Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.07.2012, Az.: 8 LA 111/11
Herabsetzung der Totenruhezeit bei Wunsch nach Abschluss des Trauerprozesses durch Angehörige des Verstorbenen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.07.2012
- Aktenzeichen
- 8 LA 111/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 19684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0706.8LA111.11.0A
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NdsVBl 2012, 278-279
- NordÖR 2013, 275
Redaktioneller Leitsatz
Ein Grund ist nur dann "wichtig" im Sinne des § 14 S. 2 Nr. 3 BestattG, wenn er den Schutz der Totenruhe überwiegt. Dies kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird oder wenn die Würde des Verstorbenen durch die Herabsetzung der Mindestruhezeit besser gewahrt und seinem Willen besser Rechnung getragen wird. Liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 14 S. 2 Nr. 3 BestattG vor, kommt es auf das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange nicht mehr an.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung der Totenruhezeit für seine verstorbene Mutter abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat seinen Berufungszulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Herabsetzung der Mindestruhezeit mit dem Nichtentgegenstehen eines öffentlichen Belanges verknüpft und das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen fehlerhaft verneint. Die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 14 Satz 2 Nr. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz gestatte der unteren Gesundheitsbehörde im Ermessenswege, eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliege und ein öffentlicher Belang nicht entgegenstehe. Damit habe der Gesetzgeber zwei klar voneinander getrennte Tatbestandsmerkmale formuliert. Ein wichtiger Grund für die Herabsetzung der Mindestruhezeit bestehe nach den Gesetzesmaterialien insbesondere bei einem Wunsch nach Beendigung des Trauerprozesses. Einen solchen Wunsch habe der Kläger hier anhand seiner sozialen Gesamtsituation nachgewiesen. Ihm sei es aufgrund seines hohen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich, den Trauerprozess am Ort des Begräbnisses stattfinden zu lassen und auch nach außen zu dokumentieren. Die Grenze seiner physischen und psychischen Belastbarkeit sei durch den Tod auch seiner Ehefrau nach langer, schwerer Krankheit überschritten. Die Erfüllung der aus dem Grabnutzungsrecht resultierenden Verpflichtungen sei ihm auch unmöglich. Der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit, die Grabpflege Dritten zu übertragen oder die Grabstelle abräumen zu lassen, stelle seinen Wunsch nach Beendigung des Trauerprozesses nicht in Frage.
Der danach vorliegende wichtige Grund für die Herabsetzung der Mindestruhezeit werde auch von öffentlichen Belangen nicht überwogen. Der Gesetzgeber habe gerade die Urnenbeisetzung, wie sie auch hier vorliege, als möglichen Anwendungsfall der geschaffenen Ausnahmeregelung erkannt und eine absolute Untergrenze der Mindestruhezeit nicht vorgesehen. Bei einer Urnenbeisetzung könnten sich öffentliche Belange auch nicht aus gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen einer sicheren Leichenverwesung ergeben, sondern allenfalls aus Aspekten der Totenehrung. Diese Aspekte stünden der begehrten Herabsetzung der Mindestruhezeit hier aber gerade nicht entgegen, sondern forderten eine solche geradezu. Denn die Verstorbene habe bereits 2004 im Zusammenhang mit der Verlängerung des Nutzungsrechts bei dem Friedhofsträger die Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der verlängerten Nutzungsfrist beantragt. Hieraus ergebe sich unzweifelhaft der Wille der Verstorbenen, den Bestand der Grabstätte auf eine nur verhältnismäßig kurze Zeit nach ihrer Beisetzung, nämlich drei Jahre, zu begrenzen. Sie habe diesen Willen im Familienkreis immer wieder bekräftigt und damit begründet, den Kläger nicht übermäßig belasten zu wollen. Dieser Wille sei vom allgemeinen Wert- und Achtungsanspruch der Verstorbenen umfasst und gebiete die Herabsetzung der Mindestruhezeit. Nur so könne die mit der angefochtenen Entscheidung verbundene soziale Kälte, die dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip widerspreche, vermieden werden. Die Möglichkeit solcher Herabsetzungen der Mindestruhezeit werde durch andere Bestattungsarten, etwa den Friedwald, die Seebestattung oder die anonyme Bestattung bestätigt.
Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestruhezeit verneint.
Nach § 14 Satz 2 Nr. 3 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen - BestattG - vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) kann die untere Gesundheitsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der in § 14 Satz 1 BestattG bestimmten Mindestruhezeit von zwanzig Jahren zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit - hierauf weist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen zutreffend hin - an zwei tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft: Zum einen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und zum anderen an das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange. Diese Annahme wird durch einen Vergleich mit der Ausnahmebestimmung in § 14 Satz 2 Nr. 2 BestattG bestätigt, wonach die untere Gesundheitsbehörde eine kürzere Mindestruhezeit schon bei dem Nichtentgegenstehen eines öffentlichen Belanges festlegen kann.
Die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Herabsetzung der Mindestruhezeit sind in Abhängigkeit von dem mit der Ruhezeit verfolgten Zweck zu bestimmen. Mindestruhezeit im Sinne des § 14 Satz 1 BestattG ist der Zeitraum, in dem die Grabstätte nicht neu belegt werden darf (vgl. Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 2. Aufl., § 14 Anm. 1; Hönes, Zum neuenBrandenburgischen Bestattungsgesetz, in: NVwZ 2002, 962, 964). Diese Mindestruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten und sowohl bei der Erd- als auch bei der Feuerbestattung eine angemessene Totenehrung ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 - 8 ME 125/10 -, [...] Rn. 11; Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), LT-Drs. 15/1150, S. 18; Barthel, a.a.O.; Horn, Niedersächsisches Bestattungsgesetz, § 14 Anm. 2). Letztgenannter Zweck dient nicht nur der Achtung der kollektiven Ehrfurcht vor dem Tod und der Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit (vgl. § 1 BestattG), sondern maßgeblich auch dem - durch das individuelle postmortale Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Verstorbenen verfassungsrechtlich geforderten - Schutz der Totenruhe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957, 2958 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224, 230; Senatsbeschl. v. 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, NdsVBl. 2007, 108; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002 - 1 A 196/00.Z -, [...] Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, 218; Hessischer VGH, Urt. v. 7.9.1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, 335, 339 jeweils m.w.N.).
Ein Grund ist daher nur dann "wichtig" im Sinne des § 14 Satz 2 Nr. 3 BestattG, wenn er den Schutz der Totenruhe überwiegt (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002, a.a.O.). Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, [...] Rn. 15 zu den Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung im Sinne des § 15 Satz 2 BestattG), oder wenn die Würde des Verstorbenen durch die Herabsetzung der Mindestruhezeit besser gewahrt und seinem Willen besser Rechnung getragen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, [...] Rn. 25).
Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes zutreffend verneint.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Würde seiner verstorbenen Mutter durch die Herabsetzung der Mindestruhezeit besser gewahrt und ihrem Willen besser Rechnung getragen wird.
Dass die Würde der verstorbenen Mutter des Klägers bei Beachtung der Mindestruhezeit des § 14 Satz 1 BestattG nicht hinreichend gewahrt wird, diese vielmehr eine Herabsetzung der Mindestruhezeit fordert, ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Darauf, ob dem Willen der Verstorbenen durch eine Herabsetzung der Mindestruhezeit besser Rechnung getragen würde, kommt es mithin entscheidungserheblich nicht mehr an. Der Senat weist daher nur kurz darauf hin, dass entgegen der Annahme des Klägers eine hinreichend klare Willensäußerung seiner verstorbenen Mutter, die Mindestruhezeit möge auf den 29. November 2014 verkürzt werden, nicht ersichtlich ist. Nach ihrem Ableben im April 2009 ist die Verstorbene in der Familiengrabstätte beigesetzt worden. Dies entsprach auch nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 6. Juli 2009, dort S. 4, dem ausdrücklichen Willen der Verstorbenen. Soweit diese vorausgehend das Nutzungsrecht an der Grabstätte jeweils nur kurzräumig verlängert hatte, kann hieraus nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, auf einen Willen, die spätere Ruhezeit verkürzen zu wollen, geschlossen werden. Vielmehr ergeben sich aus diesem Verhalten nur Anhaltspunkte für einen unbedingten Willen der Verstorbenen, gerade in dieser Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Anderenfalls hätte es nahegelegen, einen anderen Friedhof mit kürzeren Ruhezeiten zu wählen. Soweit der Kläger auf den bereits 2004 von seiner verstorbenen Mutter geäußerten Wunsch nach einer Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der verlängerten Nutzungsfrist verweist, ergibt sich hieraus eben nur der Wunsch nach einer - gemäß § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beigeladenen ohne Weiteres möglichen - Einebnung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, aber nicht nach einer Herabsetzung der Ruhezeit selbst.
Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass ihm aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung seiner Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Angesichts der dargestellten Bedeutung des Schutzes der Totenruhe kann nur unter diesen Umständen ein wichtiger Grund auch in dem Wunsch eines Angehörigen des Verstorbenen nach einer Beendigung des Trauerprozesses zu sehen sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), LT-Drs. 15/1150, S. 18). Einen solchen Wunsch hat der Kläger hier zwar nachvollziehbar geäußert. Dieser Wunsch ist aber nicht auf Umstände der dargestellten Art, welche die Totenfürsorge dem Kläger in unzumutbarer Weise erschweren oder gar unmöglich machen, zurückzuführen.
Soweit der Kläger darauf verweist, ihm sei es aufgrund seines hohen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich, den Trauerprozess am Ort des Begräbnisses stattfinden zu lassen und auch nach außen zu dokumentieren, handelt es sich um keine atypische, völlig unerwartete Entwicklung seiner Lebensumstände. Der Kläger hat im April 2009 seine verstorbene Mutter entsprechend deren Willen in der Grabstätte auf dem Friedhof der Beigeladenen in Hann. Münden beisetzen lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger im circa 120 km entfernten Hildesheim, litt unter ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und konnte daher den mit einem regelmäßigen Besuch der Grabstätte seiner Mutter verbundenen Aufwand durchaus erkennen. Denn von volljährigen Angehörigen wie dem Kläger kann erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig, also vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2006, a.a.O. m.w.N.).
Soweit der Kläger weiter darauf verweist, die Grenze seiner physischen und psychischen Belastbarkeit sei durch den Tod auch seiner Ehefrau nach langer, schwerer Krankheit überschritten, kann hierin im konkreten Einzelfall zwar eine besondere persönliche Belastung mit ganz erheblicher Auswirkung auf die Lebensumstände des Klägers gesehen werden, die seinen nachvollziehbaren Wunsch nach einer Beendigung der Trauer auch um seine verstorbene Mutter begründet hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch die Totenfürsorge für seine verstorbene Mutter in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Möglichkeiten, die Grabpflege Dritten zu übertragen oder die Grabstelle abräumen zu lassen, hingewiesen. Denn die hiermit einhergehende, bloße finanzielle Belastung erschwert dem Kläger die Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise.
Liegt damit schon kein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Satz 2 Nr. 3 BestattG vor, kommt es auf das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange hier entscheidungserheblich nicht mehr an (vgl. zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen: § 1 BestattG und Horn, a.a.O., § 1 Anm. 3 bis 5).
2.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Der Kläger hat weder eine konkrete Tatsachen- noch eine Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung im vorliegenden Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein soll. Der bloße Hinweis auf den Umfang der Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
3.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Mit seinem Zulassungsvorbringen erfüllt der Kläger diese Darlegungserfordernisse nicht. Er hat eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage nicht formuliert. Allein mit dem Hinweis auf bisher fehlende obergerichtliche Rechtsprechung zu der in § 14 Satz 2 Nr. 3 BestattG normierten Ausnahmeregelung ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt.
4.
Die Berufung kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Umstände des von der Verstorbenen geäußerten Willens, die Mindestruhezeit möge auf den 29. November 2014 verkürzt werden, nicht hinreichend aufgeklärt, den Antrag auf Parteivernehmung zu.U.nrecht abgelehnt und so den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon deshalb kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel, weil die tatsächlichen Umstände eines von der Verstorbenen geäußerten Willens zur Herabsetzung der Mindestruhezeit nicht entscheidungserheblich sind (siehe oben 1.), die angefochtene Entscheidung mithin nicht, wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 a.E. VwGO gefordert, auf dem Mangel beruhen kann.