlich rügen die Kläger auch noch im Zulassungsverfahren, der Gutachter sei hinsichtlich des Trockenabbaus im 1. Abbauabschnitt (Osten) nicht von der beantragten Abbaurichtung (von Ost nach West), sondern von der umgekehrten Richtung (von West nach Ost) ausgegangen. Diese Rüge vermag schon vom Ansatz her nicht zu verfangen. Denn maßgeblich kommt es nur auf die letztlich planfestgestellte Abbaurichtung in dieser Hinsicht an. Dies ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beklagten zu Protokoll erklärten Konkretisierung (vgl. oben II.1.a)aa)(1)) die Richtung von West nach Ost. Damit stimmen die Prämissen des Lärmgutachters mit der planfestgestellten Betriebsweise überein.

(b) Hinsichtlich einer „absehbar permanenten“ Belastung der „25 m vom Vorhaben entfernt wohnenden“ Kläger durch Staub, die aus dem Abbaubetrieb und aus Transportvorgängen herrühre und deren Auftreten auch vom Beigeladenen eingeräumt worden sei, gebieten die Einwendungen der Kläger ebenfalls keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel.

(aa) Mit dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten geht der Senat davon aus, dass die schließlich zu einer Bedingung der Planfeststellung erhobene (vgl. I.4 des Planfeststellungsbeschlusses v. 4.3.2014) pflichtige Bepflanzung des 3 m hohen und 10 m breiten in Richtung Osten vorgesehenen Schutzwalls sowie die zur Planfeststellung verfügten Auflagen (Anpassung der Abwurfhöhe an die wechselnde Schüttungshöhe; Begrenzung der Staubemissionen auf ein Minimum nach dem Stand der Technik; Befeuchtung (Vernetzung) des Abbaugutes bei trockener Witterung) einen ausreichenden Schutz der Kläger vor erheblicher Staubbelastung bieten werden. Der weitere Vortrag, ob die Grenzwerte (welche?) nach der TA Luft für eine noch zumutbare Staubbelastung unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen eingehalten würden, hätten weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte geprüft, wirft insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Die Kläger behaupten nicht einmal dezidiert, dass diese Werte nicht eingehalten werden können, sondern qualifizieren die Auflagen pauschal in für eine Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichender Weise als „ungeeignet“.

(bb) Die Planänderung in Gestalt der Verlegung der Zufahrt von Norden (in der Nähe des klägerischen Grundstücks) nach Südosten (ohne vorhandene gegenüberliegende Wohnbebauung) hat im Hinblick auf eine Staubbelastung, die aus dem dynamisch-rangierenden Abtransport von Sanden in offenen Mulden von Kipplastern (LKW) aus dem Abbaugebiet heraus zur Bundesstraße x hin in der Nähe der Kläger resultieren könnte, deutlich reduziert.

(cc) Die durch nichts belegte Behauptung der Kläger, gerade die am 30. August 2016 erfolgte Konkretisierung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) führe gerade zu einer erhöhten Staubbelastung durch das Auftreffen der vorherrschenden Westwinde auf die Abbaukante, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass bei einem daraus resultierenden Beginn des Trockenabbaus inmitten des Abbaugeländes über eine längere Abbauzeit hinweg letztlich ohnehin zwei „mauerartige“ Kanten entstehen werden (je eine in die westliche und in die östliche Richtung zeigende, von denen sich erstere (die „aktive“ Abbruchkante) fortschreitend nach Osten, das heißt zur Bundesstraße x hin, bewegen wird), erhellt aerodynamisch ohne Weiteres, dass bei dieser Art des Abbaus die auch vor Staub schützende Wirkung des Walls der Gesamthöhe bzw. -tiefe nach mit fortschreitendem Abbau unter Herannahen der Abbruchkante an den inneren östlichen Rand des Abbaugebiets zunehmen wird.

