Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.06.2003, Az.: L 6 U 256/02

Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente wegen einer Angststörung; Psychische Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ; Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.06.2003
Aktenzeichen
L 6 U 256/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0619.L6U256.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 12.03.2002 - AZ: S 7 U 56/00

Redaktioneller Leitsatz

Generalisierte Angststörung gehören nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eines der häufigsten psychiatrischen Krankheitsbilder in der Bevölkerung. Ein Anspruch auf Verletztenrente kann daher grundsätzlich nicht hierauf gestützt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob eine psychische Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist.

2

Der 1946 geborene Kläger arbeitete seit Mitte der 70er-Jahre bei einer Spedition, die sich auf die Erledigung von Zwangsräumungen spezialisiert hatte. Am 17. Mai 1991 wurde der Kläger beauftragt, eine zwangsweise Wohnungsöffnung vorzunehmen, da die Wohnungstür von dem Schuldner nicht freiwillig geöffnet wurde. Als der Kläger die Wohnung betreten wollte, wurde auf ihn geschossen. Dabei erlitt er eine Schussverletzung in der linken Flanke (Steckschuss), die operativ versorgt wurde. Am 29. Mai 1991 wurde der Kläger mit reizlosen Wundverhältnissen aus der stationären Behandlung entlassen (Krankenbericht vom 7. Juni 1991). Wegen Narbenbeschwerden suchte er im Juni 1991 Frau Dr. C. auf. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie teilte im Arztbrief vom 4. Juli 1991 mit, dass der Reizzustand unter Schonung abklinge. Eine Komplikation in Flankenmuskulatur und Abdomen sei computertomografisch ausgeschlossen worden. Weitere Maßnahmen hielt Frau Dr. C. nicht für erforderlich. Wegen Narbenbeschwerden stellte sich der Kläger wieder im Juli und Oktober 1991 bei Durchgangsärzten vor (Nachschauberichte vom 30. Juli und 29. Oktober 1991). Am 4. November 1991 nahm er seine Arbeit wieder auf (Mitteilungen des Unternehmers vom 4. November 1991 und des H-Arztes vom 17. November 1991). Im Jahr 1992 erhielt die Beklagte H-Arzt-Berichte des Dr. D., in denen er über Narbenbeschwerden des Klägers berichtete, die dieser bei den Untersuchungen am 22. Januar, 21. Mai und 13. Oktober 1992 angegeben hatte. Im November 1994 teilte Dr. D. mit, bei dem Kläger träten im Rahmen seiner Arbeit häufig Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe auf. Deshalb begab sich der Kläger im Dezember 1994 in die Unfallambulanz der Berufsgenossenschaftlichen Unfallbehandlungsstellen E ... Dr. F. sah keine Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie und riet zur Anwendung einer Salbe (Durchgangsarztbericht vom 2. Dezember 1994).

3

Im November 1996 meldete der Landkreis G. einen Erstattungsanspruch an: Der Kläger erhalte seit dem 11. Oktober 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Die Beklagte bestätigte den Eingang dieses Schreibens und wies darauf hin, dass der Kläger eine Verletztenrente nicht beantragt habe. Es sei auch nicht beabsichtigt, eine Begutachtung durchzuführen. Das Heilverfahren sei abgeschlossen. Nach medizinischer Einschätzung liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad nicht vor. Im Februar 1997 beantragte der Kläger die "sofortige Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente" auf Grund "diverser Arbeitsunfälle in den vergangenen Jahren, insbesondere der Schussverletzung am 17. Mai 1991". Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie H. teilte der Beklagten mit, den Kläger seit Oktober 1996 zu behandeln. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Schussverletzung (Befundbericht vom 8. Juli 1997). Unter der Diagnose eines "posttraumatischen Belastungssyndroms mit Angstneurose und Depressionen" befand sich der Kläger vom 11. März bis 22. April 1997 in der I. (ärztlicher Entlassungsbericht vom 24. April 1997). Der Kläger gab der Beklagten 12 Arbeitsunfälle an, die er in den Jahren 1981 bis 1994 weit überwiegend durch körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen von Zwangsräumungen erlitten hatte (Schreiben vom 12. September 1997). Die Beklagte zog medizinische Unterlagen zu diesen Unfällen und die Unfallanzeigen des Unternehmers bei. Anschließend ließ sie den Kläger im Zentralkrankenhaus J. untersuchen.

