Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.06.2003, Az.: L 12 RA 13/00

Anspruch auf weitere berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation ; Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ; Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.06.2003
Aktenzeichen
L 12 RA 13/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0611.L12RA13.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 28.01.2000 - AZ: S 8 RA 91/99

Redaktioneller Leitsatz

Kann ein Antragsteller bereits eine mehrmonatige Berufsfindungsmaßnahme nicht durchstehen, so ist dies bei einer einer von ihm begehrten aber wesentlich länger dauernden Umschulung erst recht nicht zu erwarten. Eine auf diesen Umstand gestützte Ablehnung der Finanzierung einer Umschulung ist rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte eine weitere berufliche Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren hat.

2

Der 1954 geborene Kläger begann zunächst im Jahre 1970 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und durchlief anschließend von September 1971 bis Januar 1973 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Anschließend leistete er den Grundwehrdienst ab. Von 1977 bis 1982 war er im erzieherischen Bereich tätig, nachdem er 1977 ein Studium der Sozialpädagogik abgebrochen hatte. Im Anschluss an eine 1982 aufgetretene längere Erkrankung bezog der Kläger nach dem Bescheid der Beklagten vom 4. November 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1983. Nach seinen Angaben übt er ferner in geringfügigem Umfange Tätigkeiten, u.a. bei einem Wachdienst, aus.

3

Die Beklagte hob die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 22. August 1996 mit der Begründung auf, eine verminderte Erwerbsfähigkeit liege nicht mehr vor. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. I. vom 5. Dezember 1995, welches im Hinblick auf einen im Mai 1995 gestellten Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erstellt worden war. Der Gutachter diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit (Borderline-Persönlichkeit) und nahm an, der Kläger könne zwar nicht mehr als Erzieher arbeiten, jedoch vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne besondere emotionale Belastung und ohne besondere Verantwortlichkeit ausüben.

4

Von Seiten der Beklagten wurden sodann berufsfördernde Maßnahmen in Gang gesetzt (Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 1996 und 17. Januar 1997). Ab 5. Januar 1998 nahm der Kläger an einer für drei Monate vorgesehenen Berufsfindungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk (BfW) J. teil. Ab 2. März 1998 nahm der Kläger an der Maßnahme nicht mehr teil auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, die durch den Nervenarzt Dr. K. festgestellt worden war. Im Hinblick auf die dauernde Arbeits-unfähigkeit beendete das BfW am 23. März 1998 die Berufsfindungsmaßnahme vorzeitig. In seinem Abschlussbericht vom 17. April 1998 führte das BfW aus, die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit des Klägers sei überdurchschnittlich. Er sei mit den Belastungsanforderungen zu-nächst zurechtgekommen. Mit dem Ende der Grundphase habe seine Belastungsfähigkeit allerdings mehr und mehr abgenommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden die Anforderungen und Belastungen qualifizierender Maßnahmen zur beruflichen Qualifikation sowie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt den Kläger psychisch überfordern. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erscheine angezeigt. Bei Besserung und Stabilisierung der gesundheitlichen Verfassung könnte eine Tätigkeit in einem beschützten Rahmen - hier evtl. im gärtnerischen Bereich - zu einer sinnvollen Tagesstruktur beitragen.

5

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30. März 1998 ihre Reha-Bewilligungen.

6

Mit Bescheid vom 29. Mai 1998 gewährte sie erneut ab 1. Juli 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

7

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 lehnte die Beklagte (weitere) berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation mit der Begründung ab, nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege keine Belastbarkeit für berufsfördernde Leistungen vor.

8

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sowohl der Eignungstest des Arbeitsamts (AA) Bremen wie auch die spätere Testung durch das BfW habe eine ausreichende Leistungsfähigkeit ergeben. Auch sein Leistungswille sei unbestreitbar.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit könne durch berufsfördernde Leistungen weder wesentlich gebessert noch wieder hergestellt werden. Auf Grund dessen werde auch die Rente wieder gewährt.

10

Der Kläger hat am 17. Mai 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Er hat zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und daneben ausgeführt, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Bei sachgerechter Ausübung des Ermessens müssten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zugebilligt werden.

11

Die Beklagte hat zur Erwiderung u.a. ausgeführt, es sei im Falle des Klägers von dauernder Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Eine darüber hinaus noch bestehende restliche Erwerbsfähigkeit sei von den Rentenversicherungsträgern nicht durch Berufsförderungsmaßnahmen zu erhalten.

12

Das SG Bremen hat einen Befundbericht des Nervenarztes Dr. K. vom 25. Oktober 1999 eingeholt. Dieser hat angegeben, der Kläger habe sich schon wenige Tage nach Antritt der Berufsfindungsmaßnahme überfordert gefühlt; er habe bei dem Kläger daher ab 2. März 1998 Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines akuten psychischen Versagenssyndroms mit Störung von Konzentration, Affekt und Psychomotorik festgestellt.

