Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.2011, Az.: 1 MN 130/10

Anforderungen an die Abwägungsentscheidung für eine Biogasanlage bei Erlass eines "Angebotsplans"; Bedeutung von städtebaulichen Verträgen über die Einschränkung von Bebauungsmöglichkeiten für ein Plangebiet außerhalb des Planungsverfahrens für die Überprüfung eines Angebotsbebauungsplans

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.01.2011
Aktenzeichen
1 MN 130/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0104.1MN130.10.0A

Fundstellen

  • AUR 2011, 167-172
  • BRS-ID 2011, 8-10
  • BauR 2011, 805-806
  • BauR 2011, 727
  • DVBl 2011, 182
  • FStNds 2011, 155-160
  • IBR 2011, 372
  • NJW-Spezial 2011, 270
  • NVwZ-RR 2011, 226
  • NordÖR 2011, 281-284
  • NuR 2011, 147-149
  • Städtetag 2011, 40
  • ZfBR 2011, 154-157

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Entscheidet sich eine Gemeinde (zulässigerweise), für eine von einem Investor projektierte Biogasanlage keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern einen "Angebotsplan" zu erlassen, muss sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen, nicht auf die konkrete Anlagenkonfiguration eines dahinter zurückbleibenden Genehmigungsantrags.

  2. 2)

    Städtebauliche Verträge, mit denen die Gemeinde und der Vorhabensträger die Bebauungsmöglichkeiten für das Plangebiet außerhalb des Planungsverfahrens (d.h. auch der Öffentlichkeitsbeteiligung) einvernehmlich eingeschränken, sind für die gerichtliche Überprüfung eines Angebotsbebauungsplans ohne Bedeutung.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 137 "Sondergebiet Technologie-Zentrum Biogas, Langweger Straße" der Antragsgegnerin, welcher zugunsten der Beigeladenen die Errichtung einer Biogasanlage mit einer Leistung von maximal 1,5 MW sowie weiterer Anlagen in der Nähe seiner landwirtschaftlichen Flächen zulässt.

2

Das 5,6 ha große Plangebiet, das bisher als Acker bewirtschaftet wurde, liegt östlich der Autobahn A 1, an welche es angrenzt. Erschlossen wird es in der Art eines "Pfeifenstielgrundstücks" über eine festgesetzte private Verkehrsfläche von der im Südosten verlaufenden Langweder Straße (K 269). Im Übrigen wird es im Wesentlichen eingenommen von einem sonstigen, nach SO1 und SO2 gegliederten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Technologie-Zentrum Biogas. Die textlichen Festsetzungen hierfür lauten:

  1. "1.

    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

    'Sondergebiet Technologie-Zentrum Biogas, Langweger Straße'

    Gemäß § 11 BauNVO ist in den Sondergebieten die Errichtung und der Betrieb eines Technologie-Zentrums Biogas mit Schulungs- und Technologiegebäude zulässig. Als Biomasse dürfen lediglich nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Ziffer III (mit Ausnahme der Nr. 6) der Positivliste der Anlage 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074) verwendet werden. Im einzelnen sind im Technologiezentrum folgende Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig:

    Schulungs- und Technologiegebäude;

    Biogasanlage mit einer Leistung von max. 1,5 MW elektrischer Energie und den dazugehörigen baulichen Bestandteilen (einschließlich Blockheizkraftwerk);

    Anlage zur Gasaufbereitung mit den dazugehörigen baulichen Bestandteilen;

    Anlage zur Gärrestaufbereitung mit den dazugehörigen baulichen Bestandteilen;

    Fahrzeugwaage;

    Fahrsiloanlage für die Inputstoffe;

    Anlagen und Vorkehrungen zur Sammlung und Zwischenspeicherung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers, Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz der nächsten Vorfluter vor Schadstoffeinträgen,

    ein Werbepylon.

  2. 2.

    Lärmschutz

    Das Sondergebiet ist gemäß § 1 (5) BauNVO wie folgt eingeschränkt: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die im folgenden angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 06.00 Uhr) überschreiten.

    71/56 dB(A) tags/nachts

    Schallpegelminderungen, die im konkreten Einzelfall durch Abschirmungen erreicht werden, erhöhte Luftabsorptions- und Bodendämpfungsmaße (frequenz- und entfernungsabhängige Pegelminderungen sowie meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 und/oder zeitliche Begrenzungen der Emissionen können bezüglich der maßgebenden Aufpunkte dem Wert des Flächenschallleistungspegels zugerechnet werden.

  3. 3.

    Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

    ...

  4. 4.

    Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

    ..."

3

Das unregelmäßig zugeschnittene Sondergebiet ist durch Randflächen eingefasst, u.a. fast umlaufend durch festgesetzte Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Am Ostrand werden zusätzlich Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts umgrenzt, am Westrand zieht sich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Räumstreifen entlang. Streckenweise ist im Westen auch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Umpflanzungen festgesetzt. Ferner finden sich Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Rückhaltung und Versickerung. Die näheren Anforderungen sind jeweils durch textliche Festsetzungen bestimmt.

