Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 05.06.2003, Az.: L 6 U 299/01
Anspruch auf Hinterbliebenenleistung wegen des Todes des Ehegatten an einer Berufskrankheit; Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 4104 ; Durch Asbest verursachtes Mesotheliom als Berufskrankheit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.06.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 299/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0605.L6U299.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 01.06.2001 - AZ: S 22 U 275/98
Rechtsgrundlage
- § 44 SGB X
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der BK Nr. 4104 handelt es sich um einen Lungenkrebs, der alternativ in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura auftritt oder wenn die Einwirkung von einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen ist.
- 2.
Bei einem durch Asbest verursachten Mesothelioms des Rippenfells bedarf es für diese Berufskrankheit nicht des Nachweises einer beruflichen Asbestexposition in einem bestimmten Umfang, denn bereits jede Asbestexposition ist grundsätzlich geeignet, ein Pleuramesotheliom zu verursachen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen. Streitig ist, ob ihr verstorbener Ehemann, der Versicherte Claus Simon (Vers.), an einem Pleuramesotheliom - der Berufskrankheit (BK) Nr. 4105 (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - verstorben ist.
Die Klägerin ist die Witwe des im Januar 1941 geborenen und am 17. Dezember 1996 verstorbenen C., dem Vers. Dieser war von Juni bis Oktober 1964 und erneut vom September 1965 bis September 1970 im D. beschäftigt und hier einer Asbestbelastung von 3,63 bzw. maximal 5 Asbestfaser-Jahren (AFJ) ausgesetzt (Stellungnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten (TAD) vom 17. Februar 1996, 20. März 1997, 24. März 1998 und 14. Dezember 1998). Danach war er bei der ÜSTRA in E. zunächst als Busfahrer und ab 1996 als Bürogehilfe tätig, eine Asbestbelastung bestand hierbei nicht (Stellungnahme des TAD vom 23. Januar 1997).
Im Oktober 1996 bemerkte der Vers. erste Anzeichen von Luftnot. Im Rahmen der stationären Behandlung vom 7. Oktober bis 29. Oktober 1996 im DRK-Krankenhaus F. wurde in der CT-Untersuchung vom 11. Oktober 1996 (Bericht vom selben Tag) eine solide Raumforderung im linken Oberlappen festgestellt, die dringend auf ein Bronchialcarcinom hinweise. PD Dr. G. diagnostizierte daraufhin einen ... zentral sitzenden malignen Tumor entsprechend einem biphasischen malignen Pleuramesotheliom im linken Oberlappen und Pleuraerguss" (vorläufiger Entlassungsbericht des PD Dr. G. vom 7. Oktober 1996; Entlassungsbericht vom 14. November 1996). Bei der Fiberskopie, Mediastinoskopie und anschließender Thorakotomie wurde ein Tumor im Segment I und II zentral sitzend mit Infiltration der Trachealwand, verbacken mit Pleura und Perikard, gesichtet (Operationsbericht des PD Dr. G. vom 21. Oktober 1996). Im November 1996 erstattete Dr. H. die BK-Anzeige und gab ein Pleuramesotheliom mit ausgeprägtem malignem Pleuraerguss an. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der BKK und den Arztbrief des Dr. I. vom 9. Dezember 1996 bei. Der Arzt für Allergologie, Lungen-und Bronchialheilkunde Dr. J. fand, dass die histologischen Befunde durchaus zu einem malignen Pleuramesotheliom passten, ungewöhnlich hierfür sei allerdings der Sitz des Primärtumors. Er vermochte anhand der Unterlagen nicht zu unterscheiden, ob bei dem Vers. ein Pleuramesotheliom oder ein anderer Lungentumor vorgelegen habe. Er empfahl deshalb die Exhumierung zur Objektivierung einer Pleura- oder Lungenasbestose oder aber feingewebliche Untersuchungen durch Prof. Dr. K. (Stellungnahme vom 28. Januar 1997). Nachdem die Klägerin die Obduktion ablehnte, veranlasste die Beklagte ein pathologisches Gutachten der Prof. Dr. L., Institut für Pathologie, Berufsgenossenschaftliche Klinik M., vom 15. April 1997). Diese verneinten auf Grund der von ihnen durchgeführten histologischen, histochemischen und immunhistologischen Untersuchungen sowohl ein Pleuramesotheliom