13

Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger durch die begehrte Maßnahme zur Rehabilitation wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Grund hierfür seien keineswegs die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, sondern vielmehr seine mangelnde Belastbarkeit, wie sich während der Berufsfindungsmaßnahme beim BfW L. gezeigt habe. Die Einschätzung in dem Entlassungsbericht des BfW stehe im Einklang mit dem Befundbericht des behandelnden Nervenarztes. Wenn der Kläger aber schon eine dreimonatige Berufsfindungsmaßnahme nicht durchstehen könne, sei dies bei einer noch wesentlich länger dauernden Umschulung erst recht nicht zu erwarten.

14

Gegen dieses ihm am 7. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2000 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er hat ein Attest des Nervenarztes Dr. K. vom 30. Mai 2001 vorgelegt, wonach derzeit eine ausreichende Belastungsfähigkeit für eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel der Prüfung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Zur Begründung trägt er vor, es könne darauf, ob jemand eine Rehabilitationsmaßnahme durchstehen könne, bei der Bewilligung solcher Leistungen nicht ankommen. Das Vorliegen von Behinderungen dürfe Rehabilitationsleistungen keineswegs ausschließen. Die Beendigung der Berufsfindungsmaßnahme sei im Übrigen darauf zurückzuführen gewesen, dass es zwischen den damaligen Ausbildern und dem Kläger persönliche Reibungen schwer wiegenden Umfanges gegeben habe; eine neue Maßnahme mit anderen Ausbildern müsse nicht zwangsläufig wieder zu einem solchen Ergebnis führen. Ferner sei zwischenzeitlich eine weitere psychische Stabilisierung eingetreten. Seine berufliche Zielsetzung sei nicht eine Arbeit im gärtnerischen Bereich, sondern vielmehr im Bereich des Werksschutzes bzw. des Hundeführers.

15

Die Beklagte bezieht sich zur Erwiderung zunächst auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Weiter trägt sie vor, für die Ablehnung qualifizierender Maßnahmen sei die festgestellte mangelnde psychische Belastbarkeit ausschlaggebend. Es müsse eine Belastbarkeit in einem solchen Umfange vorliegen, dass der Betreffende kontinuierlich und Erfolg versprechend an den Fördermaßnahmen teilnehmen und dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen könne.

16

Das Gericht hat einen weiteren Befundbericht des Nervenarztes Dr. K. vom 27. April 2001 eingeholt; darin ist mitgeteilt, die psychischen Befunde seien seit Jahren schwankend, es gäbe teilweise affektstabile Phasen, dann aber auch wieder Instabilität, ausgelöst eher reaktiv-psychogen als zufällig-endogen. Veränderungen seien abhängig von aufgetretenen unbewältigten Konflikten im engeren Beziehungs- und weiteren sozialen Umfeldbereich. Einen weiteren Befundbericht vom 15. Juni 2001 hat der Nervenarzt M. abgegeben, bei dem der Kläger von Januar bis August 2000 verschiedentlich in Behandlungen war; er hat eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Weiter hat das Gericht einen Entlassungsbericht des Zentralkrankenhauses (ZKH) N. vom 19. Juni 2000 über eine stationäre Behandlung vom 16. Mai bis 6. Juni 2000 sowie vom 29. März 2001 über einen stationären Aufenthalt vom 17. August bis 6. September 2000 beigezogen. Während in dem erstgenannten Bericht die Diagnosen einer Polytoxikomanie (zurzeit Alkohol und Cannabis) sowie des Verdachts auf schizotypische Persönlichkeitsstörung aufgeführt sind, ist in dem letztgenannten Bericht von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einem Zustand nach Alkoholintoxikation die Rede.

17

Im Anschluss an einen durch den Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin vom 9. November 2001 hat der Kläger nähere Angaben über die Kosten einer Ausbildung zum geprüften Hundeführer gemacht und Kostenübernahme beantragt. Zur Klärung der Frage, ob für die Ausbildung zum Hundeführer eine ausreichende Belastbarkeit bestehe, hat die Beklagte ein Gutachten von der Nervenärztin O. vom 4. September 2002 eingeholt. Die Gutachterin hat die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit bei derzeitiger Abstinenz gestellt. Die Gutachterin hat es trotz eines eingeschränkten Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens und eingeschränkter Fähigkeit zum Publikumsverkehr nicht für ausgeschlossen gehalten, dass der Kläger eine Ausbildung zum Schutzhundführer trotz der erheblichen seelischen Beeinträchtigungen absolvieren und möglicherweise im Halbschichtigkeitsbereich berufstätig werden könne. In einer zu diesem Gutachten abgegebenen beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 ist dagegen ausgeführt worden, zeitweise ausgeübte geringfügige Beschäftigungen in den letzten Jahren bedeuteten nicht, dass eine regelmäßige halbschichtige oder gar mehr als sechs Stunden umfassende Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich seien.

18

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 hat die Beklagte unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Hundeführer mit der Begründung abgelehnt, durch die Gewährung einer solchen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben könne eine Beseitigung der bestehenden Erwerbsunfähigkeit und somit eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht erreicht werden.

19

Der Kläger macht demgegenüber geltend, sein Krankheitsbild habe seine Ursache darin, dass man ihn schon seit Jahren als Rentner ansehe und ihm jede Chance der Wiedereingliederung versage. Er weist ferner darauf hin, dass die Gutachterin O. vorgeschlagen hat, die Belastbarkeit im Rahmen einer stationären Einrichtung zur Berufsfindung zu prüfen.

