Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.06.2003, Az.: L 10/9 V 4/98

Anspruch auf Erhöhung der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins und Berufsschadensausgleich; Nachträgliche Zuerkennung einer Höherbemessung der MdE für die Zeit des Erwerbslebens nach dem Ausscheiden; Erzwingung des Endes der beruflichen Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen; Bestandskräftige ablehnende Verwaltungsentscheidung als Voraussetzung eines Zugunstenverfahrens; Bewertung eines erlebnisbedingten Persönlichkeitswandels mit einer Einzel-MdE von 30 von Hundert

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.06.2003
Aktenzeichen
L 10/9 V 4/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0626.L10.9V4.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 28.12.1997 - AZ: S 7 V 6/96

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt.

  2. 2.

    Die nachträgliche Zuerkennung einer Höherbemessung der MdE kommt in Betracht, wenn das Ende der beruflichen Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen erzwungen ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den 1908 geborenen und am 27. März 1998 während des Berufungsverfahrens verstorbenen kriegsbeschädigten Erich C. (Beschädigter) eine Erhöhung der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins vorzunehmen sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren.

2

Der Kläger ist einer der Erben der am 29. August 1999 verstorbenen Sonderrechtsnachfolgerin des Beschädigten, Waltraud C ...

3

Der Beschädigte erlernte nach dem Besuch der Volksschule ab 1922 bei der K.-Versicherungs-AG in L. den Beruf des Versicherungskaufmanns und war bei diesem Arbeitgeber ununterbrochen, zuletzt vor der Einberufung zum Wehrdienst, als Angestellter in der Schadensabteilung, tätig. Im Verlauf des Jahres 1940 wurde der Beschädigte von weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers wegen angeblicher herabsetzender Äußerungen über eine Wehrmachtsdienststelle angezeigt. Das Verfahren wurde, nachdem der Beschädigte Anfang September 1940 zur Wehrmacht einberufen worden war, vor einem Militärgericht fortgesetzt, das ihn mit Urteil vom 11. Oktober 1940 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilte. Von dieser Freiheitsstrafe verbüßte der Beschädigte etwa zwei Monate in der Militärstrafanstalt M ... Nach seinem Vorbringen hat er während dieser Haftzeit eine Nierenerkrankung erlitten, die jedoch nicht ärztlich behandelt wurde. Nachdem er sich zum Schweigen über die Verurteilung und die Haft verpflichtet hatte, wurde er sodann zur "Frontbewährung" in eine Sanitätseinheit eingegliedert, die später ihren Einsatz an der Ostfront fand. Dort wurden dem Beschädigten - auch - Einzeleinsätze befohlen, die überaus gefährlich waren und die "normalen" Soldaten nicht abverlangt wurden ("Himmelfahrtskommando"). Anfang November 1943 wurde der rechte Unterschenkel des Beschädigten von einer Pak überfahren. Durch Erlass vom 13. November 1943 wurde ihm die Reststrafe er-lassen.