wie auch einen asbestinduzierten Lungenkrebs. Auffällig sei eine hochgradige Zell- und Kernmorphologie, wie sie bei Mesotheliomen nicht besonders charakteristisch sei. Die immunhistochemische Zytokeratinreaktion sei zwar in den vitalen Tumorzellen positiv, führe aber nicht weiter, da sie keine differenzierte histogenetische Ableitung zulasse. Die an zahlreichen Präparaten bewährten immunhistochemischen Zusatzuntersuchungen zur möglichen weiteren Charakterisierung einer primären Neubildung im Sinne eines Pleuramesothelioms hätten vollständig negativ reagiert. Nach den spärlichen Angaben zum klinischen Krankheitsbild müsse von einem zentralen bösartigen Lungentumor möglicherweise mit frühzeitigem Einbruch in die Brustfellhöhle ausgegangen werden. Jedenfalls lasse das Tumorbild aus pathologischer Sicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Diagnose eines Pleuramesothelioms zu. Die Landesgewerbeärztin Dr. N. verneinte ebenfalls eine BK Nr. 4105 oder Nr. 4104 (Lungenerkrankung in Verbindung mit Asbestose, einer Pleuraerkrankung oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) (Stellungnahme vom 18. Juli 1997). Auch Prof. Dr. O., Facharzt für Innere Medizin, Umweltmedizin, Pneumologie und Allergologie verneinte nach Auswertung der Röntgenaufnahmen Asbestinhalationsfolgen in Gestalt von Pleuraverdickungen, Pleuraplaques oder pathologische Lungengerüstumbauten (Stellungnahme vom 29. August 1997). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 die Anerkennung einer BK Nr. 4104 oder 4105 sowie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Eine BK Nr. 4105 sei zu verneinen, da ein Pleuramesotheliom nicht im Wege des Vollbeweises feststehe. Eine BK Nr. 4104 läge nicht vor, weil keine Asbestose oder Erkrankung der Pleura festgestellt werden könne und 25 Faserjahre nicht erfüllt seien.
Im Widerspruchsverfahren berief sich die Klägerin auf die gegenteilige Einschätzung der ihren Mann behandelnden Ärzte in E ... Die Beklagte zog eine Auskunft der P. Unternehmen Erdgas vom 16. Juni 1998 zur Beschäftigung des Vers. vom Juli 1959 bis 25. Mai 1962 bei und wies anschließend den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1998).
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Juli 1998 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass der asbestverursachte Lungenkrebs klinisch und diagnostisch keine wesentlichen Unterscheidungsmerkmale gegenüber einem Lungenkrebs unklarer Äthiologie aufweise. Nach PD Dr. G. wie auch Dr. H. und den Pathologen Prof. Dr. Q. habe bei ihrem Mann ein Pleuramesotheliom bestanden. Nach diesen Ärzten spräche der klinische Verlauf, die Berufs- und Eigenanamnese, der intraoperative Befund, das Ergebnis der Schnellschnittuntersuchungen und das Ergebnis der histologischen Untersuchung durch Prof. Dr. R. für ein Pleuramesotheliom. Gerade die Einschätzung des PD Dr. G., der Operateur des Vers. gewesen sei und daher den operativen Befund mit eigenen Augen wahrgenommen habe, sei von großer Bedeutung. Die Beklagte hat die Stellungnahme des TAD vom 14. Dezember 1998 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft des S. vom 16. März 1999 beigezogen. Danach ist das Gutachten der Dres. T. vom 19. Juni 1999 erstattet worden. Anschließend ist auf Antrag der Klägerin das Gutachten des PD Dr. G., Chefarzt der Abteilung für Gefäß- und Thoraxchirurgie des DRK-Krankenhauses U., vom 3. Mai 2000 eingeholt worden. Zu diesem Gutachten hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. V. vom 19. September 2000 vorgelegt. Das SG Hannover hat mit Urteil vom 1. Juni 2001 die Klage abgewiesen. Dr. W. habe ausgeführt, dass nicht eindeutig geklärt werden könne, ob es sich beim Vers. um ein Pleuramesotheliom gehandelt habe. Die Kammer habe sich dem Gutachten des Prof. Dr. K., der als Leiter des Mesotheliomregisters über einen weiten Erfahrungsschatz verfügt, angeschlossen. PD Dr. G. komme demgegenüber über Mutmaßungen zum Kausalitätsbegriff nicht hinaus. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes gehe zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast habe.