4

Dr. K. schloss im chirurgischen Gutachten vom 12. Mai 1998 aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge von Arbeitsunfällen auf chirurgischem Gebiet gemindert sei. Des Weiteren holte die Beklagte das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. L. vom 5. November 1998 mit dem Gutachten der Dipl.-Psych. M. vom 21. September 1998 ein. Der Kläger berichtete, nach Ausheilung der Schussverletzung weitergearbeitet zu haben, als sei nichts gewesen. Allmählich seien Ängste aufgetreten, die dazu geführt hätten, dass er im Jahr 1994 selbst gekündigt habe. Er habe dann zeitweise für Konkursverwaltungen gearbeitet. 1996 habe er einen "Totalzusammenbruch" erlitten. Prof. Dr. L. gelangte zu dem Ergebnis, aus der Lebensgeschichte des Klägers und aus der psychologischen Testung ergäben sich deutliche Hinweise, dass bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Zügen vorgelegen habe. Diese sei aber kompensiert gewesen. Erst der Unfall habe zu den jetzt bestehenden vielfältigen Beschwerden geführt. Diese seien wesentlich Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer mittlerweile verfestigten depressiven und ängstlichvermeidenden Akzentuierung geführt habe. Die MdE sei mit 50 vom Hundert (vH.) zu bewerten.

5

Der die Beklagte beratende Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Dr. N. vermochte dieser Wertung nicht zu folgen. Er wies in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 1998 darauf hin, dass bereits das Auftreten psychischer Störungen über 5 Jahre nach dem Arbeitsunfall gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Des Weiteren sei auffällig, dass ein psychisches Leiden als Unfallfolge erst im Zuge eines offen geäußerten Rentenbegehrens geltend gemacht worden sei, sodass bewusstseinsnahe Entschädigungstendenzen eine wesentliche Rolle zu spielen schienen. Deshalb empfahl Dr. Dr. N. ein ergänzendes Gutachten. Damit beauftragte die Beklagte Dr. O ...

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Dr. O. vermochte im nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1999 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu teilen und wies darauf hin, dass es sich bei ihr um ein genau definiertes Krankheitsbild handele, das festgestellt werden könne, wenn bestimmte Kriterien erfüllt seien. Zwar handele es sich bei der Schussverletzung um ein gravierendes Ereignis und es würden von dem Kläger für die Zeit nach diesem Ereignis Symptome - phobisches Vermeidungsverhalten, Nacherinnerungen und Albträume - genannt, die diese Diagnose stützen würden. Allerdings seien die genannten Symptome trotz zahlreicher Arztkontakte nicht dokumentiert. Das Krankheitsbild, das 1996 entstanden sei, habe mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu tun. Vielmehr bestehe eine generalisierte Angststörung mit Zügen einer Agoraphobie (Platzangst) und sozialen Phobie. Dieses Krankheitsbild stelle eine allgemein menschliche Reaktionsweise auf verschiedene Konflikte dar und sei nicht an schwere Lebensereignisse gebunden, sondern trete davon unabhängig vor allem bei disponierten Persönlichkeiten auf. Bei einer Angststörung handele es sich um eines der häufigsten psychiatrischen Krankheitsbilder in der Bevölkerung. Eine Beziehung zu dem Arbeitsunfall im Jahr 1991 bestehe nicht. Zum einen sei nicht plausibel, dass es vor 1996 nicht dokumentiert sei. Denn die Symptomatik wäre den vom Kläger aufgesuchten Ärzten auch ohne aktives Zutun des Klägers aufgefallen. In keiner Weise plausibel sei zum anderen, dass der Kläger bei späteren Zwangsräumungen in tätliche Auseinandersetzungen gezogen worden sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger bei einer am 11. März 1993 dokumentierten tätlichen Auseinandersetzung seine Ängste habe überwinden und Arbeitskollegen zu Hilfe eilen können, hätte er bei einer bereits bestehenden Angststörung die Versorgung durch den Durchgangsarzt nicht ohne Angst und emotionalen Aufruhr durchstehen können. Das wäre mit Sicherheit aufgefallen. Schließlich sprächen auch der Verlauf der Erkrankung und das Verhalten des Klägers in der Untersuchungssituation gegen einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall.