4

Nachdem der Beschädigte - möglicherweise wegen des Auftretens von Sehstörungen - aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, stellte er sich erstmals im Jahr 1946 wegen einer Augenerkrankung in der Universitätsklinik N. vor. Weil die von dem Beschädigten geäußerten Beschwerden nicht in vollem Umfang organisch erklärbar schienen, fand auch erstmals eine Untersuchung und Behandlung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet statt. Der Beschädigte übersiedelte dann nach L. und bemühte sich um die Wiedereinstellung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der weigerte sich jedoch, den Beschädigten wieder einzustellen, was dieser darauf zurückführte, dass bei dem Arbeitgeber an maßgeblicher Stelle noch dieselben Mitarbeiter beschäftigt waren, wie vor und während des Krieges. Von Anfang 1947 bis Ende 1948 arbeitete der Beschädigte dienstverpflichtet im Lager eines Lebensmittelgroßhändlers in L ... Während dieser Zeit hob das Amtsgericht O. das Militärgerichtsurteil auf, weil die Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt sei. Anfang 1949 kehrte der Beschädigte nach N. zurück und bewarb sich bei der P.-Versicherung um die Einstellung als Versicherungskaufmann. Nach seiner späteren Schilderung sei die Einstellung an sich bereits perfekt gewesen und letztlich nur daran gescheitert, dass er auf die Frage nach den Gründen für die Nichtweiterbeschäftigung bei der Q.-Versicherungs-AG seine Verurteilung habe offenbaren müssen. Noch im Jahr 1949 eröffnete er mit einem Geschäftspartner zusammen ein Unternehmen zur Anfertigung und zum Vertrieb von Tonaufnahmen. Im Jahr 1952 trennte der Beschädigte sich von seinem Geschäftspartner und führte das Unternehmen alleine weiter. In der zweiten Hälfte der 50er-Jahre geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, was der Beschädigte später darauf zurückführte, dass er "in die Hand eines betrügerischen Großhändlers" geraten sei. Im April 1963 übergab der Beschädigte das Unternehmen seiner Ehefrau, die es fortführte. Der Beschädigte war fortan nur noch geringfügig in dem Unternehmen tätig, indem er etwa aufgestellte technische Geräte bewachte. Seit dem 1. Juli 1969 bezog der Beschädigte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), seit dem 1. August 1973 Altersrente. Ausweislich der den Rentenbescheiden beigefügten Versicherungsverläufe waren für den Beschädigten bis Ende 1948 - unterbrochen von den Zeiten des Kriegsdienstes und der Gefangenschaft - Pflichtbeiträge entrichtet worden, in der Zeit von Mitte 1950 bis Anfang 1955 waren für insgesamt 31 Monate freiwillige Beiträge gezahlt worden. Für die Zeit danach sind rentenrechtlich relevante Sachverhalte nicht erfasst.

5

Bei dem Beschädigten war für die Zeit seit dem 1. September 1950 eine schädigungsbedingte MdE um 30 v.H. festgestellt (Bescheid vom 3. Dezember 1957), die in der Folgzeit infolge einer Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhöht wurde. Mit dem letzten rechtsverbindlichen Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim vom 9. September 1987 wurde eine MdE um 70 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 BVG festgestellt. Als Schädigungsfolgen sind darin anerkannt

  1. 1.

    Netzhautschäden mit Gesichtsausfällen rechts, in geringem Maß auch links (seit 1950),

  2. 2.

    chronische Nierenentzündung bei Einzelniere rechts (seit 1970),

  3. 3.

    Fehlstellung der Wirbelsäule (seit 1950),

  4. 4.

    geringe Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- ( seit 1960), Knie- (seit 1960) und Fußgelenk (seit 1950) mit arthrotischen Veränderungen,

  5. 5.

    mit Verkürzung und leichter Fehlstellung knöchern fest verheilter Unterschenkelbruch rechts (seit 1950),

  6. 6.

    Narben am rechten Unterschenkel (seit 1967),

  7. 7.

    erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel (seit 1979).

6

Bereits seit den 50er-Jahren hatte der Beschädigte die Anerkennung auch von Störungen des psychischen und nervlichen Zustandes als Schädigungsfolge begehrt. Dies war zunächst abgelehnt worden. Aus der Akte ergeben sich Hinweise darauf, dass bei dem Beschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens im Jahre 1958 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch alte Fassung angenommen worden war. Im Januar 1963 wurde der Beschädigte auf Anforderung des Landessozialgerichts Niedersachsen von Prof. Dr. R. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachtet. Dieser diagnostizierte wahnhafte Vorstellungen von Krankheitswert im Sinn einer Paranoia. Dies sei jedoch nicht Schädigungsfolge. In der zugleich für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N. abgegebenen Stellungnahme hielt Prof. Dr. R. den Beschädigten für seit 1950 zurechnungsunfähig. Insbesondere darauf gestützt erachtete das Amtsgericht S. den Beschädigten mit Beschluss vom 1. November 1963 als partiell prozessunfähig, soweit es nämlich um die Verfolgung von Ansprüchen gehe, die mit dem Komplex der 1940 erfolgten Verurteilung, des Militärdienstes und deren Folgen in Zusammenhang stünden. Nach Vorlage einer nervenärztlichen Stellungnahme des Dr. T. und Anhörung des Beschädigten hielt das Amtsgericht N. im Dezember 1963 die Voraussetzungen des § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Bestellung eines Pflegers nicht für gegeben. Auf Veranlassung des Landessozialgerichts Niedersachsen begutachtete Dr. T. den Beschädigten Anfang 1966 auf nervenärztlichem Gebiet. Dieser diagnostizierte bei dem Beschädigten einen erlebnisreaktiven Persönlichkeitswandel, den er auf die Zustände der Militärhaft und der anschließenden Frontbewährung zurückführte, die man als einheitliches Erlebensgesamt verstehen müsse.