Gegen das ihr am 25. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Juli 2001 Berufung eingelegt. Sie rege an, die von Prof. Dr. R. entnommenen Schnittproben einer neuen Untersuchung zu unterziehen. Prof. Dr. R. gehe nach wie vor von einem Pleuramesotheliom aus. Auch Dr. J. habe in seiner Stellungnahme vom Oktober 1997 diese Diagnose gestellt. Ihr Mann sei binnen 2 Monaten von 85 kg auf 50 kg abgemagert und verstorben. Gerade für ein Pleuramesotheliom sei so ein schneller und schmerzhafter Krankheitsverlauf typisch.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hannover vom 1. Juni 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1998 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 1. Juni 2001 zurückzuweisen.
Sie hält den Vollbeweis für ein Pleuramesotheliom nicht erbracht.
Die Klägerin hat einen Auszug aus den Krankenunterlagen der Prof. Dr. R. u.a. vorgelegt. Der Senat hat ein Gutachten des Prof. Dr. K. vom 7. Januar 2003 eingeholt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Vers. Es lässt sich nicht im Wege des erforderlichen Vollbeweises feststellen, dass der Vers. an einer BK Nr. 4104 oder 4105 der Anlage zur BKV verstorben ist.
Bei der BK Nr. 4104 handelt es sich um einen Lungenkrebs, der alternativ in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura auftritt oder wenn die Einwirkung von einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen ist. Die Voraussetzungen dieser BK liegen beim Vers. nicht vor, wovon auch die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ausgeht. Der Vers. ist nach den Ermittlungen während seiner Beschäftigung im X. maximal 5 Asbest-Faserjahren ausgesetzt gewesen. Weiterhin bestand bei ihm keine Erkrankung der Pleura, da auf den sämtlichen CT- und Röntgenaufnahmen keine Pleuraplaques und keine Pleuraverdickungen erkennbar waren (Stellungnahme des Prof. Dr. O. vom 29. August 1997). Eine Asbestose ist ebenfalls nicht nachgewiesen, insbesondere konnte mangels einer Obduktion keine Lungenstaubanalyse zur Feststellung möglicher Asbestkörper durchgeführt werden (Gutachten Prof. Dr. K.).
Aber auch die Voraussetzungen einer BK Nr. 4105 der Anlage zur BKV, eines durch Asbest verursachten - hier allein interessierenden - Mesothelioms des Rippenfells, lassen sich nicht feststellen. Zwar bedarf es für diese BK nicht des Nachweises einer beruflichen Asbestexposition in einem bestimmten Umfang, denn bereits jede Asbestexposition ist grundsätzlich geeignet, ein Pleuramesotheliom zu verursachen, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Entscheidend aber ist, dass die Erkrankung - ein Pleuramesotheliom - beim Vers. nicht im Wege des erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen ist. Bewiesen ist eine Tatsache erst bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an ihrem Vorliegen mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203 ff sowie BSG, Urteil vom 27. März 1990, 2 RU 45/89). Hier bestehen auf Grund der divergierenden Einschätzungen mehrerer Ärzte und Gutachter Zweifel am Vorliegen dieser Erkrankung beim Vers., sodass der Senat sich nicht die Überzeugung zu ihrer Feststellung bilden kann. Es besteht zwar auch nach Einschätzung des Prof. Dr. K. grundsätzlich der Verdacht, dass der Vers. tatsächlich an einem Pleuramesotheliom gelitten hat (Gutachten vom 7. Januar 2003, S. 15). Dieser allein reicht jedoch - ebenso wenig wie die Möglichkeit - für den Vollbeweis nicht aus. Von besonderer Bedeutung ist, dass nach Einschätzung aller Ärzte - auch des PD Dr. G. - die Abgrenzung zwischen einem metastasierenden Adenokarzinom und einem malignen Mesotheliom sehr schwierig ist und sich der Tumorcharakter beim Vers. sehr schwer bestimmen lässt. Zwar bejahen PD Dr. G. und Prof. Dr. R. - unter Hinweis auf den operativen Befund, den schnellen Krankheitsverlauf und das histologische Untersuchungsergebnis des Prof. Dr. R. - ein Pleuramesotheliom beim Vers. Dem stehen aber die Einschätzungen der Prof. Dr. K. und der Dres. Y. gegenüber, die Gründe - der CT-Befund, die Lokalisation des Tumors, die Morphologie und das Ergebnis der histologischen und immunchemischen Untersuchungen bei Prof. Dr. K. - aufgezeigt haben, die gegen ein Pleuramesotheliom sprechen. Den Befürwortern eines Pleuramesothelioms beim Vers. ist es nicht gelungen, diese Argumentation schlüssig zu widerlegen.
