Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.04.2012, Az.: 8 LA 6/11

Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation eines Arztes bei Betrug gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen; Anforderungen an die Begründung einer Divergenz durch die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen; Grundsätze zur selbstständigen Ermittlung und sachgerechten Auslegung des Vortrags eines Zulassungsantragstellers durch das Gericht gem. § 19 Abs. 4 GG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.04.2012
Aktenzeichen
8 LA 6/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0418.8LA6.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.11.2010 - AZ: 5 A 1975/09

Redaktioneller Leitsatz

1.

Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit herangezogen werden.

2.

Durch das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches wird die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht eingeschränkt.

3.

Die Unwürdigkeit eines Arztes ist jedenfalls dann gegeben, wenn er vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat. Eine solche schwere Straftat ist zum Beispiel ein banden- und gewerbsmäßiger Betrug.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 über den Widerruf der Approbation des Klägers als Zahnarzt abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich benannten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind schon nicht hinreichend dargelegt worden. Der mit seinem Zulassungsvorbringen in der Sache geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (4.) liegt nicht vor.

3

1.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

4

Hier macht der Kläger geltend, der zugrunde liegende Sachverhalt sei aufgrund der komplizierten gesetzlichen Regelungen der vertragszahnärztlichen Vergütung und der hiermit zusammenhängenden Abgrenzungsprobleme im Bereich des Betrugstatbestandes durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet. Der Sachverhalt unterscheide sich deutlich von anderen Abrechnungsbetrugsfällen, wie insbesondere die schwierige Beurteilung des Vorliegens eines Scheingeschäftes zeige. Diese Beurteilung erfordere besonderen juristischen Sachverstand, der dem Kläger fehle. Auch im strafrechtlichen Verfahren sei der an das Scheingeschäft anknüpfende Tatvorwurf des Betruges nicht bereits Gegenstand der Anklage gewesen, sondern erst am vierten Hauptverhandlungstag erhoben worden. Selbst der mit einem erfahrenen Volljuristen als Vorsitzendem besetzte Disziplinarausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen habe bei der Begründung seiner Entscheidung erhebliche Schwierigkeiten gezeigt, das Verhalten des Klägers juristisch zu erfassen und zu würdigen.

5

Mit diesem Zulassungsvorbringen hat der Kläger das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt.

6

Ob die vom Kläger geltend gemachten eigenen Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Vorliegens eines Scheingeschäftes, die behaupteten Schwierigkeiten der Strafverfolgungsorgane und -gerichte bei der straf- und zivilrechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts und des Disziplinarausschusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen bei der Begründung seiner Disziplinarentscheidung bestanden haben, ist für die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht von vorneherein unerheblich. Maßgeblich ist, ob die Behandlung der Rechtssache für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidenden Richter mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.7.1999 - 3 Bf 92/99 -, NVwZ-RR 2000, 190).

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Soweit der Kläger auf Unterschiede zu anderen Abrechungsbetrugsfällen, die komplizierten gesetzlichen Regelungen der vertragszahnärztlichen Vergütung und hiermit zusammenhängende Abgrenzungsprobleme im Bereich des Betrugstatbestandes hinweist, hat er weder eine hinreichend konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, deren Beantwortung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, noch deren Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren aufgezeigt.

8

Welche konkreten Schwierigkeiten sich schließlich bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Scheingeschäftes ergeben sollen und warum diese Schwierigkeiten an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen als im Normalfall stellen, mithin besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellen, kann dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

9

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 36 f. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 107).

10

Hier macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Gesamtumstände des Falles nicht in einem Maße gewürdigt, wie es das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 -; Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 f.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107) und der Senat (Beschl. v. 21.9.2009 - 8 LA 99/09 -, [...] Rn. 2) in ständiger Rechtsprechung fordern. Bei einer an diesen Maßstäben orientierten Würdigung hätte das Verwaltungsgericht die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes nicht annehmen dürfen.

11

Mit diesem Zulassungsvorbringen hat der Kläger eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats nicht dargelegt. Jedenfalls den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann zwar der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes erfordert, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz formuliert hätte, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Ein solcher kann der angefochtenen Entscheidung auch nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - festgestellt, dass Voraussetzung für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ein "schweres Fehlverhalten (ist), das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt" (Umdruck, S. 8).