4

Das Plangebiet liegt überwiegend im Überschwemmungsgebiet des Trenkampsbaches, das inzwischen mit Bekanntmachung des NLWKN vom 28. Juli 2010 (NdsMBl. 2010, 708) vorläufig gesichert worden ist. Eine Teilstrecke des nördlich vom Plangebiet verlaufenden Trenkampsbaches ist in der Verordnung vom 26. November 2007 (GVBl. 2007, 669) über die Gewässer und Gewässerabschnitte aufgeführt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Der Trenkampsbach unterquert von Osten kommend etwa 280 m nördlich des Plangebiets die Autobahn. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich östlich der Autobahn an dieser entlang nach Süden. Die bisherige Grenze des ermittelten Überschwemmungsgebiets liegt kurz hinter der Markierung 4+000.

5

Der Antragsteller bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Hof ($.Straße 121), dessen Flächen zu einem kleinen Teil in das Überschwemmungsgebiet hineinreichen.

6

Er trägt vor:

7

Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der Lage seines Betriebs mit dessen Nutzflächen im Einwirkungsbereich der durch das Sondergebiet ermöglichten Industrieanlagen. Er habe ein abwägungsbeachtliches Interesse daran, von unzumutbaren Geruchs- und Geräuschimmissionen, einer erhöhten Seuchengefahr und vorhabenbedingten Überschwemmungen verschont zu bleiben. Hinzu komme die Verdrängung seines Betriebes durch die Biogasanlage, die seine Erweiterungsmöglichkeiten durch immissionsschutzrechtliche Restriktionen und die Verringerung der für landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung stehenden Pachtflächen einschränke.

8

Ihm drohten schwere Nachteile; zugleich werde sein Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

9

Der Bebauungsplan missachte in handgreiflicher Weise Belange des Hochwasser- und Gewässerschutzes. Ein Großteil seiner landwirtschaftlichen Flächen liege unmittelbar am Trenkampsbach (Flur 54, Flurstücke 48/05; Flur 53, Flurstücke 93/5 und 32/1); Teile davon seien wiederholt überflutet worden. Schon die Arbeitskarte des NLWKN habe belegt, dass das natürliche Überschwemmungsgebiet bis in das Plangebiet hineinreiche; das habe sich inzwischen durch die vorläufige Sicherung bestätigt. Überwiegend lägen seine Flächen allerdings außerhalb des "Betrachtungsbereichs" der Arbeitskarte, so dass diese einen Schluss auf eine überschwemmungsgeschützte Lage nicht zulasse. Tatsächlich stiegen seine Flächen vom Trenkampsbach aus kaum an. Ein Verlust von 12.500 m3 Retentionsraum werde sie nicht unberührt lassen.

10

Der Einbau der Sohlgleiten werde zu keiner weiteren Verringerung der Hochwasserspiegellinie mehr führen, weil diese bereits für die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets berücksichtigt worden sei.

11

Die Antragsgegnerin wolle ersichtlich keinen Ersatzretentionsraum schaffen, auch nicht auf dem Grundstück einer Nachbarin. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei keine Rede davon.

12

Es fehle ein Nachweis dafür, dass im Falle eines Hochwassers keine Schadstoffe in die Oberflächengewässer und das Grundwasser einträten. Zugleich verringere die vorgesehene Aufschüttung des Plangebiets den Retentionsraum. Dies werde zu weitläufigen Überschwemmungen auf seinen eigenen Flächen führen mit entsprechenden Schäden für Aufwuchs und Boden. Bereits jetzt sei ein Erdwall entlang der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze aufgeschoben. Dieser Nachteil drohe sich zu verfestigen, wenn - wie ausgeschrieben - das gesamte Gelände um ca. 80 cm aufgeschüttet werde.

13

Soweit die Antragsgegnerin meine, auf der Ebene der Bauleitplanung bestehe im Hinblick auf das Überschwemmungsgebiet kein Handlungsbedarf, soweit nicht ohnehin Maßnahmen wie der Einbau von Sohlgleiten statt der vorhandenen Wehre getroffen würden, verkenne dies die Bedeutung des Hochwasserschutzes für die Bauleitplanung. In der Abwägung habe sie zunächst davon auszugehen, dass Überschwemmungsgebiete zu erhalten seien. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, die eine Abweichung hiervon erlaubten, seien nicht ersichtlich. Erkennbar sei nur das wirtschaftliche Interesse eines privaten Industrieunternehmens. Auf die Intention des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB könne sich dieses nicht berufen, weil ihm der Funktionszusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb fehle. Im Übrigen seien weitläufige Außenbereichsflächen außerhalb des Überschwemmungsgebietes für die verfolgten Zwecke verfügbar.

14

Zudem sei bei der Abwägung offen geblieben, wie stark das Überschwemmungsgebiet überhaupt betroffen sei. Die Konsequenzen seiner teilweisen Beseitigung für andere Anlieger des Trenkampsbaches seien überhaupt nicht ermittelt und abgewogen worden.

15

Schließlich seien die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, getroffen worden. In diesem Zeitpunkt sei weder klar gewesen, welches Einstauvolumen verloren gehe, noch wie dieses kompensiert werden solle. Die Antragsgegnerin habe lediglich vage den Einbau von Sohlgleiten und den nachträglichen Abschluss von Duldungsverträgen mit überschwemmungsbetroffenen Landwirten in Aussicht gestellt. Ersteres verstoße bereits gegen die Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Ziff. 4 WHG, Beschleunigungen des Wasserabflusses zu vermeiden. Nach dem Ziel C 2.3 Rdn. 04 Abs. 2 des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen Teil II seien überdies natürliche Rückstau- und Überschwemmungsgebiete zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. Die Antragsgegnerin mache das Gegenteil.

