Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.2011, Az.: 11 LC 312/10

Möglichkeit des Erhalts eines gesonderten Laissez Passer der libanesischen Botschaft zur einmaligen freiwilligen Ausreise durch einen ausreisepflichtigen, staatenlosen aber im Libanon registrierten palästinensischen Volkszugehörigen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.01.2011
Aktenzeichen
11 LC 312/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 10194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0121.11LC312.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.07.2010 - AZ: 11 A 875/09

Amtlicher Leitsatz

Ausreisepflichtige (staatenlose, aber im Libanon registrierte) palästinensische Volkszugehörige können zur einmaligen freiwilligen Ausreise ein gesondertes Laissez Passer der libanesichen Botschaft erhalten

Tatbestand

1

Der Kläger ist 1984 im Libanon geboren und dort als palästinensischer Volkszugehöriger registriert.

2

Er reiste im Mai 2003 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragte unter Berufung auf den "Krieg im Libanon" und eine fehlende Rückreisemöglichkeit seine Duldung; dabei gab er zunächst an, 1987 geboren zu sein. Auf eine Asylantragstellung verzichtete er bewusst. Da die für eine Abschiebung des Klägers notwendigen Personalpapiere nicht vorliegen, wird der Aufenthalt des Klägers seitdem von dem Beklagten geduldet. Der Kläger verfügt - soweit bekannt - insbesondere nicht über einen gültigen libanesischen Pass oder ein aktuelles libanesisches Passersatzpapier für palästinensische Volkszugehörige (sog. Document des Voyage pour les Refugies Palestiniens - DDV); auch ein Laissez-Passer für eine einmalige Rückreise oder eine Abschiebung in den Libanon fehlt.

3

Am 18. April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es liege mangels Rückreisemöglichkeit in den Libanon ein tatsächliches Ausreisehindernis vor. Er besitze nicht die libanesische Staatsangehörigkeit und erhalte deshalb auch keinen (libanesischen) Pass. Ein Reiseausweis - gemeint war offenbar ein DDV - werde nur ausgestellt, wenn die Ausländerbehörde zusichere, dass sie ihm (dann) eine Aufenthaltserlaubnis erteilen werde. Ohne Pass oder Reiseausweis könne er als palästinensischer Volkszugehöriger aber nicht in den Libanon zurückkehren. Mit der Ausreise habe er vielmehr das Recht auf Wiedereinreise verloren. Seinen Unterhalt könne er durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, da er im Bauunternehmen seines älteren Bruders arbeite.

4

Mit Bescheid vom 4. Februar 2009, zugestellt am 6. Februar 2009, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zwar könne der Kläger ohne Personalpapiere tatsächlich nicht in den Libanon ausreisen. Er könne die notwendigen Personalpapieren aber erhalten und sei damit nicht - wie nach § 25 Abs. 5 AufenthG erforderlich - ohne Verschulden an der Rückkehr in den Libanon gehindert. Denn er könne nach Mitteilung der damaligen Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB, heute: Landesaufnahmebehörde - LAB) Niedersachsen von der libanesischen Botschaft mit einem (Familien-)Registerauszug ein Laissez-Passer zur (einmaligen) Ausreise mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erhalten. Dafür sei eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht notwendig. Seine Brüder besäßen dementsprechend "Laissez-Passer" (DDV) mit längerer Gültigkeitsdauer.

5

Am 6. März 2009 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Über das bisherige Vorbringen hinaus hat er bestritten, dass ihm die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit offen stehe, nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der libanesischen Auslandsvertretung die für eine Rückreise notwendigen Papiere erhalten zu können. Er sei im Libanon nur als palästinensischer Flüchtling registriert - wie sich aus einer ihm von Familienangehörigen aus dem Libanon übersandten, am 26. März 2008 ausgestellten Bescheinigung ergebe. Mit der vom Beklagten ausgestellten ausländerbehördlichen Bescheinigung vom 26. März 2010 sei er im Übrigen im Mai 2010 bei der libanesischen Botschaft gewesen. Man habe ihm dort erklärt, dass in etwa drei Monaten mit einer Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines libanesischen "Laissez-Passer" (DDV) für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechnen sei.

6

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

7

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Auskünfte der ZAAB Niedersachsen beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Als im Libanon registrierter palästinensischer Volkszugehöriger könne der Kläger unter Vorlage seiner libanesischen Identitätskarte (v. 26. März 2008) von deren Botschaft ein zur einmaligen Rückreise in den Libanon berechtigendes Laissez-passer erhalten und damit freiwillig ausreisen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus den Auskünften der ZAAB. Da der Kläger diese Möglichkeit bislang nicht wahrgenommen, d.h. keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei er nicht unverschuldet i.S.d.§ 25 Abs. 5 AufenthG an der Ausreise gehindert. Er könne seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schließlich auch nicht auf das Vorliegen einer hierauf gerichteten Zusicherung des Beklagten stützen. Die insoweit allenfalls in Betracht kommende Bestätigung vom 26. März 2010 stelle keine solche Zusicherung dar.

