Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.06.2003, Az.: L 9 U 115/01
Bemessung der Folgen eines Arbeitsunfalls an einer Hand ; Bewertung des Ausfalls des Feingriffs oder des Grobgriffs einer Hand; Unterscheidung von linker und rechter Hand bei der Bewertung von Unfallschäden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.06.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 115/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0617.L9U115.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 22 U 332/97
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 56 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Beim vollständigen Ausfall des Fein- oder des Grobgriffs einer Hand ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils mit der Hälfte des Gesamtverlustes der Hand zu bewerten ist. Bei Teilverlust ist entsprechend abzustufen.
- 2.
Eine Unterscheidung zwischen linker und rechter Hand ist bei der Bewertung von Unfallschäden nicht mehr vorzunehmen.
- 3.
Eine starke Beuge- oder Streckhemmung aller Gelenke am 3. bis 5. Finger ist mit einer Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu bewerten ist.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bemessung der Folgen eines Arbeitsunfalls an der linken Hand der Berufungsbeklagten.
Die 1943 geborene Berufungsbeklagte war als Hausangestellte / Hauswirtschafterin in einem Privathaushalt beschäftigt.
Am 26. Juni 1996 kam sie bei einem Gang zum Einkaufen zu Fall und stürzte auf die linke Hand. Der Chirurg Dr.D. berichtet in seinem D-Bericht vom 13. Juli 1996, er habe bei der erstmaligen Behandlung der Berufungsbeklagten am 26. Juni 1996 eine starke Schwellung und Hämatomverfärbung im Bereich der linken Mittelhand und am Ring- und Kleinfingergrundglied gesehen. Weiter seien starke Druckschmerzen und bewegungsabhängige Schmerzen am Ring- und am Klein-fingergrundgelenk geklagt worden. Auf einem Röntgenbild der linken Mittelhand mit den Langfingergrundgelenken sei keine Fraktur erkennbar gewesen.
Im einem weiteren DA-Bericht vom 16. August 1996 teilt der Chirurg Dr. E. aus dem Kreiskrankenhaus F. mit, die Berufungsbeklagte sei nunmehr zur stationären Behandlung wegen einer intensiven Sudeck-Therapie aufgenommen worden. In der Folge wurde die Berufungsbeklagte im Kreiskrankenhaus F. länger stationär und ambulant unter dem Verdacht des Vorliegens eines Morbus Sudeck behandelt. Diese Diagnose wurde auch von dem Neurologen Dr. G. (Befundbericht vom 17. September 1996) übernommen. In der Folge erstattete das Kreiskrankenhaus F. der Berufungsklägerin hierüber laufend Berichte (19. Dezember 1996, 5. und 27. Februar 1997). Die Berufungsbeklagte ließ sich das Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 29. April 1997 erstatten. Dieser konnte die Diagnose eines Morbus Sudeck angesichts der vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht bestätigen. Die Beschwerdesymptomatik der Berufungsklägerin war für ihn nicht erklärbar. Dr. H. vermutete daher eine Fixierung auf das Unfallereignis sowie psycho-vegetative Einflüsse.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 stellte die Berufungsklägerin fest, die Berufungs-beklagte habe keinen Anspruch auf Rente. Eine Heilbehandlung zu Lasten der Berufungsklägerin über den 10. September 1996 hinaus werde verweigert. Es liege auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade vor.
Auf den Widerspruch der Berufungsbeklagten erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 16. September 1997.
Am 16. Oktober 1997 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat sich ein Gutachten des Handchirurgen Dr. I. vom 20. Juli 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. August 1999 erstatten lassen. Dr. I. ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, entgegen den bisher gestellten Diagnosen lasse sich auf den ursprünglich angefertigten Röntgenaufnahmen eine Fraktur des Mittelhandknochens D 5 der linken Hand erkennen. Auch hinsichtlich des Mittelhandknochens D 4 links müsse eine Fraktur vermutet werden. Derartige Frakturen seien geeignet, Beschwerden hervorzurufen, wie sie von der Berufungsbeklagten glaubhaft geklagt würden. Dr. I. hat daher vorgeschlagen, die verbliebenen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge anzuerkennen und auf Dauer mit einer Müde von 20 v.H. zur bewerten. Dem ist die Berufungsklägerin unter Vorlage von zwei Gutachten nach Aktenlage der Orthopäden Dr. J. (vom 19. April 1999) und Dr. K. (vom 13. Dezember 1999) entgegengetreten. Diese haben beide die von Dr. I. auf den ursprünglich gemachten Röntgens-Bildern gesehenen Frakturen bestätigt. Dr. J. hat darüber hinaus explizit die von Dr. H. geäußerte Vermutung, die Beschwerden der Berufungsbeklagten hätten psychosomatische Ursachen, zurückgewiesen. Dr. K. hat insbesondere darauf hingewiesen, aus der Befundung von Dr. I. ließen sich keine verringerten Umfangsmaße des linken Armes entnehmen. Hieraus müsse geschlossen werden, dass der linke Arm nicht weniger als der rechte Arm genutzt werde. Schon deswegen könne die MdE nicht auf Dauer mit 20 v.H. geschätzt werden.