16

Der Bebauungsplan treffe auch keine ausreichende Vorsorge vor dem Eindringen von Hochwasser in das Plangebiet. Ein Wall werde lediglich für zulässig erklärt, aber nicht seine Höhe festgelegt. Die in der Abwägung erwähnte Aufschüttung des Geländes um 80 cm sei vor Feststellung der genauen Wasserspiegellagen vorgenommen worden.

17

Im Plangebiet solle in großem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. Diese könnten in den Trenkampsbach und dessen Seitengräben gelangen und geschützte Arten gefährden, u.a. den Kammmolch und den Schlammpeitzger. Die Planung schließe diese Gefährdung nicht hinreichend aus.

18

Die zu erwartenden Geruchsimmissionen seien nicht hinnehmbar; dies betreffe seine eigene Wohnnutzung und die Verhinderung betrieblicher Erweiterungen, weil die zulässigen Immissionen bereits durch die Biogasanlage ausgeschöpft würden. Die für die Planung beigebrachten Geruchsgutachten könnten das Gegenteil nicht belegen, schon weil die Betriebsparameter der Biogasanlage nicht konkret festgesetzt seien. Ihnen liege eine Art fiktiver Anlagenplanung zugrunde, die mit dem späteren Vorhaben voraussichtlich wenig zu tun haben werde, zumal diese erklärtermaßen auch der Erprobung neuer Verfahren und Techniken dienen solle. Die mit dem Plan aufgeworfenen Probleme würden mithin nicht bewältigt, zumal der Plan eine intensivere Ausnutzung der Festsetzungen zulasse, als nach den Gutachten eigentlich vorgesehen. Der Plan schließe insbesondere den - unternehmerisch nahe liegenden - Einsatz von Hähnchenmist nicht aus, obwohl dieser die vorgenommenen Geruchs- und Stickstoffuntersuchungen obsolet machen würde.

19

Das Gutachten weise methodische Mängel auf. Es sei wegen fehlender Datensätze nicht nachprüfbar. Die Bandbreite der möglichen Stickstoffanteile in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen werde nicht offen gelegt. Das Gutachten impliziere mit der Zeitreihendarstellung Richtungsabhängigkeiten, die so nicht auftreten könnten. Das verwendete Programm AUSTAL2000G vermöge nicht die realen An- und Durchströmungsverhältnisse von Waldflächen wiederzugeben. Der Querschnittswiderstand der Waldbestände werde nicht hinreichend berücksichtigt; dort würden 2-3 mal höhere Ammoniakbelastungen auftreten.

20

Die zu erwartenden Geräuschimmissionen seien trotz Einholung einer Immissionsprognose nicht ausreichend ermittelt. Zentrale Fragen seien darin nicht berücksichtigt. An Biogasanlagen träten regelmäßig tieffrequente Geräusche auf im Sinne der DIN 45680 auf. Dass diese durch Schalldämpfer oder Aggregatkapselungen aufgefangen würden, sei nicht hinreichend gesichert. Die Annahmen zum Anlieferverkehr gingen von unzureichend festgelegten Parametern aus und seien teilweise unrealistisch. Es sei praxisfern, für die Erntezeit keine Nachtanlieferungen zu berücksichtigen. Die eingesetzten Traktorgespanne wiesen höhere Rollgeräusche auf als die angesetzten Emissionswerte von Lastkraftwagen.

21

Von Biogasanlagen gehe Seuchengefahr aus, wie allgemein anerkannt sei. Erschwerend komme hier hinzu, dass mit einer nicht erprobten Technik gearbeitet werden solle. Unmittelbar angrenzend an die für eine Verrieselung vorgesehenen Ackerflächen baue er selbst Futterpflanzen an, über welche die Erreger zu seinen Tierbeständen gelangen könnten.

22

Der Natur- und Landschaftsschutz sei unzureichend behandelt worden. Es fehle bereits an einer ausreichenden Ermittlung der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume. Die naturräumlichen Gegebenheiten ließen hier auf ein breites Spektrum streng geschützter Arten schließen. Kartierungen seien jedoch lediglich für Fledermausarten erfolgt. Zwar werde das Gelände selbst überwiegend ackerbaulich genutzt. Im westlichen Plangebiet verlaufe aber eine Wallhecke mit Kopfweiden. Ein gesetzlich geschütztes Feuchtbiotop liege etwa 50 m westlich vom Plangebiet im Wald. Entlang der Planstraße verlaufe ein Graben mit Röhrichtstreifen ("Weuerbäke"). Nahe gelegen seien auch der Trenkampsbach und etwa 700 m nördlich das FFH-Gebiet "Wald bei Burg Dinklage", ein Lebensraum des Kammmolchs und des Eremitenkäfers, beides prioritäre Arten in schlechtem Erhaltungszustand.

23

Die Antragsgegnerin habe in ihrer Planbegründung selbst ausgeführt, dass eine faunistische Bestandsaufnahme auf Grund des Zeitpunktes des Planungsbeginns nicht durchführbar gewesen sei. Anderweitige Erkenntnisse, welche eine Bestandserfassung hätten überflüssig machen können, lägen nicht vor. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Ausbau der Autobahn bilde keine hinreichende Grundlage. Die Kartierung sei bereits 2008 erfolgt und habe nur bis zum unteren Rand der Straßendammböschung gereicht. Unmittelbar neben der Autobahn sei eine akustische Erfassung nicht möglich gewesen.

