Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.06.2003, Az.: L 9 SB 235/99
Herabsetzung des schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung (GdB); Hinweis auf den künftigen Wegfall der Heilungsbewährung; Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung; Voraussetzungen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Zukunft; Heilungsbewährung als wesentliche Änderung in den tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnissen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.06.2003
- Aktenzeichen
- L 9 SB 235/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0623.L9SB235.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 19 SB 213/98
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 69 Abs. 1 SGB IX
Redaktioneller Leitsatz
Der Begriff der Heilungsbewährung beschreibt nicht nur, dass bei einer Krebserkrankung nach Ablauf der Bewährungszeit keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern umfasst daneben auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach den in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) zusammengefassten sozialmedizinischen Erfahrungen, bei Krebserkrankungen für eine Übergangszeit nicht nur den Organverlust als solchen zu bewerten, sondern allein wegen der Krebserkrankung einen GdB von mindestens 50 bzw. 80 anzunehmen und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung nötigt andererseits dazu, von veränderten gesundheitlichen Umständen auszugehen und den GdB ggf. herabzusetzen, wenn die Krebskrankheit nach rückfallfreiem Ablauf von 5 Jahren auf Grund medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung damit auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung neu zu bewerten sind.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des beim Berufungskläger festzustellenden schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung (GdB).
Dem im März 1939 geborenen Berufungskläger wurde im Juli 1990 wegen eines Gallensteinleidens die Gallenblase operativ entfernt. Im Oktober 1990 kam es wegen eines Coloncarcinoms zu einer teilweisen Entfernung des Dickdarms. Im Dezember 1991 wurde ein lokales Tumorrezidiv im Bereich des unteren Milzpoles festgestellt, das noch im gleichen Monat operativ entfernt wurde.
Den hiernach beim Berufungskläger vorliegenden GdB stellte das Versorgungsamt (VA) Hildesheim unter Abänderung vorausgegangener Bescheide zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Mai 1996 rückwirkend ab Oktober 1990 unter Berücksichtigung des Darmteilverlustes (interner Teil-GdB 80) und des Verlustes der Gallenblase (interner Teil-GdB 10) mit insgesamt 80 fest. Dabei wies es den Berufungskläger darauf hin, dass sich der carcinombedingte Darmteilverlust noch im Stadium der Heilungsbewährung befinde und deshalb bis auf weiteres mit einem durch die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung nicht ge-rechtfertigten GdB bewertet werde. Nach Ablauf der im Dezember 1996 endenden Heilungsbewährung sei der GdB zu überprüfen und entsprechend der dann noch verbliebenen tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung ggf. neu festzusetzen.
Die angekündigte Überprüfung nahm das VA im Dezember 1996 auf. Es ließ sich vom Berufungskläger über Behandlungen bei Ärzten, Fachärzten und in Krankenhäusern während der letzten 2 Jahre informieren, holte im Verlauf seiner Ermittlungen Befundberichte des behandelnden Arztes Dr. D. vom 23. März 1997 (mit Anlagen), des Orthopäden Dr. E. vom 12. Juni 1997 sowie des Städtischen Krankenhauses F. vom 10. November 1997 (mit zahlreichen Arztberichten) ein, ließ hierzu mehrere gutachtliche Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes erstatten, hörte den Berufungskläger wiederholt zu der beabsichtigten Herabsetzung des festgestellten GdB an und nahm diese schließlich mit Bescheid vom 14. Januar 1998 für die Zeit ab 1. Februar 1998 unter ergänzender Berücksichtigung degenerativer und umformender Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Nervenwurzelreizsymptomatik bis auf einen verbleibenden Gesamt-GdB von 20 vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Berufungskläger u.a. auf eine im November 1997 durchgeführte Leisten-Bruch-Operation hinwies, wies das Landesversorgungsamt nach Einholung eines Befundberichts des Städtischen Krankenhauses F. vom 27. November 1997 und einer Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1998 zurück.