7

Zu der Anerkennung des Persönlichkeitswandels in dem genannten Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim kam es jedoch erst auf Grund einer erneuten Begutachtung des Beschädigten durch Prof. Dr. U ... Dieser vertrat in dem unter dem 13. März 1987 erstatteten Gutachten die Auffassung, eine paranoide Erkrankung des Beschädigten habe entgegen der Auffassung von Prof. Dr. R. zu keiner Zeit vorgelegen. Für den Eintritt des Persönlichkeitswandels sei insbesondere die länger dauernde Frontbewährung als bedeutender Faktor anzusehen.

8

Mit Bescheid vom 24. April 1980 hatte das Versorgungsamt Hildesheim die Gewährung von Berufsschadensausgleich abgelehnt. Ein Einkommensverlust auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht zu erkennen. Die Weigerung des früheren Arbeitgebers des Beschädigten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, habe mit den anerkannten Schädigungsfolgen oder einer Schädigung i.S. des § 1 BVG nichts zu tun. Die Schädigungsfolgen hätten ihn insbesondere auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Aufstieg in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Angebot zahlreicher Arbeitsplätze nicht gehindert, als Angestellter wieder in den Arbeitsprozess zu gelangen.

9

Den hier streitigen Antrag auf Berufsschadensausgleich stellte der Beschädigte im März 1989 mit Hinweis darauf, er habe schädigungsbedingt nach 1940 keine Beiträge zur BfA mehr zahlen können. Im Widerspruchsverfahren wies er insbesondere darauf hin, wegen der Augenschäden habe er nicht mehr als Versicherungskaufmann arbeiten können. Mit Bescheid vom 22. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1996 sowie mit Bescheid vom 23. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1996 lehnte der Beklagte sowohl die Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit als auch die Rücknahme des den Be-rufsschadensausgleich versagenden Bescheides ab. Zwar habe der Beschädigte nach dem Krieg tatsächlich nicht mehr als Versicherungskaufmann gearbeitet. Hierfür seien die Schädigungsfolgen wegen der Weigerung des ehemaligen Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung aber nicht ursächlich geworden. Bis zum Erreichen der Altersgrenze sei der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen nicht gehindert gewesen, als Versicherungskaufmann oder in einer anderen leidensgerechten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Bescheid vom 24. April 1980 sei im Ergebnis zutreffend, weil dem Beschädigten Berufsschadensaus-gleich nicht zugestanden habe. Bis zum Erreichen der Altersgrenze sei der Beschädigte nicht durch die Schädigungsfolgen daran gehindert gewesen, als Versicherungskaufmann oder in einer anderen kaufmännischen Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

10

Dagegen hat der Beschädigte Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und insbesondere erneut geltend gemacht, er habe wegen der Augenschäden nicht mehr als Versicherungskaufmann arbeiten können. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beschädigte habe keinen Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit. Bereits in dem Urteil vom 23. Januar 1957 habe das SG Hildesheim festgestellt, dass der Beschädigte zum damaligen Zeitpunkt nicht durch die Schädigungsfolgen gehindert gewesen sei, weiter als Versicherungskaufmann zu arbeiten. Auch Berufsschadensausgleich stehe dem Beschädigten nicht zu. Der Eintritt der BU sei nicht wenigstens gleichwertig durch die Schädigungsfolgen verursacht worden. Für den Eintritt der BU seien nämlich sonstige Erkrankungen der Harnorgane und Bluthochdruck ausschlaggebend gewesen.

