Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.06.2003, Az.: L 1 RA 269/01
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistungsvermögen zur Verrichtung vollschichtig körperlich leichter Arbeiten mit größeren geistigen Anforderungen überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen; Möglichkeit zusätzlicher Pausen zur Nahrungsaufnahme oder zum Insulinspritzen in Büroberufen ; Verweisbarkeit einer gelernten Kraft auf den Registrator
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 269/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0625.L1RA269.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 7 RA 103/99
Rechtsgrundlagen
- § 240 SGB VI
- § 43 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten ist eine körperlich leichte Arbeit ohne Wechsel- und Nachtschichten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen, ohne Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie ohne Arbeit in gebückter Haltung. Sie (ebenso wie andere Bürotätigkeiten) ohne Heben und Tragen von Gegenständen über ca. 10kg Gewicht sowie überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichtet werden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf des städtischen Verwaltungsangestellten erlernt (1958-61) und sodann bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalter, kaufmännischer Angestellter, Zweigstellenleiter einer Baufirma, Sachbearbeiter und stellvertretender Personalleiter in einer Fensterfabrik gearbeitet. Nach dem Besuch der Fachschule mit dem Abschluss des staatlich geprüften Betriebswirtes arbeitete er seit 1976 als Verwaltungsangestellter an der Technischen Universität (TU) I. (Institut für Erdöl- und Erdgasforschung), und zwar bis 1994 in einer Vollzeittätigkeit, seitdem im Umfang von 19,25 Stunden/Woche. Der Kläger hatte hier die Forschungsfinanzierung abzuwickeln und dazu u.a. Berechnungen, Buchungen und Kalkulationen vorzunehmen, Verhandlungen mit Zuwendungsgebern zu führen und die Finanzierungspläne für den Sach- und Personalhaushalt zu erstellen. Nach der Arbeitgeberauskunft erfolgte die Vergütung nach BAT Vb als Bewährungsaufstieg aus BAT Vc. Das Beschäftigungsverhältnis, aus dem u.a. eine VBL-Anwartschaft erwachsen ist, endete zum 30. April 2003. Seit dem 1. Mai 2003 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seit 1992 ist der Kläger geschieden mit nachfolgenden langwierigen Unterhaltsstreitigkeiten, seit Mitte 1995 ist er arbeitsunfähig erkrankt.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Kläger nach anamnestischen Angaben seit der Kindheit an Hüft- und LWS-Beschwerden, seit der Jugendzeit an einer Beinvarikosis und den Folgen eines Treppensturzes mit Fraktur eines Halswirbelkörpers. 1970 erlitt er einen Autounfall mit Rippenfrakturen und Schleudertrauma. Seit Mitte der 70er-Jahre besteht ein Hypertonie-Leiden, seit Anfang der 80er-Jahre eine Nierenzyste mit mehrfacher Punktion. Daneben leidet der Kläger unter rezidivierenden Magengeschwüren, 1993 unterzog er sich einer Prostata-Operation. Seit Ende der 80er-Jahre sah er sich durch zunehmende Ehekonflikte sowie durch die Scheidung in 1992 mit nachfolgenden langjährigen Unterhaltsstreitverfahren erheblicher psychischer Belastung ausgesetzt. Seit 1988 leidet der Kläger an einem Diabetes mellitus mit oraler Medikation und den Zwang zur Einhaltung von mehreren kleineren Mahlzeiten über den Tag verteilt. Nach Bein-Varizen-Operationen (Varizen-Stripping) Ende der 80er und Anfang der 90er-Jahre besteht seit 1991 ein Zustand nach Beinvenenthrombose links, eine rezidivierende Wundrose (Erysipel) im Unterschenkel, eine 1994 diagnostizierte Hüftgelenksarthrose sowie seit Ende der 90er-Jahre ein Gallenstein- und ein Gicht-Leiden in den Großzehen.