(c) Soweit die Kläger wegen der am 30. August 2016 erfolgten Konkretisierung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) mutmaßen, die sie betreffenden Belange etwaiger Auswirkungen auf das Grundwasser und die Standsicherheit seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nun gutachterlich eventuell nicht mehr zutreffend erfasst, gewichtet und abgewogen, gebietet dieses Vorbringen ebenfalls eine Zulassung der Berufung nicht.

(aa) Zunächst ist zu betonen, dass die nur die Abbaurichtung im Trockenabbau betreffende Konkretisierung keinen Bezug zu dem erst nach Beseitigung der Deckschicht beginnenden Nassabbau aufweist, so dass eine Auswirkung dieser Konkretisierung auf die lokalen Grundwasserverhältnisse nicht einsichtig ist. Konkrete Folgen für ihre Brunnenwasserversorgungsanlage (z.B. ein befürchtetes Absinken des Grundwasserspiegels unter ein für die Wasserförderung erforderliches Mindestniveau) zeigen die Kläger denn auch nicht auf. Vielmehr ziehen sie sich allein auf die Prognose der Gutachterin L. im Fachbeitrag Geologie und Grundwasser (Teil III der Planunterlagen, BA B) vom 28. Mai 2013, Seite 12 f., zurück, es sei in einer Reichweite von 25 bis 70 m im Umfeld der Abbauanlage mit Abtrocknungen im Anstrombereich und mit Aufstauungen im Abstrombereich zu rechnen; hiervon seien sie - die Kläger -, die sie im Abstand von 25 m zu dem Abbaugelände wohnten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mithin jedenfalls betroffen. Dabei wird übersehen, dass die Kläger, die nordöstlich der Abbauanlage ansässig sind, allenfalls von gewissen Abtrocknungen im Anstrombereich des Grundwassers von Nordosten her im Umfang von rund 0,50 m betroffen sein können, nicht jedoch von den - nach einem durch die Gutachterin festgestellten „Knick“ des Grundwasserstroms im späteren Abbaugelände nach Süden (a.a.O., S. 10) - auftretenden etwaigen Aufstauungen um 0,65 m südlich des Abbaugeländes. In Bereich des klägerischen Grundstücks im Nordosten der Abbauanlage herrscht jedoch bei einem Flurabstand von 4,85 m bereits jetzt ein als „grundwasserfern“ zu bezeichnender Zustand vor. Inwieweit sich die Vergrößerung des Flurabstandes auf 5,35 m überhaupt auf die ohnehin notwendigerweise tiefreichende Brunnenanlage der Kläger auswirken könnte, wird nicht dargelegt.

(bb) Hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Konkretisierung der Abbaurichtung im Trockenabbau auf die Standsicherheit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, entscheidend komme es für die Standsicherheit nur auf die (nicht in Frage stehende) Einhaltung des vorgeschriebenen Böschungswinkels (hier insbesondere nach Osten, das heißt unmittelbar in Richtung des Walls vor dem Anbauverbotsstreifen von 20 m vor der Bundesstraße x und mittelbar in Richtung der Kläger) an, nicht mit hinreichenden Darlegungen erschüttert. Soweit die Kläger darüber hinaus wiederholt die Standsicherheit einer Abbruchkante am Anschnitt zwischen dem 1. und dem 2. Trockenbauabschnitt - das heißt inmitten des Abbaugebiets - insbesondere unter Verweis auf die im 2. Abbauabschnitt temporär bis zur Abgrabung geplante landwirtschaftliche Nutzung bezweifeln, ist ein drittschützender Bezug zum entfernt hiervon liegenden klägerischen Grundstück nicht erkennbar.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

aa) Dass die mündliche Verhandlung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. August 2016, aufgrund derer das angefochtene Urteil erging, entgegen § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ab 16.00 Uhr - wie von den Klägern geltend gemacht - nicht mehr öffentlich gewesen wäre, was nach § 138 Nr. 5 VwGO sogar einen absoluten Revisionsgrund darstellte, legen die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend dar.

