Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.2011, Az.: 12 LA 68/09
Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Hähnchenmast im Hinblick auf den Schutz eines selbst Tierhaltung betreibenden Nachbarn; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die Geltung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Landwirte; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung i.S.v. Nr. 5 der GIRL ohne Detailkenntnisse der Situation vor Ort
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.2011
- Aktenzeichen
- 12 LA 68/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0127.12LA68.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.02.2009 - AZ: 5 A 5141/06
Rechtsgrundlagen
- Nr. 1 GIRL
- Nr. 5 GIRL
- § 124 Abs. 2 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
Die Beantwortung der Frage, in welchem Maße Geruchsimmissionen hinzunehmen sind, wenn der von dem geplanten Vorhaben betroffene Nachbar selbst Tierhaltung betreibt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die einer fallübergreifenden, verallgemeinerungsfähigen Beurteilung nicht zugänglich sind.
Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, die gegenüber einer Geruchsbelästigung wegen eigener Tierhaltung durch einen (nachbarlichen) Neubau hinzutretenden Gerüche als nachrangig zu betrachten, wenn sie die bereits vorliegende Belästigung nicht wesentlich und in relevantem Ausmaß verstärken. Jedenfalls ist es dem so betroffenen Nachbarn versagt, jede hinzutretende Immission zu unterbinden, ohne selbst einen Beitrag zur Verbesserung der Geruchssituation zu leisten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Hähnchenmast. Er ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks E. in F. -G., auf dem sich in einer Entfernung von ca. 210 m zum Vorhaben der Beigeladenen sein Wohnhaus sowie daneben weitere landwirtschaftlich genutzte Gebäude, darunter ebenfalls eine Hähnchenmast mit 34.720 Mastplätzen, befinden.
Die Beigeladene beantragte im Juni 2001 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten von Masthähnchen (Neubau eines Hähnchenmaststalls mit 39.997 Hähnchenmastplätzen bis 1,5 kg, alternativ 29.998 Hähnchenmastplätzen bis 2,0 kg), den Neubau einer Abwasserauffanggrube und die Anlegung einer Pflasterfläche auf den Flurstücken 134/62 und 62/6 der Flur 8 in der Gemarkung G.. Ein gleichgroßer Hähnchenmaststall ist auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits vorhanden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene Gutachten des H. Umweltschutz zu Geruchsemissionen und -immissionen vom 11. Dezember 2001 und 19. Dezember 2005 vor, die jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass die maßgeblichen Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) an benachbarten Wohnhäusern eingehalten werden.
Mit seinen im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen, die Gegenstand des am 15. April 2002 durchgeführten Erörterungstermins waren, machte der Kläger u.a. unzumutbare Belästigungen durch Geruch und Staub geltend. Mit Bescheid vom 7. März 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung unter verschiedenen Auflagen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2006 als unbegründet zurück.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Sie stelle hinreichend sicher, dass von dem geplanten Stallneubau keine unzulässigen Staubemissionen ausgingen. Erheblichen, von ihm nicht hinzunehmenden Geruchsbelästigungen werde der Kläger nicht ausgesetzt. Zwar gehe aus dem Gutachten des H. und der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzung vom 20. Februar 2009 hervor, dass unter Berücksichtigung der eigenen Ställe des Klägers die Geruchsstunden an seinem Wohnhaus 40% und die von den Ställen der Beigeladenen ausgehenden Immissionen an seinem Wohnhaus 5% betrügen, das stehe der Erteilung der Genehmigung aber hier nicht entgegen. Der Beklagte habe zu Recht eine Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 der GIRL jedenfalls der Sache nach vorgenommen. Unter den hier bestehenden außergewöhnlichen Verhältnissen, die insbesondere dadurch geprägt seien, dass der Kläger den größten Teil der Geruchsimmissionen durch seine eigenen Ställe verursache und diese umso intensiver wahrnehmbar seien, als er direkt neben den Stallanlagen wohne, seien die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachten Immissionen dem Kläger unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegedankens noch zumutbar. Weitere Vorbelastungen, wie die vom Kläger vorgetragene Schweinemast, fielen auch schon deswegen nicht ins Gewicht, weil diese aufgegeben worden sei und keinen Bestandsschutz mehr genieße. Die vom Kläger vorgetragenen generellen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Konkretisierung der Abluftkamine seien vom Beklagten hinreichend entkräftet worden. Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Altenteilerwohnhaus sei bei der Frage der Einhaltung eines genügenden Abstandes des geplanten Stalles zur umliegenden Wohnbebauung nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Beigeladene könne auch nicht auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn - wie hier - von der geplanten Anlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgingen. Deshalb könne der Kläger auch nicht fordern, dass der Beigeladenen weitere emissionsmindernde Maßnahmen auferlegt würden. Die vom Kläger vorgetragenen tierseuchenrechtlichen Bedenken seien durch die Ergebnisse der Prüfung im Einwendungsverfahren entkräftet worden.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargetan und/oder liegen nicht vor.
