Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.06.2003, Az.: L 16 B 2/03 U

Anspruch auf Prozesskostenhilfe von einem Sozialgericht; Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit ; Rechtliche Vermutung für mangelnde Objektivität eines Gutachters

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.06.2003
Aktenzeichen
L 16 B 2/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0630.L16B2.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 22.11.2002 - AZ: S 7 U 126/02

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine rechtliche Vermutung für mangelnde Objektivität eines Gutachters, den die Verwaltung bestellt hat, gibt es nur, wenn objektive Gesichtspunkte bei den Feststellungen außer Acht gelassen worden sind. In diesem Fall kann bei einer zu treffenden Entscheidung nicht auf ein solches Gutachten zurückgegriffen werden.

  2. 2.

    Liegt bei einem Versicherten eine generalisierte Schädigung der gesamten Wirbelsäule vor, die sich von möglichen beruflichen Einwirkungen nicht sicher abgrenzen läßt, so bietet ein sozialgerichtliches Verfahren auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung keinen hinreichenden Erfolg, so dass ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (SG) Oldenburg. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

2

Der am 11. Oktober 1953 geborene Kläger war unter anderem von Mai 1980 bis 1989 bei dem F. tätig, und zwar nach den Eintragungen in seinem "Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" bis Ende 1988 als Kraftfahrer und vom 1. Januar 1989 bis Oktober 1989 als Betriebshandwerker. Vom 28. August 1990 bis 31. Dezember 1992 und vom 7. Juli 1993 bis 28. Februar 1994 arbeitete er als Kraftfahrer für Containerfahrzeuge bei dem Unternehmen G., Oldenburg. Seitdem ist er arbeitslos.

3

Am 9. November 1998 beantragte der Kläger bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft die Anerkennung von Wirbelsäulenbeschwerden (mit Bandscheibenvorfall) als Berufskrankheit und machte geltend, sie seien auf seine jahrelange Tätigkeit als Kraftfahrer zurückzuführen. Die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft leitete ein Feststellungsverfahren ein und holte unter anderem einen Ermittlungsbericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 26. Juli 1999 ein, in dem es heißt, nach den bei der H., Oldenburg, durchgeführten Ermittlungen seien während der Tätigkeit des Klägers bei diesem Unternehmen die arbeitstechnischen Voraussetzungen unter anderem für eine Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht erfüllt gewesen.

4

Die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft gab den Vorgang an die Beklagte ab, die ebenfalls eine Arbeitsplatzanalyse ihres TAD einholte. In seinem Bericht vom 8. September 1999 führte der TAD aus, der Kläger sei während seiner Tätigkeit in der Zeit von 1980 bis 1989 bei dem F. (später I.) gegenüber schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2110 der Anlage zur BKV exponiert gewesen. Er sei als Kraftfahrer erheblichen Ganzkörperschwingungen ausgesetzt gewesen, die eine Gesamtschwingungsdosis ergäben, die deutlich über dem Richtwert liege. Das Kriterium der Langjährigkeit von mindestens 10 Jahren werde mit 9,5 Jahren nur knapp unterschritten, angesichts der sehr hohen Tagesbelastungsdosis, die für den gesamten Zeitraum ermittelt worden sei, könne die unerhebliche Unterschreitung der Langjährigkeit der Exposition vernachlässigt werden.

5

Die Beklagte zog zahlreiche medizinische Berichte und Unterlagen bei. Das SG Oldenburg übersandte ihr auf Anforderung ein Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. med. J. vom 7. September 2000, das er in einem Streitverfahren des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen wegen Zahlung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit erstattet hatte. Darin sind auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen aufgeführt:

  1. 1.

    Cervicobrachialgie bds. bei Verknöcherung im vorderen Längsband in Höhe C5/6, weniger auch in Höhe C6/7 sowie Retrospondylose C5/6;

  2. 2.

    Chronische Dorsalgie und Lumbalgie bei mäßiger Spondylose im mittleren Teil der Brustwirbelsäule sowie in Höhe L1/2 und L5/S1 und breiter Protrusionsdiskopathie im Segment L4/5;

  3. 3.

    Coxalgie bds. bei röntgenologisch altersentsprechend regelrechtem Hüftbefund.