24

Soweit die Antragsgegnerin das Vorkommen streng geschützter Arten unterstellt habe, sei ihre Argumentation, dass die lokale Population nicht erheblich beeinträchtigt werde, nicht nachvollziehbar.

25

Nicht belegt sei, dass der Steinkauz in der Wallhecke lediglich einen Tageseinstand habe; ungeklärt sei vielmehr, ob sich hier auch eine Fortpflanzungs- oder eine dauerhafte Ruhestätte befinde. Das Eingreifen weiterer Verbotstatbestände sei wahrscheinlich, weil die Wallhecke teilweise beseitigt werden solle und im Übrigen 10 m neben einer Industrieanlage Störungen ausgesetzt sei. Ähnliches gelte für weitere streng geschützte Vogelarten wie Klein- und Mittelspecht sowie den Neuntöter.

26

Schon wegen des Verkehrs auf der Anlage könne entgegen der Annahme der Antragsgegnerin eine Störung nicht ausgeschlossen werden. Ebensowenig sei überzeugend, dass die Kopfweiden als Fortpflanzungsräume und das angrenzende Feuchtbiotop nicht betroffen sein sollten. Während der einige Monate dauernden Bauphase müssten tiefe Grundwasserabsenkungen vorgenommen werden. Die Grundwasserneubildung werde durch die Versiegelung des Geländes beeinträchtigt. Die Wallhecke und das westlich an das Plangebiet angrenzende Eichenwäldchen würden erheblichen Stickstoffimmissionen seitens der Biogasanlage und Blockkraftheizwerks ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin eingeräumten Beeinträchtigungen in der Bauphase seien deshalb nicht zeitlich begrenzt.

27

Auf der planbetroffenen Ackerfläche sei ferner die Feldlerche anzutreffen, wie schon bei der Kartierung für die Autobahn festgestellt worden sei. Dazu enthalte der Umweltbericht keine Aussagen. Offenbar deshalb sei die Plangebietsfläche noch vor Zulassung des vorzeitigen Baubeginns abgeschoben worden.

28

Hinsichtlich der stark gefährdeten "Eremiten" werde die Aussage eines Gutachters zum Ausmaß der voraussichtlichen Beeinträchtigung in der Begründung zum Bebauungsplan nur verkürzt wiedergegeben. Er habe vor allem ausgeführt, dass eine exakte Aussage zum Vorkommen bei einer so kurzfristigen Untersuchung nicht gegeben werden könne. Gar keine Aussage enthalte das Gutachten zur Beeinträchtigung durch die Bebauung, erst recht nicht durch den Betrieb einer großen Biogasanlage mit Blockkraftheizwerk und Anlagen zur Gas- und Gärresteaufbereitung. Nahe liege jedoch, dass - abgesehen von weiteren Einwirkungen - schon die Ammoniakimmissionen zu Schädigungen des Käfers selbst und zum Absterben des Eichenwalds mit seinen Wirtsbäumen führen werde. Vermutlich werde auch die Fortpflanzung durch die Geruchsimmissionen gestört.

29

Gefährdet seien auch Amphibien (insbesondere der Kammmolch) und der Schlammpeitzger in der "Weuerbäke". Deren Vorkommen habe die Antragsgegnerin unterstellt, zu Unrecht jedoch eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, weil kein Gewässerausbau geplant sei. Infolge des Vorhabenverkehrs werde es aber zwingend zu Individuenverlusten beim Kammmolch kommen. Außerdem bestehe handgreiflich die Gefahr, dass Gülle und Silage von den Transportfahrzeugen in den Bach eingeschwemmt würden und Stickstoffimmissionen zu einem Umkippen des Gewässers führten. Das werde von der Antragsgegnerin mit ihrem Vergleich des Vorhabens mit einem "normalen Bauernhof" bagatellisiert.

30

Die Vorprüfung bezüglich des etwa 700 m entfernten FFH-Gebiets Dinklager Buchwald genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht; die dort getroffenen Annahmen seine planerisch unzureichend abgesichert. Geschützt sei dort u.a. der subatlantische oder mitteleuropäische Stieleichenwald oder Hainbuchenwald, der sich in schlechtem Erhaltungszustand befinde, ebenso wie der Eremit-Käfer. Als Gefährdungsursache werde im Datenbogen u.a. die Eutrophierung des Gebietes genannt. Wegen zahlreicher landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen und der benachbarten Autobahn liege die Gesamtstickstoffbelastung bereits deutlich oberhalb der Critical Loads. Angesichts der Lage des geplanten Vorhabens und der Hauptwindrichtung seien erhebliche zusätzliche Stickstoffimmissionen zu befürchten. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Untersuchung trete eine anlagenbedingte Zusatzbelastung im < 5,29% des unteren Critical Loads ein, die durch technische Maßnahmen auf < 2,99% des unteren Critical Loads abgesenkt werden könne, also gerade unter den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2010 (- 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225) genannten Wert. Dies wolle die Antragsgegnerin durch einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen sicherstellen.

