Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.06.2003, Az.: L 9 U 325/00
Anspruch auf Zuerkennung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Schädigung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.06.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 325/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0617.L9U325.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - AZ: S 3 U 75/98
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 56 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erfahrungswerten ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine verbliebene Schädigung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes nicht höher als mit 10 v.H. zu bewerten.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1963 geborene Berufungskläger arbeitet als Kranführer in einem Betonwerk.
Am 5. Juli 1996 kletterte er über eine Leiter auf ein ca. 4m hohes Betonteil, um die Ketten des Krans auszuhängen. Er stürzte ab und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Der Unfallchirurg Dr. D. diagnostizierte in seinem Durchgangsarztbericht vom selben Tage eine beidseitige, distale Radius-Trümmerfraktur, eine Quetsch-Platz-Wunde an der Oberlippe, Hautabschürfungen an Stirn, Nase und Kinn, sowie einen Verdacht auf Kieferfraktur. Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und nahm verschiedene Nachschauberichte des E. Sanderbusch (Unfallchirurg Dr. D. vom 30. Juli, 20. September, 17. und 31. Oktober 1996) zum Verwaltungsvorgang. Im letztgenannten Bericht heißt es, der Berufungskläger sei aus der ambulanten Behandlung entlassen worden und zum 4. November 1996 wieder arbeitsfähig. Weiter gelangten zahnärztliche Stellungnahmen von Prof. Dr. F. (vom 3. September und 8. November 1996) zur Akte.
Sodann ließ sich die Berufungsbeklagte ein erstes Rentengutachten durch die Unfallchirurgen Dr. D./Dr. G. vom 18. Februar 1997 erstatten. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass im Laufe der Behandlung des Berufungsklägers der früher geäußerte Verdacht einer Fraktur des Oberkiefers gesichert werden konnte. Der Berufungskläger berichtete noch über morgendliche Anlaufschmerzen in beiden Handgelenken, links mehr als rechts. Weiter fühle er eine Kraftminderung des linken Handgelenks, besonders nach längerer Belastung. Beim linken Hand-gelenk liege auch noch eine Bewegungseinschränkung vor. Als wesentliche Unfallfolgen diagnostizierten Dres D./G.:
- 1.
Funktionseinschränkung des linken Handgelenks beim Hohlhandwärtsführen sowie beim Speichenwärtsführen.
- 2.
Leichtgradige Muskelminderung im Bereich der linken oberen Extremität.
- 3.
Radiologische Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks in Form einer posttraumatischen Arthrose sowie einer noch bestehenden Dystrophie.
- 4.
Glaubhaft subjektiv empfundene Beschwerden.
Hierzu holte die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme der sie beratenden Un-fallchirurgin Dr. H. vom 12. März 1997 ein. Der Berufungskläger wies in einem Schreiben vom 23. März 1997 noch darauf hin, er leide seit dem Unfall unter Schwindelanfällen.
Mit Bescheid vom 17. April 1997 erkannte die Berufungsbeklagte das Ereignis vom 5. Juli 1996 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Berufungskläger eine Rente als vorläufige Entschädigung. Diese wurde ihm in Form einer Gesamtver-gütung in Höhe von 6.184,88 DM gezahlt. Die Gesamtvergütung wurde für den Zeitraum vom 4. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 gewährt. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Berufungsbeklagte an:
"Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, leichte Muskelminderung am linken Arm, arthrotische Veränderungen sowie Ernährungsstörung am Knochenskelett des linken Handgelenks, subjektive Beschwerden im Bereich beider Handgelenke, insbesondere Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Handgelenkes nach unter Verschmälerung des Gelenksspaltes sowie Ellenvorschub körperfernem, knöchern fest verheilten Trümmerbruch der linken Speiche mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle sowie knöchern fest und regelrecht verheiltem körperfernem Trümmerbruch der rechten Speiche."
Die Berufungsbeklagte führte weiter aus, der Nasenbeinbruch, die Riss-Quetschwunde an der Oberlippe, die Gesichtsschädelprellung mit Oberkieferverletzungen und Zahnschäden sowie Lockerung der Unterkieferfront und die Schürfungen an Stirn und Nasenbein seien folgenlos bzw. ohne funktionelle Einschränkungen messbaren Grades verheilt.