6

Die Beklagte beauftragte Dr. med. K., Chefarzt der L., Bremen, mit der Erstattung eines Zusammenhangsgutachtens. Da der Kläger angab, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, zur Untersuchung von Oldenburg nach Bremen zu fahren, holte die Beklagte mit seinem Einverständnis ein Gutachten nach Aktenlage von den Chirurgen M./ Dr. N. vom 25. Oktober 2001 ein. Unter Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur führten sie aus, anhand der vorliegenden Beurteilungsgrundlagen könne eine Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht wahrscheinlich gemacht werden, sondern es handele sich um eine schicksalhafte Verschleißumformung an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Veränderungen, die festgestellt worden seien und überwiegend nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit zugenommen hätten, könnten nicht einer relevanten Belastung durch Ganzkörperschwingungen zugeordnet werden. Sie hätten im Lendenwirbelsäulensegment L1/L2 begonnen; dass gerade in diesem Segment die Veränderungen durch Ganzkörperschwingungen, die von fuß- nach kopfwärts aufträfen, einwirkten, sei biomechanisch nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 nicht zwangsläufig von den Veränderungen betroffen sein müsse, seien in den unterhalb des Segments L1/L2 liegenden Segmenten zunehmende und ausgeprägte Veränderungen zu erwarten. Im Falle des Klägers sei es dann zu geringen Veränderungen im Segment L2/L3 und danach zu zunehmenden Veränderungen im Segment L5/S1 gekommen. Es sei biomechanisch nicht plausibel nachvollziehbar, dass die dazwischen liegenden Segmente L3/L4 und L4/L5 frei gelassen worden seien. Zu erwarten wären dem Alter des Versicherten eindeutig vorauseilende Veränderungen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäulensegmente unter Freilassung des Segmentes L5/S1. Im Vordergrund stünden bei einem der Berufskrankheit Nr. 2110 der Anlage zur BKV entsprechenden Krankheitsbild auch betontere spondylotische Veränderungen der oberen Lendenwirbelsäule, im Falle des Klägers stünden zu Beginn osteochondrotische Veränderungen im Vordergrund und nicht die spondylotischen. Auch der - zu fordernde - Befall der unteren Brustwirbelsäule mit spondylotischen Veränderungen könne nicht nachgewiesen werden. Da sich osteochondrotische Veränderungen gering bis mäßig ausgeprägt in der mittleren und oberen Brustwirbelsäule fänden, sei dies letztendlich ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um ein anlagebedingtes Bandscheibenleiden an der Brust- und Lendenwirbelsäule handele.

7

Die Beklagte legte den Vorgang dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Potsdam, vor, das sich in einer Stellungnahme der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Gewerbeärztin Dipl.-Med. O. vom 22. November 2001 dem Gutachten der Chirurgen M./Dr. N. vom 25. Oktober 2001 anschloss. Sie führte aus, im Vordergrund stünden schicksalhafte degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die 9 1/2-jährige Ganzkörperschwingungsbelastung zurückgeführt werden könnten.

8

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV auf. Zur Begründung führte sie aus, nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei festzustellen, dass die Lendenwirbelsäulenbeschwerden nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, sondern dass es sich um Verschleißerkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäulensegmente L1/L2, L2/L3 und L5/S1 handele. Darüber hinaus seien im Bereich der mittleren und oberen Brustwirbelsäule ebenfalls Verschleißerkrankungen festzustellen, während die Lendenwirbelsäulensegmente L3 bis L5 und der untere Brustwirbelabschnitt sich ohne nennenswerte Erkrankungen darstellten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges Krankheitsbild durch Ganzkörperschwingungen verursacht werde.

9

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 7. Dezember 2001 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, das Gutachten der Chirurgen M./Dr. N. vom 25. Oktober 2001 sei fehlerhaft, zumal er über die Richtwerte hinaus hohen Belastungen durch Ganzkörperschwingungen ausgesetzt gewesen sei. - Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002, auf den verwiesen wird - Bl. 262 - 267 Verwaltungsakte -).

10

Der Kläger hat beim SG Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen vor. Vor seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in der ehemaligen DDR sei er bei der Nationalen Volksarmee (NVA) 18 Monate lang als Panzerfahrer eingesetzt gewesen und im Jahr 1970 habe er eine Lehre als Agrotechniker begonnen. Zu seinem Aufgabenbereich hätten Pflügen und Mähdrescherfahren mit einem Traktor gehört. Auch wenn in seinem "Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" für die Zeit ab 1. Januar 1989 als Beruf "Betriebshandwerker" eingetragen sei, sei er doch noch als Kraftfahrer tätig gewesen. Auch über das Jahr 1990 hinaus habe er als Kraftfahrer gearbeitet.

11

Mit Beschluss vom 22. November 2002 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dem Kläger liege eine generalisierte Schädigung der gesamten Wirbelsäule vor, die berufliche Einwirkungen nicht abgrenzen lasse. Das Schadensbild im Bereich der Lendenwirbelsäule stelle sich nicht belastungskonform dar, denn nur die beiden obersten Segmente sowie das unterste Segment, allenfalls die beiden untersten Segmente, seien betroffen. Da die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht bejaht werden könnten, brauche nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss (Bl. 10 bis 13 Beiheft Prozesskostenhilfe) Bezug genommen.