Im August 1996 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) und legte zur Glaubhaftmachung das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 27. Januar 1997 vor, wonach er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Die Beklagte ermittelte in medizinischer und berufskundlicher Hinsicht. Zur Aufklärung der medizinischen Leistungsfähigkeit holte sie einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin J. vom 27. September 1996 nebst zahlreichen Anlagen ein, darunter das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 31. Mai 1996, das im Auftrag des Klägers zur Vorlage beim Oberlandesgericht (OLG) L. erstellt worden war. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf des Verwaltungsangestellten noch halb- bis untervollschichtig leistungsfähig sei, und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Arbeiten in regelmäßigem Wechsel der Körperhaltung verrichten könne. Sodann ließ die Beklagte den Kläger untersuchen und begutachten durch den Chirurgen Prof. Dr. M. sowie durch den Arzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. N ... In seinem Gutachten vom 22. Januar 1997 kam Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis, der Kläger sei vollschichtig leistungsfähig sowohl als Betriebswirt als auch für sonstige Bürotätigkeiten unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen sowie Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper, wobei eine wechselnde Körperhaltung zwischen Gehen und Stehen anzustreben sei. Der Sachverständige Dr. N. stellte in seinem Gutachten vom 7. November 1996 fest, es bestehe aktuell Arbeitsunfähigkeit wegen einer angestrebten endoprothetischen Versorgung sowie wegen erheblicher Adipositas. Jedoch seien nach einer durchzuführenden stationären Reha-Maßnahme wieder vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten möglich. Aus der anschließend durchgeführten Reha-Maßnahme ist der Kläger nach dem Entlassungsbericht vom 29. Dezember 1997 als halb- bis untervollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung entlassen worden, wobei weder aus internistischer noch aus orthopädischer Sicht eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert werden konnte. In berufskundlicher Hinsicht holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Technischen Universität O. vom 24. August 1996 sowie eine Stellungnahme ihres berufskundlichen Dienstes vom 7. April 1997 ein. In der berufskundlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, es bestehe qualifizierter Berufsschutz, der eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Jedoch könne mit dem festgestellten Leistungsvermögen der Beruf des Verwaltungsangestellten weiterhin ausgeübt werden, da dabei aus arbeitsorganisatorischen Gründen eine wechselnde Körperhaltung möglich sei und es auf die spezifischen Besonderheiten des letzten konkreten Arbeitsplatzes des Klägers nicht ankomme. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30. Januar 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger weiterhin in seinem bisherigen Beruf vollschichtig tätig sein könne.
Auf seinen Widerspruch hat die Beklagte den Kläger weiter orthopädisch, neurologisch-psychiatrisch und internistisch untersuchen und begutachten lassen. Der Arzt für Orthopädie Dr. P. und der Neurologe und Psychiater Dr. Q. kamen in ihren Gutachten vom 17. November 1998 und vom 31. Dezember 1998 übereinstimmend zu der Feststellung, dass der Kläger sowohl die Tätigkeit als Betriebswirt als auch alle anderen Bürotätigkeiten planender und organisierender Art mit kürzeren Gehstrecken und zwischenzeitlicher leichter körperlicher Arbeit vollschichtig verrichten könne. Nach dem Gutachten des Internisten Dr. R. vom 1. Februar 1999 war der Kläger nicht mehr in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Betriebswirt mit durchgängigem mehrstündigen Sitzen berufstätig zu sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien hingegen vollschichtig Tätigkeiten im regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen und Stehen, ohne Bewegen von Lasten sowie unter Ermöglichung von Pausen in regelmäßigem Abstand zur Einnahme kleinerer Mahlzeiten möglich, wobei eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch Gewichtsreduktion zu erzielen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1999 zurück und führte zur Begründung aus, dass die weiteren medizinischen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Ausgangsbescheid erbracht hätten. Ergänzend führte sie aus, dass weder der zuerkannte Grad der Behinderung (GdB) - beim Kläger seinerzeit 50 - noch die bestehende Arbeitsunfähigkeit eine EU/BU begründen könne.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhobenen Klage hat der Kläger als weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen u.a. ausgeprägte psychovegetative Funktionsstörungen, eine schwere Coxarthrose mit Endoprothesen-Indikation, eine Harninkontinenz, eine Hörminderung rechts, eine Polyneuropathie, ein metabolisches Syndrom, ein pseudo-radiculäres LWS-Syndrom sowie eine Fettstoffwechselstörung geltend gemacht und sich für nicht mehr erwerbsfähig gehalten. Das SG hat die Arbeitgeberauskunft vom 17. Juni 1999 und einen Befundbericht von Dr. S. vom 6. September 1999 eingeholt sowie ein internistisches Fachgutachten vom 28. Februar 2000 veranlasst. Darin hat der Chefarzt der Medizinischen Klinik des Städtischen Klinikums L. Prof. Dr. T. im Einzelnen ausgeführt, der Kläger könne vollschichtig leichte Arbeiten, möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen, in geschlossenen Räumen, ohne Kälte-, Hitze-, Nässe- und Lärmweinwirkung, nicht in Zugluft, ohne Zeitdruck wie bei Fließband- und Akkordarbeit, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Arbeit an laufenden Maschinen, ohne Einwirkung von Gas, Dampf oder Rauch und ohne erhöhtes Verletzungsrisiko verrichten. Wegen des Diabetes mellitus müsse der Kläger neben der viertelstündigen Frühstücks- und der halbstündigen Mittagspause noch eine weitere viertelstündige Pause am Nachmittag einlegen, wobei ihm die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Mahlzeiten in einer sauberen Umgebung und zu regelmäßig wiederkehrenden Zeiten einzunehmen. Die Leistungsfähigkeit sei zu verbessern durch eine geänderte medikamentöse Einstellung des Diabetes mellitus, des Bluthochdrucks sowie der Fettstoffwechsselstörung sowie durch eine Gewichtsreduktion mit positiven Auswirkungen auf die orthopädischen Beschwerden und das metabolische Syndrom. Hierzu sei die Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sinnvoll.
Der Kläger hat die vom Sachverständigen festgestellte notwendige Pausenregelung für unzureichend gehalten, da er nach jeder Mahlzeit zusätzlich seinen Blutzuckerspiegel zu messen und auf Grund des Thrombose-Leidens allein schon drei Stunden Pause für Bewegungsübungen aufzuwenden habe. Diese Pausenzeiten seien bei keinem Arbeitgeber und auch nicht bei der TU zu gewährleisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine schriftliche Erklärung der TU O. vom 26. Oktober 2000 vorgelegt, nach der im Fall des Klägers eine Ausnahmeregelung von den regelhaft vorgesehenen Pausen zwar prinzipiell möglich wäre, jedoch den Arbeitsablauf erheblich beeinträchtigen würde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2001 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf des Verwaltungsangestellten auch weiterhin ausüben könne. Die medizinischen Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. T. seien überzeugend, und der darin geforderten zusätzlichen Pause von 15 Minuten am Nachmittag könne nach der Rechtsprechung Rechnung getragen werden, u.a. auf Grund der sog. persönlichen Verteilzeit. Ob eine entsprechende Pausenregelung gerade beim letzten Arbeitgeber des Klägers möglich sei, sei rechtlich unerheblich; das Vermittlungsrisiko eines konkreten Arbeitsplatzes liege nicht bei der Rentenversicherung, sondern bei der Arbeitsverwaltung.
