Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2014, Az.: 8 LA 155/13

Widerruf und Rückforderung einer i.R.d. Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Zuwendung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.01.2014
Aktenzeichen
8 LA 155/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0113.8LA155.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.06.2013 - 11 A 3378/11

[Gründe]

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Zuwendung.

Auf den Antrag der Klägerin vom 15. April 2002 bewilligte ihr die Bezirksregierung D. als Funktionsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 12. September 2003, zuletzt geändert durch Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006, für die Erweiterung der Betriebsstätte in E. einen Investitionszuschuss bis zur Höhe von 220.811,34 EUR als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung. Die Bewilligung erfolgte zweckgebunden zur Förderung der im Antrag der Klägerin beschriebenen Investitionen. Der Bewilligungszeitraum wurde auf die Zeit vom 16. April 2002 bis zum 16. April 2005 festgelegt. Der Klägerin wurde in Nr. II.2.2 des Bescheides aufgegeben, bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu den bereits vorhandenen 27 Dauerarbeitsplätzen zusätzliche 3 Dauerarbeitsplätze zu schaffen und zu besetzen. Darüber hinaus wurde in Nr. II.3.1 des Bescheides ein mit Ablauf des Bewilligungszeitraums beginnender Zweckbindungszeitraum für die mit Hilfe der gewährten Zuwendung geschaffenen Dauerarbeitsplätze und beschafften Sachen von fünf Jahren bestimmt. Nach Nr. II.3.2 Tiret 1 des Bescheides ist die Klägerin zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, wenn innerhalb des Zweckbindungszeitraums der Betrieb oder Teile des Betriebes nicht der eigenbetrieblichen Nutzung zugeführt, stillgelegt oder ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen oder diesen zur Nutzung überlassen oder nach außerhalb des Landes Niedersachsen verlegt werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sind in den Bescheid einbezogen worden.

Auf Mittelanforderungen der Klägerin wurde die bewilligte Zuwendung in der Folge vollständig an sie ausgezahlt. Am 9. September 2005 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Verwendungsnachweis ein.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2011, 1. März 2011 und 14. März 2011 sowie E-Mail vom 27. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Beschäftigtenzahlen im Zweckbindungszeitraum anzugeben und zu bestätigen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter im Zweckbindungszeitraum für den Zuwendungszweck genutzt worden sind. Auf diese Schreiben reagierte die Klägerin nicht.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 3. August 2011 rückwirkend die gewährte Zuwendung in voller Höhe und forderte den bereits ausgezahlten Betrag nebst Zinsen von der Klägerin zurück. Die Beklagte machte zur Begyründung geltend, die Klägerin habe Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt. Sie habe nicht mitgeteilt, dass sie innerhalb E. von der F. straße in die G. straße umgezogen sei. Auch habe sie nicht nachgewiesen, innerhalb des Zweckbindungszeitraums 30 Dauerarbeitsplätze besetzt und die geförderten Wirtschaftsgüter für den Zuwendungszweck verwendet zu haben. Das Interesse der Klägerin am Behalt der Zuwendung werde vom öffentlichen Interesse an einem Widerruf und einer Rückforderung überwogen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 5. September 2011 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sich um die Erfüllung der Auflagen im Zuwendungsbescheid bemüht zu haben. Bereits 2006 sei eine Vereinbarung mit der Firma H. Druck & Verlag sowie deren Geschäftsführer geschlossen worden. Diese Vereinbarung habe eine Übertragung ihres Unternehmens an die Firma H. Druck & Verlag nach Ablauf des Zweckbindungszeitraums vorgesehen. Bis dahin sollte der Geschäftsführer der Firma H. Druck & Verlag, Herr I. J., auch ihre Geschäftsführung übernehmen. Sie habe auf eine sorgfältige und zuverlässige Geschäftsführung einschließlich der Beachtung der Auflagen im Zuwendungsbescheid vertraut. Dieses Vertrauen sei nachhaltig enttäuscht worden. So habe der Geschäftsführer J. bereits Ende 2007/2008 entscheidende Druckmaschinen veräußert, in 2009 das Unternehmen in der F. straße vollständig aufgegeben, weil das Betriebsgrundstück veräußert werden sollte, und den Geschäftssitz in die G. straße verlegt. Seit Spätsommer 2009 seien keine Mitarbeiter mehr beschäftigt worden. Der Geschäftsführer J. habe einseitig und vereinbarungswidrig die Interessen der Firma H. Druck & Verlag wahrgenommen und ihr Unternehmen ausgeweidet. Von den tatsächlichen Umständen hätten die Gesellschafter erst und auch nur teilweise erfahren, nachdem der Geschäftsführer J. im Dezember 2009 ausgeschieden sei. Das Verhalten des Geschäftsführers J. sei Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten. Die Beklagte hat demgegenüber ihren Bescheid verteidigt. Ergänzend hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe durch die Veräußerung der geförderten Wirtschaftsgüter, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit und die Entlassung der Mitarbeiter auch den erst 2010 endenden Zweckbindungszeitraum nicht gewahrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer zutreffenden Adressierung des Zuwendungs- und damit auch des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides ausgegangen. Der Zuwendungsbescheid vom 12. September 2003 sei an die "K. -Druck GmbH & Co." gerichtet, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 3. August 2011 hingegen an die "Druckerei und Verlag A. Nachfolger B. GmbH & Co. KG". Sie - die Klägerin - sei unter erst genannter Firmierung nicht tätig gewesen, lediglich ihr Firmenlogo habe die Worte "K. Druck" enthalten. Das Verwaltungsgericht gehe ohne nachvollziehbare Begründung von einer Übereinstimmung der Adressaten aus.

Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Inhaltsadressat des Zuwendungsbescheides vom 12. September 2003 die Klägerin gewesen ist und daher auch der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 3. August 2011 zu Recht an die Klägerin gerichtet worden ist. Die Firma der Klägerin lautet ausweislich der Eintragung in dem bei dem Amtsgericht E. geführten Handelsregister (HRA 906, Blatt 263 f. der Beiakte B) vollständig "Druckerei und Verlag A. Nachfolger B. GmbH & Co. KG". Im Zuwendungsbescheid vom 12. September 2003 wird als dessen Adressat zwar - abgekürzt - nur die "K. -Druck GmbH & Co." bezeichnet. Unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens und des Empfängerhorizontes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, [...] Rn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 25 jeweils mit weiteren Nachweisen) ist aber unzweifelhaft, dass hiermit die Klägerin selbst bezeichnet worden ist und daher der Zuwendungsbescheid an sie gerichtet gewesen ist. Die Klägerin selbst hat im Antrag vom 15. April 2002 ihre Firma abgekürzt nur mit "K. -Druck" bezeichnet (Blatt 3 f. der Beiakte A). Die Klägerin hat den Zuwendungsbescheid auch erhalten und für sich selbst die Zuwendungen vereinnahmt. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass in dem auf den Erlass des Zuwendungsbescheides vom 12. September 2003 gerichteten Verwaltungsverfahren ein anderer Rechtsträger als die Klägerin unter der Firma "K. -Druck GmbH & Co." gegenüber der Bezirksregierung D. aufgetreten ist.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie vor Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht angehört worden sei.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 3. August 2011 nicht in einer den Anforderungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG genügenden Weise angehört hätte, wäre der damit verbundene Verfahrensfehler nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Beklagte bei einer erfolgten Anhörung anders als im Bescheid vom 3. August 2011 geschehen entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu Unrecht auf solche Gründe gestützt, die erst im gerichtlichen Verfahren bekannt geworden seien. Der Widerrufsbescheid sei ausschließlich mit der Verletzung von Mitteilungspflichten wegen der mangelnden Unterrichtung über den Umzug und wegen des mangelnden Nachweises der Einhaltung des Zweckbindungszeitraums begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe den Widerruf hingegen wegen der Insolvenzantragstellung, der Nichtbesetzung der Dauerarbeitsplätze und der Veräußerung geförderter Wirtschaftsgüter für rechtmäßig erachtet. Dies führe auch zu einem Ermessensfehlgebrauch.

