Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: 8 LA 149/12
Anspruch auf Streichung der zu einer Duldung erteilten Wohnsitzauflage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.11.2012
- Aktenzeichen
- 8 LA 149/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1123.8LA149.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 55 AsylVG
- § 46 Abs. 1 AufenthG
- § 61 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG
- Nr. 12.2 f. AVwV AufenthG
- Nr. 12.2.5.2.4 S. 3 AVwV AufenthG
- Art. 6 GG
Fundstelle
- InfAuslR 2013, 100-104
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bestimmungen in Nr. 12.2 f. AVwV AufenthG finden in Niedersachsen auch für die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen zu Duldungen Anwendung.
- 2.
Nr. 12.2.5.2.4 Satz 3 AVwV AufenthG räumt dem Freizügigkeitsrecht des nicht wohnsitzbeschränkten Familienangehörigen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung wohnsitzbeschränkender Auflagen für andere Familienangehörigen und dem damit verbundenen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung öffentlicher Lasten ein.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Aufhebung der vom Beklagten zu ihren Duldungen angeordneten Wohnsitzauflagen, um ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen verlegen zu können.
Der Kläger zu 1. ist 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Der Kläger zu 2. ist der Enkel des Klägers zu 1. Er wurde 2003 im Bundesgebiet geboren. Beide leben in der Gemeinde D. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nach erfolgloser Durchführung von Asyl- und Asylfolgeverfahren wurde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend geduldet. Die ihnen erteilten Duldungen sind mit der Anordnung "Wohnsitznahme in der Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt D. erforderlich" versehen. Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Durch Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 29. Dezember 2008 - 11 F 1114/08 SO - wurde das Recht der elterlichen Sorge für den Kläger zu 2. auf Frau E., die Ehefrau des Klägers zu 1. und Großmutter des Klägers zu 2., als Vormund übertragen. Frau E. ist seit dem 11. Februar 2011 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis ist ihr im Hinblick auf zwei weitere Enkelkinder erteilt worden, die deutsche Staatsangehörige sind und für die Frau E. ebenfalls die elterliche Sorge als Vormund übertragen worden ist. Frau E. hat mit Wirkung vom 1. Mai 2011 eine Wohnung in F. im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen angemietet und ist dort seit dem 30. Juni 2011 melderechtlich erfasst. Sie bezieht öffentliche Sozialleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.
Unter dem 22. März 2011 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, die zu ihren Duldungen angeordneten Wohnsitzauflagen zu ändern und ihnen den Umzug nach F. zu gestatten, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortführen zu können. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Änderung der Wohnsitzauflage mit Schreiben vom 1. September 2011 gegenüber dem Beklagten abschließend verweigert hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit dem Ersuchen, die Beigeladene zur Erteilung der Zustimmung anzuweisen. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2011 die beantragte Änderung der Wohnsitzauflage ab.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 1. Dezember 2011 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Ablehnung ihres Antrages auf Änderung der Wohnsitzauflage beachte die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Schutzwirkungen für eine familiäre Lebensgemeinschaft und die das Ermessen bindenden Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht hinreichend.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 12. Juni 2012 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2011 verpflichtet, die für die Kläger verfügten Wohnsitzauflagen aufzuheben, und die Zustimmung des Beigeladenen ersetzt. Die Weigerung des Beklagten, die Wohnsitzauflage zu streichen, sei rechtswidrig. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht entsprechend den bindenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausgeübt. Danach sei eine Wohnsitzauflage unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu streichen, wenn der Umzug der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern dient. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Frau E., die Ehefrau des Klägers zu 1. und Vormund des Klägers zu 2., verfüge über eine bestandskräftige Aufenthaltserlaubnis ohne Wohnsitzauflage. Sie habe daher ihren Wohnsitz rechtmäßig im Bezirk der Beigeladenen begründet. Zur (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sei daher die Streichung der Wohnsitzauflagen zu den Duldungen der Kläger erforderlich. Nach Nr. 12.2.5.2.4.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz könnten die Beteiligten auch nicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in D. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verwiesen werden. Anders als die frühere Regelung in Nr. 12.2.1.4.1. der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz sei nunmehr dem familiären Interesse der wohnsitzbeschränkten Familienangehörigen bewusst Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten eingeräumt worden. Neben der Streichung der vom Beklagten verfügten Wohnsitzauflage sei eine Verpflichtung zur Änderung dieser nicht erforderlich. Denn der Vertreter der Beigeladenen habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Fällen wie den vorliegenden regelmäßig nach dem erfolgten Umzug keine erneute Wohnsitzauflage verfügt werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19. Juli 2012.