31

Das reiche jedoch nicht aus. Ebenso wie die Geruchsimmissionsprognose gehe die Untersuchung nicht von einer maximalen Ausnutzung der Planfestsetzungen aus und weise weitere methodische Mängel auf. Die Unterschreitung der Bagatellgrenze sei deshalb nicht gesichert. Im Übrigen habe ein städtebaulicher Vertrag - seine Existenz unterstellt - keine festsetzungsersetzende Wirkung, so dass die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets planerisch ungeregelt bleiben.

32

Es liege nahe, dass das nahe Feuchtbiotop ebenso wie der Eichenwald und die Wallhecke durch Stickstoffimmissionen geschädigt würden. Damit habe sich die Antragsgegnerin nicht befasst.

33

Der Eingriff in das Landschaftsbild werde nicht hinreichend abgewogen. Insoweit reiche die Erwägung nicht aus, dass das Gelände vom Dinklager Burgwald aus nicht eingesehen werden könne. Tatsächlich überragten die über 12 m hohen Fermenter und Kamine sowie der 15 m hohe Werbepylon die Höhenlage der Autobahn.

34

Die Störfallvorsorge sei nicht ausreichend. Das hierfür eingeholte TÜV-Gutachten lege die Grundsätze zur Ermittlung von Abständen für die Bauleitplanung mit Detailkenntnisse im Leitfaden SFK/TAA-GS-1 zugrunde. Das gehe fehl, weil der Angebots-Bebauungsplan lediglich einen äußeren planerischen Rahmen abstecke. Maßgeblich seien deshalb die Grundsätze für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse. Innerhalb der Schutzabstände lägen dann die Autobahn und das geschützte Feuchtbiotop. Mit beiden habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.

35

Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Beigeladene einen konkreten Betrieb plane, dessen Stoffmengen knapp unterhalb denen des Anhangs I zur Seveso-Richtlinie lägen. Ein diesbezüglicher städtebaulicher Vertrag sei nicht offen gelegt. Er bilde auch kein hinreichendes Instrument zur Bewältigung der Störfallproblematik. Außerdem werde insoweit widersprüchlich vorgetragen: Einerseits werde behauptet, der Vertrag schließe die Errichtung von Betrieben aus, die unter die 12. BImSchV fielen. Andererseits werde behauptet, der Vertrag gewährleiste die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände.

36

Das Vorhaben verstoße gegen Ziele der Raumordnung. Es solle in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft nach dem regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta errichtet werden, beeinträchtige jedoch die Landwirtschaft. Es stehe im Widerspruch zu dem Ziel B 3 Rdn. 02 des LROP Niedersachsen, wonach in ländlichen Räumen eine Raum- und Siedlungsstruktur zu entwickeln sei, die die Existenzfähigkeit einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft unterstütze, die dafür erforderlichen Siedlungs- und Nutzungsstrukturen sichere und eine umweltverträgliche Landbewirtschaftung sichere.

37

Die Festsetzungen zur Lärmkontingentierung seien nicht hinreichend bestimmt. Sie hätte im Übrigen auch im Sondergebiet nur gegliedert erfolgen dürfen. Da in Bezug genommene DIN-Vorschriften nicht offen gelegt worden seien, fehle es an der erforderlichen Publizitätswirkung.

38

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

39

Sie hält die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Antragstellers durchweg für geringfügig. Im Einzelnen trägt sie vor:

40

Mit der Beigeladenen seien ein städtebaulicher Vertrag vom 17./22. Dezember 2009 und ein Änderungsvertrag vom 10./11. Juni 2010 abgeschlossen worden. Aus dem Grundvertrag ergebe sich:

  • Maximale Beschränkung der eingesetzten Menge der Biomasse in Höhe von 40.000 t pro Jahr

  • Biomassevergasungsanlage zur Nutzung der biogenen Reststoffe der Biogasanlage,

  • Technologiezentrum, in dem neue Verfahrenstechniken gebaut und gezeigt werden sollten. Diese seien Bestandteil des städtebaulichen Vertrages mit der Maßgabe, keine Leistungsänderungen der Anlage oder Erhöhung der Inputstoffe gemäß EEG vorzunehmen

  • Die Beeinträchtigung der Bewohner der Ortschaft Brockdorf sei auf ein Mindestmaß zu beschränken

  • Der Investor übernehme die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage für die Dauer von 25 Jahren, wenn das Technologiezentrum dauerhaft nicht mehr betrieben werde.

41

Nach dem Änderungsvertrag verpflichte sich die Beigeladene,

  • keine Anlage zu errichten, die unter die Störfallverordnung falle, und die Annahmen der Abstandsbetrachtungsberechnungen des TÜV Nord zugrunde zu legen,

  • die Hinweise des Gewerbeaufsichtsamtes zu den Lichtimmissionen zu beachten,

  • bei der konkreten Anlagenplanung die Vorgaben der Variante 2 der Immissionsprognose als Bestandteil der FFH-Vorprüfung zu beachten und einzuhalten,

  • durch technische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau einer Trennfolie sicherzustellen, dass durch den Bau des Regenrückhaltebeckens der Grundwasserstand im angrenzenden Biotop nicht nachteilig verändert werde.