Gegen dieses am 10. Oktober 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. November 2001 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, dass bei ihm auf Grund der Vielzahl der Beschwerden eine Summierung von Leistungseinschränkungen sowie auf Grund der notwendigen zusätzlichen Pausen eine Einsatzfähigkeit nur noch unter nicht betriebsüblichen Bedingungen vorliege. Dabei seien auf Grund der Beschwerden im LWS-, Hüft- und Unterschenkelbereich weiter gehende Bewegungspausen notwendig, als sie bislang festgestellt worden seien. Und die chronische Schmerz-Symptomatik sowie der Bluthochdruck führten dazu, dass der Kläger nicht mehr längere Zeit ununterbrochen konzentriert arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1999 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit vom 1. September 1996 bis 30. April 2003 zu zahlen,
- 3.
hilfsweise, einen berufskundlichen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Summierung der bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen eine Erwerbstätigkeit in dem jetzt noch streitigen Zeitraum ausgeschlossen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren medizinisch und berufskundlich ermittelt:
Er hat zunächst ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. U. vom 10. Juni 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2002 eingeholt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit größeren geistigen Anforderungen überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichten, sofern Wechsel- und Nachtschichten, Arbeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen, Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Hektik oder Stress, Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, in gebückter Haltung sowie das Heben und Tragen von Gegenständen über ca. 10kg Gewicht vermieden werden könnten. Hinsichtlich des Diabetes mellitus sei neben der viertelstündigen Frühstücks- und der halbstündigen Mittagspause noch eine weitere Pause am Nachmittag mit einer Dauer von 10 Minuten bis maximal einer Viertelstunde erforderlich.
Der Kläger hat die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen teilweise für unzutreffend gehalten und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2002 weitere Gesundheitsstörungen geltend gemacht, die nicht berücksichtigt worden seien, darunter
- - Schwindelanfälle, zum Teil mit Bewusstlosigkeit unbekannter Dauer,
- - Magenbeschwerden/Sodbrennen, im Einzelfall verbunden mit Erstickungsanfall,
- - Atemnotanfälle auch bei körperlicher Ruhe, verstärkt bei Belastung
- - bis zu 10 mal täglich Stuhlgang als Folge einer Medikation
- - ein Verdacht auf ein Karzinom im Magentrakt.
In berufskundlicher Sicht hat der Sachverständige, der Diplom-Verwaltungswirt V., in seiner Aussage vom 12. September 2002 ausgeführt, dass eine atypische Leistungseinschränkung vorliegen würde, wenn der Vortrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2002 zutreffen würde, wonach beim Kläger namentlich unwillkürliche Schwindelanfälle mit Bewusstlosigkeiten sowie spontane Stuhlabgänge auftreten würden.
Der Senat hat daraufhin zunächst weiter in medizinischer Hinsicht ermittelt und mehrere Befundberichte eingeholt von denjenigen Ärzten, die der Kläger als behandelnde Ärzte wegen der geltend gemachten Schwindelanfälle und Stuhlabgänge sowie wegen des Verdachts auf Karzinom im Magentrakt angegeben hat. Der Facharzt für Allgemeinmedizin W. teilte in seinem Befundbericht vom 19. November 2002 die Diagnosen einer Amaurosis fugax (kurzzeitiges Schwarzsehen wie bei Erblindung) und einen ungerichteten Schwindel mit, wobei ihm der Kläger über ein wenige Sekunden andauerndes Schwarzsehen berichtet habe. Der Arzt für Innere Medizin Dr. X. erklärte in seinem Befundbericht vom 19. Oktober 2002, dass ihm von einer Harn- und Stuhlinkontinenz des Klägers nichts bekannt sei und er wegen der Drehschwindelbeschwerden eine Duplex-Sonographie veranlasst habe, die eine ca. 50%ige Abgangsstenose der Aorta carotis interna ergeben habe. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J. übersandte zahlreiche Befundunterlagen. Nach dem Arztbrief des Dr. X. vom 21. Januar 2002 habe der Kläger anamnestisch eine Drehschwindelattacke am 11. November 2001 angegeben. Nach dem Arztbrief des Dr. X. vom 9. September 2000 erkläre die 50%ige Abgangsstenose die Schwindelbeschwerden nicht. Und nach dem Befundbericht des Dr. Schirrmeister vom 19. Oktober 2002 habe eine endoskopische Untersuchung mit Probenentnahmen ein malignes Geschehen nicht bestätigt, weshalb eine medikamentöse Behandlung zur Unterdrückung der Magensäure ausreichend sei.