9

Zur Klärung der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen "staatenlose Palästinenser aus dem Libanon freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren können", hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter die Berufung zugelassen.

10

Nach Zustellung dieses Urteils am 7. Juli 2010 hat der Kläger am 9. August 2010, einem Montag, die Berufung eingelegt und am 7. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht begründet. Er bestreitet unter Bezugnahme auf in älteren obergerichtlichen Entscheidungen wiedergegebene Auskünfte, als palästinensischer Volkszugehöriger von der libanesischen Botschaft ein zur (einmaligen) Rückreise berechtigendes Laissez-passer erhalten zu können. Auf die gerichtliche Verfügung, nachzuweisen, dass er (dennoch) einen solchen Antrag gestellt habe, hat er lediglich erneut auf die vorgetragene Antragstellung im Mai 2010 verwiesen. Eine Antwort der Botschaft stehe noch aus. Im Übrigen sei er im Bundesgebiet inzwischen integriert und könne sich damit ungeachtet seines bislang ungesicherten Aufenthaltsstatus zur Begründung eines Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens berufen.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Über das bisheriges Vorbringen hinaus trägt er vor, dass sich der Kläger schon deshalb nicht erfolgreich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen könne, weil er zur Ausreise verpflichtet sei, die ihm offenstehende Möglichkeit zur Rückreise aber nicht wahrnehme.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

16

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

17

Dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unabhängig von der Gesetzeslage nicht erfolgreich auf das Vorliegen einer hierauf gerichteten Zusicherung (§ 38 VwVfG) stützen lässt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Da der Kläger insoweit im Berufungsverfahren keine Einwände erhebt, wird auf diese Begründung Bezug genommen.

18

Nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - wie dem Kläger - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unmöglich ist eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nur dann, wenn sowohl eine zwangsweise Abschiebung des Ausländers als auch seine freiwillige Ausreise in das Heimatland oder einen Drittstaat ausscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, BVerwGE 135, 219 ff., m.w.N.). Der Ausländer muss dabei unverschuldet an der Ausreise gehindert sein. Ein solches Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG). Der Ausländer hat alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, Ausreisehindernisse zu überwinden; lediglich von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen ihm nicht abverlangt werden. Der Betroffene muss also insbesondere an der Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückreise in sein Heimatland ermöglichen, mitwirken. Ihm obliegt es auch, sich auf eine Ausreise einzustellen und eine dafür ggf. erforderliche Erklärung abzugeben, zur freiwilligen Ausreise (in sein Heimatland) bereit zu sein (vgl. nochmals Urt. d. o. a. BVerwG vom 10.11.2009).

19

Hieran gemessen kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass der Kläger unverschuldet an seiner Ausreise in den Libanon gehindert ist. Die Auskunftslage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.9.2010 - 3 B 2/08 -, [...], sowie die Auskünfte der ZAAB Niedersachsen, zuletzt mit Schreiben vom 19. November 2010) stellt sich insoweit wie folgt dar (vgl. ergänzend zu den zumutbaren Ausreiseanforderungen für Ausländer aus dem Libanon bereits Senatsbeschl. v. 5.2.2008 - 11 LA 7/07 -, [...]):

