Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 8 LA 297/10

Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Frage der Zulässigkeit der Trennung einzelner Familienangehöriger von der Familie i.R.e. Abschiebung; Trennung einzelner Familienangehöriger oder Teilen davon als Entscheidung der Ausländerbehörde i.R.d. ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.01.2011
Aktenzeichen
8 LA 297/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0119.8LA297.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 06.10.2010 - AZ: 11 A 2437/09

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung einzelner Familienangehöriger von der Familie oder Teilen davon zulässig ist, fällt nicht in die Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sie ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305).

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet, da dem Zulassungsantrag der Klägerin aus den nachfolgend angeführten Gründen die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO fehlt.

2

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

3

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. August 2009 und Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, abgewiesen hat. Das Zulassungsvorbringen wird auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt worden und liegt im Übrigen auch nicht vor.

4

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 LA 15/10 -; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AsylVfG, § 78 Rn. 140 ff. m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

5

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob im Falle von Personen, die - wie die Antragstellerin - an einer psychischen Erkrankung nach ICD-10 (F 32.1) eines mittleren Ausprägungsgrades leiden und bei denen im Falle einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland - hier Kosovo - fachärztlicherseits davon ausgegangen wird, dass eine Verschlimmerung der depressiven Symptomatik und der Angstzustände ob der Trennung von der Restfamilie zu erwarten ist einhergehend mit einer konkreten Gefahr für Leib und leben, von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist."

6

Die vorgenannte Frage ist schon aufgrund ihrer Formulierung, insbesondere wegen der Anknüpfung an das individuelle Krankheitsschicksal der Klägerin, erkennbar auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und hat keine über diesen hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Sie zielt vielmehr auf eine inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt im Asylrecht jedoch nicht in Betracht. Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylVfG ist abschließend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 -, [...] Rndr. 8).

7

Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage, soweit sie, losgelöst von dem Einzelschicksal der Klägerin, in Teilen allgemeingültig beantwortet werden könnte, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, fällt die Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung einzelner Familienangehöriger von der Familie oder Teilen davon zulässig ist, nicht in die Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sie ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Zu diesen trennungsbedingten mittelbaren Gefahren, die allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen können und daher nicht vom Bundesamt zu prüfen sind, zählen auch die Fälle, in denen bei Vorliegen einer (psychischen) Erkrankung die befürchteten negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Ausländers allein durch die Abschiebung als solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebietes) und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206; BVerwG, Urt. v. 15.10.1999 - 9 C 7.99 -, [...] Rdnr. 10).