12

Soweit der Kläger mit seiner eingehenden Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände die Nichtbeachtung oder aber die fehlerhafte Anwendung des genannten abstrakten Rechtssatzes in seinem Fall geltend macht, kann er eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vorneherein nicht erreichen. Denn die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, welche die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, begründet keine Divergenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10. 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104, 105; Beschl. v. 17.1.1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.3.2012 - 4 LC 143/09 -, [...] Rn. 40).

13

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei seinen Beweisanträgen zur Vernehmung der Zeugen, die über den Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg und der Sitzung des Disziplinarausschusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen hätten berichten können, nicht nachgekommen und damit - zumindest sinngemäß - die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist eine solche schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, die verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG, Urt. v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 f. [BVerwG 03.07.1992 - BVerwG 8 C 58.90]). Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urt. v. 22.4.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928, 930 [BVerwG 22.04.1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a.]). Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger hier nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.

14

4.

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen werden.

15

Dem steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Kläger diesen Zulassungsgrund in seinem Zulassungsantrag nicht ausdrücklich benannt hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung ist es kein Hindernis, wenn Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt wird. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Zulassungsantragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 548 [BVerfG 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10] m.w.N.). Daran gemessen stellt die Auseinandersetzung des Klägers mit der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, obwohl diese im Rahmen der Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 VwGO erfolgt ist, in der Sache eine Geltendmachung auch des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

16

Die vom Kläger erhobenen Einwände begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Solche Zweifel sind nur zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

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Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Feststellungen des Landgerichts Oldenburg im Urteil vom 19. Dezember 2007 zu den strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers ohne eigene Würdigung übernommen. Die das Strafurteil tragende Annahme, die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der B. stelle ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB dar, sei zweifelhaft. Der Kläger sei von einem wirksamen Vertrag ausgegangen, habe tatsächlich an die C. Zahlungen geleistet und lediglich die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten als durchlaufende Posten den Krankenkassen oder Privatpatienten in Recht gestellt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen hätten in vollständiger Kenntnis des Sachverhalts und auch noch nach Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bis zur Verurteilung die Abrechungen des Klägers akzeptiert und gegen diese keine Einwände erhoben. Auch der früher den Kläger beratende Rechtsanwalt D. aus E. sei von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens ausgegangen.

18

Dieser Einwand vermag es nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

19

Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, [...] Rn. 10; Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 -, [...] Rn. 2; Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916; Senatsbeschl. v. 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, [...] Rn. 4 f. jeweils m.w.N.).

20

Auch das Verwaltungsgericht durfte daher die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2007 - 4 KLs 31/06 - zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Nach diesen Feststellungen sind die Verträge zwischen der C., deren Gesellschafter der Vater und die Ehefrau des Klägers sind, und dem Kläger über den Bezug von Zahnersatz nichtig. Sie sind ausschließlich zum Zwecke der Gewinngenerierung ohne sachlichen Grund geschlossen worden und stellen daher ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB dar, erweisen sich jedenfalls aber als sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Dies sei dem Kläger bewusst gewesen, jedenfalls habe er es billigend in Kauf genommen (LG Oldenburg, Urt. v. 19.12.2007 - 4 KLs 31/06 -, S. 12 und 14 - im Folgenden: Strafurteil -). Der Kläger habe die Kassenpatienten, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen und die Privatpatienten über die rechtliche Wirksamkeit dieser Verträge getäuscht. Die von diesen täuschungsbedingt erfolgte und zum Schaden führende Vermögensverfügung lag in der Zahlung auch des Differenzbetrages zwischen dem von der C. an die F. gezahlten (Einkaufs-)Preis und dem von dem Kläger an die C. gezahlten (Verkaufs-)Preis (Strafurteil, S. 12 f.). Wegen dieses Verhaltens sei der Kläger eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 707 Fällen, strafbar nach §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2 StGB, schuldig (Strafurteil, S. 2).

21

Ein Abweichen von den Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O.; Urt. v. 26.9.2002, a.a.O.), etwa weil Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Senatsbeschl. v. 13.1.2009, a.a.O., Rn. 8).