20

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 und des Bescheides vom 25. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm einen neuen Bescheid über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen,

hilfsweise,

Beweis zu erheben über die Belastbarkeit des Klägers durch Begutachtung nach einem stationären Aufenthalt im Rahmen einer Einrichtung zur Berufsfindung.

21

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

22

Das Gericht hat die Rehabilitations- und Rentenakte der Beklagten - Vers.-Nr. 68 280454 O 005 - beigezogen. Der Inhalt dieser Akten und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 12 RA 13/00 (S 8 RA 91/99) - ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG Bremen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 25. Oktober 2002 ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über diesen entscheidet das erkennende Gericht auf Klage. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind jedoch insgesamt nicht zu beanstanden, da sie der geltenden Rechtslage entsprechen.

24

Das SG Bremen hat in dem angefochtenen Urteil die maßgebenden Vorschriften der §§ 9 und 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ? Gesetzliche Rentenversicherung ? (SGB VI) in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung zutreffend zitiert. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). In der ab 01.01.2002 gültigen Fassung dieser Vorschriften ist der Begriff der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation durch den Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzt worden; ansonsten hat sich die Rechtslage nicht geändert. Das SG Bremen hat weiter dargelegt, dass es sich bei der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation (bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben) um Ermessensleistungen handelt. Das SG hat auch begründet, aus welchen Gründen nicht zu erwarten ist, dass der Kläger durch die begehrten Leistungen wieder in ausreichendem Maße in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann. Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu Eigen und nimmt auch hierauf Bezug.

25

Die weiteren Ermittlungen des Gerichts sowie der Beklagten lassen es nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts weiterhin nicht zu, eine positive Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu stellen. Zwar hat der behandelnde Nervenarzt Dr. K. in seinem Attest vom 30. Mai 2001 angegeben, der Kläger sei zurzeit belastungsfähig für eine Arbeitserprobung. Um eine solche - eine eigentliche Ausbildung oder Umschulung vorbereitende - Rehabilitationsmaßnahme, wie sie ohne Erfolg Anfang 1998 im BfW L. bereits stattgefunden hatte, geht es dem Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr. Insbesondere kann aber den Ausführungen des Herrn Dr. K. in dem erwähnten Attest und ferner in dem Befundbericht vom 27. April 2001 nicht entnommen werden, dass eine Ausbildung voraussichtlich erfolgreich durchlaufen und anschließend eine berufliche Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfange aufgenommen werden könne. Vielmehr hat Herr Dr. K. auf das seit vielen Jahren schwankende Zustandsbild des Klägers hingewiesen, welches abhängig ist von immer wieder eskalierenden Konflikten im familiären und sonstigen sozialen Umfeld. Diese Einschätzung wird unterstrichen durch die Entlassungsberichte des ZKH P. im Anschluss an die stationären Behandlungen, die im Jahre 2000 erforderlich waren; beiden Berichten sind deutliche Hinweise auf eine tief gehende Persönlichkeitsstörung zu entnehmen.

26

Eine positive Prognose kann ferner auch dem Gutachten der Nervenärztin O. vom 4. September 2002 nicht mit ausreichender Gewissheit entnommen werden. Wenn die Gutachterin ausführt, es sei trotz vielfältiger Einschränkungen hinsichtlich der Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine relativ kurze Ausbildung zum Schutzhundführer absolvieren und möglicherweise im Halbschichtigkeitsbereich berufstätig werden könne, hat sie gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie einen solchen Erfolg für wahrscheinlich hält. Ebenso wenig kann die Formulierung der Gutachterin im Rahmen der "Differenzierung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung? (am Ende des Gutachtens), "trotz erheblicher psychischer Einschränkungen möglicherweise soeben ausreichend belastbar, um die geplante Ausbildung zu absolvieren und zum Beispiel dadurch im Halbschichtigkeitsbereich wieder einsetzbar zu sein?, in dem Sinne verstanden werden, dass die Gutachterin von einer Wahrscheinlichkeit ausgeht. Dementsprechend hat sie sich (in dem Schlussblatt Teil 2) auch nicht in der Lage gesehen, Leistungen der beruflichen Rehabilitation vorzuschlagen. Zu Recht hat auch die beratende Abt.-Ärztin Q. in ihrer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 ausgeführt, dass bei der bestehenden schweren Persönlichkeitsstörung eine regelmäßige mindestens halbschichtige Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes »oder gar als Hundeführer« nicht möglich ist.

27

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten führt damit zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation bzw. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weder zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten im Jahre 1998 noch im gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt sind.

28

Der Hilfsantrag des Klägers führt hier nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht. Zwar hat die Gutachterin O. eine Maßnahme der Berufsfindung angesprochen. Jedoch hat zum einen eine solche Maßnahme 1998 bereits stattgefunden. Zum anderen liegen insgesamt eine Vielzahl von Berichten und Beurteilungen vor, die dem Gericht eine Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten ermöglichen.

29

Nach allem waren die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.