11

Gegen den am 6. Januar 1998 an den Beschädigten abgesandten Gerichtsbescheid wendet sich die am 28. Januar 1998 bei dem SG eingegangene Berufung. Der Kläger hält daran fest, dass der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen an der Ausübung der einem Versicherungskaufmann entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Schon mindestens seit 1957 hätten auf psychiatrischem Fachgebiet Schädigungsfolgen vorgelegen, die mit einer Einzel-MdE von mindestens 30 v.H. zu bewerten gewesen seien. Anfang der 60er-Jahre sei er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Mitte der 60er-Jahre sei er entmündigt worden. Dies sei als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen. Durch die Entmündigung sei ihm die weitere selbstständige Erwerbstätigkeit un-möglich geworden. Für den Eintritt der BU im Jahr 1969 sei in erster Linie die als Schädigungsfolge anerkannte Erkrankung der Harnorgane verantwortlich gewesen.

12

Nachdem der Beschädigte und seine Sonderrechtsnachfolgerin während des Berufungsverfahrens verstorben sind, wird das Verfahren von dem Kläger als Erben fortgeführt. Er beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Dezember 1997 und die Bescheide des Beklagten vom 22. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1996 und vom 23. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1996 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, den Erben der verstorbenen Sonderrechtsnachfolgerin des Beschädigten a) Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 80 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG und b) unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide Berufs-schadensausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 27. März 1998 zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Dezember 1997 zurückzuweisen.

14

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten, der über den Beschädigten geführten Schwerbehindertenakte sowie der von dem Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte weder zur Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit noch zur Gewährung von Berufsschadensausgleich verpflichtet ist.

17

Der wegen § 30 Abs. 3 BVG vorrangig zu prüfende Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG hat in dem streitigen Zeitraum nicht bestanden. Nach der genannten Vorschrift ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Die genannten Voraussetzungen liegen in dem zur Entscheidung anstehenden Zeitraum nicht vor. Wenn auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. etwa Urteil vom 21. September 1983, Az.: 9 a RV 36/82, BSGE 55, 242) die während des Berufslebens vorgenommene Höherbewertung der MdE dem Beschädigten auch nach dem Abschluss des Erwerbslebens verbleibt, so kommt sie grundsätzlich nur für die Zeit der beruflichen Tätigkeit während des Erwerbslebens in Betracht (vgl. Rohr/Sträßer, Kommentar zum BVG § 30 Anm. 3 a). Der hier streitige Antrag, auf den hin die angefochtenen Bescheide des Beklagten ergingen, datiert von März 1989, also von einem Zeitpunkt, zu dem der Beschädigte bereits über 80 Jahre alt war und aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gewesen ist. Allerdings kann in einem Zugunstenverfahren die Erhöhung der während des Berufslebens festgestellten "medizinischen" MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auch noch nach Beendigung des Erwerbslebens erfolgen (vgl. Rohr/Sträßer, a.a.O.). Darüber hinaus kommt die nachträgliche Zuerkennung einer Höherbemessung der MdE in Betracht, wenn das Ende der beruflichen Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen erzwungen ist (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 1995, Az.: 9 RV 9/95, SozR 3-3100 § 30 Nr. 15). Beide Voraussetzungen liegen im Fall des Beschädigten nicht vor.