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Die Beklagte folgte Dr. P. Ausführungen und lehnte mit Bescheid vom 13. September 1999 die Zahlung von Verletztenrente ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000).

8

Dagegen richtet sich die noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage, mit der der Kläger die Stellungnahme des Neurologen H. vom 25. Juli 2000 vorgelegt hat. Das SG hat medizinische Unterlagen aus dem Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen beigezogen und Dr. Q. beauftragt, der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2001 der Wertung des Dr. O. zugestimmt hat. Anschließend ist auf Antrag des Klägers Prof. Dr. R. gehört worden, der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2001 auf Grund der anamnestischen Angaben des Bruders des Klägers das Vorliegen von Brückensymptomen angenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat. Dagegen hat die Beklagte die Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. T. seine Stellungnahme vom 3. März 2002 vorgelegt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.

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Gegen das ihm am 6. Mai 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 28. Mai 2002 eingelegten Berufung. Er bezieht sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. und beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 17. Mai 1991 festzustellen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 50 v.H. der Vollrente zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 zurückzuweisen.

11

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

13

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII). Denn die psychische Gesundheitsstörung, die seine Erwerbsfähigkeit mindert, ist nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die Schussverletzung am 17. Mai 1991 wesentlich (mit)verursacht.

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Der erkennende Senat stützt seine Wertung in erster Linie auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. O., das er - als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) - zu würdigen hat (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87). Danach leidet der Kläger unter einer generalisierten Angststörung, die mit einer Agoraphobie (Platzangst) und einer sozialen Phobie einhergeht. Die weiter gehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht als nachgewiesen anzusehen. Während für die Beurteilung des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Versicherungsfall der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit genügt, muss die Gesundheitsstörung als solche voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII Anm. 10). Dieses trifft für die posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht zu. Gegen diese Diagnose sprechen das Fehlen einer hier erforderlichen Brückensymptomatik und die generalisierte Angststörung, da sie nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörungen gehört.

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Der Senat vermag sich von der erforderlichen Brückensymptomatik allein auf Grund der anamnestischen Angaben des Klägers und seines Bruders gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht zu überzeugen. Danach sei in den Monaten nach der Verletzung eine Wesens- und Persönlichkeitsveränderung eingetreten, die an dem Verhalten des Klägers im "alltäglichen Leben mit Zurückgezogenheit, Menschenscheu, Resignation und Apathie offenbar" geworden sei. Ab Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im November 1991 sei "ein für alle sichtbarer Knick in der Belastbarkeit und beruflichen Leistungsfähigkeit eingetreten" (S. 39 f. des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. September 2001). Diese Wertung ist nicht plausibel. Denn sie lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Ärzte, die der Kläger in den Jahren 1992 bis 1995 aufgesucht hat, eine solche Veränderung in der Persönlichkeit des Klägers nicht bemerkten. Dr. O. hat - für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar - herausgestellt, dass eine Angststörung den Ärzten nicht unbemerkt geblieben wäre (S. 35 des nervenärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 1999), zumal diese mit dem Kläger ausführliche Beratungsgespräche führten (H-Arzt-Berichte und Abrechnungen des Dr. U., vgl. auch den Durchgangsarztbericht des Dr. F. vom 2. Dezember 1994) und die Wesens- und Persönlichkeitsveränderung "im alltäglichen Leben offenbar" gewesen sein soll. Schließlich ist nicht verständlich, dass der Sachverständige Prof. Dr. R. die anamnestischen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers über den Eintritt der psychischen Veränderung im Jahr 1996 (nervenärztliches Gutachten des Dr. O. vom 30. Juni 1999, S. 22) abtut (S. 38 des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. September 2001). Denn den Kläger verbindet mit ihr eine freundschaftliche Beziehung (S. 22 des nervenärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 1999) und die psychischen Probleme sollen im häuslichen Umfeld doch "sehr auffällig" gewesen sein (anamnestische Angaben des Bruders V., S. 23 des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. September 2001). - Des Weiteren hat Dr. O. darauf hingewiesen, dass die generalisierte Angststörung nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gehört. Vielmehr handelt es sich um eines der häufigsten psychiatrischen Krankheitsbilder in der Bevölkerung. Es kommt vor allem bei disponierten Persönlichkeiten - eine solche liegt beim Kläger vor (vgl. die Ausführungen des Prof. Dr. L. und der Dipl.-Psych. M., S. 14 des psychiatrischen Gutachtens vom 5. November 1998 und S. 8 des psychologischen Gutachtens vom 21. September 1998) - unabhängig von schweren Lebensereignissen vor. Ein wesentlicher Zusammenhang mit dem Arbeits-unfall vom 17. Mai 1991 ist nicht wahrscheinlich.