22

Derart gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Oldenburg ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Er ersetzt die vom Strafgericht vorgenommene Bewertung lediglich durch seine eigene und meint, das Vorliegen eines Scheingeschäftes könne "mit guten Argumenten auch verneint werden" (Schriftsatz v. 7.2.2011, dort S. 4). Ungeachtet dessen, dass der Kläger im Strafverfahren die Tatvorwürfe umfassend eingeräumt hat (vgl. LG Oldenburg, Prot. v. 19.12.2007, dort S. 2 und Anlage 1), vermag seine Bewertung auch in der Sache nicht zu überzeugen. Der Hinweis des Klägers auf die tatsächliche Durchführung des Scheingeschäfts durch Vornahme der Zahlungen an die C. schließt die Annahme der Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 BGB nicht aus. Das Landgericht Oldenburg hat vielmehr eingehend begründet, dass die Beteiligten einverständlich nur den äußeren Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts hervorrufen, tatsächlich die C. aber nicht verpflichten wollten (vgl. zu diesem Wesensmerkmal des Scheingeschäfts: BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - III ZR 197/06 -, NJW-RR 2007, 1209, 1210; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 117 Rn. 14). So erfüllte die C. keine der vereinbarten wesentlichen Leistungspflichten: Vorlagen für den Zahnersatz wurden unmittelbar von dem Kläger an die F. geliefert. Fertiger Zahnersatz wurde unmittelbar von der F. an den Kläger geliefert, einschließlich der Patientenpässe und der "Alternativbelege" für von der C. zu erstellende Rechnungen. Gewährleistungszusagen der C. gegenüber den Patienten konnten ebenso wenig festgestellt werden wie tatsächliche Gewährleistungsarbeiten (Strafurteil, S. 13 bis 16). Mit der nachvollziehbaren Bewertung dieser Umstände durch das Landgericht Oldenburg setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ob der Kläger selbst, sein früherer Rechtsbeistand, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen die Verträge zwischen der C. und dem Kläger für wirksam erachtet haben, ist von vorneherein unerheblich.

23

Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass selbst bei Nichtvorliegen eines Scheingeschäftes nach § 117 Abs. 1 BGB keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der zur Annahme der Unwürdigkeit des Klägers führenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Oldenburg bestünden. Denn dieses hat die Unwirksamkeit der zwischen Kläger und C. geschlossenen Verträge selbstständig tragend auch mit einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB begründet (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschl. v. 3.6.2002 - 11 W 13/02 -, NJW-RR 2002, 1630), mit der sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt hat.

24

Der Kläger wendet weiter ein, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Strafkammer des Landgerichts Oldenburg habe nach Durchführung der Beweisaufnahme ausdrücklich erklärt, dass ein Berufsverbot nach § 70 StGB oder ein dem Berufsverbot gleichkommender Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers angesichts dessen nur untergeordneter Tatbeteiligung und des fehlenden eigenen Vermögensvorteils nicht geboten sei. Die damit vom Strafgericht vorweggenommenen berufsrechtlichen Erwägungen müssten auch von den Verwaltungsbehörden respektiert werden, zumal keine neuen oder im Strafverfahren unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte erkennbar seien, die eine berufsrechtliche Ahndung durch den Beklagten erforderten. Dem folgend hätten die Zahnärztekammer Niedersachsen und der Disziplinarausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen auf Maßnahmen verzichtet, welche die berufliche Existenz des Klägers dauerhaft beeinträchtigen würden. Der Disziplinarausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachen habe lediglich die vertragszahnärztliche Zulassung des Klägers für drei Monate zum Ruhen gebracht. Hierzu stehe die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Widerspruch.

25

Auch dieser Einwand stellt die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.

26

Denn selbst das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches schränkt die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Urt. v. 14.2.1963 - I C 98.62 -, BVerwGE 15, 282, 286 f. m.w.N.). Welche Einschränkungen sich ergeben können, wenn das Strafgericht ein Berufsverbot verhängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, [...] Rn. 3; Urt. v. 14.2.1963, a.a.O., S. 287 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, [...] Rn. 14 f.), bedarf hier mangels einer entsprechenden Anordnung durch das Landgericht Oldenburg keiner Entscheidung.

