Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2011, Az.: 8 LA 259/10

Eine nur für zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn als eine Betriebsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2011
Aktenzeichen
8 LA 259/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0211.8LA259.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 19.08.2010 - AZ: 1 A 25/10

Fundstellen

  • DVBl 2011, 581
  • DÖV 2011, 411
  • GewArch 2011, 161-163

Amtlicher Leitsatz

Eine nur für zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn kann eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG sein.

Aus dem Entscheidungstext

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen den einen Kammerbeitrag für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von 770 EUR festsetzenden Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164; Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -, [...] Rn. 4). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Kammerzugehörigkeit zur Beklagten und die daran anknüpfende Beitragspflicht angenommen. Kammerzugehörig und damit beitragspflichtig bei der Beklagten seien nur diejenigen natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, anderen Personenmehrheiten und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Braunschweig eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Die Klägerin erfülle keines dieser Kriterien. Ihr Geschäftssitz befinde sich in C.. Von dort würden nahezu sämtliche geschäftlichen Aktivitäten geführt. Sie sei in das beim Amtsgericht D. geführte Handelsregister eingetragen und Mitglied in der Industrie- und Handelskammer E., an die sie auch Mitgliedsbeiträge leiste. In Bad Harzburg, belegen im Bezirk der Beklagten, betreibe sie aus Tradition lediglich in zwei Monaten im Jahr eine Kunsteisbahn. Bei dieser handele es sich aber nicht um eine feste Baulichkeit. Vielmehr würden vor Ort lediglich von einer Begrenzung umgebene Matten ausgelegt, durch die ein Kühlmittel fließt, Schlittschuhe verliehen und Eintritt kassiert. Besonderes Personal würde nicht eingestellt. Vertragsgestaltung, Abrechnung, Bestellungen und ähnliches würden von C. aus organisiert. Einen Gewinn erziele die Klägerin mit dem Betrieb der Kunsteisbahn nicht. Schon aufgrund der fehlenden Be- bzw. Verfestigung der Kunsteisbahn stelle diese keine Betriebsstätte dar. Im Übrigen habe das Finanzamt F. mit Schreiben vom 25. August 2008 bestätigt, dass es sich bei dem Betrieb der Eisbahn um eine unselbständige Zweigstelle handele, für die eine zusätzliche Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht notwendig sei. Der Hauptbetrieb werde beim Finanzamt E. steuerlich veranlagt und sei auch nur dort gewerbesteuerpflichtig. Damit fehle es auch an einer erforderlichen Gewerbesteuerveranlagung der Klägerin im Bezirk der Beklagten.

5

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Die Beklagte erhebt nach § 1 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung - BO - von ihren Mitgliedern (Kammerzugehörige) Beiträge. Mitglied der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Braunschweig eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

7

Die Klägerin erfüllt diese beiden Kriterien. Sie ist zur Gewerbesteuer veranlagt (a.) und unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte (b.).

8

a.

Mit der Formulierung "zur Gewerbesteuer veranlagt" knüpft das Gesetz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an die gemeindliche Gewerbesteuerveranlagung an, sondern an die objektive Gewerbesteuerpflicht für stehende Gewerbebetriebe nach § 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), und für das Reisegewerbe nach § 35a GewStG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005 - 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344, 346; Senatsurt. v. 20.5.1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413 f.; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 2 Rn. 36 ff.). Dass Merkmal "zur Gewerbesteuer veranlagt" in § 2 Abs. 1 IHKG hängt folglich nicht davon ab, ob der betroffene Gewerbetreibende auch tatsächlich Gewerbesteuer zahlen muss, im IHK-Bezirk nur einen geringen Gewinn oder gar Verlust erwirtschaftet oder nach dem Gegenstand des Unternehmens selbst gewerblich tätig ist (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007 -, in: GewArch 2008, 137, 142 m.w.N.). Ebensowenig erfordert die Gewerbesteuerveranlagung einen örtlichen Bezug zum Kammerbezirk. Mit den in § 2 Abs. 1 IHKG für eine Kammerzugehörigkeit bestimmten Voraussetzungen zum einen der Gewerbesteuerveranlagung und zum anderen der im Bezirk der Kammer bestehenden Betriebsstätte wird ein örtlicher Bezug zum jeweiligen Kammerbezirk in unterschiedlicher Weise angesprochen: Erforderlich ist dieser örtliche Bezug nur im Hinblick auf die Betriebsstätte, nicht aber in Bezug auf die Gewerbesteuerveranlagung (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2002 - 3 B 751/00 -, [...] Rn. 3). Eine Gewerbesteuerveranlagung im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG liegt mithin schon dann vor, wenn überhaupt eine objektive Gewerbesteuerpflicht besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gewerbesteuermessbetrag (oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb) anteilig auf eine im Kammerbezirk belegene Betriebsstätte nach§§ 28 ff. GewStG (oder nach § 8 BO) zerlegt oder Gewerbesteuer für eine im Kammerbezirk belegene Betriebsstätte durch die zuständige Gemeinde festgesetzt worden ist.