12

Der Kläger hat gegen den ihm am 3. Dezember 2002 zugestellten Beschluss am 12. Dezember 2002 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt. Es hat ihr nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass bei ihm eine Berufskrankheit vorliege, da er die maßgeblichen Richtwerte bei weitem während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer überschritten habe.

13

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. November 2002 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg zu bewilligen.

14

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

15

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 2 99 05039 R), die Prozessakte (S 7 U 126/02) und das Beiheft Prozesskostenhilfe (Az. L 16 B 2/03 U) vorgelegen.

16

II.

Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

17

Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt.

18

Der Kläger hat nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV (§§ 7 Abs. 1, 9 SGG Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -, SGB VII). Es braucht nicht näher überprüft zu werden, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine solche Berufskrankheit gegeben sind, denn es fehlen die medizinischen Voraussetzungen (haftungsausfüllende Kausalität: ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsstörung und der generell-schädlichen beruflichen Einwirkung). Hierzu wird auf das Gutachten der Chirurgen M./Dr. N. vom 25. Oktober 2001 und die gewerbeärztliche Stellungnahme der Dipl.-Med. O. vom 22. November 2001 hingewiesen, in denen nach Auffassung des Senats überzeugend und schlüssig dargelegt ist, dass aus medizinischen Gründen die Annahme einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht gerechtfertigt ist. Unter Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur (Weber; Wukas, Schmidt und Nehring; Schröter) haben die Ärzte M./Dr. N. nachvollziehbar ausgeführt, es handele sich um schicksalhafte Verschleißumformungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, die zudem überwiegend nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit zugenommen hätten. Bei der Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV sei zu fordern, dass Veränderungen an so gut wie allen Lendenwirbelsäulenscheiben zu finden seien; insbesondere seien spondylotische Reaktionen der oberen Lendenwirbelsäule bis in die untere Brustwirbelsäule reichend zu fordern, wobei jedoch ein Auslassen des Bandscheibenraumes L5/S1 nicht auszuschließen sei. Bei dem Kläger hätten die Veränderungen im Lendenwirbelsäulensegment L1/L2 begonnen, was bei Ganzkörperschwingungen, die von fuß- nach kopfwärts aufträfen, biomechanisch nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Zu erwarten wären jedoch Veränderungen in den Segmenten, die unterhalb des Segmentes L2/L3 lägen; nicht zwangsläufig müsse das Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 von den Veränderungen betroffen sein. Bei dem Kläger sei es zu Veränderungen - in einem geringen Umfang - im Segment L2/L3 und nachfolgend zu zunehmenden Veränderungen im Segment L5/S1 gekommen. Nicht plausibel sei es, dass die Segmente L3/L4 und L4/L5 von Veränderungen frei geblieben seien. Zu fordern seien eher spondylotische Veränderungen der oberen Lendenwirbelsäule und nicht zu Beginn osteochondrotische Veränderungen, wie dies bei dem Kläger der Fall sei. Solche osteochondrotischen Veränderungen fänden sich bei dem Kläger in der mittleren und oberen Brustwirbelsäule, was darauf hinweise, dass es sich um ein anlagebedingtes Bandscheibenleiden an der Brust- und Lendenwirbelsäule handele.

19

Diese medizinischen Ausführungen der von der Beklagten gehörten Ärzte überzeugen, zumal sich die Gewerbeärztin Dipl.-Med. O. ihnen angeschlossen hat.

20

Das SG braucht sich nicht gedrängt zu fühlen, im gerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten gemäß § 103 SGG einzuholen. Soweit das SG bei seiner Beurteilung auch einem Gutachten folgt, das die Beklagte eingeholt hat, können dagegen durchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht werden. Eine rechtliche Vermutung für mangelnde Objektivität eines Gutachters, den die Verwaltung bestellt hat, gibt es nicht. Nur wenn objektive Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind, kann bei einer zu treffenden Entscheidung nicht auf ein solches Gutachten zurückgegriffen werden (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 18, 216, 218[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; BSG SozR Nr. 66 § 128 SGG; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Rz. 14 zu § 117). Im Übrigen können die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als Urkundenbeweis verwertet werden (vgl. Rohwer-Kahlmann, a.a.O.).

21

Da somit die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV nicht erfüllt sein dürften, braucht auf das Vorbringen des Klägers, vor seiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei dem F. sei er als Traktor- und Panzerfahrer der Belastung durch Ganzkörperschwingungen ausgesetzt gewesen, nicht eingegangen zu werden. Da ferner der medizinische Sachverhalt derzeit aufgeklärt erscheint, rechtfertigen die von dem Kläger eingereichten medizinischen Berichte keine andere Beurteilung.

22

Nach allem ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zurückzuweisen.

23

Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde nicht statt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 73 a SGG).