Auch dieser Einwand begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Es trifft für sich zwar zu, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 4. April 2012 (Blatt 34 f. der Gerichtsakte), vom 24. Juli 2012 (Blatt 47 der Gerichtsakte), vom 14. November 2012 (Blatt 93 f. der Gerichtsakte) und vom 21. März 2013 (Blatt 108 f. der Gerichtsakte) weitere Gründe für den im Bescheid vom 3. August 2011 erfolgten Widerruf nachgeschoben und auch ihre Ermessenserwägungen in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO verfahrensbegleitend aktualisiert hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Gründe bei der angefochtenen Entscheidung auch berücksichtigt. Dies ist - entgegen der Annahme der Klägerin - aber nicht zu beanstanden. Denn nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 59 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Unter diesen Voraussetzungen können grundsätzlich auch Ermessenserwägungen nach Erlass eines Verwaltungsaktes ergänzt werden, ohne dass sich aus § 114 Satz 2 VwGO weitergehende Anforderungen ergäben. Diese Vorschrift regelt vielmehr nur die Geltendmachung nachgeschobener Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 8 C 46.12 -, [...] Rn. 31 f.; Urt. v. 5.5.1998 - BVerwG 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 364 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die genannten Voraussetzungen für das Nachschieben von Gründen sind hier offensichtlich erfüllt. Die von der Beklagten im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 3. August 2011 nachgeschobenen Gründe lagen schon bei dessen Erlass vor. Die nachgeschobenen Gründe lassen auch den Regelungsausspruch des Bescheides vom 3. August 2011 und damit dessen Wesen unberührt (vgl. zum Vorliegen einer Wesensveränderung: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 48 f.). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass durch das Nachschieben der Gründe wesentliche Verfahrensrechte und damit die Rechtsverteidigung der Klägerin beeinträchtigt worden ist.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der Veräußerung von Druckereimaschinen einen Widerrufsgrund gesehen. Es habe bereits die geförderten Wirtschaftsgüter nicht konkret bezeichnet, welche vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums veräußert oder in eine andere Nutzung überführt worden sein sollen. Der mit zugewendeten Mitteln angeschaffte Schnellhefter sei auch nach dem Zweckbindungszeitraum noch vorhanden gewesen, da von den Gesellschaftern weiterhin Kaufpreisraten bezahlt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass nach dem Zuwendungsbescheid eine Veräußerung, wenn auch mit Zustimmung der Beklagten, gestattet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmungserteilung durch die Beklagte erfüllt gewesen seien.

Diese Einwände ziehen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die Nichterfüllung der in Nr. II.3.1 des Zuwendungsbescheides enthaltenen Auflagen durch die Klägerin rechtfertige einen Widerruf der Zuwendung in voller Höhe, nicht in Zweifel.

Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Vor-aussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Eine Auflage ist nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine (Neben-)Bestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.

Eine solche Auflage enthält Nr. II.3.1 des Zuwendungsbescheides. Diese Bestimmung schreibt dem Zuwendungsempfänger vor, innerhalb eines mit Ablauf des Bewilligungszeitraums beginnenden Zeitraums von fünf Jahren (Zweckbindungszeitraum) neben den vorhandenen 27 Dauerarbeitsplätzen die nach Nr. II.2.2 des Zuwendungsbescheides neu zu schaffenden 3 Dauerarbeitsplätze besetzt zu halten und die mit Hilfe der gewährten Zuwendung beschafften Sachen ohne vorherige Zustimmung des Zuwendungsgebers nicht einer anderen als mit der Zuwendung bezweckten Verwendung zuzuführen. Insoweit inhaltsgleich bestimmt Nr. 4.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die nach Nr. I.1. des Zuwendungsbescheides dessen Bestandteil sind, dass der Zuwendungsempfänger über die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen darf.

Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt. Bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums am 16. April 2010 hat sie weder 30 Dauerarbeitsplätze besetzt gehalten noch die mit Hilfe der gewährten Zuwendung beschafften Sachen nur zweckgebunden verwendet. Schon in der mit der Firma H. Druck & Verlag sowie deren Geschäftsführer 2006 geschlossenen Vereinbarung (Blatt 83 f. der Gerichtsakte) war unter Nr. 5.1 vorgesehen, dass der Produktionsstandort der Klägerin in der F. straße in E. Ende 2007 geräumt und die Immobilie veräußert werden soll. Nach dem Beschluss der Gesellschafter der Klägerin vom 6. August 2008 sollte diese ihre werbende Geschäftstätigkeit zum 30. August 2008 einstellen (vgl. Anlage BB 3 zur Anlage BK 3 des Schriftsatzes vom 23. September 2013). Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 2012 sind dann auch entscheidende Druckmaschinen Ende 2007/Anfang 2008 veräußert worden. Ab Spätsommer 2009 sind keine Mitarbeiter mehr beschäftigt worden. Angesichts der damit verbundenen Aufgabe des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Jahre 2009 liegt die Forderung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die geförderten Wirtschaftsgüter konkret bezeichnen müssen, die vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums veräußert oder in eine andere Nutzung überführt worden sein sollen, neben der Sache. Im Übrigen ist offensichtlich, dass zumindest die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Klägerin wesentliche und mit Hilfe der gewährten Zuwendung angeschaffte Druckmaschine "Heidelberger Speedmaster 5 Farben" bereits 2007 veräußert worden ist. Diese Druckmaschine ist nach dem Investitionsplan der Klägerin (Blatt 20 der Beiakte A), der in Nr. II.4 des Zuwendungsbescheides für verbindlich erklärt worden ist, und dem Verwendungsnachweis der Klägerin (Blatt 209 f. der Beiakte B) im April 2002 zu einem circa 70 % der förderfähigen Investitionskosten umfassenden Kaufpreis in Höhe von 1.137.624,44 EUR angeschafft worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2013 und dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht Celle vom 23. April 2013 (dort S. 2) ist diese Druckmaschine im November 2007 an Dritte veräußert worden. Ob diese Veräußerung mit Zustimmung der Beklagten förderunschädlich möglich gewesen wäre und die Beklagte die Zustimmung hätte erteilen müssen, ist unerheblich. Denn nach Nr. II.3.1 Abs. 4 des Zuwendungsbescheides war eine Veräußerung allenfalls nach vorheriger Zustimmung möglich. Diese vorherige Zustimmung der Beklagten liegt nicht vor. Die Klägerin hat sich um eine solche vorherige Zustimmung vor Veräußerung auch nicht bemüht.

Die Nichterfüllung der - auf eine Sicherung der zweckgerechten Verwendung der Zuwendung gerichteten - Auflage in Nr. II.3.1 des Zuwendungsbescheides verwirklicht zugleich den Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, da die Zuwendung innerhalb des bestimmten Zweckbindungszeitraums nicht (mehr) für den Zuwendungszweck verwendet worden ist.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verletzung von Mitteilungspflichten als Widerrufsgrund angesehen:

Aus dem Zuwendungsbescheid ergebe sich schon nicht, dass eine bloße Verlegung des Betriebssitzes innerhalb derselben Gemeinde einen Widerruf zur Folge haben könne. Verwaltungs- und Betriebssitz könnten handelsrechtlich auseinanderfallen, ohne dass aus dem Zuwendungsbescheid ersichtlich sei, welche Verlegung die Mitteilungspflicht auslöse. Die Beklagte habe anhand des elektronisch zugänglichen Handelsregisters auch ohne Weiteres den aktuellen Sitz ermitteln können. Die bloße Nichtmitteilung einer Änderung des Sitzes rechtfertige einen vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht; dieser sei unverhältnismäßig.

Die Mitteilungen zur Zahl der Dauerarbeitsplätze und zur Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter im Zweckbindungszeitraum habe sie - die Klägerin - nicht in einer den Widerruf rechtfertigenden Weise unterlassen. Ihr derzeitiger Geschäftsführer habe davon ausgehen dürfen, dass der frühere Geschäftsführer J. alle sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt habe. Gegenteiliges habe ihr derzeitiger Geschäftsführer aber ebenso wie die Änderungen im Unternehmen erst durch die laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten erfahren. Dabei habe auch erst das Oberlandesgericht Celle im Januar 2013 auf die dem Grunde nach bestehende Auskunftspflicht des früheren Geschäftsführers J. hingewiesen. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihrem derzeitigen Geschäftsführer die Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011, 1. März 2011, 14. März 2011 und 27. Mai 2011 zugegangen seien.

Auch auf eine mangelnde Mitteilung des Insolvenzantragsverfahrens könne der Widerruf nicht gestützt werden. Sie - die Klägerin - habe diesen Umstand 2006 der Beklagten mitgeteilt, ohne dass ein Widerruf erfolgt sei. Ein Insolvenzverfahren sei auch nicht eröffnet worden.

Alle diese Einwände sind von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Denn selbst wenn die Klägerin die ihr im Zuwendungsbescheid auferlegten Mitteilungspflichten erfüllt hätte und ein Widerruf des Zuwendungsbescheides auf die Nichterfüllung dieser Pflichten nicht gestützt werden könnte, bliebe die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis richtig. Denn schon die dargestellte Nichterfüllung der Auflage, innerhalb des Zweckbindungszeitraums 30 Dauerarbeitsplätze besetzt zu halten und die mit Hilfe der gewährten Zuwendung beschafften Sachen ohne vorherige Zustimmung des Zuwendungsgebers nicht einer anderen als mit der Zuwendung bezweckten Verwendung zuzuführen, rechtfertigt den Widerruf der Zuwendung in voller Höhe.