Am 21. Juli 1998 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung der Berufungskläger im Wesentlichen geltend gemacht hat, der für die Zeit ab 1. Februar 1998 festgestellte GdB von 20 trage seinen vielfältigen Behinderungen nicht ausreichend Rechnung. Seit der Dickdarm-Teilresektion im Oktober 1990 leide er noch immer unter belastenden Ernährungs- und Verdauungsstörungen, die sich verschärfen würden, wenn ihm nicht wenigstens die Schwerbehinderteneigenschaft und hiermit verbundene berufliche Entlastungen belassen würden. Zu diesen Verdauungsstörungen trage auch der Verlust der Gallenblase bei. Die erheblichen Schmerzbeschwerden im Schulter- und Halsbereich seien chronifiziert und behandlungsresistent. Die nach der Leistenbruchoperation verbliebene Narbe führe ebenso wie die Narben auf Grund der Gallenblasen- und Dickdarmoperation zu Narbenbeschwerden. Zudem bestehe ein ständiger Bluthochdruck mit zeitweiligem Drehschwindel. Schließlich sei nach dem Tumor-Rezidiv im Dezember 1991 davon auszugehen, dass bei ihm eine besondere Rezidivgefahr bestehe und die Heilungsbewährung noch nicht abgelaufen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte des Dr. D. vom 2. Dezember 1998 sowie des Dr. E. vom 14. August 1998 eingeholt und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. September 1999 nach exploratorischer Untersuchung des Berufungsklägers das medizinische Gutachten des Dr. G. erstatten lassen. Dieser hat beim Berufungskläger eine Haltungsschwäche der Wirbelsäule mit schlaffer Muskulatur und altersgerechter Beweglichkeit aller Abschnitte ohne neurologische Ausfälle, einen mit 195/90 erhöhten Ruheblutdruck ohne klinische Zeichen einer Herz-Kreislaufschwäche, am Bauch mehrere reizlose Operationsnarben ohne Narbenbrüche oder wesentliche Bauchwand-Schwäche, unauffällige Darmgeräusche sowie keine tastbaren Organvergrößerungen befundet und als behindernde Funktionsstörungen Verdauungsstörungen mit wiederkehrenden Durchfällen bei Verlust der Gallenblase und Teilverlust des Dickdarmes bei bösartigem Grundleiden ohne erneute Hinweise auf Tumor-Wachstum und eingetretener Heilungsbewährung bei gutem Kräftezustand (Teil-GdB 20), leichte Wirbelsäulenformstörung mit Haltungsschwäche (Teil-GdB 10) sowie Bluthochdruck ohne erkennbare Organfolgeschäden (Teil-GdB 10) festgestellt und schließlich den vorliegenden Gesamt-GdB mit 20 v.H. geschätzt.
Mit seinem klagabweisenden Urteil vom 16. September 1999 hat sich das SG die Ergebnisse der Begutachtung zu Eigen gemacht und zur Begründung seiner Entscheidung weiter ausgeführt, auf Grund dieser Feststellungen sei davon auszugehen, dass hinsichtlich des Tumorleidens mit Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der dem Bescheid vom 23. Mai 1996 zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei.
Mit seiner am 24. November 1999 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er macht ergänzend geltend, dass der streitbefangenen Herabsetzung des Gesamt-GdB in seinem Falle auch der Umstand entgegen stehe, dass das VA Hildesheim den zuvor festgestellten GdB zuletzt noch mit Bescheid vom 23. Mai 1996 nach Ablauf der Heilungsbewährung auf einen Wert von 80 heraufgesetzt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass diese Entscheidung ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass der Berufungsbeklagte an einer nachträglichen Berücksichtigung des Ablaufs der Heilungsbewährung gehindert sei.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. September 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 aufzuheben.
Der Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass mit dem Bescheid vom 23. Mai 1996 die vorangegangenen Festsetzungen des Gesamt-GdB nach § 44 SGB X aufzuheben gewesen seien, weil diese einen zu niedrigen Wert ausgewiesen hätten. Vertrauensschutz in einem künftigen Fortbestand des rückwirkend festgestellten GdB von 80 habe dieser Bescheid bereits deshalb nicht begründen können, weil in ihm bereits auf einen künftigen Wegfall der Heilungsbewährung hingewiesen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Schwerbehindertenakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat mit seinem angefochtenen Urteil vom 16. September 1999 die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid des VA Hildesheim vom 14. Januar 1998 sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 24. Juni 1998 als rechtmäßig erweist.