27

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe die Umstände der Tatbegehung durch den Antragsteller nur unzureichend gewürdigt. Der Kläger habe lediglich mit einer inländischen Dentalhandelsgesellschaft, die den im Ausland hergestellten Zahnersatz von einer anderen inländischen Handelsgesellschaft bezogen habe, kooperiert. Der Zahnersatz entspreche den Regeln des deutschen Zahntechnikerhandwerks und sei mangelfrei hergestellt. Hätte der Kläger den Zahnersatz nicht von der C., sondern von einer anderen Dentalhandelsgesellschaft bezogen, wäre sein Verhalten straflos. Denn allein darin, dass die Dentalhandelsgesellschaft einen Gewinn generiere, liege keine Drittbereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB. Die vom Strafgericht angenommene bandenmäßige Begehung beruhe ausschließlich auf der formalen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Bande stets bereits bei drei zusammenwirkenden Personen annehme. Hätte sich die Ehefrau des Klägers nicht an der C. beteiligt, wäre das Tatbestandsmerkmal entfallen. Die Strafbarkeit des Klägers, der zu Beginn der Taten erst seit drei Jahren als Zahnarzt niedergelassen war und sich mit der diffizilen vertragszahnärztlichen Vergütung noch nicht gut auskannte, erschöpfe sich letztlich in der Generierung eines zulässigen Gewinns an falscher Stelle. Er selbst habe keinen eigenen Vermögensvorteil erzielt und sich durch die Zusammenarbeit mit der C. auch keine eigene Erwerbsquelle gesichert. Er habe, abweichend von den typischen Abrechnungsbetrugsfällen, seine Vorgehensweise gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung von vorneherein offengelegt, alle abgerechneten Leistungen erbracht, keine Urkunden gefälscht und auch keine Steuern hinterzogen. Das Strafgericht habe dies angemessen berücksichtigt und einen minder schweren Fall angenommen. Der Kläger sei sich seines Verstoßes gegen seine Rechtspflichten bewusst und bereue diese ausdrücklich. Die Reue beruhe auf der im Strafverfahren gewonnenen Einsicht des Klägers und den disziplinarischen Maßnahmen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen. In den berufsrechtlichen Verfahren habe sich der Kläger stets kooperativ gezeigt. Er betätige sich umfassend ehrenamtlich und gemeinnützig. Seit Januar 2008 könne jeder seiner Patienten zwischen inländischem oder ausländischem Zahnersatz wählen, wodurch bei Patienten und Krankenkassen jährlich circa 50.000 EUR eingespart würden. Der Kläger habe die Forderungen, die die Kostenträger infolge der strafgerichtlichen Verurteilung an ihn gerichtet hätten, vollständig erfüllt und auch sämtliche Regresszahlungen geleistet. Die zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sei durch Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2011 erlassen worden. Bei angemessener Berücksichtigung dieser Umstände könne der Kläger nicht als unwürdig zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes angesehen werden.

28

Auch dieser Einwand vermag es nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

29

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - ist die Approbation als Zahnarzt unter anderem dann zu widerrufen, wenn sich der Zahnarzt nach der Approbationserteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

30

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Zahnarzt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a.a.O. jeweils m.w.N.). Der Widerruf wegen Unwürdigkeit soll dabei nicht das bisherige Verhalten des Zahnarztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Zahnärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Widerrufsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O., Rn. 9).

31

Das danach für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht hier aufgrund einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens zu Recht bejaht.

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Zwar mag den Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integere Lebensführung auferlegt sein und allein die Begehung eines (einzelnen) Vermögensdelikts durch einen Zahnarzt noch nicht zu dessen Unwürdigkeit führen. Unwürdigkeit ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat. Eine solche Straftat muss nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 3).

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Eine solche schwere Straftat hat der Kläger mit dem banden- und gewerbsmäßigen Betrug in 707 Fällen hier begangen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zusammen mit den Mittätern in dem relativ kurzen Zeitraum von August 2000 bis November 2002 in einer großen Zahl von Fällen - durchschnittlich mehr als 25 Fälle pro Monat - das Vermögen seiner Patienten und der Krankenkassen in ganz erheblicher Höhe geschädigt hat. Dabei hat der Kläger in gravierender Weise gegen ihm obliegende Berufspflichten verstoßen. Denn er hat gegenüber seinen Patienten und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen für bezogene Fremddentalleistungen nicht nur die tatsächlich angefallenen Kosten (Verkaufspreise der G. /Einkaufspreise der C.), sondern - wegen der Nichtigkeit der mit der C. geschlossenen Verträge - unberechtigt höhere Kosten (Verkaufspreise der C.) belegt und geltend gemacht (vgl. zur Berufspflicht der richtigen und "peinlich genauen" Abrechnung bezogener Fremdleistungen: BSG, Beschl. v. 9.4.2008 - B 6 KA 18/07 B -, [...] Rn. 12; BGH, Beschl. v. 27.4.2004 - 1 StR 165/03 -, [...] Rn. 7 f.; LSG Hamburg, Urt. v. 17.3.2010 - L 2 KA 37/07 -, [...] Rn. 23). Derart schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Zahnarztes sind regelmäßig ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Zahnarztes, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern.