Auf den Widerspruch des Berufungsklägers, mit dem dieser im Wesentlichen auf verbliebene Kopfschmerzen und Schwindel hinwies, zog die Berufungsbeklagte weitere Nachschauberichte des I. (vom 9. Mai und 17. Juni 1997) sowie einen Befundbericht des Neurologen J. vom 27. Juni 1997) bei. Sodann ließ sie sich das Gutachten der Unfallchirurgen Dres K./L./M. vom 4. Februar 1998 erstatten. Diese kamen im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Hinsichtlich der Verschmächtigungen der Muskulatur am linken Arm des Berufungsklägers stellten sie fest, hier liege messtechnisch eine diskrete Verschmächtigung vor. Klinisch sei aber kein Kraftunterschied zu diagnostizieren. Röntgenologisch sei im linken Handgelenk eine Sklerosierung zu sehen. Anlässlich der Erhebung der Anamnese durch die Gutachter habe der Berufungskläger keine Kopfschmerzen oder ähnliche Beschwerden geltend gemacht. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, die verbliebenen Unfallfolgen seien auf Dauer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 10 v.H. zu bewerten.
Darauf hin wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch des Berufungsklägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1998 unter Hinweis auf die vorliegenden, übereinstimmenden Gutachten zurück.
Am 19. März 1998 ist Klage erhoben worden. Zu deren Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen worden, die Halswirbelsäule des Berufungsklägers sei bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Daraus resultierten Schmerzen im Nacken-Wirbel-Bereich und ständige Kopfschmerzen. Darüber hinaus sei die gebrochene Nase schief zusammengewachsen, woraus ebenfalls weitere Beschwerden resultierten.
Das Sozialgericht (SG) Aurich hat sich ein Gutachten des Unfallchirurgen Dr. N. vom 14. Februar 1999 erstatten lassen. Dieser ist auf Grund seiner Untersuchung des Berufungsklägers am 12. Oktober 1998 im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Die Halswirbelsäulenbeschwerden des Berufungsklägers seien erst nach Wiederaufnahme der Arbeit aufgetreten. Hinsichtlich der Bemuskelung der beiden Arme des Berufungsklägers habe keine Umfangsdifferenz festgestellt werden können. Die grobe Kraft beider Arme sei klinisch ohne Befund. Auch an der Halswirbelsäule könne klinisch kein krankhafter Befund wahrgenommen werden. Aus dem Befundbericht des Neurologen J. ergebe sich, dass dieser die Kopfschmerzen des Berufungsklägers als unfallunabhängig ansehe. Zusammenfassend ist Dr. N. zu dem Ergebnis gekommen, die Bewertung der verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v.H. sei zutreffend.
Auf Antrag des Berufungsklägers hat sodann der Neurochirurg und Neurologe Prof. Dr. O. ein weiteres Gutachten (vom 12. Oktober 1999) erstattet. Auch dieser hat darauf hingewiesen, es habe sich bei den neurologischen Untersuchungen kein neurologisches Defizit ergeben. Die grobe Kraft sei in beiden Armen gleich. Auf neurologisch-neurochirurgischem Fachgebiet seien keine Unfallfolgen mehr vorhanden. Die Nacken- und Kopfschmerzen seien unfallunabhängig.
Darauf hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2000, der den Bevollmächtigten des Berufungsklägers am 24. Juli 2000 zugestellt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei auch eine Entscheidung über die vom Berufungskläger begehrte Dauerrente möglich, über die sich der Berufungsbeklagte erstmals im Widerspruchsbescheid geäußert habe. Insoweit habe sich der Berufungsbeklagte widerspruchslos auf das Klagebegehren eingelassen. Der Grad der MdE sei von der Berufungsbeklagten richtig eingestuft worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Gesamtvergütung seien erfüllt. Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Beschwerden seitens der Nase hat das SG unterstellt, dass dieser Vortrag zutreffend sei. Indes ergebe sich aus diesen Beschwerden kein Schaden, der mit einer nennenswerten MdE zu bewerten sei.
Der Berufungskläger hat am 26. Juli 2000 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung macht er weiter geltend, der Gebrauch seiner linken Hand sei weiter stark eingeschränkt. Auch seitens der Nase und der Halswirbelsäule lägen weitere Beschwerden vor, die nicht ausreichend durch die angefochtenen Bescheide erfasst würden. Zur Stützung seines Begehrens legt der Berufungskläger ein Schreiben des ihn behandelnden Allgemeinmediziners Dr. P. vom 20. November 2000 vor.