(1) Mit dem Vorbringen, an jenem Tage sei die Tür zum Gerichtsgebäude von 16.00 Uhr bis zum Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr verschlossen gewesen und lediglich ein Zettel habe sitzungsbesuchswillige Personen auf eine - angeblich hinter einem Vorsprung neben einem Souterraineingang befindliche und nicht besonders gekennzeichnete - „Klingel an der nächsten Tür rechts“ verwiesen, ist ein Öffentlichkeitsverstoß nicht dargetan. Wie der Beklagte in seiner Erwiderung im Zulassungsverfahren vom 9. Januar 2017 (Bl. 454 der GA Bd. III) zutreffend ausgeführt hat, ist die Öffentlichkeit der Verhandlung auch dann gewahrt, wenn zwar die Haupteingangstür des Gerichtsgebäudes zeitweise verschlossen ist, Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1989 - BVerwG 6 C 29.88 -, NJW 1990, 1249, juris Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn damit Wartezeiten von einigen Minuten einhergehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2000 - BVerwG 8 B 287.99 -, BVerwGE 111, 61, juris Rn. 11). Dass die Klingel defekt gewesen oder auf Klingeln hin niemand geöffnet hätte, wird von den Klägern nicht vorgetragen. Soweit die Prozessbevollmächtigte darauf verwiesen hat, im Gebäude tätige Handwerker hätten ihr persönlich nach einer Verhandlungspause, die sie außerhalb des Gerichtsgebäudes verbracht habe, mit dem Hinweis darauf, es sei geschlossen, den Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt, stimmt dies nicht mit der gesicherten Tatsache überein, dass die Prozessbevollmächtigte ausweislich des Sitzungsprotokolls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um 19.30 Uhr hieran weiter teilgenommen hat, ganz abgesehen davon, dass derartige Aussagen und Verhaltensweisen von Handwerkern nicht dem Gericht zurechenbar wären.

(2) Soweit die Kläger monieren, ab 17.00 bzw. 18.00 Uhr habe es im Gerichtsgebäude keinen gesonderten Hinweis (Aushang) dazu gegeben, dort finde noch eine mündliche Verhandlung statt, war eine solche von ihnen vermisste Bekanntmachung durch Aushang zur Herstellung und Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vonnöten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1988 - BVerwG 4 ER 202.88 -, NVwZ-RR 1989, 168, juris Rn. 2).

bb) Eine von den Klägern in mehrerlei Hinsicht geltend gemachte Verletzung in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) wird nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

(1) Soweit die Kläger allgemein in Bezug auf alle unter a) genannten Rügen, mit denen ernstliche Richtigkeitszweifel dargelegt werden sollen, zusätzlich unter dem Aspekt einer „Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts“ einen Gehörsverstoß rügen, ist dieser bereits im Ansatz zu verneinen.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die Prozessbeteiligten nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sind, sondern vor einer ihre Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Hiermit verbunden ist zum einen das Recht der Prozessbeteiligten zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und zum anderen die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten ernsthaft zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 26.1.1983 - 1 BvR 614/80 -, BVerfGE 63, 80, 85; Beschl. v. 17.7.1996 - 1 BvR 55/96 -, juris), ohne dass ihnen in jedem Fall in der Sache gefolgt werden müsste. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.1.2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.; v. 24.2.2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 20 f.; v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215, 218; v. 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75]). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Hinweispflicht des Richters zur beabsichtigten Beweiswürdigung und Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 -, BVerfGE 67, 90, 95). Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190; v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144).

Hieran gemessen folgt aus der Rüge der Kläger zur angeblichen Zugrundelegung eines „falschen Sachverhalts“ eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Nicht erkennbar und nicht dargelegt ist, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger schon nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hätte. Allenfalls ist der Sachverhalt (namentlich in Bezug auf die Themen Lärm, Staub, Grundwasser, Standsicherheit, Feinstaub) im Ergebnis nicht im Sinne der Vorstellungen der Kläger festgestellt worden, das heißt, das Verwaltungsgericht ist ihrem Vorbringen in der Sache nicht oder nicht vollumfänglich gefolgt. Das kann mit der Verfahrensrüge bezüglich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bekämpft werden, weil diese kein Mittel zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2011 - BVerwG 8 C 13.11 -, juris Rn. 2).

