Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.06.2003, Az.: L 9 B 12/03 U

Prozesskostenhilfe bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ; Erforderlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und der versicherten Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.06.2003
Aktenzeichen
L 9 B 12/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0625.L9B12.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 24.04.2003 - AZ: S 7 U 14/03

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

2

PKH erhält gem. 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Ungeachtet der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer hiernach Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil die Klage vor dem SG Stade keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Mit ihr begehrt der Beschwerdeführer die Verurteilung der beklagten Berufsgenossenschaft, einen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, den er als Fahrer des Klein-LKW C. mit zwei weiteren Mitfahrern am 17. November 2001 gegen 13.30 Uhr auf der Bundesstrasse D., in südlicher Richtung fahrend, kurz vor E. erlitten hat. Nach seinen Angaben befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von einer Einsatzfahrt für den in F. ansässigen Betrieb der Frau G., für den er am Vortag Altkleidung im Raum H./I. eingesammelt haben will. Da bei Beendigung der Sammlung bereits die Dunkelheit eingesetzt habe, sei er mit dem Kollegen J. übereingekommen, bei dessen Schwester in I. zu übernachten und erst am Unfalltag die Rückfahrt anzutreten. Frau G. habe sich hiermit telefonisch einverstanden erklärt.

4

Ob diese Sachdarstellung - ihre Richtigkeit unterstellt - Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründen könnte, kann für die Entscheidung über die Beschwerde dahinstehen. Immerhin sind Zweifel an dem nach § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit insoweit angebracht, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, sich vom Nachmittag des 16. November 2001 bis zum späten Vormittag des Folgetages in einem offenkundig privaten Rahmen als Besucher bei der Schwester seines Kollegen J. aufgehalten zu haben, und überdies seine Angaben sowie die Angaben der Mitfahrer darüber, ob Ziel der angeblichen Heimfahrt am 17. November 2001 der Firmensitz in F. oder die eigene Wohnung in K. hat sein sollen, im Verfahrensverlauf gewechselt haben (vgl. u.a. den Anwaltsschriftsatz der früheren Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 15. April 2002, wonach der dritte Mitfahrer zurück nach Harsefeld mitgenommen werden sollte).

5

Dessen ungeachtet sind Ansprüche gegen die beklagte Berufsgenossenschaft jedenfalls deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich begründet (zum Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten bei Ungewissheit über den tatsächlichen Ablauf vgl. Meyer - Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73 a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen), weil der Sachvortrag des Beschwerdeführers nach bisherigem Sach- und Streitstand als widerlegt gelten muss.

6

Die vom Beschwerdeführer benannte Arbeitgeberin und Halterin des Klein-LKWs C., Frau G., hat nämlich mit schriftlicher Erklärung vom 31. Juli 2002 mitgeteilt, den Beschwerdeführer zwischen dem 8. und 19. November 2001 nicht beschäftigt zu haben. Bereits in ihrer Unfallanzeige vom 2. Januar 2002 hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unfallfahrt um eine private Fahrt und keine Dienstfahrt gehandelt habe.

7

Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls auf der B D. in südlicher Richtung gefahren ist, sich also sowohl vom Firmensitz in F. als auch von seiner Wohnung in K. weiter entfernt hat. Sein Vortrag, nach dem Aufbruch in I. versehentlich falsch, nämlich in südlicher Richtung, auf die Autobahn L. aufgefahren zu sein, diese, als er den Irrtum bemerkt habe, wieder verlassen zu haben, um stattdessen über die B D. zurück in nördlicher Richtung zu fahren, dann aber an der B D. noch einmal falsch in südlicher Richtung eingebogen zu sein, ist unglaubhaft; denn soweit der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag bei der Auffahrt H./I. in südlicher Richtung auf die BAB L. aufgefahren ist und diese folgerichtig erst wieder an der nächsten Abfahrt M. verlassen haben kann, hat er sich bereits südlich der Unfallstelle befunden, sodass ihn ein bloßes weiteres Falschabbiegen auf die B D. nach Süden nicht an die weiter nördlich auf derselben Straße gelegene Unfallstelle - und dies auch noch von Norden her - geführt haben kann. Der Beschwerdeführer muss mithin weitere, bisher verschwiegene, Umwege eingelegt haben, die ebenfalls dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer den Unfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII infolge der versicherten Tätigkeit erlitten hat.

8

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.