Der Berufungskläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 9. Juni 2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 17. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1998 zu ändern,
- 2.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 4. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 eine Gesamtvergütung nach einer höheren MdE als um 20 v.H. sowie ab dem 1. August 1997 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide sowie das Ergebnis der erstinstanzlichen Sachverhaltsaufklärung. Hinsichtlich der Beschwerden des Berufungsklägers seitens der Nase hat die Berufungsbeklagte das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr Q. nach ambulanter Untersuchung vom 25. Februar 2003 vorgelegt. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Berufungskläger ließen sich auf hals-nasen-ohren-ärztlichem Fachgebiet keine Unfallfolgen feststellen. Selbst wenn die leichte Septumdeviation als Unfallfolge angesehen werde, könne hieraus nicht auf eine messbare, unfallbedingte MdE geschlossen werden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes hat der Senat den Befundbericht des Allgemeinmediziners P. vom 11. November 2002 beigezogen und nimmt im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten (2 Bände) zum Az.: 9/20727/96/97-9 Bezug. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese Möglichkeit war er mit dem Ladungsschreiben vom 3. Juni 2003 hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend erkannt, dass der Berufungskläger weder Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gesamtvergütung noch auf die Festsetzung einer Verletztenrente auf Dauer hat. Der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 17. April 1997 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12. März 1998 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen Rechten. Das SG ist bei seiner Entscheidung von den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren Erwägungen und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 9. Juni 2000 (Seite 4 ff der Ausfertigung des Gerichtsbescheides) Bezug genommen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Berufungsverfahren sind wesentliche neue Gesichtspunkte nicht zu Tage getreten. Der Senat sieht sich lediglich veranlasst, im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Berufungsklägers auf folgende Punkte hinzuweisen.
Soweit der Berufungskläger weitere Sachaufklärung durch den Senat für erforderlich hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Verfahren zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass während des gesamten Verlaufes des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens von allen beteiligten Medizinern gleich lautende, objektive Befunde erhoben worden sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der verbliebenen Unfallfolgen am linken Handgelenk bzw. am linken Arm des Berufungsklägers. Insoweit haben sämtliche beteiligten Unfallchirurgen diagnostiziert, dass allenfalls eine diskrete Verschmächtigung der Muskulatur zu erkennen sei. Die vom Prozessbevollmächtigen des Berufungsklägers insofern mitgeteilten Werte einer Umfangsdifferenz von 1 bis 1,5 cm können auch vom Senat lediglich als gering bewertet werden. Differenzen in diesem Umfang fallen im Allgemeinen noch unter Messungenauigkeiten. Hinsichtlich der Gefahr einer fortschreitenden, posttraumatischen Arthrose im linken Handgelenk des Berufungsklägers sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es dem Berufungskläger jederzeit freisteht, bei einer weiteren Verschlimmerung dieses Krankheitsbildes einen Neufeststellungsantrag zu stellen und eine erneute Bewertung dieser Beschwerden zu verlangen. Hinsichtlich der Bewertung der verbliebenen Unfallfolgen im linken Arm bzw. im linken Handgelenk des Berufungsklägers hat die Beklagte daher zu Recht eine Höherbewertung abgelehnt, weil nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erfahrungswerten die verbliebene Schädigung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes nicht höher zu bewerten ist. Die Berufungsbeklagte hat sich insoweit zu Recht auf die Erfahrungswerte gestützt (vgl. hierzu nochmals Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 610; vgl. auch Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S. 148). Danach kommt es bei der Einschätzung der verbliebenen Unfallfolgen wesentlich darauf an, ob es zu einer Versteifung des Handgelenks gekommen ist, was bei dem Berufungskläger nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall ist. Aus allen vorliegenden medizinischen Äußerungen ergibt sich, dass eine so schwer wiegende Bewegungseinschränkung, wie sie für die Vergabe einer rentenberechtigenden MdE erforderlich ist, in der Person des Berufungsklägers nicht mehr gegeben ist.
Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Halswirbelsäulenschädigungen ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Insoweit ergeben sich aus den Gutachten von Dr. N. und aus dem Gutachten von Prof. Dr. O. keinerlei Anhaltspunkte für eine substanzielle Schädigung der Halswirbelsäule. Auch für den Senat ist auffällig, dass es insoweit an Brückensymptomen vom Unfall an fehlt. Anlässlich sämtlicher Nachschauberichte des I. nach dem Unfall sind vom Berufungskläger keine derartigen Beschwerden geschildert worden.
Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Beschwerden seitens der Nase hält der Senat das Gutachten von Dr. Mahn für überzeugend. Er kann sich daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung bilden, dass die Nase des Berufungsklägers anlässlich des Unfallereignisses gebrochen wurde. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr vorliegende Septumdeviation auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Zur Stützung seiner Auffassung hat sich Dr. Q. auf die Befundung der Röntgenaufnahme vom 5. Juli 1996 bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, es seien im Gesamten Verlauf auch weder Blutungen der Nase, noch Blutergüsse im Bereich der Unterlider beschrieben worden. Daher können auch die jetzt vorliegenden Beschwerden des Berufungsklägers seitens der Nase nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden - wie Dr. Q. zutreffend ausführt - auch keine messbare MdE zur Folge hätten (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Ricke § 56 SGB VII Rn 58; Hauck/Kranig, § 56 SGB VII Rn 58).