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Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Schussverletzung spricht schon die späte Entwicklung der Angststörung im Jahr 1996. Überzeugend hat Dr. O. dargelegt, dass das Verhalten des Klägers während einer Zwangsräumung am 11. März 1993 mit einer Angststörung nicht zu vereinbaren ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger seine Ängste überwinden konnte, als Kollegen bedroht wurden, ist nicht plausibel, dass die Angststörung in der späteren durchgangsärztlichen Versorgung unbemerkt blieb. Somit fehlt ein medizinischer Anknüpfungsbefund für einen Zusammenhang. Des Weiteren sprechen der zunehmende Verlauf der Erkrankung und das - von Dr. O. mitgeteilte - Verhalten des Klägers in der Untersuchungssituation gegen ihn: "Wäre der zu Begutachtende nämlich wirklich durch das Ereignis der Schussverletzung derart maßgeblich seelisch beeindruckt worden, dass daraus in der Folge die psychogene Störung entstand, so wäre es ganz unverständlich, warum er hierüber heute so vergleichsweise gleichmütig und eine sachliche Beobachterposition behaltend sprechen konnte, wogegen er an ganz anderen Stellen des Interviews in ganz erhebliche Aufregung und emotionale Aufwallung geriet" (S. 37 des nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1999).

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Die entgegenstehenden Wertungen des Prof. Dr. L. und des Prof. Dr. R. vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen: Prof. Dr. L. hat die - nicht näher begründete - Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie H. und aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 24. April 1997 übernommen, ohne sie im Einzelnen kritisch zu prüfen. Prof. Dr. R. hat sich mit der Argumentation des Dr. O. im Einzelnen nicht auseinander gesetzt, sondern einen Zusammenhang mit der unkritischen Übernahme der anamnestischen Angaben des Klägers und des Bruders über eine Brückensymptomatik begründet. Das genügt den Beweisanforderungen in der gesetzlichen UV nicht.

19

Schließlich belegen - entgegen der Auffassung der Berufung - die Vorstellungen des Klägers in den Jahren bis 1996 wegen Narbenbeschwerden keine psychische Auffälligkeit schon in dieser Zeit. Insbesondere kann nicht von einer psycho-somatischen Störung ausgegangen werden. Denn Dr. K. hat betont, dass es sich bei diesen Beschwerden um "charakteristische" handelt (S. 10 des chirurgischen Gutachtens vom 12. Mai 1998), d. h. dass diese nach einer Operation, wie sie beim Kläger erfolgte, auftreten können und somit plausibel eine organische Ursache haben. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, er habe ab dem Jahr 1994 wegen einer fehlenden Krankenversicherung auf ärztliche Behandlung verzichtet, kommt es nicht an, da schon entscheidend die fehlenden ärztlichen Hinweise auf eine psychische Störung in den Jahren 1992 und 1993 sind. Im Übrigen ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger stellte sich Ende des Jahres 1994 bei Dr. F. vor und Zeiten keiner Behandlung hat Dr. D. nur für die Zeiträume vom 18. Mai 1993 bis 23. Juni 1994 und vom 12. November 1996 bis 12. Juni 1997 mitgeteilt (Befundbericht vom 19. Januar 2000).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

21

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.