(2) Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe in einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Weise verfahrensfehlerhaft den am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2016 als „Hauptantrag“ gestellten Vertagungsantrag der Kläger (vgl. Seite 6 des Protokolls, Bl. 255 der GA Bd. I) abgelehnt und sogleich durch Urteil über ihre Klage entschieden, obwohl der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 4. März 2014 in der mündlichen Verhandlung noch eine „Änderung“ erfahren habe, begründet dieses Vorbringen einen Verfahrensfehler nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.

Denn ein von diesen Vorschriften vorausgesetzter „erheblicher Grund“ für eine Vertagung, welcher dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschl. v. 4.2.2002 - BVerwG 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 24.11.2016 - 13 LA 79/16 -, V.n.b., S. 4 f. des Beschlussabdrucks), lag nicht vor. Den Klägern war im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2016 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung förmlicher Beweisanträge und damit ein ausreichendes Maß an rechtlichem Gehör gewährt worden. Soweit sie geltend machen, durch die Verkündung des Urteils trotz Vertagungsantrags sei ihnen „jegliche Möglichkeit genommen [worden], weitere Einwendungen zu erheben“ (vgl. Seite 11 der Zulassungsantragsbegründung v. 30.11.2016, Bl. 417 der GA Bd. III), kann dem nicht gefolgt werden. Die Klage war entscheidungsreif. Wie oben unter II.1.a)aa)(1) ausgeführt, handelte es sich bei der von den Klägern thematisierten, in der mündlichen Verhandlung erfolgten Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) durch den Beklagten im Übrigen nur um eine die Kläger begünstigende, räumlich und thematisch beschränkte Konkretisierung des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses, die eine Vertagung nicht gebot.

(3) Mit dem weiteren Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung verschiedener Beweisanträge verletzt, wird ein Gehörsverstoß bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ein derartiger Verfahrensfehler kann zwar auch durch die Ablehnung eines Beweisantrags verwirklicht werden. Das setzt jedoch zunächst voraus, dass es sich um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO handelt; bei bloßen Beweisanregungen scheidet ein Gehörsverstoß hingegen stets aus, wenn sie - bei durchgeführter mündlicher Verhandlung - darin nicht als förmlicher Beweisantrag aufgegriffen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 24.11.2016 - 13 LA 200/15 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks, m.w.N.). Diese Zuordnung und Abgrenzung im Einzelnen kann hier in diesem Zusammenhang noch unterbleiben. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, juris Rn. 12). Dies ist nicht bei jeder sachlich unrichtigen Behandlung eines Beweisantrages, sondern nur dann der Fall, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, aus denen der Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 138 Rn. 33 m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden hier nicht dargelegt.

cc) Soweit die Kläger in der Zulassungsantragsbegründung (passim) mit Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (insoweit als sonstigen, „einfachen“ Verfahrensmangel) rügen, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Beweisanträge verfahrensrechtlich unzulässig, das heißt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, abgelehnt, wird damit ein erheblicher Verfahrensmangel nicht dargelegt.

(1) Auf die Anträge zu Nrn. 18 und 19, die offenbar die Auswirkungen der Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) auf Standsicherheit und Grundwasser thematisieren, ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar, weil es schon an formellen Voraussetzungen fehlt.