9

Danach ist für das Vorliegen einer Gewerbesteuerveranlagung nach § 2 Abs. 1 IHKG im vorliegenden Fall unerheblich, dass durch die Finanzverwaltung eine anteilige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auch auf die im Kammerbezirk der Beklagten unterhaltene Kunsteisbahn nicht erfolgt ist (vgl. Schreiben des Finanzamtes F. v. 25.8.2008, Bl. 17 Gerichtsakte) und die Klägerin demgemäß auch nicht von einer Gemeinde im Kammerbezirk der Beklagten zur Gewerbesteuer herangezogen wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin als juristische Person des privaten Rechts (vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der private company limited by shares englischen Rechts ("Limited"): Jahn, a.a.O., m.w.N.), die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, nach § 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig ist. Diese objektive Gewerbesteuerpflicht steht nach den Einlassungen der Klägerin hier außer Frage. Ihr Hauptbetrieb wird bei dem Finanzamt E. II (auch gewerbe-)steuerlich geführt. Sie ist aufgrund der objektiven Gewerbesteuerpflicht - und hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht - Mitglied der Industrie- und Handelskammer E..

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b.

Für die Definition der Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005, a.a.O., S. 347 m.w.N.).

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Über das Tatbestandsmerkmal der Betriebsstätte entscheiden die Kammern in ihrem jeweiligen Bezirk und im Streitfall die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an Feststellungen der Steuerbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 19.97 -, NVwZ-RR 1999, 243; Jahn, Betriebsstättenerfordernis und IHK-Mitgliedschaft, in: GewArch 2010, 394 f.). Daher ist es im vorliegenden Fall ohne Belang, dass das Finanzamt F. mit Schreiben vom 25. August 2008 die Kunsteisbahn der Klägerin nicht als Betriebsstätte, sondern nur als unselbständige Zweigstelle eingestuft hat.

12

Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung oder Anlage. Die Beziehung zur Erdoberfläche braucht nicht durch eine dauernde feste Verbindung hergestellt zu sein. Es genügt auch eine vorübergehende Verbindung durch die eigene Schwere; eine stets punktgenaue Aufstellung an demselben Ort ist nicht erforderlich. Das verdeutlichen die in § 12 Abs. 2 Nr. 6 und 8 AO genannten Beispiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.).

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Demgemäß kann auch eine nur saisonal für wenige Monate unterhaltene Eisdiele in einem Badeort oder ein Skigeschäft in einer Wintersportgemeinde (vgl. BFH, Urt. v. 17.9.2003 - I R 12/02 -, [...] Rn. 22), ein Verkaufsstand auf einem Wochenmarkt (vgl. BFH, Urt. v. 18.9.1991 - XI R 34/90 -, [...] Rn. 14; BFH, Urt. v. 9.10.1974 - I R 128/73 -, BFHE 114, 47, einschränkend BFH, Urt. v. 17.9.2003 - I R 12/02 -, [...] Rn. 19), ein angemieteter Raum, der nur an 80 Tagen im Jahr von einem angestellten Außendienstmitarbeiter für Ordertermine genutzt wird (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 15.11.1999 - 6 K 812/98 -), ein nur zeitweise von einem Schulungsleiter oder Trainer genutzter Unterrichts- oder Sportraum (vgl. BFH, Urt. v. 31.7.1996 - XI R 5/95 -, [...] Rn. 27), eine nicht bestimmte Teilfläche eines Parkplatzes aufgrund einer unregelmäßigen Benutzung durch einen Lkw (vgl. BFH, Urt. v. 18.3.2009 - III R 2/06 -, [...] Rn. 16 ff.) oder ein Kinderreitautomat, der vor oder in einem Ladengeschäft aufgestellt und vom Personal dieses Geschäftes täglich an den konkreten Betriebsort gebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO sein.

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Auch die von der Klägerin unterhaltene Kunsteisbahn ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO.