Der Kläger trägt vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf zwei Fragen:
"1. Gelten für Landwirte die Regelungen der GIRL nicht oder jedenfalls nur derart eingeschränkt, dass bei einer Gesamtbelastung von wenigstens dem doppelten des maximal zulässigen Grenzwertes (40% der Jahresstunden) aus bestehender eigener Tierhaltung sowie weiterer landwirtschaftlicher Intensivtierhaltung anderer Betreiber eine Zusatzbelastung oberhalb des bisher auch von dem erkennenden Gericht angenommenen Wertes von 0,02 jegliche Zusatzbelastung aus weiterer Intensivtierhaltung irrelevant ist mit der Folge, dass Tierhalter, die auch selbst Geruchsbelästigungen erzeugen, nicht als Menschen im Sinne der GIRL bzw. der weiteren Rechtsordnung zu betrachten sind und keinerlei Schutzanspruch genießen, wie auch ihre Familienangehörigen, Besucher und Gäste.
2. Kann eine Einzelfallprüfung im Sinne von Nr. 5 der GIRL durch das erstinstanzliche Gericht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohne Detailkenntnisse der Situation vor Ort erfolgen mit der Folge, dass allein aus juristischen Gesichtspunkten eben ohne Abwägung der Ist-Situation vor Ort eine Verwaltungsentscheidung mit unbestimmten Rechtsbegriffen und einer grundsätzlichen Abwägung, die aufgrund einer untergesetzlichen Verwaltungsvorgabe vorgesehen ist, ersetzt werden kann."
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Kläger die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren und des Näheren zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag schon in formaler Hinsicht nicht gerecht. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, in welchem Maße Geruchsimmissionen hinzunehmen sind, wenn der von dem geplanten Vorhaben betroffene Nachbar selbst Tierhaltung betreibt, von den jeweiligen konkreten Umständen ab, die im Einzelfall umfassend zu würdigen, aber einer fallübergreifenden, verallgemeinerungsfähigen Beurteilung nicht zugänglich sind. Die von dem Kläger aufgeworfene zweite Frage, ob eine Einzelfallprüfung im Sinne von Nr. 5 der GIRL durch das Gericht die Verwaltungsentscheidung ersetzen kann, würde sich so in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beklagte eine derartige Einzelfallbeurteilung jedenfalls der Sache nach vorgenommen hat. Das ist - wie unten näher ausgeführt wird - nicht zu beanstanden.
Die angegriffene Entscheidung weicht - anders als der Kläger meint - nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, weil sie entgegen den Vorgaben des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgehe, dass die Grenzwerte bei Staub keinen drittschützenden Charakter hätten. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte aufgestellt worden ist. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang Ausführungen in der Antragsbegründung dazu, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Schon daran fehlt es. Der EuGH gehört überdies nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten. Im Übrigen liegt eine sachliche Differenz zwischen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht vor. Die Vorinstanz hat bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Staubbelastung die drittschützende Wirkung der maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gerade nicht verneint, sondern vielmehr in der Sache geprüft und festgestellt, die Änderungsgenehmigung stelle hinreichend sicher, dass von dem geplanten Stallneubau keine unzulässigen Staubemissionen ausgingen. Darauf ist in anderem Zusammenhang zurückzukommen.