Denn förmliche unbedingte Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO können von vornherein nur solche sein, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellt werden (vgl. zur Protokollierungspflicht der Stellung von Beweisanträgen als „wesentliche Vorgänge der Verhandlung“ im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGOBVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - BVerwG 9 A 8.10 -, NVwZ-RR 2011, 383, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Beachtung der vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung können nach § 165 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Ist ein Beweisantrag mithin nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - BVerwG 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es bezogen auf diese beiden Anträge hier. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2016 führt auf Seiten 4 ff. (Bl. 253 ff. der GA Bd. I) zwar eine Ablehnung diverser Beweisanträge, darunter auch derjenigen mit den von den Klägern wie oben angegebenen Nummern, auf. Dazu, dass derartige Beweisanträge zuvor zu Protokoll erklärt worden wären, fehlt jedoch jegliche Erwähnung in der Sitzungsniederschrift. Das Protokoll enthält auf Seite 4 (Bl. 253 der GA Bd. I) lediglich den Satz „Die Kammer zieht sich zur Beratung über die Beweisanträge und den Vertagungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger zurück.“ Die in die Gerichtsakte erst später nachgehefteten handgeschriebenen Zettel auf Bl. 298 der GA Bd. II, die eine Nummerierung (18 und 19) enthalten, ändern hieran nichts. Bei dem Antrag zu Nr. 19, der auf die Prüfung abzielt, „inwieweit sich ein Abbau insgesamt oder in einzelnen Abschnitten auf das Grundwasser (Brunnen) oder die Standsicherheit des Hauses des Klägers A. auswirkt“ (Hervorhebung durch den Senat), handelt es sich überdies um einen bloßen Beweisermittlungsantrag (Ausforschungsbeweisantrag, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 86 Rn. 18a), das heißt auch aus diesem weiteren Grunde nicht um einen echten Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Auch im Zulassungsverfahren haben die Kläger es nicht vermocht, mit Bezug auf die Grundwasserproblematik eine klare Tatsachenbehauptung zu formulieren, die einer Beweisführung zugänglich wäre. Im Übrigen ist die Ablehnung des Antrags zu Nr. 18 auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Eine Entscheidungserheblichkeit der Abbaurichtung im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts für die Beurteilung der Standsicherheit mit Bezug auf die Kläger ist angesichts des in jedem Fall einzuhaltenden und einhaltbaren Böschungswinkels nicht gegeben. Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes v. 30.11.2016, Bl. 416 der GA Bd. III) offenbaren überdies, dass auch dieser Antrag letztlich auf eine Ausforschung gerichtet ist, weil die Kläger selbst nicht zu wissen glauben, „ob die Änderung […] Einfluss auf die Berechnung zur Standfestigkeit hat oder nicht“.

(2) Soweit es die im Protokoll auf Seite 6 (Bl. 255 der GA Bd. I) im Rahmen der Ablehnungsbegründung inhaltlich erläuterten Anträge zu Nrn. 20 bis 22 angeht, mag angesichts des dort vorangestellten Satzes „Sodann stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger drei weitere Beweisanträge, zu deren Beratung sich die Kammer erneut zurückzog.“ in Verbindung mit den nachgehefteten handschriftlichen Zetteln auf Bl. 299 bis 301 der GA Bd. II eine ausreichende Protokollierung erfolgt sein. Deren Ablehnung durch das Verwaltungsgericht begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

Die unter Beweis gestellten Behauptungen, dass sich die Staubbelastung infolge der Festlegung der Abbaurichtung von West nach Ost im Trockenabbau des 1. Abbauabschnitts (Osten) erheblich erhöhen wird (Nr. 20) und dass durch die dem Trockenabbau allgemein zuzuordnenden Fahrzeugbewegungen zum Zwischenlagerplatz, zum Brecher oder zum Verladeort (Nr. 22) eine erhebliche Belastung durch Staub eintritt, betreffen keine entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 21), weil nicht ersichtlich ist, dass die Staubauflagen und -vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses hiergegen keinen Schutz für die Kläger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bieten könnten.

Dasselbe gilt im Ergebnis für den Antrag zu Nr. 21, der sich auf Feinstaubbelastungen durch Abgase bezieht. Auf diese Frage kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wegen der von ihm angenommenen Präklusion diesbezüglicher Einwendungen der Kläger nach § 73 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 1, 2. HS. VwVfG, die - wie oben unter II.1.a)bb)(1) ausgeführt - nicht erfolgreich mit Darlegungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen worden ist, nicht an. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 -, NVwZ-RR 1996, 369; Senatsbeschl. v. 24.7.2019 - 13 LA 297/18 -, V.n.b., S. 7 des Beschlussabdrucks).