II.
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist zulässig.
Die Beigeladene ist aufgrund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen notwendigen Beiladung gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte am Verfahren; das rechtskräftige Urteil bindet sie (§ 121 Nr. 1 VwGO) und sie kann Sachanträge stellen und Rechtsmittel einlegen (vgl.§§ 103 Abs. 3, 124 Abs. 1 VwGO). Sie ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, da diese die nach Nr. 12.2.5.2.4 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) erforderliche Zustimmung der Beigeladenen zur Änderung einer Wohnsitzauflage ersetzt und jedenfalls insoweit die rechtlichen Interessen der Beigeladenen nachteilig berührt (vgl. zu den Anforderungen:BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210, 213 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 65 Rn. 4 m.w.N.).
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Streichung der von dem Beklagten angeordneten Wohnsitzauflagen zu den Duldungen der Kläger bejaht. Die Ermessensausübung des Beklagten sei nicht anhand der in Nr. 61.1.1.2 AVwV AufenthG getroffenen Bestimmung zu überprüfen. Die dortigen Vorgaben bezögen sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Landes in Betracht komme. Eine derartige Änderung der räumlichen Beschränkung sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Erteilung, Änderung oder Streichung einer Wohnsitzauflage stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Neben integrationspolitischen Interessen solle und dürfe dabei durch eine Wohnsitzauflage insbesondere verhindert werden, dass sich die durch die landesinterne Verteilung erreichte Gleichmäßigkeit der Belastung der Kommunen des Landes bei der Erteilung einer Duldung nach Abschluss des Asylverfahrens oder der Verteilung nach § 15a AufenthG durch Binnenwanderung verändere. Gerade im Hinblick auf den Kläger zu 1. sei dieser Zweck einer Wohnsitzauflage gerechtfertigt, da er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehe, öffentliche Sozialleistungen beziehe und angesichts seiner Ausbildung und Erwerbsbiographie eine nachhaltige Besserung nicht zu erwarten sei. Auch den AVwV AufenthG könne nicht entnommen werden, dass dem Freizügigkeitsrecht nicht wohnsitzbeschränkter Familienangehöriger Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten zukomme. Nr. 61.1.2 AVwV AufenthG enthalte keine ermessenslenkenden Vorgaben. Hieraus könne darauf geschlossen werden, dass die AVwV AufenthG lediglich grundsätzliche Hinweise zur Zielsetzung und zum rechtlichen Rahmen für Wohnsitzauflagen geben wolle. Die niedersächsischen Ausländerbehörden hätten zwar vereinbart, dass die Bestimmungen der AVwV AufenthG für die Erteilung von Wohnsitzauflagen zu Aufenthaltserlaubnissen auch für die Erteilung von Wohnsitzauflagen zu Duldungen gelten sollen. Die hiernach grundsätzlich zu berücksichtigenden familiären Belange müssten aber dann zurückstehen, wenn eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft ohne zwingenden Grund aufgegeben werde. Hier ergebe sich auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG kein Anspruch auf Familienzusammenführung.
Gemessen an den eingangs dargestellten Grundsätzen sind diese Einwände nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kläger einen Anspruch auf Streichung der vom Beklagten zu ihren Duldungen erteilten Anordnung ("Wohnsitznahme in der Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt D. erforderlich") haben.
Nach Beendigung des Asylverfahrens und der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG kann die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.6.2007 - 24 CS 07.1014 -, [...] Rn. 8; Nr. 46.1.4.4 AVwV AufenthG) oder des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 223/06 -, [...] Rn. 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.11.2003 - 10 B 11432/03 -, InfAuslR 2004, 255, 256 f. (zu § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG); Nr. 61.1.2 AVwV AufenthG) begründet werden (vgl. zu dem während des laufenden Asylverfahrens eröffneten Anwendungsbereich des§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG: Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 60 Rn. 1 f. m.w.N.).
Hier hat der Beklagte die zu den Duldungen der Kläger erteilten Anordnungen auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt (vgl. zur Rechtsnatur derartiger Anordnungen: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 61 Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2012, AufenthG, § 61 Rn. 42 f. m.w.N.). Nach dieser Bestimmung können über die sich bereits aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Bundeslandes hinaus weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Dies umfasst die Befugnis zur Anordnung der Verpflichtung des Ausländers, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.3.2010 - 19 C 09.2583 -, [...] Rn. 11; GK-AufenthG, a.a.O., § 61 Rn. 44; Nr. 61.1.2 AVwV AufenthG).
Ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen der Erlass einer solchen Anordnung überhaupt gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 7.12.2010 - 8 PA 257/10 -, [...] Rn. 9; GK-AufenthG, a.a.O., § 61 Rn. 42 f. jeweils m.w.N.) und ob diese Voraussetzungen hier (noch) erfüllt sind, ist das dem Beklagten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen durch die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gebunden (vgl. zur Zulässigkeit derartiger das Ermessen bindender Erlasse: BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151; BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335, 340 f.).
Zutreffend weist die Beigeladene zunächst daraufhin, dass die Bestimmung in Nr. 61.1.1.2 AVwV AufenthG hier nicht einschlägig ist. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die in§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet eines Bundeslandes und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung dieser räumlichen Beschränkung in Betracht kommen kann.
Ebenso zutreffend weist die Beigeladene weiter darauf hin, dass die hier einschlägige Bestimmung in Nr. 61.1.2 AVwV AufenthG keine konkreten Vorgaben für die Ausübung des Ermessens der Ausländerbehörde enthält. Diese Bestimmung weist lediglich klarstellend darauf hin, dass eine Wohnsitzauflage auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt werden kann und insoweit ein Ermessen der Ausländerbehörde besteht.
Schließlich ist noch zutreffend, dass die Bestimmungen in Nr. 12.2 f. AVwV AufenthG nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Nebenbestimmungen zum Visum und zur Aufenthaltserlaubnis gelten, nicht aber für die hier streitgegenständliche Anordnung zu einer bloßen Duldung.
Die Beigeladene berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Beschl. v. 18.8.1992 - 3 B 76.92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310 jeweils m.w.N.) und des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6) einer eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen nicht unterliegen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben (vgl.BVerwG, Urt. v. 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, NVwZ 2012, 1262, 1265 [BVerwG 25.04.2012 - BVerwG 8 C 18.11]). Nach dieser Verwaltungspraxis finden die Bestimmungen in Nr. 12.2 f.AVwV AufenthG in Niedersachsen auch für die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen zu Duldungen Anwendung. Denn das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und die niedersächsischen Ausländerbehörden haben dies in einer Dienstbesprechung am 15. und 22. Juni 2010 ausdrücklich vereinbart (vgl. Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung vom 15./22.6.2010 - 42.21 - 02261 / 3-16 -, dort TOP 4.4 Buchst. b: "Für die niedersächsischen Ausländerbehörden gelten bei der Prüfung wohnsitzbeschränkender Auflagen zur Duldung dieselben Maßstäbe wie bei denen zum Aufenthaltstitel.") und für den Senat bestehen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis der niedersächsischen Ausländerbehörden dieser Vereinbarung nicht entspricht.
Nach den danach zu beachtenden ermessenslenkenden Vorschriften in Nr. 12.2 f. AVwV AufenthG stellt die wohnsitzbeschränkende Auflage zwar ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern (vgl. Nr. 12.2.5.2.1 Satz 1 AVwV AufenthG). Wurde eine Wohnsitzauflage wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG angeordnet, darf eine Änderung oder Streichung dieser Wohnsitzauflage auch regelmäßig davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt am neuen Wohnort für alle Familienangehörigen voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme der genannten öffentlichen Leistungen gesichert ist (vgl. Nr. 12.2.5.2.4.1 AVwV AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht auch auf die Bestimmung in Nr. 12.2.5.2.4.2 Tiret 1 AVwV AufenthG hingewiesen. Danach ist die nach Nr. 12.2.5.2.4 Satz 1 AVwV AufenthG erforderliche Zustimmung der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen und in der Folge die angeordnete Wohnsitzauflage zu ändern oder zu streichen, wenn der Umzug der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern dient, es sei denn, der zuziehende Ehegatte oder Elternteil müsste im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben.
Die Voraussetzungen dieser - auf eine Verwirklichung der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzwirkungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42 f. (Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft); BVerfG, Beschl. v.17.10.1984 - 1 BvR 284/84 -, BVerfGE 68, 176, 187 [BVerfG 17.10.1984 - 1 BvR 284/84] (Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Pflegeeltern)) gerichteten - Bestimmung sind hier erfüllt. Frau E., die Ehefrau des Klägers zu 1. und Vormund des Klägers zu 2., hat ihren Wohnsitz rechtmäßig von D. nach F. verlegt. Dort wollen die Kläger gemeinsam mit Frau E. die bisher in D. bestehende eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft fortführen. Ein Umzug des Klägers zu 1. nach F. bedingt keine Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 1. geht einer Erwerbstätigkeit in D. bisher nicht nach. Darauf, dass die Kläger zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Sozialleistungen beziehen, kommt es nach Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG nicht entscheidungserheblich an.