Der Kläger meint weiter, die Angelegenheit erweise sich als (tatsächlich) schwierig und rechtlich kompliziert. Sollte der Kläger damit auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abheben wollen, hätte er diesen nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 11.9.2009 - 12 LA 134/08 -). Daran fehlt es. Die Rechtssache weist auch überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. Das Gegenteil ist weder im Hinblick auf die "drei genannten Punkte" noch im Übrigen der Fall. Wie nachfolgend ausgeführt wird, können die aufgeworfenen Fragen - soweit sie entscheidungserheblich sind - ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind diese demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Insoweit bestehen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Der Kläger meint zwar, das angegriffene Urteil sei unzutreffend, spricht indes diesen letztgenannten Zulassungsgrund nicht ausdrücklich an und stellt im Folgenden seine Darlegungen auch nicht teilweise unter diese Überschrift. Zudem differenziert der Kläger zwischen den Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht. Damit genügt er nicht dem Darlegungserfordernis, weil für jeden Zulassungsgrund gesondert geltend zu machen ist, weshalb die Voraussetzungen des entsprechenden Zulassungsgrundes vorliegen sollen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, NVwZ-RR 2006, 197).
Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers annähme, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hinreichend dargetan ist, rechtfertigte sein Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die geeignet wären, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger vorträgt, in den Gutachten zu den Immissionen des genehmigten Vorhabens sei die Gesamtsituation vor Ort nicht betrachtet worden, ergeben sich daraus Bedenken gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. In dem Gutachten des H. vom 11. Dezember 2001 wird eingangs des Näheren dargestellt, welche Erkenntnisse dem Gutachten zugrunde liegen. Danach wurde für das Gebiet I. bereits 1992 durch die Fachhochschule J. und den H. das "Gutachten zur Emission und Immission von Gerüchen aus landwirtschaftlichen Betrieben im Kreis K., Stadt F., Ortsteil L. -I. -G. (Emissionskataster)" auf der Basis der seinerzeit aufgenommenen Betriebsangaben zur Viehhaltung erstellt. Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse über Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe und über Geruchsausbreitungsmodelle im Herbst 2000 überarbeitet; dabei sind Veränderungen des Tierbestandes in zahlreichen Betrieben berücksichtigt worden. Diese Feststellungen und Änderungen sind auch Gegenstand des H. -Gutachtens vom 11. Dezember 2001. Das deutet darauf hin, dass bei der Berechnung der Geruchsimmissionen neben dem beantragten Stall der Beigeladenen die in dem Gutachten von 1992 betrachteten Betriebe im Bereich I. /G. /L. wie auch die späteren Bestandsveränderungen berücksichtigt worden sind. Dieses Gutachten ist wegen der Einführung eines neuen Ausbreitungsberechnungsprogramms und der Einführung geänderter Eingabenwerte auf Veranlassung des Beklagten überarbeitet worden. In diesem (2.) Gutachten des H. vom 19. Dezember 2005 wird die Geruchsbelastung ebenfalls als Gesamtbelastung aller geruchsemittierenden Anlagen berechnet. Selbst wenn es sich indes so verhielte, dass - wovon offenbar nunmehr der Beklagte ausgeht - in die jeweilige Ermittlung der Vorbelastung nur der vorhandene Stall der Beigeladenen sowie die Stallanlagen des Klägers eingegangen sind, wäre dies nicht zu beanstanden. Dem Gutachten des H. vom 11. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers unter Berücksichtigung des beantragten Vorhabens der Beigeladenen 5,5% der Jahresstunden erreichen wird. Bei dieser Berechnung der Geruchsimmissionen sind allerdings die eigenen Stallungen des Klägers nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten vom 19. Dezember 2005 kommt zu der Erkenntnis, dass die Berechnungen unter Berücksichtigung aller Stallungen erkennen lassen, dass die Kenngrößen an dem Wohnhaus des Klägers sicher unter 15% der Geruchsstunden eines Jahres liegen werden und deshalb auf eine zusätzliche Berechnung - ohne die Berücksichtigung der eigenen Stallungen des Klägers - verzichtet werde. In der auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts schließlich eingeholten ergänzenden Stellungnahme des