Für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist es daher unerheblich, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend auf eine unterbliebene Mitteilung des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Klägerin im Jahre 2006 hingewiesen hat. Tatsächlich hatte die Klägerin die Beklagte auf diesen Umstand mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Blatt 231 f. der Beiakte B) hingewiesen.

Die weiteren Einwände greifen hingegen, hierauf weist der Senat klarstellend und ohne dass es für den Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens von Belang wäre hin, auch in der Sache nicht durch.

Die Klägerin war verpflichtet, gegenüber der Beklagten Angaben zu ihrem Verwaltungssitz und zu etwa davon abweichenden Betriebsstätten und Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Nach Nr. 5.3 ANBest-P hat der Zuwendungsem-pfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (vgl. auch § 1 NSubvG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SubvG). Die derart maßgeblichen Umstände sind auch in Nr. 8.3 des von der Klägerin gestellten Antrags vom 15. April 2002 ausdrücklich bezeichnet worden. Danach sind für die Bewilligung der Zuwendung unter anderem die Angaben zum Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 des Antrags) sowie zum Investitionsort und zur Betriebsstätte (Nr. 2.1 des Antrags) erheblich. Dies umfasst Angaben sowohl zum Verwaltungssitz des Zuwendungsempfängers als auch zu etwa davon abweichenden Betriebsstätten. Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist auch kein Grund dafür zu entnehmen, dass die dem Zuwendungsempfänger obliegende Pflicht zur Mitteilung der genannten Angaben entfällt, wenn der Zuwendungsgeber die Angaben ohne größeren Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen selbst erlangen kann.

Die Klägerin war auch verpflichtet, gegenüber der Beklagten Angaben zur Zahl der Dauerarbeitsplätze im Zweckbindungszeitraum mitzuteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus der in Nr. II.3.1 Abs. 2 des Zuwendungsbescheides getroffenen Bestimmung. Diese Mitteilungspflicht hat die Klägerin nicht (rechtzeitig) erfüllt. Ob die Klägerin hieran ein Verschulden trifft, ist für die Annahme des Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG unerheblich. Vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2013 - 8 LA 123/12 -, [...] Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011 - 10 S 2545/09 -, [...] Rn. 31; Hamburgisches OVG, Urt. v. 29.3.2000 - 5 Bf 50/96 -, [...] Rn. 53; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910, S. 72; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 Rn. 72a; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 Rn. 50, 105). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich eine bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartung gesichert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Es kommt mithin nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und wann der derzeit bestellte Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Zahl der Dauerarbeitsplätze im Zweckbindungszeitraum oder der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht durch eine Auskunft des früheren Geschäftsführers J. erlangt hat.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe die außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Ihre Gesellschafter hätten unter Einsatz ihres Privatvermögens im Millionenbereich und unter Aufnahme einer Kooperation mit einem Konkurrenzunternehmen versucht, die Auflagen im Zuwendungsbescheid zu erfüllen. Bei einem solchen Engagement seien der Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung unbillig.

Dieser Einwand zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der Widerruf der Zuwendung in voller Höhe sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Zweifel.

Die Beklagte hat das ihr im Rahmen der Widerrufsentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. In den Fällen einer Zweckverfehlung der Zuwendung ist das Ermessen der Behörde in der Regel dahingehend intendiert, den Zuwendungsbescheid wegen des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zu widerrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, a.a.O., S. 58 f. mit weiteren Nachweisen).