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Dass hier aufgrund der Gesamtumstände der Tat ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten ist oder den Widerruf der Approbation als unverhältnismäßig erscheinen ließe, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

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Der Einwand des Klägers, der Bezug von Zahnersatz über eine inländische Dentalhandelsgesellschaft sei grundsätzlich legal und die Strafwürdigkeit ergebe sich hier nur aus der Generierung des Gewinns an "falscher Stelle", geht nicht nur an der Sache vorbei, sondern stellt auch seine vermeintliche Einsicht in das begangene Unrecht in Frage. Kern des strafrechtlichen Vorwurfs ist der Verstoß gegen die Berufspflicht des Zahnarztes, bezogene Fremddentalleistungen nur mit den tatsächlichen Kosten zu belegen und abzurechnen. Dem Zahnarzt ist es untersagt, durch den Bezug von Fremddentalleistungen (Zwischen-)Gewinne zu generieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.8.2004 - L 3 KA 25/04 ER -, [...] Rn. 92 f.; Müller/Wabnitz, Kriminalität oder Grauzone im Gesundheitswesen - Der Zahnarzt- und Dentalbereich, in: NJW 1984, 1785 f.). Dieser Pflicht war sich der Kläger durchaus bewusst. Er hat den Vorschlag der F., Zahnersatz zum - an den Höchstpreisen des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) nach § 88 Abs. 1 SGB V ausgerichteten - Komfort-Tarif zu beziehen und hierfür eine bare Rückvergütung (sog. kick-back) zu erhalten, in Kenntnis der Strafbarkeit dieser Vorgehensweise ausdrücklich abgelehnt (vgl. Strafurteil, S. 8 f.). Das "gute Geschäft" wollte der Kläger (!, vgl. Strafurteil, S. 9) sich gleichwohl nicht entgehen lassen. Er entwickelte daher gemeinsam mit seinem Vater die letztlich auch realisierte Idee einer inländischen Dentalhandelsgesellschaft. Der strafrechtliche Vorwurf bei der gewählten Gestaltung bleibt indes derselbe. Denn die gegründete C. diente hier ausschließlich der Gewinngenerierung und Umgehung des dargestellten Verbots, durch den Bezug von Fremdleistungen derartige Gewinne zu generieren, bewirkte so die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der C. geschlossenen Verträge und begründete letztlich die Strafbarkeit des Klägers. Ein signifikanter Unterschied zum Abrechnungsbetrug bei einem sog. kick-back-Geschäft besteht nicht. Vielmehr spricht die Vorgehensweise des Klägers für die vom Verwaltungsgericht angenommene erhebliche kriminelle Energie. Der Kläger hat sich eben nicht nur an einem von Dritten maßgeblich entwickelten Tatplan beteiligt, sondern - trotz seiner vorgeblich mangelnden Kenntnisse des Rechts der vertragszahnärztlichen Vergütung - mit nahezu gleicher Zielsetzung einen eigenen Tatplan entwickelt und diesen auch über einen langen Zeitraum ausgeführt. Dabei war dem Kläger die Verbotswidrigkeit seines Tuns bewusst (vgl. Strafurteil, S. 16).