42

Die Gefahr einer Überschwemmung bestehe auf Flächen des Antragstellers im Wesentlichen nicht. Nur ein kleiner Teil liege innerhalb der Fläche, die bei einem hundertjährigen Hochwasserereignis überschwemmt werden könne. Zwischenzeitlich sei das Wehr an der Station 3 + 623 geschliffen und durch eine Sohlengleite ersetzt worden, um die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu verbessern und den Hochwasserspiegel oberhalb zu senken. Der Wasserspiegel oberhalb des Wehres sinke damit um rund 16 cm mit der Folge, dass sich die Hochwasserspiegellagen auf entsprechend geringere Flächen verteilten. Auch nach Verwirklichung des Technologiezentrums werde sich die Lage deshalb nicht zu Lasten des Antragstellers verschlechtern. Bei Herausnahme des Betriebsgeländes und abgeschnittener angrenzender Flächen würde der Hochwasserspiegel allenfalls die frühere Linie erreichen.

43

Das Grundstück des Antragstellers werde durch das Grundstück einer Nachbarin von der Hochwasserspiegellinie getrennt. Diese habe sich vorsorglich bereit erklärt, diese Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Das werde aber voraussichtlich nicht erforderlich sein. Soweit ein geringfügiger Teil der Nordwestecke des Grundstücks des Antragstellers bei einem hundertjährigen Hochwasserereignis überschwemmt werde, ändere sich durch die Herausnahme des Betriebsgrundstücks hieran nichts.

44

Die Überschwemmungsgebietskarte sei allein auf Grund einer Betrachtung der östlich von der Autobahn gelegenen Flächen erstellt worden und stelle die Überschwemmungsbereiche etwas zu groß dar. Das Wasser könne recht schnell in den Bereich westlich der Autobahn abfließen.

45

Die Geräuschentwicklung halte sich in einem zumutbaren Rahmen, wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Auch tieffrequente Geräuschanteile seien in die Berechnung eingegangen. Im Genehmigungsverfahren werde durch entsprechende Anlagenkonfiguration sichergestellt, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Antragstellers durch tieffrequente Geräusche ausgeschlossen sei. Durch den städtebaulichen Vertrag sei zudem sicher gestellt, dass die Anlieferung nur zu einem vergleichsweise geringen Teil über die Ortschaft Brockdorf erfolge.

46

Die Geruchsbeeinträchtigungen lägen unterhalb der Bagatellgrenze. Dies werde durch eine neuerliche Stellungnahme der Gutachter bestätigt. Auch Erweiterungen der Tierhaltung benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe würden nicht ausgeschlossen, weil die Immissionswerte der GIRL, die für Wohnnutzungen im Außenbereich zwischen 20 und 25% lägen, nicht ausgeschöpft würden. Durch den Änderungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag werde mit dem Hinweis auf Variante 2 der Immissionsprognose sichergestellt, dass die dort beschriebenen Eingangsgrößen (Input- und Outputstoffe und -mengen) eingehalten würden.

47

Die Lärmkontingentierung sei ausreichend festgesetzt; Hinweise zur Berechnung der Schallimmissionen ergäben sich aus dem Schallgutachten vom 18. Dezember 2009, auf welches die Begründung zum Bebauungsplan verweise. Die in Bezug genommene DIN-Norm liege zur Einsichtnahme bereit.

48

Die übrigen geltend gemachten Gesichtspunkte beträfen keine eigenen Belange des Antragstellers. Unabhängig hiervon seien die Anforderungen der §§ 44, 45 BNatSchG beachtet worden. Verbotstatbestände seien nicht erfüllt. Außerdem bestehe die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Auch mit europäischem Habitatschutz sei das Vorhaben vereinbar. Zur Erhaltung des Feuchtbiotops werde eine Trennfolie zwischen dem Gewässer 22/3 und dem Regenrückhaltebecken eingegraben.

49

Der Antrag hat Erfolg.

50

Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil jedenfalls ein Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen planbedingt zunehmender Überschwemmungsgefahr ausgesetzt wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Interesse Planungsbetroffener an ausreichendem Schutz vor Überschwemmungen zu den schutzwürdigen Planungsbelangen gehört (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724; Urt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846; Urt. v. 24.11.2010 - 1 KN 266/07 -); daran hat sich durch zwischenzeitliche Gesetzgebungstätigkeit nichts geändert. Zwar meint die Antragsgegnerin, trotz teilweiser Aufschüttung des Überschwemmungsgebiets eine Erhöhung des Hochwasserspiegels durch wasserbauliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets vermeiden zu können. Festgesetzt ist jedoch nur die Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebiets, nicht auch die am Trenkampsbach vorgenommene Änderung. Rechtlich kann sie der Betroffenheit des Antragstellers deshalb nicht "gegengerechnet" werden.

51

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Jäde, UPR 2009, 41). Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N..). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u.v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen.

52

Im Zusammenhang mit der Frage, ob schwere Nachteile drohen, kann der Senat berücksichtigen, ob der Antragsteller durch außerhalb des Planungsverfahrens liegende Umstände hinreichend vor Beeinträchtigungen geschützt wird. In diesem Zusammenhang kann z.B. den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Verträgen Bedeutung beigemessen werden, welche dem Vorhaben Beschränkungen auferlegen. Auch der Umstand, dass bereits wasserbauliche Maßnahmen vorgenommen worden sind, ist hier zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen sind schwere Nachteile nicht ohne Weiteres ersichtlich.