Im Anschluss hat der Senat den berufskundlichen Sachverständigen V. erneut gehört und ihm dabei aufgegeben, von einem fehlenden Nachweis der Schwindelanfälle, der Harn- und Stuhlinkontinenz sowie eines Verdachts auf Karzinom im Magen-Darm-Trakt auszugehen. Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2003 im Einzelnen ausgeführt, dass bei fehlendem Nachweis der zuletzt geltend gemachten Einschränkungen sowie unter Zugrundelegung des bis dahin festgestellten Leistungsbildes die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten vom Kläger weiterhin ausgeübt werden könne.
Der Kläger hat auf die berufskundliche Stellungnahme entgegnet, dass die Schwindelanfälle nachweisbar seien und zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin W. vom 1. April 2003 sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes und Notars Y. vom 17. September 2002 vorgelegt. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Herrn W. seien bei dem Kläger, der in seiner hausärztlichen Betreuung stehe, in der Vergangenheit immer wieder Schwindelanfälle aufgetreten, die sich auch in letzter Zeit wiederholt hätten. Trotz entsprechender Diagnostik habe eine organische Ursache des Beschwerdebildes nicht nachgewiesen werden können, in Betracht zu ziehen sei eine funktionelle Störung. Der Rechtsanwalt und Notar Y. hat erklärt, dass der Kläger als sein damaliger Mandant im November 2001 eine mehrminütige Bewusstlosigkeit erlitten habe und deshalb von einer Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei zu seinem Hausarzt gefahren worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass sich die Anfallserscheinungen ankündigten, und zwar durch Gefühlsstörungen in den Fingern; ihm fielen dadurch zeitweise Gegenstände aus der Hand. Der letzte Anfall habe sich im Oktober 2002 ereignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit im streitigen Zeitraum (1996 bis 2003), und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Der Kläger war nicht berufsunfähig. Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, sachdienliche Ermittlungen angestellt, die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt und ist nach alledem zu dem auch für den erkennenden Senat überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf des Verwaltungsangestellten weiterhin ausüben konnte und damit nicht berufsunfähig war. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 4, 3. Absatz, bis Seite 5, 2. Absatz).
Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Der gehörte berufskundliche Sachverständige hat bestätigt, dass der Kläger weiterhin als Verwaltungsangestellter erwerbstätig sein konnte. Diese Beurteilung ist für den Senat überzeugend, weil sie mit dem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen sowie mit einschlägiger Rechtsprechung (Rspg.) in Übereinstimmung steht.
Nach dem im Berufungsverfahren vom medizinischen Sachverständigen Dr. U. festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit größeren geistigen Anforderungen überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichten, sofern Wechsel- und Nachtschichten, Arbeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen, Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Hektik oder Stress, Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, in gebückter Haltung sowie das Heben und Tragen von Gegenständen über ca. 10kg Gewicht vermieden werden können. Hinsichtlich des Diabetes mellitus ist neben der viertelstündigen Frühstücks- und der halbstündigen Mittagspause eine weitere Pause am Nachmittag mit einer Dauer von 10 Minuten bis maximal einer Viertelstunde erforderlich.