18

Soweit die Berufung den Anspruch aus § 30 Abs. 2 BVG betrifft, liegt eine bestandskräftige ablehnende Verwaltungsentscheidung nicht vor, die einem Zugunstenverfahren zugänglich wäre. Wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. April 1980 zugleich mit der ausdrücklichen Ablehnung der Gewährung von Berufsschadensausgleich unausgesprochen auch die Ablehnung der Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG enthielte, so müsste für die Zuerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit das Zugunstenverfahren - möglicherweise unabhängig von der sich aus § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ergebenden zeitlichen Beschränkung - wenigstens von seinen rechtlichen Wirkungen her sich auf eine Zeit noch vor dem Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben beziehen können. Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall. Gedanklich könnte allenfalls als verfahrensauslösendes Moment für die Überprüfung im Zugunstenwege auf den in dem genannten Bescheid zitierten am 21. Februar 1970 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag des Beschädigten - der im Übrigen weder auf die Gewährung von Berufsschadensausgleich noch auf § 30 Abs. 2 BVG zielte - abgestellt werden. Wegen § 60 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung könnte dann eine Erhöhung der MdE frühestens für die Zeit seit dem 1. Februar 1970 in Betracht kommen. Zu einem früheren Beginn des zu überprüfenden Zeitraumes ist auch nicht auf der Basis des im März 1989 gestellten Antrags auf Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 60 Abs. 1 BVG zu gelangen.

19

Auch am 1. Februar 1970 war der Beschädigte bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben setzt sich zusammen aus der tatsächlichen Komponente der Nichtausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit und aus der subjektiven Komponente der Absicht, auch in Zukunft keine auf Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit aufzunehmen. Tatsächlich hat der Beschädigte seit der Abgabe des Betriebes an seine Ehefrau im Frühjahr 1963 keine auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit mehr verrichtet. Zwar ist in der Akte davon die Rede, dass der Beschädigte auch in der Folgezeit noch gelegentlich in der Weise als Wächter tätig geworden sei, dass er nämlich die von dem Unternehmen aufgestellten technischen Geräte bis zu deren Benutzung bewacht habe. Doch fehlen dem Senat sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit in gewisser Regelmäßig-weit, im nennenswerten Umfang und gegen Entgelt verrichtet worden wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Beschädigten für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung offensichtlich nicht entrichtet worden sind. Jedenfalls finden sich derartige Beiträge in den den Rentenbescheiden beigefügten Versicherungsverläufen nicht.

20

Über eine etwaige Absicht des Beschädigten, nach der Betriebsabgabe noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, liegen dem Senat keine objektiven Erkenntnisquellen vor. Er ist daher darauf angewiesen, aus dem tatsächlichen Verlauf der Ereignisse auf die Motivation des Beschädigten zu schließen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschädigte, wie bereits ausgeführt, nach der Aufgabe des Betriebes bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Erwerbstätigkeit nennenswerten Umfanges nicht mehr ausgeübt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschädigte - jedenfalls nach Mitte 1966 - noch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt hätte. Letztmalig hat er ausweislich der in Fotokopie vorgelegten Meldekarte Ende Mai 1966 beim Arbeitsamt vorgesprochen. Für das Ende des Willens, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, spricht schließlich der Umstand, dass der Beschädigte in Juni 1969 bei der BfA die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat.