Das SG hat die Berufungsklägerin nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2001 verurteilt, eine "Bewegungsbehinderung der linken Hand mit leichter Abspreizung des Kleinfingers und leichtem Drehfehler des Ringfingers" als Unfallfolge festzustellen. Weiter hat das SG die Berufungsklägerin verurteilt, für die Zeit vom 6. Dezember 1996 bis zum 5. Juni 1998 eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 30 v.H. zu gewähren. Ab dem 6. Juni 1998 hat das SG die Berufungsklägerin verurteilt, eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren.
Am 30. März 2001 hat die Berufungsklägerin gegen den ihr am 12. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Berufungsklägerin ein von der Berufungsbeklagten angenommenes Teilanerkenntnis bezüglich der Unfallfolgen, der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. bis zum 30. September 1997 abgegeben.
Zur Begründung ihres darüber hinausgehenden Antrags beruft sie sich im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. J. und hat ergänzend eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. L. vom 29. Mai 2003 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, die Berufungsbeklagte müsse im Hinblick auf eine dauernde Verletztenrente erneut begutachtet werden.
Die Berufungsklägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hannover vom 7. März 2001 aufzuheben, soweit er nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 17. Juni 2003 erledigt worden ist,
- 2.
die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und das Gutachten des Dr. I ... Ergänzend legt sie ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. aus ihrem Rechtsstreit um Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitrente vom 9. Mai 2001 vor.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des Verwaltungs-vorgangs der Berufungsklägerin (1 Bd.) Bezug genommen. Weiter hat der Senat die Gerichtsakten des SG Hannover zum Az.: S 7 RJ 471/99 beigezogen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend erkannt, dass die Berufungsbeklagte - über das von der Berufungsklägerin abgegebene Teilanerkenntnis hinaus - Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen und auf Zuerkennung einer Verletztenrente hat. Es ist hierbei von den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren Erwägungen und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 7. März 2001 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Berufungsverfahren sind wesentliche neue Gesichtpunkte nicht zu Tage getreten. Streitig ist nun - nach dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 17. Juni 2003 - nur noch der Anspruch auf Verletztenrente ab dem 1. Oktober 1997. Insoweit sieht sich der Senat lediglich veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Auch die von der Berufungsklägerin veranlassten Aktengutachten von Dr. J. und Dr. K. und auch wohl Dr. L. gehen nunmehr mit Dr. I. davon aus, dass es bei dem Unfallereignis am 26. Juni 1996 zu Frakturen des Mittelhandknochens D 5 der linken Hand der Berufungsbeklagten gekommen ist. Dr. I. hat insoweit weiter vermutet, dass es auch zu einer Fraktur am Mittelhandknochen D 4 gekommen ist. Dies hat sich aber offensichtlich nicht sicher feststellen lassen.
Dr. I. hat insoweit für den Senat überzeugend auch darauf hingewiesen, dass gerade Frakturen an der Basis des Mittelhandknochens D 5 besonders problematisch sind (vgl. insoweit auch die von ihm mit übersandten Auszüge aus Handchi-rurgie, Herausgeber Nigst u.a. Bl. 115 f der Gerichtsakte sowie den Auszug aus der Zeitschrift Handchirurgie, Mikrochirurgie, Plastische Chirurgie 1993, 179 ff = Bl 118 ff der Gerichtsakte). Die Sonderstellung dieser Frakturen rührt daher, dass der 5. Strahl der Mittelhandknochen keine Schienung besitzt, wie dies bei den anderen Strahlen der Fall ist. Gerade die Abduktionsstellung des Kleinfingers, wie sie bei der Berufungsbeklagten mehrfach diagnostiziert worden ist, ist typische Folge einer derartigen Fraktur. Angesichts dieser wissenschaftlichen Belege, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 nach wie vor davon ausgeht, es handele sich letztlich um eine "offensichtlich geringfügige Verletzung der linken Hand". Mit der von Dr. I. vorgelegten wissenschaftlichen Literatur zu dieser Art von Verletzungen hat sich keiner der von der Berufungsklägerin bemühten Aktengutachter auseinander gesetzt.
Auch die Einschätzung der MdE durch Dr. I. hält der Senat entgegen den Auffassungen von Dr. J., Dr. K. und Dr. L. für überzeugend. Insoweit geht der Senat davon aus, dass bei der Berufungsbeklagten auf Dauer eine Minderung der Beuge- und Streckfähigkeit der Finger D 3 bis D 5 der linken Hand vorliegt. Insoweit sind in allen vorliegenden Gutachten der die Klägerin untersuchenden und behandelnden Ärzte erhebliche Finger-Hohlhand-Abstände dokumentiert worden. Auch Streckdefizite dieser Langfinger sind immer wieder diagnostiziert worden. Dies führt nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit Dr. I. zu beträchtlichen Einschränkungen in der Grobgrifffähigkeit der linken Hand der Berufungsbeklagten. Dr. I. hat zu Recht darauf hingewiesen, man könne in einer solchen Konstellation nicht nur auf die in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur abgedruckten Amputationstabellen abstellen. Insoweit muss in der Tat davon ausgegangen werden, dass der vollständige Ausfall des Fein- oder des Grobgriffs einer Hand jeweils mit der Hälfte des Gesamtverlustes zu bewerten ist. Bei Teilverlust ist entsprechend abzustufen (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, 2003, Seite 613). Bei der Berufungsbeklagten ist der Grobgriff durch die mangelnde Beugefähigkeit dieser drei Langfinger ganz erheblich eingeschränkt.