Auch der hiergegen von der Beigeladenen erhobene Einwand, die Kläger hätten die gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau E. weiter in D. führen können, diese sei ohne zwingenden Grund aufgegeben worden und daher sei ein schutzwürdiges Interesse an einer Familienzusammenführung in F. nicht erkennbar, vermag nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz die Ablehnung der Streichung einer Wohnsitzauflage regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Denn nach Nr. 12.2.5.2.4 Satz 3 AVwV AufenthG darf die Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern. Mit dieser ermessenslenkenden Bestimmung sind entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht nur grundsätzliche Hinweise zur Zielsetzung und zum rechtlichen Rahmen für Wohnsitzauflagen gegeben worden. Vielmehr ist dem Freizügigkeitsrecht des nicht wohnsitzbeschränkten Familienangehörigen ein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung wohnsitzbeschränkender Auflagen für andere Familienangehörigen und dem damit verbundenen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung öffentlicher Lasten eingeräumt worden (so zutreffend: VG Oldenburg, Beschl. v. 29.2.2012 - 11 B 2681/12 -, [...] Rn. 10).
Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung geht zwar nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es, die der Ausländerbehörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 13.4.2010 - 8 ME 5/10 -, [...] Rn. 45). Derartige individuelle Umstände, die hier eine von den ermessenslenkenden Vorschriften abweichende Beurteilung gebieten oder jedenfalls rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen indes nicht. Solche sind für den Senat auch nicht offensichtlich. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten besteht vielmehr ein jedenfalls nachvollziehbarer Grund für den Wohnsitzwechsel der Frau E. nach F., leben dort doch bereits zwei weitere Enkelkinder deutscher Staatsangehörigkeit, für die Frau E. die Vormundschaft innehat, und zahlreiche andere Familienangehörige.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Die Beigeladene verweist insoweit lediglich auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Auslegung der in Nr. 12 AVwV AufenthG getroffenen Bestimmungen. Derartige Auffassungsunterschiede dürften Ausgangspunkt nahezu jeden (verwaltungs-)gerichtlichen Streitverfahrens sein. Welche Schwierigkeiten für das Verwaltungsgericht bestanden haben sollen, diesen Auffassungsunterschied einer Lösung zuzuführen, und warum es sich dabei auch um besondere Schwierigkeiten gehandelt haben soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen nicht. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl.Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt der von der Beigeladenen formulierten Frage,
"ob die Streichung einer Wohnsitzauflage mit Rücksicht auf Art. 6 GG in jedem Fall erforderlich ist, wenn ein Familienmitglied im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der die freie Wahl des Wohnortes ermöglicht oder die bisherigen Einschränkungen gelten",
eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Es kommt schon nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Streichung einer Wohnsitzauflage mit Rücksicht auf Art. 6 GG "in jedem Fall erforderlich ist". Die verbleibende Frage des Einflusses der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist, soweit dies fallübergreifend und nicht nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich ist, geklärt (siehe oben 1.).
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v.18.9.2006 - 10 B 55.06 -; [...] Rn. 7; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 36 f. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 107).
Die Beigeladene macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2006 - 9 ME 263/06 - ab. Dort sei in einem vergleichbaren Einzelfall entschieden worden, dass mangels gewichtiger Gründe für den vollzogenen Wohnsitzwechsel des Aufenthaltserlaubnisinhabers wegen der im öffentlichen Interesse verfügten Wohnsitzauflagen ein auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Familienzusammenführung an einem Wohnort außerhalb der wohnsitzbeschränkenden Auflagen nicht bestehe.
Dieser Darlegung kann schon ein abstrakter, also allgemeiner Rechtssatz des Divergenzgerichts nicht entnommen werden. Die Beigeladene weist selbst darauf hin, dass lediglich aufgrund der Umstände des entschiedenen, wenn auch vergleichbaren Einzelfalls eine Änderung der Wohnsitzauflage allein wegen der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen abgelehnt worden ist. Selbst wenn man hieraus einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz abstrahieren wollte, ergäbe sich aber keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen widerstreitenden abstrakten Rechtssatz gebildet, der einen auch prinzipiellen Auffassungsunterschied der beiden Gerichte erkennen ließe. Ein solcher liegt hier auch schon deshalb fern, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. September 2006 die Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage anhand der Bestimmungen der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zumAufenthaltsgesetz überprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hingegen auf die hiervon deutlich abweichenden Bestimmungen der AVwV AufenthG abgestellt.