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Die Eisbahn wird unter Verwendung beweglicher Matten, die ein Kühlmittel durchfließt, errichtet und von einer Umgrenzung umgeben. Für die Dauer der Errichtung der Eisbahn hat diese schon aufgrund des Eigengewichts der einzelnen Anlagenteile eine feste Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche. Dass diese räumliche Beziehung nicht dauerhaft besteht, ist unerheblich, da sie jedenfalls auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist. Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob die Angaben der Klägerin zur Dauer des jährlichen Betriebs der Eisbahn von lediglich zwei Monaten überhaupt zutreffend ist (vgl. den Veranstaltungskalender der Stadt Bad Harzburg für das Jahr 2010/2011, wonach die Eisbahn - ungeachtet erforderlicher Zeiten für Auf- und Abbau - in der Zeit vom 19. November 2010 bis zum 20. Februar 2011 und damit drei Monate für den Publikumsverkehr geöffnet ist, unter http://www.bad-harzburg.de/fileadmin/pics/bilder/ events/ weihnachts-shopping/Einkaufsnacht2010.pdf, Stand: 10.2.2011). Denn angesichts der dargestellten Vergleichsfälle bewirkt auch die Errichtung der Eisbahn für nur zwei Monate im Jahr eine für die Annahme einer Betriebsstätte hinreichende Dauer und Stetigkeit.

16

Der Klägerin steht jedenfalls für die Dauer der Errichtung auch eine eigene Verfügungsmacht über die Anlage zu. Dass an der Anlage bzw. den Anlagenteilen und dem Grund und Boden lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht der Klägerin besteht, steht der Annahme der eigenen Verfügungsmacht nicht entgegen (vgl. BFH, Urt. 18.3.2009 - III R 2/06 -, [...] Rn. 14; Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.8.2005 - 2 K 319/02 -, [...] Rn. 18 ff.)

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Gegen die damit gegebene Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bestehen weder unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform als Limited englischen Rechts (vgl. zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft einer englischen Limited in der Industrie- und Handelskammer mit Art. 43 und 48 EG-Vertrag (EGVtr): VG Darmstadt, Urt. v. 7.11.2006 - 9 E 793/05 -, GewArch 2007, 85 f.) noch angesichts ihrer Doppelmitgliedschaft in mehreren Industrie- und Handelskammern (vgl. zur Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft im mehreren Industrie- und Handelskammern: BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, - 1 C 19.97 -, NVwZ-RR 1999, 243 f.) grundlegende Bedenken.

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Dabei verkennt der Senat nicht, dass die mehrfache Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen kann. Kommt die nach § 3 Abs. 3 Satz 9 und 10 IHKG eröffnete Möglichkeit einer Ermäßigung des Grundbeitrags im Falle einer Mehrfachzugehörigkeit, wie hier, nicht zum Tragen, bleibt dem betroffenen Kammermitglied nur, eine Verminderung seiner Beitragslast im Wege des Erlasses gemäß § 19 Abs. 2 BO herbeizuführen. Ob die Klägerin nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Beitragsforderung hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Beitragsbescheid vom 20. Juni 2010, dessen Rechtmäßigkeit durch einen etwaigen und in einem gesonderten (Verwaltungs-)Verfahren geltend zu machenden Erlassanspruch nicht berührt wird.

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2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

21

Hieran gemessen kommt der von der Klägerin formulierten Frage,

"ob und in welchem Umfang eine Betriebsstätte vorhanden ist",

22

keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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Zum einen ist die Frage schon aufgrund ihrer Formulierung erkennbar auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und allein darauf gerichtet zu klären, ob und in welchem Umfang mit der von der Klägerin unterhaltenen Kunsteisbahn eine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine fallübergreifende Frage hat die Klägerin damit nicht formuliert.

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Zum anderen ist die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt. Es gilt, wie ausgeführt, der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005, a.a.O.). Ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Ausprägung von räumlichen und zeitlichen Komponenten der unterhaltenen Geschäftseinrichtung oder Anlage (vgl. BFH, Beschl. v. 22.6.2010 - VII B 244/09 -, [...] Rn. 12; BFH, Beschl. v. 12.9.2000 - III B 48/99 -, [...] Rn. 5). Eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung der an das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zu stellenden Anforderungen ist daher auch in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten.

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3.

Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 34; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 36 ff. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 107).

26

Hier behauptet die Klägerin eine Divergenz zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch die von der Klägerin unterhaltene "mobile" Kunsteisbahn sei eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG, und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.1.2005, a.a.O.) sowie des Verwaltungsgerichts Gießen (Urt. v. 24.9.2003 - 8 E 2022/01 -), wonach Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG nur eine "feste" Geschäftseinrichtung oder Anlage sein könne.

27

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz.

28

Eine etwaige Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen ist von vorneherein ohne Belang, denn dieses ist keines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte.

29

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. Umdruck S. 5) vielmehr ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff des§ 12 AO abgestellt und den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, Betriebsstätte sei jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Der so formulierte abstrakte Rechtssatz weicht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der in diesem Rechtssatz genannten tatbestandlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht hat, vermag - selbst wenn dies fehlerhaft geschehen wäre, woran es hier, wie ausgeführt, fehlt - keine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz zu begründen.