21

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen zur Aufgabe der Berufstätigkeit gezwungen gewesen ist. Die auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet liegenden Schädigungsfolgen des Bewegungsapparates mögen den Beschädigten zwar in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt haben, einer unter büromäßigen Bedingungen auszuübenden Erwerbstätigkeit haben sie jedoch nicht entgegengestanden. Dass im Bereich des Bewegungsapparates eine wesentliche Verschlechterung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eingetreten wäre, ist anhand der Akte nicht ersichtlich. Die Augenschädigung hinderte den Beschädigten bereits anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. V. im Oktober 1952 nicht mehr daran, jedenfalls mit dem rechten Auge die feinste und mit dem linken Auge feine Druckschrift zu lesen. Im Jahr 1969 fand sich bei dem Beschädigten zwar eine ungeklärte Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit, die zu der Entdeckung des Fehlens der linken Niere führte. Eine nennenswerte, dauerhafte Funktionseinschränkung der verbliebenen rechten Niere, die insbesondere ein über das während der zurückliegenden Erwerbstätigkeit hinausgehende Maß erreicht hätte, fand sich jedoch schließlich nicht. So hat Privatdozent Dr. W. in seinem Gutachten vom 27. November 1975 den Verlauf der bei dem Beschädigten bereits seit langen Jahren bestehenden chronischen Pyelonephritis als überaus günstig eingeschätzt. Die von dem Beschädigten anlässlich der Begutachtung geschilderten Beschwerden von Seiten des Harnapparates - Harndrang alle drei Stunden, zweimalige Nykturie, Nachträufeln und gelegentlich unbemerkter Urinabgang - lassen auch nicht den Schluss zu, dass sie eine Erwerbstätigkeit verhindert hätten. Dies gilt umso mehr, als der Beschädigte langjährig mit der Erkrankung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Eine gravierende Verschlechterung der chronischen Nierenerkrankung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben lässt sich anhand der Akte nicht nachvollziehen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in dem Bearbeitungsbogen der BfA vom 4./6. Februar 1970 als Kennziffer des Hauptleidens unter anderem "590" eingetragen ist. Hierbei ist jedoch bereits unklar, ob es sich um eine Bewertung des ärztlichen Beraters nach Aktenauswertung oder eine Eintragung des Sachbearbeiters zur Vorlage an den Arzt gehandelt hat. Auch in ersterem Fall würde diese Bewertung durch den sonstigen Akteninhalt aber deutlich relativiert sein.

22

Den Erlebnisbedingten Persönlichkeitswandel hat Prof. Dr. U. für die Zeit seit 1960 nach Eintritt einer Verbesserung mit einer Einzel-MdE um 30 v.H. bemessen. Soweit er hierbei, woran zu zweifeln der Senat keinerlei Grund sieht, von den "Anhaltspunkten für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungs-recht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1983 ausgegangen ist, kann die Erkrankung erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht bedingt haben (vgl. Rdnr. 26.3, S. 47, 48 der Anhaltspunkte). Nach der von dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat des Bundesarbeitsministeriums in der Sitzung vom 18. und 19. März 1998 gegebenen Abgrenzungsdefinition würden erst schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten eine berufliche Tätigkeit sehr stark gefährden oder ausschließen.

23

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. das bereits genannte Urteil vom 12. Dezember 1995) die Annahme eines schädigungsbedingten Zwangs zur Aufgabe der Berufstätigkeit bereits allein wegen des Lebensalters des Beschädigten ausgeschlossen ist.

24

Zu Gunsten des Klägers kann der Senat auch nicht feststellen, dass dem Beschädigten zu Lebzeiten ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich zugestanden hat. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den verbindlichen Bescheid des Beklagten vom 24. April 1980 ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nur unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen sein kann. Voraussetzung für den Anspruch ist damit, dass der genannte Bescheid rechtswidrig gewesen und dem Beschädigten daher zu Unrecht Berufsschadensausgleich nicht gezahlt worden wäre. Davon kann nicht mit der für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des Antrags des Beschädigten vom 21. Februar 1970 kann auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich allenfalls für die Zeit seit Anfang Februar 1970 Gegenstand der vorliegenden Überprüfung sein. Mit Rücksicht darauf, dass der Beschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, kann eine Einkommensdifferenz zwischen dem schädigungsbedingt geminderten Einkommen einerseits und dem Einkommen ohne Schädigung andererseits gedanklich nur in Betracht kommen, wenn entweder das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch die Schädigungsfolgen erzwungen worden oder wenn der Beschädigte durch die Schädigungsfolgen gehindert gewesen wäre, in seinem Erwerbsleben in ausreichendem Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