Die Einschätzung mit einer MdE auf Dauer von 20 v.H. lässt sich daneben auch auf das unfallversicherungsrechtliche Schrifttum stützen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Dr. L. in seiner zuletzt abgegebenen Stellungnahme vom 29. Mai 2003 zu Unrecht auf das Werk "Unfallbegutachtung" stützt. Dr. L. hat in seiner Stellungnahme nämlich die 9. Auflage dieses Werks zu Grunde gelegt. In der 10. Auflage (Seite 150 des Werks, das nunmehr unter den Autorennamen Mehrhoff/Muhr im Jahr 1999 erschienen ist) übernimmt auch dieses Werk die bereits zuvor von anderen geäußerte Auffassung, eine Unterscheidung zwischen linker und rechter Hand sei bei der Bewertung von Unfallschäden nicht mehr vorzunehmen (vgl. hierzu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., Seite 615). Dieses Werk geht daher davon aus, das eine stärkere Beuge- oder Streckhemmung aller Gelenke am 3. bis 5. Finger mit einer Dauer-MdE von 20 v.H. zu bewerten ist (vgl. insoweit auch Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung, Anhang zu § 56 SGB VII 17.3, wo in schlechter Stellung oder mit Pseudogelenksbildung verheilte Brüche mehrerer Mittelhandknochen mit Beeinträchtigung der Beweglichkeit von Fingern mit einer MdE bis zu 30 v.H. bewertet werden; vgl. auch KassKomm - Ricke § 56 SGB VII Rn 67,69). Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der drei letzten Langfinger der linken Hand der Berufungsbeklagten festzustellen ist. Der Senat stützt diese Auffassung, insbesondere auch auf das von der Berufungsbeklagten vorgelegte Gutachten des Orthopäden Dr. M. im rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem SG Hannover. Auch dieser hat die linke Hand der Berufungsbeklagten anlässlich seiner Untersuchung am 21. Februar 2001 differenziert befundet. Angesichts dessen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 davon ausgeht, die linke Hand der Berufungsbeklagten sei nunmehr seit fünf Jahren nicht mehr genauer untersucht worden und daher sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Der Befundung durch Dr. M. lässt sich jedenfalls entnehmen, dass nach wie vor der Grobgriff der Berufungsbeklagten erheblich eingeschränkt ist. Auch Dr. M. hat insoweit Fingerkuppen/Hohlhandabstände von 6 bzw. 8 cm bei den Fingern D 4 und D 5 der linken Hand gesehen. Weiter hat er erhebliche Streckdefizite der Langfinger D 2 bis D 5 gesehen (vgl. insoweit Seite 28 des Gutachtens vom 9. Mai 2001 = Bl 218 Rücks. der Gerichtsakten). Darüber hinaus hat Dr. M. auch einen verminderten Tonus der Hypothenmuskulatur sowie eine Abduktionsstellung des Kleinfingers im Grundgelenk befundet. Damit sind auch Einschränkungen des Spitzgriffs nachgewiesen, die Dr. M. auch hinsichtlich der Finger D 2 bis D 5 dokumentiert hat (vgl. dazu ebenfalls Seite 28 des Gutachtens = Bl 218 Rücks. der Gerichtsakte). Insoweit hat er auch ausgeführt, er habe anlässlich der Untersuchung weder einen Anhalt für eine Aggravation noch eine Simulation gesehen. Angesichts der von Dr. M. erhobenen Befunde muss eher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation an der linken Hand der Berufungsbeklagten eher verschlechtert denn verbessert hat.
Aus dem Gutachten von Dr. M. entnimmt der Senat auch, dass das Argument von Dr. K. nicht zutreffend ist, aus den nicht verringerten Umfangsmaßen des linken Armes der Berufungsbeklagten müsse geschlossen werden, dass diese ihren linken Arm nicht schont. Dr. M. hat nämlich durchaus Differenzen in der Bemuskelung des linken Armes im Vergleich zum rechten Arm gesehen. So hat er im rechten Oberarm rechts einen Umfang von 42 cm und links einen Umfang von 41 cm gemessen. Im rechten Unterarm hat er einen Umfang von 33 cm und im linken Unterarm von 31 cm gemessen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte auch in der Benutzung des rechten Armes auf Grund unfallunabhängiger Ursachen ganz erheblich beeinträchtigt ist, wie sich ebenfalls ausführlich aus dem Gutachten des Dr. M. entnehmen lässt.