Einen atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen die Beklagte gezwungen sein könnte, von dem Widerruf ganz oder auch nur teilweise abzusehen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein mangelndes Verschulden des Zuwendungsempfängers hinsichtlich der Nichterfüllung der zum Widerruf berechtigenden Auflage im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2013, a.a.O., Rn. 9 mit weiterem Nachweis). Ein mangelndes Verschulden (der Organe) der Klägerin hinsichtlich der den Widerruf tragenden Nichterfüllung der Auflage, innerhalb des Zweckbindungszeitraums 30 Dauerarbeitsplätze besetzt zu halten und die mit Hilfe der gewährten Zuwendung beschafften Sachen ohne vorherige Zustimmung des Zuwendungsgebers nicht einer anderen als mit der Zuwendung bezweckten Verwendung zuzuführen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber nicht. Die Veräußerung der mit Hilfe der gewährten Zuwendung beschafften Sachen Ende 2007/Anfang 2008 ist ebenso wie die Entlassung der Mitarbeiter und die Aufgabe des Geschäftsbetriebs in 2009 durch den seiner Zeit bestellten Geschäftsführer J. der Komplementärin für die Klägerin erfolgt. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln des Geschäftsführers ist der Komplementärin der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und damit auch der Klägerin selbst nach §§ 114 Abs. 1, 164 Satz 1 HGB zuzurechnen, mithin von dieser zu vertreten. Ob und wann darüber hinaus auch die Kommanditisten der Klägerin oder der derzeit bestellte Geschäftsführer ihrer Komplementärin Kenntnis von diesen Umständen erlangt haben, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob das Vorbringen der Klägerin, ihre Kommanditisten und der derzeit bestellte Geschäftsführer ihrer Komplementärin hätten erst im Rahmen der laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten von den Umständen Kenntnis erlangt, glaubhaft ist. Schon allein unter Berücksichtigung der mit der Firma H. Druck & Verlag sowie deren Geschäftsführer 2006 geschlossenen Vereinbarung (Blatt 83 f. der Gerichtsakte) und des Gesellschafterbeschlusses vom 6. August 2008 (vgl. Anlage BB 3 zur Anlage BK 3 des Schriftsatzes vom 23. September 2013) bestehen hieran aber erhebliche Zweifel.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung.

Soweit die Klägerin tatsächliche Schwierigkeiten darin sieht, dass ihr derzeitiger Geschäftsführer notwendige Informationen von ihrem früheren Geschäftsführer erst auf dem Klagewege erhalten hat, übersieht sie, dass für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Behandlung der Rechtssache für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidenden Richter mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein muss (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, [...] Rn. 6 mit weiterem Nachweis).

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten darin sieht zu klären, ob die Sitzverlegung innerhalb einer Gemeinde auch angesichts der Offenkundigkeit des Handelsregisters eine zum Widerruf berechtigende Mitteilungspflichtverletzung darstellen kann und ob nur eine verschuldete Mitteilungspflichtverletzung den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung in voller Höhe rechtfertigen kann, hat sie schon nicht dargelegt, worin diese Schwierigkeiten liegen und dass es sich um besondere, also qualitativ überdurchschnittliche Schwierigkeiten handelt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, [...] Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. mit weiteren Nachweisen). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

Hieran gemessen kommt den von der Klägerin formulierten Fragen,

a. "ob an die Nichtmitteilung einer offenkundigen Tatsache überhaupt ein Widerruf geknüpft werden kann",

b. "welche Veranlassung und Aufwendungen durch einen nachfolgenden Geschäftsführer einer juristischen Person bzw. einer handelsrechtlichen Gesellschaft zu erfolgen haben, damit verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird",

c. "inwieweit eine Nichterfüllung bzw. die Nichtkenntnis der Aufforderung zur Mitteilung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides zu berücksichtigen ist", ... "inwieweit Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes verschuldensunabhängig mit Sanktionen versehen werden können bzw. mit einem Widerruf des Bescheides in Verbindung mit der Rückforderung der damit verknüpften Leistungen", ..."inwieweit bei der Beurteilung des Ermessens die persönlichen Verhältnisse und insbesondere persönliche Möglichkeiten des Adressaten des belastenden Verwaltungsaktes zu berücksichtigen sind bzw. auch inwieweit er die Nichterfüllung der bloßen Nebenbestimmung zu vertreten hat".

eine die Zulassung der Berufung erfordernde grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Fragen a. und b. für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind. Dies ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 1. für den Senat auch nicht offensichtlich.

Die Frage c. ist in der Rechtsprechung des Senats dahingehend geklärt, dass es für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht auf ein Verschulden des Zuwendungsempfängers ankommt, vielmehr die objektive Nichterfüllung der Auflage ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2013, a.a.O.). Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die von Klägerin geltend gemachte Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Sie hat auch nicht dargelegt, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen: Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, [...] Rn. 16). Die Aufklärungsrüge stellt indes kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 mit weiteren Nachweisen).