25

Beide Alternativen sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des schädigungsbedingten Zwangs des Beschädigten zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist dies bereits oben ausgeführt. Der Senat kann sich nach Aktenlage aber auch nicht die Überzeugung bilden, dass er wegen der Schädigungsfolgen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechendem Umfang nicht zahlen konnte. Insbesondere kann der Senat nämlich nicht davon ausgehen, dass der Beschädigte infolge der Schädigungsfolgen daran gehindert gewesen ist, den vor der Schädigung ausgeübten Beruf als Versicherungskaufmann auch nach der Schädigung weiter auszuführen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschädigte selber in den Jahren nach dem Krieg offen-sichtlich der Meinung gewesen ist, den Beruf des Versicherungskaufmanns weiter ausführen zu können. Er hat sich nämlich nach dem Krieg zunächst um die Wiedereinstellung bei der K.-Versicherungs-AG und sodann um eine neue Arbeitsstelle bei der P.-Versicherung bemüht. Nach der Einlassung des Beschädigten ist die Aufnahme einer Beschäftigung bei den genannten Versicherungen jedoch nicht etwa daran gescheitert, dass er wegen der Schädigungsfolgen zur Ausführung der Arbeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Die Weiterbeschäftigung bei der K.-Versicherungs-AG scheiterte vielmehr daran, dass in diesem Unternehmen nach dem Krieg noch die dem Beschädigten missgünstig gesonnenen Vorgesetzten tätig waren, die dort bereits vor dem Krieg beschäftigt gewesenen waren. Die Einstellung bei der P.-Versicherung scheiterte nach der Erklärung des Beschädigten letztlich nur daran, dass er diesem neuen Arbeitgeber gegenüber die Gründe offenbaren musste, aus denen heraus einer Weiterbeschäftigung bei der K.-Versicherungs-AG gescheitert war.

26

Mit Rücksicht auf das bereits genannte Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. V. im Jahr 1952 kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass der Beschädigte tatsächlich wegen mangelnden Sehvermögens zur weiteren Ausübung der Tätigkeit als Versicherungskaufmann nicht mehr geeignet gewesen ist. Auch sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die schädigungsbedingten Funktionsstörungen des Bewegungsapparates der Verrichtung einer büromäßigen Tätigkeit entgegengestanden hätten.

27

Der Senat kann sich auch nicht die Überzeugung bilden, dass die Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet den Beschädigten daran gehindert hätten, die Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns weiter auszuüben. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. U. in dem Gutachten vom 13. März 1987 hat sich die psychiatrische Schädigungsfolge insbesondere in drei Hauptkomplexen ausgewirkt. Einmal ist es zu einer Verminderung der emotionalen Ansprechbarkeit, vor allem in belastenden Situationen gekommen. Zudem lag eine stimmungsmäßige Labilität vor und schließlich eine deutliche Sensibilität und Verletzbarkeit. Alles dies hat den Beschädigten nach dem Akteninhalt aber nicht daran gehindert, insbesondere in schriftlicher Form sich anhaltend und intensiv für die Durchsetzung seiner Rechtsposition einzusetzen. Dem Senat ist bereits aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Beschädigte gehindert gewesen sein sollte, eine Bürotätigkeit mit überwiegend schriftlichem Kundenkontakt zu verrichten. Darüber hinaus ist aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die von dem Beschädigten tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit wohl in erheblich größerem Umfang als diejenige eines Versicherungskaufmanns Durchsetzungsvermögen auch im unmittelbaren persönlichen Umgang erfordert. Dass der Beschädigte eine derartige Tätigkeit über lange Jahre hin verrichtete, sieht der Senat daher als beweisend dafür an, dass der Beschädigte tatsächlich nicht nur auf schriftliche Arbeiten beschränkt gewesen ist.

28

Auf den mit der selbstständigen Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Erfolg kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Denn dieser hängt letztlich von einer Vielzahl von Faktoren ab, die insbesondere über dasjenige Maß an Engagement hinausgehen, das in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis üblicherweise gefordert wird.

29

Im Hinblick auf den langen Zeitablauf und insbesondere das zwischenzeitliche Versterben des Beschädigten und auch der Sonderrechtsnachfolgerin sieht der Senat auch keine Möglichkeit mehr, zur Aufklärung der ungeklärt gebliebenen Tatsachen weiteren Beweis zu erheben. Denjenigen Nachteil hat der Kläger als Anspruchsteller zu tragen, der sich aus der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen ergibt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

31

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.