H. vom 20. Februar 2009 wird mitgeteilt, dass eine zusätzliche Ausbreitungsrechnung für das Wohnhaus des Klägers durchgeführt worden sei. Danach hätten sich ohne Berücksichtigung der Ställe, die sich auf der Hofstelle des Klägers befinden, Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers - angegeben als Überschreitungshäufigkeit der Geruchsschwelle - von 5% der Jahresstunden ergeben; aus den im Rahmen der früheren Begutachtung erstellten Berechnungen habe entnommen werden können, dass die o. g. Kenngröße am Wohnhaus des Klägers mit Berücksichtigung der eigenen Ställe bei etwa 40% der Jahresstunden liege. Das bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers im Ergebnis nicht, dass ihm als Landwirt jedwede Belastung durch benachbarte Tierhaltungsanlagen zugemutet wird. Vielmehr liegt der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zugrunde. In dem Gemeinsamen Runderlass des MU, MS, ML und MW vom 30. Mai 2006 (Nds. MBl. S. 657), mit dem die Geruchsimmissions-Richtlinie in der damaligen Fassung des LAI vom 21. September 2004 in Niedersachsen eingeführt worden ist, wurde bereits darauf hingewiesen, dass in sehr stark landwirtschaftlich geprägten Regionen in den Einzelfällen, in denen ausschließlich die Interessen von Landwirtinnen und Landwirten oder Betreiberinnen und Betreibern von Tierhaltungsanlagen untereinander berührt sind, ein höherer Immissionswert - als 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit - zugelassen werden kann. Eine noch deutlichere Behandlung hat diese Konfliktlage nunmehr in der Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit der Ergänzung vom 10. September 2008, in Niedersachsen eingeführt durch Gemeinsamen Runderlass des MU, MS, ML und MW vom 23. Juli 2009 (Nds. MBl. S. 794), erfahren. Insoweit wird in dem Einführungserlass insbesondere auf die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL verwiesen. Dort wird mit Blick auf benachbarte Tierhaltungsanlagen ausgeführt, es habe sich in der Praxis eingebürgert, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Die Annahme einer insoweit bestehenden "Schicksalsgemeinschaft" der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe erscheine aus Wirkungsgesichtspunkten zumindest dann sinnvoll, wenn die Betriebe auch die gleiche(n) Tierart(en) hielten. Mit der Nichtberücksichtigung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen bei der Beurteilung der Geruchsimmissionssituation wird den Umständen Rechnung getragen, dass es messtechnisch äußert aufwendig ist, immissionsseitig zwischen den Gerüchen der eigenen Stallanlage und derjenigen des Nachbarn zu unterscheiden, und dass es wirkungsseitig nicht nachvollziehbar ist, die Geruchsimmissionen der eigenen Tierhaltung nicht als belästigend anzusehen, während die der benachbarten Haltung belästigend wirken sollen.
Nach diesen Maßstäben kommt es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen am Wohnhaus des Klägers durch die mit der angegriffenen Änderungsgenehmigung zugelassene Stallanlagenerweiterung der Beigeladenen nicht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht in Ansehung der nach Nr. 5 GIRL vorgesehenen Einzelfallbeurteilung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger den größten Teil der Geruchsimmissionen durch seine eigenen Ställe, die ebenfalls nicht mit Biofiltern ausgerüstet seien, verursache und diese umso intensiver wahrnehmbar seien, als er direkt neben den Stallanlagen wohne. Demgegenüber seien die durch den Neubau der Beigeladenen hinzutretenden Gerüche als nachrangig zu betrachten, da sie die bereits vorliegende Belästigung nicht wesentlich und in relevantem Ausmaß verstärkten. Mit Blick auf den insoweit eingreifenden Rücksichtnahmegedanken sei es dem Kläger versagt, jede hinzutretende Immission zu unterbinden, ohne selbst einen Beitrag zur Verbesserung der Geruchssituation zu leisten. Die gegen diese Überlegungen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass der Beklagte selbst jedenfalls der Sache nach diese Sonderbeurteilung vorgenommen hat. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen kommen bereits in den Gutachten zum Ausdruck, die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat; sie haben zudem ausdrücklich Eingang in den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2006 gefunden und auf sie hat sich der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009, explizit bezogen.