20

Zwar ist eine Abschiebung, d.h. eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung von palästinensischen Volkszugehörigen in den Libanon praktisch unmöglich, wenn diese nicht über von den libanesischen Behörden anerkannte gültige Rückreisepapiere verfügen. Palästinenser, die - wie der Kläger - zwar nicht als libanesische Staatsangehörige anerkannt, aber im Libanon als palästinensische Flüchtlinge förmlich registriert sind, stehen aber grundsätzlich zwei Möglichkeiten zum Erhalt neuer libanesischer Personal- bzw. Rückreisepapiere zur Verfügung. Zum einen können sie ein (neues) DDV erhalten. Hierfür ist Voraussetzung, dass sie über ein Aufenthaltsrecht im jeweiligen Aufnahmestaat, vorliegend also in der Bundesrepublik Deutschland, verfügen. Ist dies nicht der Fall, so bleibt ihnen noch die Möglichkeit, ein Laissez-passer zur freiwilligen Rückkehr zu beantragen, das nur für den Zweck der einmaligen Einreise in den Libanon bestimmt ist. Wie sich auch aus dem dazu von der libanesischen Botschaft verwendeten, gesonderten Antragsformular ergibt, das sich ausdrücklich auf "eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" bezieht, setzt ein solcher Antrag gerade kein Aufenthaltsrecht oder zumindest eine Aufenthaltszusicherung im Bundesgebiet voraus. Voraussetzung für einen Erfolg versprechenden Antrag insoweit ist vielmehr "nur", dass jeder volljährige Antragsteller für sich persönlich bei der libanesischen Botschaft in Berlin einen entsprechenden Antrag stellt, seine Fingerabdrücke abgibt und seine ausdrückliche Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erklärt. Auch ein solcher Antrag verspricht keinen sicheren Erfolg, ist aber nach den o. a. Auskünften sowohl der zuständigen Berliner als auch der niedersächsischen Behörde jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Aussichtslos ist es hingegen, wenn ein entsprechender Antrag über die bzw. von der Ausländerbehörde zwecks Erhalts von Passersatzpapieren gestellt wird. Soweit in der Rechtsprechung insbesondere des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in der Vergangenheit (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, InfAuslR 2009, 109 ff.) eine abweichende Einschätzung zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise von Palästinensern aus dem Libanon geäußert worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dazu offen bleiben, ob sich die zuvor geschilderte Rechtslage erst nach dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtshofes ergeben hat. Jedenfalls übergeht der Verwaltungsgerichtshof die hier maßgebliche Möglichkeit, dass gerade auch ausreisepflichtige und sich damit illegal im Bundesgebiet aufhaltende palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein gesondertes Laissez-passer für eine einmalige Rückreise erhalten können. Statt dessen geht der Verwaltungsgerichtshof allein auf den gesonderten Antrag auf die Erteilung eines DDV (für palästinensische Volkszugehörige) oder eines Laissez-passer (für "ungeklärte Staatsangehörige") ein, das sich jeweils auf den davon abweichenden Fall der Antragstellung zwecks weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bezieht.

21

Um "unverschuldet" an der Ausreise gehindert zu sein, müsste der Kläger demnach auch erfolglos persönlich bei der Botschaft des Libanons seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in den Libanon erklärt, unter Vorlage sämtlicher vorhandener libanesischer Identitätsnachweise im Original oder zumindest Kopie ein dazu bestimmtes Laissez-passer beantragt und auch die weiteren erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere seine Fingerabdrücke abgegeben haben. Dies ist dem Kläger zuzumuten und spätestens seit Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten vom 8. Dezember 2008, in dem ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, auch bekannt. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die aufgezeigten Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob er sich darauf überhaupt selbst berufen will. Sein Vorbringen, an einem datumsmäßig nicht exakt benannten Tag im Mai 2010 unter Vorlage der Bescheinigung des Beklagten vom 26. März 2010 bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-passer für einen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2010 vor dem Verwaltungsgericht) beantragt zu haben, spricht vielmehr dafür, dass er allenfalls einen Antrag auf Erhalt bzw. Verlängerung eines DDV, nicht aber den davon zu unterscheidenden Antrag auf Erhalt eines Laissez-passer zur einmaligen (freiwilligen) Rückreise gestellt hat. Jedenfalls fehlt es aber an den erforderlichen Nachweis. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger einen solchen nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen, daran unverschuldet gehindert zu sein.

22

Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger zur Begründung eines Aufenthaltsrechts auch nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 -, [...]; Beschl. v. 19.1.2010 - 1 B 25/09 -, NVwZ 2010, 707 f.; Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239 ff.; Urt. v. 27.1.2009 - 1 C 40/07 -, BVerwGE 133, 73 ff., Nds. OVG, Beschl. v. 12.8.2010 - 8 PA 132/10 -, [...], InfAuslR 2010, 429 ff., jeweils m.w.N.). Denn wer sich - wie er - nach Einreise als Volljähriger stets unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat und seiner bestehenden Ausreisepflicht trotz der aufgezeigten Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht nachkommt, wegen fehlender Personalpapiere aber gleichwohl nicht abgeschoben werden kann, erwirbt allein durch die dadurch bedingte jahrelange Duldung seines Aufenthalts auch über den Schutz seines Privatlebens keinen Anspruch auf einen legalen (dauerhaften) Verbleib im Bundesgebiet. Im Übrigen ist dem im Libanon geborenen und aufgewachsenen Kläger, der dort über Familienangehörige verfügt und nach eigener Einschätzung - etwa als palästinensischer Volkszugehöriger - auch keiner asyl- oder flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt, eine Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland möglich und zumutbar.