(3) Die Ablehnung des Antrags zu Nr. 24, der offenbar darauf gerichtet war, die Behauptung der Kläger sachverständig zu beweisen, dass die durch den geplanten Abbau zu erwartende Staubbelastung über den nach der TA Luft zulässigen Werten liege (vgl. Seite 21 des Schriftsatzes der Klägerseite v. 21.8.2014, Bl. 103 der GA Bd. I), ist nicht zu beanstanden. Auch dieser Antrag ist nach den unter (1) genannten Grundsätzen nicht als echter Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen, weil seine Stellung in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend protokolliert worden ist. Seite 6 des Sitzungsprotokolls (Bl. 255 der GA Bd. I) enthält insoweit nur den Satz „Des Weiteren stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger 12 weitere Beweisanträge […]“. Welchen Inhalt diese Anträge haben sollten, wurde nicht wenigstens (wie bei den Anträgen zu Nrn. 20 bis 22, vgl. oben (2)) durch handschriftliche Zettel zum Protokoll ausgeführt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit ein lediglich schriftsätzlich (vgl. Seite 21 oben des Schriftsatzes vom 21.8.2014, Bl. 103 der GA Bd. I) angekündigtes Beweisangebot der Klägerseite verbeschieden. Hierzu war es nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet, weil es sich bei Beweisangeboten aus vorbereitenden Schriftsätzen nicht um förmliche Beweisanträge im Sinne dieser Norm handelt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 19 m.w.N.). Das Protokoll enthält bei der Wiedergabe der Antragstellung auch keine Bezugnahme auf bestimmte Schriftsätze oder gar eine Nummerierung von Beweisangeboten, die nunmehr als förmliche Beweisanträge gestellt sein sollten. Soweit man gleichwohl die ansatzweise Erläuterung auf Seite 7 des Protokolls (Bl. 256 der GA Bd. I) als ausreichenden Bezug gelten lassen wollte, unterliegt die Ablehnung eines derartigen Beweisantrags keinen Bedenken, weil es sich bei dessen Gegenstand (Überschreitung von TA-Luft-Grenzwerten für Staub, die nicht einmal genau bezeichnet werden) um eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt, wodurch auch dieser Antrag den Charakter eines bloßen Beweisermittlungsantrags gewinnt.

(4) Das Monitum der Kläger gegen die Ablehnung bestimmter weiterer, auf Lärmbelastungen bezogener Beweisanträge (Nrn. 11, 12, 16, 27) ist nicht wenigstens auch im Rahmen der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Sachrüge (ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) formuliert worden (vgl. Seiten 22 f. der Zulassungsantragsbegründung v. 30.11.2016, Bl. 428 f. der GA Bd. III). Die darauf bezogenen, nicht durchgreifenden Einwände hat der Senat bereits oben unter a) gewürdigt.

dd) Soweit die Kläger einen sonstigen Verstoß gegen die richterliche Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) pauschal bezogen auf alle Punkte, deretwegen auch ernstliche Zweifel (siehe oben a)) geltend gemacht werden, rügen, liegt keine hinreichende Darlegung dieses Verfahrensmangels vor.

Wird derart ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Die Kläger haben zum einen nicht aufgezeigt, dass sie in den mündlichen Verhandlungen mit der Stellung zielführend formulierter Beweisanträge auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt haben. Die Aufklärungsrüge stellt indes kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 m.w.N.). Die Kläger haben zum anderen nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht Beweiserhebungen zu entscheidungserheblichen Fragen aufdrängen mussten und welches Ergebnis diese gezeitigt hätten. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