Die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten ist eine körperlich leichte Arbeit ohne Wechsel- und Nachtschichten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen, ohne Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie ohne Arbeit in gebückter Haltung. Nach einschlägiger Rspg. kann sie (ebenso wie andere Bürotätigkeiten) ohne Heben und Tragen von Gegenständen über ca. 10kg Gewicht sowie überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichtet werden (vgl. nur: LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. November 1999, L 1 RA 244/98; zu vergleichbaren Büroberufen ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen, Urteile vom 20. September 2001, L 1 RA 258/00, vom 25. Mai 2000, L 1 RA 139/99, vom 22. Februar 2001, L 1 RA 155/98; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2000, L 1 RA 250/99). Daneben hat der berufskundliche Sachverständige in seiner Aussage überzeugend ausgeführt, dass die Tätigkeit durch den Kläger auch ohne überdurchschnittlichen Stress geleistet werden kann, weil er über eine jahrzehntelange Arbeitsroutine verfügt. Schließlich können auch die erforderlichen Pausen eingehalten werden. Zum einen hatte der Kläger in dem hier noch streitigen Zeitraum einen Teilzeitarbeitsplatz von 19,5 Stunden/Woche inne, der ausreichend für die sog. gesetzliche Lohnhälfte i.S.d. § 43 SGB VI a.F. ist, und bei dem neben den beiden arbeitszeitlich üblichen Frühstücks- und Mittagspausen eine dritte Pause nicht erforderlich ist, worauf auch der berufskundliche Sachverständige zutreffend hingewiesen hat. Und zum Zweiten und vor allem aber ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei bestehendem Diabetes mellitus eine gegenüber der Arbeitszeitregelung zusätzliche Pause zur Nahrungsaufnahme oder zum Insulinspritzen in Büroberufen möglich ist, namentlich auf Grund der sog. persönlichen Verteilzeit (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2000, L 1 RA 169/99, Beschluss vom 13. März 2001, L 10 RJ 73/00, Beschluss vom 29. März 2000, L 1 RA 226/98; auch für Arbeiterberufe: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 1995, L 6 I 121/94; zur persönlichen Verteilzeit: Kertzendorff, Ärztliche Gutachtertätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, Der medizinische Sachverständige, 1990, S. 111,114;Bosse/Möschler: Die Personalbedarfsplanung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Wege zur Sozialversicherung 1994, S. 225, 230; Hauck/Haines/Kamprad, Kommentar zum SGB VI, § 43, RdNr. 40).
Konnte der Kläger daher seinen bisherigen Beruf des Verwaltungsangestellten weiter ausüben, konnte der Senat dahinstehen lassen, ob der Kläger, der als gelernte Kraft nach dem Mehr-Stufen-Schema des Bundessozialgerichts (BSG; Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 240 SGB VI, Rn. 24ff.) einzustufen und auf angelernte Tätigkeiten verweisbar ist, etwa auf die Berufe des Registrators, des Telefonisten oder der Empfangskraft an öffentlichen Informationsstellen verwiesen werden könnte (zur Verweisbarkeit einer gelernten Kraft auf den Registrator nach BAT VIII: LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juli 2000, L 10 RI 224/99; zur Verweisbarkeit auf einen Telefonisten nach BAT VIII: BSG, Urteil vom 12. September 1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2000, § 1246 RVO, Nr. 17; ebenso: Hessisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 1998, L 2 RJ 950/97; zur Verweisbarkeit einer gelernten Kraft auf gehobene Bürohilfstätigkeiten nach BAT VIII: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 1997, L 2 I 47/95; zur Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Empfangskraft in öffentlichen Informationsstellen: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. April 1997, L 3 An 58/96).
Die vom medizinischen Sachverständigen Dr. U. festgestellten Leistungseinschränkungen sind nach Überzeugung des Senats zwar notwendig, aber auch ausreichend, weil sie mit den vom Sachverständigen erhobenen sowie sonst aus der Aktenlage hervorgehenden Befunden und gestellten Diagnosen in Übereinstimmung stehen.