53

In Bezug auf die Erfolgsaussichten unterliegt die Planung jedoch hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Abwägung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen ist, durchgreifenden Zweifeln. Die Beteiligten streiten darum, ob bestimmte Belange ausreichend berücksichtigt worden sind. Zugrunde liegt dem allerdings ein verfahrensrechtliches Problem:

54

Die Antragsgegnerin ist zunächst zu Recht davon ausgegangen (Planbegründung S. 2 und 7 f.), dass sie rechtlich nicht verpflichtet war, das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu nutzen (§ 12 BauGB). U.a. wollte sie damit erreichen, dass zeit- und arbeitsaufwendige Änderungsverfahren im Falle z.B. geringfügiger Standortverschiebungen einzelner Anlagenteile entfallen könnten. Der Bebauungsplan bilde damit einen "streng gefassten", d.h. auf die Umgebung abgestimmten und in das städtebauliche Gesamtkonzept eingepassten Rahmen, innerhalb dessen die Beigeladene als Vorhabenträgerin mit größtmöglicher Flexibilität agieren könne.

55

Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch tatsächlich nicht "durchgehalten", sondern eine vom Gesetz nicht gedeckte Mischform von Angebotsplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan praktiziert. Der durch die Festsetzungen gesteckte Rahmen ist tatsächlich nicht "streng gefasst", sondern vergleichsweise geräumig; wesentliche Einschränkungen werden durch die städtebaulichen Verträge vorgenommen, welche für die Beurteilung des Bebauungsplanes außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 BauGB jedoch ohne jede Bedeutung sind. In der Sache hat die Antragsgegnerin damit zusätzlich wesentliche Teile der Planung der Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen.

56

Wählt eine Gemeinde das Instrument der "normalen" Angebotsplanung, darf sie bei der Bewertung des Abwägungsmaterials nicht allein das konkrete Vorhaben betrachten, welches Anlass zu der Planung gegeben hat, sondern muss von der maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen. Denn wenn der ursprüngliche Investor "abspringt", könnte sich ein neuer Investor auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes berufen, ohne durch städtebaulichen Vertrag gebunden zu sein. Zwar kann die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Konflikte in gewissem Umfang auch in das nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren verlagert werden. Das hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nicht getan, sondern auf eine Konfliktbewältigung durch städtebaulichen Vertrag gebaut. Aus solchen Verträgen kann die Genehmigungsbehörde jedoch weder Versagungsgründe noch Gründe für eine inhaltliche Modifizierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742), zumal "neuen" Investoren gegenüber, welche vertraglich ohnehin nicht gebunden wären.

57

Sowohl die Begründung zum Bebauungsplan als auch die hierfür eingeholten Gutachten legen durchgängig eine bestimmte Anlagenkonfiguration zugrunde, die im städtebauliche Vertrag festgeschrieben und dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zugrunde gelegt worden sei. Dass diese Konfiguration die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausschöpft, ergibt sich mit großer Deutlichkeit aus dem von der Antragsgegnerin erst im Normenkontrollverfahren mitgeteilten und oben wieder gegebenen Inhalt der mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Verträge. Erst mit diesen sollte ein beträchtlicher Teil der von der Planung aufgeworfenen Probleme wirklich gelöst werden; auch die Antragserwiderung stützt sich maßgeblich darauf. Dabei handelt es sich nicht nur um Randfragen, sondern um substanzielle Festlegungen. So hat sich die Beigeladene z.B. vertraglich verpflichtet, keine Anlage zu errichten, die unter die Störfallverordnung fällt. Welche Anforderungen die Störfallverordnung für ein Vorhaben der vom Plan zugelassenen Art stellt, war Gegenstand eines Gutachtens. Dieses hat jedoch nur eigene Angaben der Beigeladenen zur Gasvolumenberechnung zugrunde gelegt, die nicht auf Grenzziehungen durch den Bebauungsplan beruhen. Schon so ist das Gutachten davon ausgegangen, dass das Vorhaben unter die Störfallverordnung falle, weil die Grenze von 10.000 kg überschritten werde, hat allerdings die vorhandenen Abstände als auseichend angesehen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat Vorschläge für Formulierungen in der Begründung zum Bebauungsplan gemacht, wonach die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass im Planbereich keine Anlagen mit Betriebsbereichen im Sinne der Störfallverordnung errichtet werden. Die Antragsgegnerin hat dies nicht zum Anlass genommen, eine entsprechende Planfestsetzung vorzunehmen, sondern knüpft auf den Seiten 21 f. der Planbegründung zunächst an das Ergebnis des Gutachtens an, das Vorhaben könne an diesem Standort auch dann verwirklicht werden, wenn es unter die Störfall-Verordnung falle. Das ist für sich genommen bereits deshalb nicht tragfähig, weil das Gutachten - nur - von der konkreten Anlagenkonfiguration ausgegangen ist. Im weiteren legt dann auch die Planbegründung selbst eine im Sinne des Änderungsvertrages weiter reduzierte Anlagenkonfiguration zugrunde, die Gegenstand des Genehmigungsantrages nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei, und gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass der Angebotsbebauungsplan auf dieser Grundlage umsetzbar sei. Damit bleibt die Abwägung aber hinter den Möglichkeiten zurück, welche der Plan hergibt, selbst wenn der Rat von dem späteren Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrags ausging (vgl. Planbegründung S. 8 und 21). Der Rat kann und darf nicht abwägen, was nicht zuvor jedenfalls im Wesentlichen Gegenstand der Beteiligungsverfahren nach den §§ 3, 4 BauGB war.