ee) Soweit die Kläger schließlich - ebenfalls als angeblichen Verfahrensmangel - einen Verstoß gegen „§ 78 Abs. 8 VwVfG“ (bzw: „§ 78 VwVfG“) mit der Begründung rügen, das Verwaltungsgericht habe den Planfeststellungsbeschluss „durchgewunken“, anstatt „das Verfahren an den Beklagten zur Durchführung eines transparenten Verfahrens zurück[zu]geben“ (vgl. Seite 16 f. der Zulassungsantragsbegründung v. 30.11.2016, Bl. 422 f. der GA Bd. III), vermag diese Rüge von vornherein einen für § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensfehler nicht zu begründen. Eine Norm „§ 78 Abs. 8 VwVfG“ existiert nicht und hat nicht existiert. § 78 Abs. 1 und 2 VwVfG betrifft einen völlig anderen Fall (Zusammentreffen mehrerer Vorhaben). Soweit (erneut) § 73 Abs. 8 VwVfG gemeint sein sollte, statuiert diese Vorschrift keine Vorgaben für das gerichtliche, sondern allenfalls solche für das behördliche Verfahren. Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO können jedoch grundsätzlich nur solche sein, die sich auf das gerichtliche Verfahren, nicht auf das Handeln der Verwaltungsbehörde beziehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 194). Eine Ausnahme hiervon (vgl. Seibert, a.a.O.) ist nicht dargetan. Aus denselben Gründen sind die sonstigen von den Klägern in der Zulassungsbegründung (passim) gerügten angeblichen Verfahrensfehler des Planfeststellungsverfahrens beim Beklagten nicht geeignet, im Sinne des klägerischen Postulats zugleich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzugeben.

c) Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85, juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen haben die Kläger eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

aa) Die von ihnen zunächst als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage (vgl. Seiten 13 f. der Zulassungsantragsbegründung v. 30.11.2016, Bl. 419 f. der GA Bd. III)

„Kann an die Anforderungen des Inhalts von Einwendungen Drittbetroffener, ohne dass diese die Möglichkeit erhalten, in alle Planunterlagen vollständig einzusehen, so hohe detaillierte Anforderungen an die Spezifizierung der grundsätzlich aufgrund der sich aufdrängenden Drittbetroffenheit ergebenden Einwendungen der Verletzung einer Rechte gestellt werden, dass Einwanderheber präkludiert sind, wenn die Wortwahl nicht konkret genug ist?“

hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Erstens ist diese sprachlich verunglückte, unter einer Bedingung (Nichteinsehbarkeit aller notwendigen Planunterlagen durch potentielle Einwender) stehende Fragestellung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil nicht dargelegt und nicht erkennbar für den Senat ist, dass Planunterlagen im Rahmen der Auslegung nicht vollständig verfügbar gewesen sind; vielmehr hat selbst die ursprüngliche Auslegung ihre „Anstoßfunktion“ erfüllen können und auch erfüllt, abgesehen von einer Einwendung gegen Feinstaubbelastungen haben die Kläger diese nämlich auch im Konkreten genutzt.

Zweitens liegt eine für eine Vielzahl von Fällen abstrakt klärungsfähige Frage nicht vor, da es von den ausgelegten Planunterlagen und damit stark einzelfallabhängig ist, wieviel an „Konkretheit“ (Umfang und Detailliertheit) den Einwendungen abverlangt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - BVerwG 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678, 680; Wysk, a.aO., § 73 Rn. 69 m.w.N.).

Drittens wäre, wenn man die Frage auf den Kern reduzierte, ob eine bestimmte Beeinträchtigung (hier der Gesundheit der Kläger durch Feinstaub aus Abgasen) durch das Vorhaben bezeichnet werden muss, bereits im positiven Sinne höchstrichterlich beantwortet (vgl. die Nachweise unter II.1.a)bb)(1)).

bb) Die weitere als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage (vgl. Seite 26 der Zulassungsantragsbegründung v. 30.11.2016, Bl. 432 der GA Bd. III),