Ein Mangel der Beurteilung ist auch nicht darin zu erblicken, dass (möglicherweise) Anlagen im weiteren Umfeld des Wohnhauses des Klägers unberücksichtigt geblieben sind. Der Beklagte hat insoweit darauf verwiesen, dass sich erst in rund 650 m Entfernung westlich vom Wohnhaus des Klägers eine weitere Hähnchenmastanlage sowie eine Biogasanlage befänden. Angesichts dieses Abstandes spricht bereits wenig dafür, dass diese Anlagen merkbare und beachtliche Geruchsbelästigungen für den Kläger hervorrufen. Im Übrigen bliebe die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unberührt, dass die am Wohnhaus des Klägers wahrnehmbaren Geruchsimmissionen ganz vorrangig von den eigenen Ställen des Klägers ausgehen, und würde deshalb die Zumutbarkeitsbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, dass die Immissionswerte für Staub auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Es hat aber festgestellt, die Änderungsgenehmigung stelle hinreichend sicher, dass von dem geplanten Stallneubau keine unzulässigen Staubemissionen ausgingen. Die Bestimmung der Immissionskenngrößen sei insoweit nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht erforderlich, weil die nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschritten. Dabei hat das Verwaltungsgericht die von Dr. N., Tierärztliche Hochschule O., ermittelten typischen Emissionsraten zugrunde gelegt und für Masthähnchen einen Wert von 4,2 mg/h Staub angesetzt, der bei rund 40.000 Masthähnchen den ermittelten Wert von 0,168 kg/h Staub ergibt und damit weit unter dem Bagatellmassenstrom von 1 kg/h bleibt. Dieser Bagatellmassenstrom wird - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - auch dann weit unterschritten, wenn man auf den Gesamtbestand von rund 80.000 Masthähnchen in der Anlage der Beigeladenen abstellt. Nicht anders verhielte es sich im Ergebnis, wenn man einen mittleren Emissionsfaktor von 7,115 mg/m3 - wie der Kläger für erforderlich hält - oder sogar 10,4 mg/m3 bezogen auf den Gesamtbestand ansetzen würde. Gegen die Heranziehung der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft bestehen durchgreifende Bedenken nicht, denn es handelt sich hier um gefasste Emissionen, die nach Auflage Nr. 7 des Genehmigungsbescheides vom 7. März 2006 den Anforderungen der Nr. 5.5 der TA Luft entsprechend abzuleiten sind. Da es einer Ermittlung der Immissionskenngrößen gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft im Genehmigungsverfahren nicht bedurfte, kommt es auf die Kriterien, die dort in Nr. 4.6.2.1. für die Notwendigkeit der Ermittlung der Vorbelastung benannt werden, nicht an.
Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, weitere Vorbelastungen, wie die vom Kläger vorgetragene Schweinemast, fielen auch deswegen nicht ins Gewicht, weil diese aufgegeben worden sei, bringt der Kläger durchgreifende Einwände nicht vor. Der Beklagte konnte im Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Stallanlage der Beigeladenen davon ausgehen, dass der Kläger die früher betriebene Schweinemast aufgegeben hatte. Bei einer Hofüberprüfung hatte der Kläger bereits am 3. März 2004 erklärt, der als Schweinemaststall genehmigte Gebäudeteil sei bereits seit einem Jahr außer Betrieb. Der Beklagte hatte nach Aktenlage keinen Anlass zu der Annahme, dass sich im Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen oder des Widerspruchsbescheides daran etwas geändert haben könnte. Dies war offensichtlich auch noch der Erkenntnisstand der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts, als sie die Klage des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Altenteilerwohnhauses zu erteilen, mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. März 2009 abgewiesen hat (Az.: 4 A 2713/07, u.a. S. 2). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass Anlass bestanden haben könnte, die Immissionssituation am Wohnhaus des Klägers im Ergebnis anders zu bewerten, als dies mit der Sonderbeurteilung geschehen ist, wenn der Kläger auch noch Schweinemast betriebe.
Mit dem Vortrag des Klägers, in dem Gutachten des H. aus dem Jahr 2005 seien lediglich 28.800 Masthähnchen auf seiner Hofstelle berücksichtigt worden, während dort mittlerweile 34.720 Hähnchen gemästet würden, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls auseinandergesetzt und ausgeführt, durch die Emissionsberechnung der Landwirtschaftskammer P. (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2004) werde hinreichend belegt, dass die Erhöhung der Besatzdichte bei gleichzeitiger Verbesserung der Lüftungsanlage nicht zu einer Verschlechterung der Emissionswerte führe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Sollte der Kläger rügen wollen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, so würde damit ein erheblicher Mangel nicht benannt. Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen ist von dem Beklagten einer Vorprüfung unterzogen worden, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dass diese Einschätzung gemessen an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unvertretbar ist, hat der Kläger weder nachvollziehbar dargetan noch ist dies sonst erkennbar.