Auf internistischem Gebiet hat der Diabetes mellitus mit metabolischem Syndrom sowohl nach bisher erhobenem Blutzuckerspiegel als auch nach dem Blutzucker-Pass keine hypoglykämischen Reaktionen hervorgerufen, diabetische Augenhintergrundsveränderungen waren aktenkundig nicht festzustellen. Auch hat das metabolische Syndrom bislang nicht zu einer maßgeblichen Gefäßerkrankung geführt, insbesondere nicht zu einer Niereninsuffizienz. Feststellbar waren allein Durchblutungsstörungen. Der Diabetes-Erkrankung und dem metabolischen Syndrom mit Durchblutungsstörungen kann daher durch Tätigkeiten allein in Normalschichten (wegen der notwendigen Medikation) und unter Vermeidung gefährdender Arbeiten (Absturzgefahr, gefährdende Maschinen) Rechnung getragen werden. Der langjährig bekannte arterielle Hypertonus erweist sich unter Medikation als stabil bei Langzeit-RR-Registrierung, verbietet aber größere körperliche Belastungen sowie überdurchschnittliche Hektik und Stress wegen des damit gesteigerten Risikos vasculärer Komplikationen einschließlich Herzrhythmusstörungen. Eine koronare Herzkrankheit (KHK) war weder nach Aktenlage noch anlässlich der Untersuchung bei Dr. U. zu bestätigen. Die beiderseitige chronisch-venöse Insuffizienz ist durch Kompression zu bessern, wobei die Marcumarisierung aufrecht zu erhalten ist, und führt deshalb allein zum Ausschluss von Arbeiten mit überwiegendem Stehen, wobei Sitzen durch gelegentliches Gehen unterbrochen werden sollte; die Marcumarisierung schließt Verletzungsgefahren aus. Dem gegenüber führen die Erkrankungen der Gallenblase, die Kardiainsuffizienz, die Refluxösophagitis ebenso wie die mitgeteilten Gichtanfälle zu keinen weiter gehenden Leistungseinschränkungen. Die Polyneuropathie hat bislang nicht zu motorischen Ausfällen geführt.
Bei der orthopädischen Untersuchung bei Dr. U. ergab sich gegenüber den bislang vorliegenden Befunden allein eine Progredienz der eingeschränkten Hüftbeweglichkeit, der bei fortbestehender Wirbelsäulensymptomatik durch die Beschränkung auf leichte Arbeiten, nicht in gebückter Haltung und nicht überwiegend im Gehen und Stehen Rechnung getragen werden kann. - Die zudem festgestellte Hörminderung war nur bei Flüstersprache, nicht aber bei normalem Umgangston relevant.
Demgegenüber ließen sich weiter gehende Leistungseinschränkungen nicht bestätigen. Namentlich konnte die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. September 2002 genannte weitere Symptomatik auf Grund der daraufhin vom Senat veranlassten zusätzlichen Beweiserhebung nicht bzw. nur in nicht leistungsminderndem Umfang festgestellt werden.
Der Verdacht auf ein Karzinom im Magentrakt wurde in den eingeholten Befundberichten nicht bestätigt, vielmehr hat nach dem Befundbericht des Dr. X. vom 19. Oktober 2002 eine endoskopische Untersuchung mit Probenentnahmen kein malignes Geschehen ergeben, weshalb eine medikamentöse Behandlung zur Unterdrückung der Magensäure für ausreichend gehalten wird. Der vom Kläger angegebene starke und willkürliche Stuhlabgang wurde von dem behandelnden Arzt für Innere Medizin Dr. X. nicht bestätigt, der in seinem Befundbericht erklärte, dass ihm von einer (Harn- und) Stuhlinkontinenz des Klägers nichts bekannt ist.