So stützt der von PD Dr. G. herangezogene operative Befund die Diagnose eines Pleuramesotheliom nicht, die im Übrigen auch dieser Sachverständige nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annimmt (S. 6, 7, 12 des Gutachtens). Denn er selbst hat - wie auch Dr. V. - darauf hingewiesen, dass der operative Befund zunächst grundsätzlich keine eindeutige Diagnose zulässt. Diese ist vielmehr stets erst nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung möglich. Aus diesem Grunde hat PD Dr. G. in seinem Operationsbericht, den er zeitnah zur Operation angefertigt hat, auch kein Pleuramesotheliom diagnostiziert, sondern vielmehr den Verdacht auf einen zentral sitzenden Oberlappentumor links geäußert. Auch in seinem Gutachten weist er auf eine ...retrospektive" Beurteilung hin, die er angesichts des Ergebnisses der histologischen Untersuchung durch Prof. Dr. R. vom Oktober 1996 vornimmt. Diese Einschätzung vermag aber angesichts des Ergebnisses der Untersuchungen bei Prof. Dr. K., der Lokalisation und der Morphologie des Tumors nicht zu überzeugen. Denn der operative Befund wie auch der schnelle Krankheitsverlauf, auf den PD Dr. G. wiederholt seine Diagnose stützt, sind sowohl mit einem Mesotheliom wie auch mit einem in die Pleura ausgebrochenen und sich überwiegend pleural ausbreitenden, aggressiv wachsenden Lungencarcinom vereinbar (Gutachten Prof. Dr. K. vom 7. Januar 2003, S. 13).
So spricht zunächst die Lokalisation des Tumors im Oberlappen der Lunge des Vers. - die auch PD Dr. G. bestätigt hat - gegen ein Pleuramesotheliom, da sie untypisch ist für eine derartige Tumorerkrankung (Stellungnahme des Dr. J. vom 28. Januar 1997; Stellungnahme des Dr. V.). Auch die CT-Aufnahme vom 11. Oktober 1996 ergab nach der Beurteilung des Dr. Z. dringende Hinweise für ein Bronchialcarcinom.
Außerdem steht das Ergebnis der imunhistochemischen Untersuchungen durch Prof. Dr. K. der Annahme eines Pleuramesothelioms entgegen. Die von ihm im April 1997 durchgeführte immunhistochemische Zytokeratinreaktion ließ eine differenzierte histogenetische Ableitung nicht zu. Die weiteren immunhistochemischen Zusatzuntersuchungen zur Charakterisierung einer primären Neubildung i.S. eines Pleuramesothelioms reagierten demgegenüber vollständig negativ. Auch die weiteren Untersuchungen vom Januar 2003, die auf Grund zwischenzeitlich verfügbarer neuer Antikörper durchgeführt worden sind, ergaben keine Reaktionen, die einen sicheren Rückschluss auf ein primäres Pleuramesotheliom zulassen (Gutachten des Prof. Dr. K. vom 15. April 1997 und 7. Januar 2003). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des Prof. Dr. K., der als Leiter des bundesweiten Mesotheliomregisters über besondere Sachkunde zur Beurteilung dieses Krankheitsbildes verfügt, dass sich auch in Kenntnis der gesamten medizinischen Unterlagen und auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der histologischen Untersuchung des Prof. Dr. R. nicht feststellen lässt, welcher Natur der Primärtumor beim Vers. war. Angesichts dessen vermochte sich der Senat nicht der hiervon abweichenden Beurteilung des histologischen Befundes durch Prof. Dr. R. anzuschließen.
Weiterhin spricht die auffallend hohe Zell- und Kernmorphologie, die für Mesotheliome nicht charakteristisch ist, gegen ein Pleuramesotheliom (Gutachten des Prof. Dr. K. vom 15. April 1997).
Die von der Klägerin übersandten medizinischen Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dr. J. hat in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 1997 nicht selbst die Diagnose eines Pleuramesothelioms gestellt, sondern diese lediglich aus dem Arztbrief vom 14. November 1996 zitiert. Die histologischen Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. R. vom Oktober 1996 wiederum sind bereits von Prof. Dr. AB. ausgewertet worden, und beide Gutachter haben trotz Kenntnis dieser histologischen Untersuchungsergebnisse ein Pleuramesotheliom verneint.
Vielmehr lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und nach Auswertung der medizinischen Stellungnahmen nicht eindeutig klären, um was für einen Primärtumor es sich beim Vers., dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, gehandelt hat (Gutachten Prof. Dr. K. vom 7. Januar 2003, S. 15). Dieser fehlende Nachweis eines Pleuramesothelioms geht zu Lasten der Klägerin, da sie die Beweislast hierfür trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).