58

Auch der Umfang der Beeinträchtigung aller übrigen vom Antragsteller gegen das Vorhaben ins Feld geführten Belange - seien es eigene oder fremde - hängt maßgeblich davon ab, ob auf die Festsetzungen des Bebauungsplans oder auf die inhaltlichen Einschränkungen durch die städtebaulichen Verträge abgestellt wird. Insoweit sind auch die eingeholten Gutachten teilweise (nicht alle, siehe z.B. Geruchsimmissionsprognose vom 17. März 2010, S. 15) auf fehlerhafter Grundlage erstellt worden, soweit sie nicht die vorgesehenen planerischen Festsetzungen, sondern ein konkretes Bauvorhaben in den Mittelpunkt gestellt haben. Aufgabe von Gutachten, die für die Bauleitplanung erstellt werden, ist es, abzuschätzen, ob die vorgesehenen Festsetzungen realistischerweise ohne Gefährdung betroffener Schutzgüter ausgeschöpft werden können, ggf. unter Verlagerung der Problembewältigung in nachfolgende Genehmigungsverfahren. Dafür reicht es nicht, wenn von vornherein nur ein konkretes Vorhaben untersucht wird, das hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten des Plans zurückbleibt. In solchen Fällen müsste der Gutachterauftrag (sonst) entweder einschließen, dass der Gutachter Möglichkeiten einer Anpassung der Festsetzungsentwürfe an das konkrete Vorhaben aufweist - eine Art "shrinking" - oder jedenfalls klare Vorgaben für eine Problembewältigung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren benennt. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Gutachten befassen sich allein mit einem konkreten Bauvorhaben. Was geschieht, wenn dieses Vorhaben nicht verwirklicht, sondern durch ein anderes, umfangreicheres Vorhaben ersetzt werden sollte, bleibt ungeklärt. Dies gilt auch z.B. für die im Zusammenhang mit dem der Flächennutzungsplanung vorgenommenen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, welche auf Seite 15 ebenfalls von der konkreten Anlagenkonfiguration ausgeht; ähnliche Angaben finden sich in allen fast Untersuchungen.

59

Wegen damit grundsätzlicher Verfehlung des für die Abwägung maßgeblichen Rahmens kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Mangel auf das Ergebnis der Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB ohne Einfluss geblieben sein könnte.

60

Darüber hinaus hat der Senat Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin zu Recht Gründe des Allgemeinwohls für die Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebiets reklamieren kann. Soweit sich der Senat zu den materiellen Anforderungen geäußert hat (siehe oben im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis), sind diese durch § 76 ff. WHG nicht ernsthaft erleichtert worden. Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich zum Überwiegen des Allgemeinwohls nur äußerst knapp (S. 8 unten und 33) und enthält mehr Behauptung als Begründung.

61

Zweifel bestehen auch, ob die Lärmkontingentierung gelungen ist. Wie sich aus dem zugrunde gelegten Gutachten vom 11. Dezember 2009 ergibt, ist darin die DIN 45691 zugrunde gelegt worden. Die Planfestsetzung nimmt demgegenüber lediglich auf die DIN ISO 9613-2 Bezug, welche in dem Gutachten nur unter "Grundlagen" erwähnt wird. Die Formulierung der Festsetzung beruht nicht auf einem Vorschlag der Gutachter; wie sie zustande gekommen ist, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Es fehlt der Festsetzung mithin an der erforderlichen Eindeutigkeit. Im nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren würde ein Gutachter allein auf der Grundlage der Festsetzung und der Begründung zum Bebauungsplan auch dann nicht genau nachvollziehen können, wie die Lärmkontingente zu berechnen sind, wenn er das genannten Gutachten zu Hilfe nimmt.

62

Im Falle eines ergänzenden Verfahrens wäre es tunlich, die textliche Festsetzung in Abstimmung mit dem Gutachten zu formulieren und ausdrücklich die maßgebliche Berechnungsmethode, d.h. regelmäßig alle hierfür herangezogenen DIN-Normen zu bezeichnen. Insoweit könnten Missverständnisse vermieden werden, wenn die Formulierung von Vorschlägen für eine textliche Festsetzung von vornherein in den Gutachterauftrag einbezogen wird; dann läge die Annahme nahe, dass die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens zutreffend umgesetzt sind. Ob in der textlichen Festsetzung bereits eine Bezugsquelle angegeben werden muss - was nach den Beobachtungen des Senats jedenfalls guter fachlicher Praxis entspricht -, ist zweifelhaft, weil die DIN-Normen einen hohen Bekanntheitsgrad haben; problematischer wären die hohen Beschaffungskosten. Die Gemeinden sind aber - wenn sie in ihren Bebauungsplänen überhaupt auf DIN-Normen Bezug nehmen - ohnehin gehalten, diese zur Einsicht bereit zu halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889). In der Regel wird deshalb davon auszugehen sein, dass alle in Bebauungsplänen verwendeten DIN-Normen ständig von den Gemeinden zur Einsichtnahme vorgehalten werden, ggf. in mehreren Exemplaren, um Engpässe bei der Einsichtnahme zu vermeiden. Dass sie zusätzlich zu den Planungsakten der einzelnen Bauleitplanverfahren genommen werden, ist jedenfalls bei vorläufiger Beurteilung dagegen nicht erforderlich.