Die schließlich geltend gemachten Schwindelanfälle mit Bewusstlosigkeit bzw. Magenbeschwerden bis hin zu Erstickungsanfällen sowie Atemnotanfälle bereits in Ruhe sind nur in nicht leistungsminderndem Umfang nachweisbar. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage der berufs- und erwerbsmindernden Bedeutung von kurzzeitigen, anfallsbedingten Ausfällen der Leistungsfähigkeit, wie sie vorliegend geltend gemachten werden (Atemnot- und Erstickungsanfälle, Bewusstlosigkeiten) und mit ähnlichen Auswirkungen auch etwa bei Epilepsie-Erkrankungen (Grand-Mal-Anfälle) zu verzeichnen sind, maßgeblich von der Anfallshäufigkeit und der damit einhergehenden Anzahl der Arbeitsunfähigkeitszeiten ab. Anfallshäufigkeiten von mindestens 1 mal pro Woche können dabei u.U. eine EU/BU begründen, Anfallsereignisse von 1 - 2 mal je Monat noch nicht (vgl. nur: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1999, L 2 RJ 1/98; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 1996, L 3 An 4/96; BSG, Urteil vom 13. März 1993, 13 RJ 65/91). Im Fall des Klägers sind wiederholt Drehschwindelanfälle angegeben worden, namentlich durch den Kläger selbst, aber auch in der vom Kläger zuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin W. vom 1. April 2003. Der Senat lässt dahinstehen, ob solche Drehschwindelerscheinungen denjenigen anfallsbedingten Ausfällen der Leistungsfähigkeit gleich zuachten sind, wie sie oben beschrieben sind (etwa bei Grand-Mal-Anfällen von Epileptikern). Jedenfalls ist aber eine erwerbsmindernde Anfallshäufigkeit nicht feststellbar. Als beweisrechtlich nachgewiesen kann allein ein einzelner Anfall mit Bewusstlosigkeit im November 2001 gelten. Denn der behandelnde Arzt Dr. X. hat in seinem Arztbrief vom 21. Januar 2002 eine "Drehschwindelattacke" für den 11. November 2001 beschrieben. Und diese Angabe steht in Übereinstimmung mit der Erklärung des Rechtsanwalts und Notars Y. vom 17. September 2002, der von einer Bewusstlosigkeit des Klägers in seiner Praxis "im November 2001" berichtete. Damit liegt eine erwerbsmindernde Anfallshäufigkeit nicht vor. Dies gilt aber auch dann, wenn die eigenen Angaben des Klägers als wahr unterstellt werden. Eine konkrete Häufigkeit hat er schriftsätzlich nicht vorgetragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung (am 25. Juni 2003) hat er den letzten Drehschwindel-Anfall für Oktober 2002 angegeben. Aus seinen anamnestischen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. U. (Blatt 4 des Gutachtens) geht hervor, dass er in den letzten 2 Jahren insgesamt 3 Drehschwindelanfälle mit Bewusstlosigkeit erlitten habe. Diese Häufigkeit reicht nach der oben zitierten Rechtsprechung jedoch ebenfalls nicht für die Begründung einer Erwerbsminderung aus.
Schließlich sah sich der Senat nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt. Soweit der Kläger den Rechtsanwalt und Notar Y. als Zeugen benennt (Beweisanregung im Schriftsatz vom 28. Mai 2003), unterstellt der Senat dessen Erklärung im Schreiben vom 17. September 2002 als wahr (siehe soeben). Soweit der Kläger im Hilfsantrag begehrt, den berufskundlichen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob bei dem Kläger wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Erwerbstätigkeit im streitigen Zeitraum ausgeschlossen war, wird auch eine solche Summierung vom Senat als im streitigen Zeitraum vorliegend unterstellt. Das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt jedoch allein zu der Verpflichtung, einem (nicht erwerbstätigen, insbesondere arbeitslosen) Versicherten, der seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, einen Verweisungsberuf zu benennen (Nachweise zur ständigen Rechtsprechung des BSG bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Randnote 47). Vorliegend konnte der Kläger jedoch im streitigen Zeitraum seinen bisherigen Beruf des Verwaltungsangestellten noch ausüben (siehe oben). Den diesbezüglichen Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen lagen auch alle Leistungseinschränkungen zu Grunde, die festgestellt werden konnten. Der Benennung eines Verweisungsberufes bedurfte es daher nicht.
War der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war er erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Der Kläger war schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.