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Die Behauptung des Klägers, er habe, abweichend von den typischen Abrechnungsbetrugsfällen, seine Vorgehensweise gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung von vorneherein offengelegt, mindert seine strafrechtliche Verantwortung nicht. Denn er mag zwar den Bezug des Zahnersatzes von der C. und deren Rechnungen offen gelegt haben. Gleiches ist für die Gesellschafterstruktur und die Arbeitsweise der C. aber nicht nachgewiesen. Hier spricht das Vorgehen des Klägers vielmehr für eine planmäßige Verschleierung. Denn gewerberechtlich erfolgte die Anmeldung bei der Gemeinde Stuhr als "H., I., J. " (vgl. Strafurteil, S. 11). Dieser, Rückschlüsse auf die verwandtschaftliche Beziehung des Klägers zu den Gesellschaftern ermöglichende Name wurde gegenüber den Patienten, Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen indes nicht verwendet. Dort trat die Gesellschaft ausschließlich als K. auf. Selbst gegenüber dem in seiner Praxis tätigen Zahnarzt L. verschleierten der Kläger und sein Vater die Arbeitsweise der C. (vgl. Strafurteil, S. 11 f.).

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Der weitere Einwand, der Kläger habe keinen Vermögensvorteil erstrebt oder erzielt, mindert seine Verantwortung bei der Begehung der Straftaten nicht. § 263 Abs. 1 StGB verlangt nicht die Absicht, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern lässt die Drittbereicherungsabsicht genügen.

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Soweit der Kläger einwendet, die vom Strafgericht angenommene bandenmäßige Begehung beruhe ausschließlich auf der formalen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Bande stets bereits bei drei zusammenwirkenden Personen annehme, versucht er erneut, die Tatumstände zu verharmlosen. Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. März 2001 (- GSSt 1/00 -, BGHSt 46, 321 f.) sogar einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen für das Vorliegen einer Bande genügen ließ (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 35), zeigt sich im vorliegenden Fall auch die mit einer bandenmäßigen Tatbegehung gegenüber der (bloßen) Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit. Der Kläger, sein Vater und seine Ehefrau verfolgten eben nicht nur arbeitsteilig ein Individualinteresse, sondern wollten durch ihr Zusammenwirken jedenfalls für den Vater und die Ehefrau des Klägers einen ganz erheblichen rechtswidrigen Vermögensvorteil generieren. Hierzu waren die Tatbeteiligten nahezu zwingend aufeinander angewiesen. Der Einwand, die Ehefrau des Klägers habe sich nicht beteiligen müssen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sie für die Ausführung behaupteter Gewährleistungsarbeiten benötigt wurde (vgl. Strafurteil, S. 15) und regelmäßig die Rechnungsumschreibung vorgenommen hat (vgl. Strafurteil, S. 13), während der Vater des Klägers mehrere Monate im Jahr auf M. weilte (vgl. Strafurteil, S. 11).

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Auch die schließlich vom Kläger monierte Ungleichbehandlung des Praxismitinhabers N., dessen Approbation trotz nahezu identischen Tatvorwurfs nicht widerrufen worden sei, mindert weder die strafrechtliche Verantwortung des Klägers, noch lässt sie die sich daraus ergebende Unwürdigkeit des Klägers entfallen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger insoweit überhaupt eine Gleichbehandlung einfordern könnte, ist eine solche hier schon deshalb nicht geboten, weil die Tatvorwürfe an den Kläger und seinen Praxismitinhaber N. nicht identisch sind. Wie ausgeführt ging jedenfalls die Initiative zur Umgehung des Verbots, auf bezogene Fremddentalleistungen Gewinne zu generieren und die C. zu errichten, maßgeblich von dem Kläger aus.

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Die danach vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Tat zu Recht bejahte Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Berufes als Zahnarzt wird durch dessen Reue, seine Kooperation in den berufsrechtlichen Verfahren und sein nachträgliches Wohlverhalten nicht wieder beseitigt. Aus diesem Verhalten allein kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger sich hinsichtlich des hier maßgeblichen Vertrauens in den Berufsstand wieder bewährt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21.9.2009, a.a.O., Rn. 7). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die strafgerichtliche Verurteilung nur einen Teil des Abrechnungsverhaltens des Klägers im Zeitraum von August 2000 bis November 2002 erfasst hat. Denn dieser behielt seine Abrechnungspraxis der Einreichung überhöhter Rechnungen der C. bis zur Verkündung des Strafurteils im Dezember 2007 bei. Die hierauf aufbauende Annahme des Verwaltungsgerichts, hierdurch seien über den abgeurteilten Abrechnungszeitraum hinaus zusätzliche erhebliche Vermögensschäden entstanden und es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Patienten auf mögliche Regressansprüche aufmerksam gemacht oder diese ausgeglichen hätte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht widerlegt.