„ob die Öffentlich[keit] gem. § 169 GVG gewährleistet ist, wenn sich die Möglichkeit des Zugangs zum Gericht nur begrenzt aus einen[m] Zettel in der Eingangstür [ergibt], der auf eine Klingel an einer Nebentür verweist[,] und ein Aushang im Gericht mit Hinweis auf den Sitzungssaal nicht mehr vorhanden ist“,

ist nicht (mehr) rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie ohne Rücksicht auf die beklagenswerte sprachliche Unzulänglichkeit ihrer Formulierung jedenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. hierzu die unter II.1.b)aa) gegebenen Nachweise).

d) Die Berufung ist ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, juris Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Die Kläger behaupten lediglich das Bestehen von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und verweisen auf eine angebliche „Intransparenz“ des beim Beklagten durchgeführten Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf verschiedene Aspekte. Sie legen aber nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, woraus sich aufgrund der im Einzelnen aufgezählten Unklarheiten die behaupteten Schwierigkeiten ergeben sollen und warum es sich um besondere, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten handeln soll. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

e) Schließlich ist die Berufung entgegen der Ansicht der Kläger nicht wegen einer Abweichung (Divergenz), auf der das angefochtene Urteil beruht, nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Rechtsmittelführer ausführen, welcher abstrakte Rechtssatz oder Tatsachensatz (verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder -bewertung) in dem Urteil eines Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt, dazu in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, juris Rn. 13 f.; Senatsbeschl. v. 13.12.2013 - 13 LA 251/12 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.). Das hat die Zulassungsantragsbegründung (auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 30.11.2016, Bl. 425 der GA Bd. III) nicht vermocht.

Zwar wird mit dem Urteil des BVerwG vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - eine grundsätzlich divergenzfähige Entscheidung genannt. Die Zulassungsantragsbegründung benennt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz, gegen den sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts „auflehnte“. Soweit ausgeführt wird, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Parteigutachten des Dr. K. könne als verlässliche Grundlage für die Vorprüfungsentscheidung des Beklagten gelten, stelle sich als Abweichung von der genannten höchstrichterlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar, reicht dies als Darlegung einer bestehenden Divergenz nicht aus.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger deren Ausführungen dahin deutete, dass geltend gemacht werden soll, allein der Umstand, dass Gutachten ergeben, dass Lärmgrenzwerte eingehalten werden, lasse die UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall nicht entfallen, wenn die Lärmimmissionen an die maßgeblichen Grenzwerte heranreichten, führt dies im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zu einer die Zulassung der Berufung gebietenden Divergenz. Denn diesen in der genannten Entscheidung des BVerwG (a.a.O., juris Rn. 37 und LS 1) aufgestellten Rechtssatz legt das Verwaltungsgericht auf Seite 19 des angefochtenen Urteils seinen weiteren Überlegungen ausdrücklich zugrunde. Dennoch gelangt es nach eingehender Prüfung im vorliegenden Fall zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine UVP nach §§ 3a Satz 4, 3c Satz 3 UVPG a.F. angesichts der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für nicht erforderlich gehalten werden durfte. Hierin kann demnach bereits vom Ansatz her (allenfalls) eine falsche Rechtsanwendung unbestrittener Rechtssätze liegen, die jedenfalls nicht als Divergenz angesehen werden könnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind im Zulassungsverfahren nicht erstattungsfähig. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beigeladene zu dem Zulassungsantrag der Kläger zu 1. und 2. Stellung genommen und einen eigenen Zurückweisungsantrag gestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 24.1.2017, Bl. 463 ff. der GA Bd. III), hat er sich im Zulassungsverfahren keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Denn selbst bei der Ablehnung seines Antrags und Zulassung der von den Klägern zu 1. und 2. beantragten Berufung wäre im Berufungszulassungsverfahren keine (die Beigeladenen belastende) Kostenentscheidung ergangen. Diese wäre vielmehr erst in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zu treffen gewesen. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen daher unabhängig davon, ob er einen eigenen Antrag gestellt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.2018 - 13 LA 18/17 -, V.n.b., S. 10 f. des Beschlussabdrucks, und v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f.).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) und nimmt für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Eigenheimgrundstücks der Kläger zu 1. und zu 2. einen Wert von 15.000 EUR an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).