Die Versorgungsverwaltung ist durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ermächtigt gewesen, die mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Mai 1996 ab 1. Oktober 1990 rückwirkend getroffene Feststellung eines GdB von 80 für die Zukunft aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift ist die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Zukunft statthaft, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche, d.h. rechtserhebliche Änderung eintritt. Vorliegend ist eine solche Änderung dadurch erfolgt, dass beim Berufungskläger die nach der Darmkrebs-OP im Oktober 1990 zu berücksichtigende Heilungsbewährung abgelaufen ist. Der damals mit einem Teil des Dickdarms entfernte Tumor befand sich mit der von ärztlicher Seite vorgenommenen Einordnung in das Stadium PT3N0M0 (Arztbericht des Städtischen Krankenhauses F. vom 26. Juni 1992) nicht mehr im Frühstadium (so ausdrücklich die Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 18. bis 19. März 1998 zu TOP 2.2.1.2) und war deshalb nach Ziff. 26.10 AHP 1996 für einen fünfjährigen Zeitraum der Heilungsbewährung ohne Rücksicht auf die von ihm tatsächlich ausgelösten Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB von wenigstens 80 zu bewerten. Der Ablauf dieser Frist ist sodann durch das im Dezember 1991 im Bereich des unteren Milzpols festgestellte Tochtergeschwulst unterbrochen und erneut in Gang gesetzt worden, sodass in Ermangelung späterer Anzeichen für ein Rezidiv die Heilungsbewährung für das durch Teilresektion des Dickdarms behandelte Carcinom letztlich im Dezember 1996 geendet hat.
Die mit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse des Berufungsklägers ist im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich gewesen. Der Begriff der Heilungsbewährung beschreibt insoweit nicht nur, dass nach Ablauf der Bewährungszeit keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern umfasst daneben auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach den in den An-haltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) zusammengefassten sozialmedizinischen Erfahrungen, bei Krebserkrankungen für eine Übergangszeit nicht nur den Organverlust als solchen zu bewerten, sondern allein wegen der Krebserkrankung einen GdB von mindestens 50 bzw. 80 anzunehmen und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung nötigt andererseits dazu, von veränderten gesund-heitlichen Umständen auszugehen und den GdB ggf. herabzusetzen, wenn die Krebskrankheit nach rückfallfreiem Ablauf von 5 Jahren auf Grund medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung damit auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung neu zu bewerten sind (vgl. BSG, Urt. v. 9. August 1995 - 9 RVs 14/94; LSG Nds., Urt. v. 25. Februar 2000 - L 9 SB 185/96 -; Urt. v. 20. Oktober 2000 - L 9 SB 1/00).
Die hiermit eröffnete Neubewertung des beim Berufungskläger festzustellenden GdB hat das VA Hildesheim mit dem angefochtenen Bescheid auch der Höhe nach zutreffend vorgenommen. Auch der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. G., der den beim Berufungskläger ab 1. Februar 1998 vorliegenden GdB in Übereinstimmung mit der durch den Bescheid vom 14. Januar 1998 vorgenommenen Festsetzung mit 20 eingeschätzt hat. Bedenken gegen diese Einstufung ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die vom Berufungskläger weiterhin geschilderten Ernährungs- und Verdauungsbeschwerden. Mit dem insoweit zuerkannten Teil-GdB von 20 hat der Sachverständige eine Einstufung vorgenommen, die nach Nr. 26.10 AP 1996 bereits stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen wie Durchfällen oder Spasmen Rechnung trägt. Weiter gehende Beschwerden sind beim Berufungskläger ärztlicherseits nicht objektiviert. Insbesondere lassen sie sich nicht - bezogen auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderteilung - den im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zu den Akten gelangten ärztlichen Behandlungs- und Befundberichten entnehmen. Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. D. insofern mit seinem Befundbericht vom 26. März 1997 über "Defizite bei der Nahrungsaufnahme und häufig notwendige Stuhlentleerungen bei körperlicher Schwächung" berichtet, diese Äußerung wird indessen durchaus durch den Arztbericht des Städtischen Krankenhauses F., Prof. Dr. H. vom 6. Januar 1997 relativiert, in dem ausdrücklich mitgeteilt wird, der Berufungskläger sei bei der ambulanten Nachsorgeuntersuchung im Dezember 1996 subjektiv beschwerdefrei gewesen, Nahrungsaufnahme und Stuhlgang seien ungestört und das Gewicht mittlerweile auf 67 kg leicht angestiegen. Auch auf orthopädischem Fachgebiet rechtfertigen die ärztlichen Feststellungen keine Abweichung von dem insoweit durch den Sachverständigen Dr. G. vorgeschlagenen Teil-GdB. Die im Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. E. vom 12. Juni 1997 im Einzelnen mitgeteilten Bewegungsmaße für die - hinsichtlich der praktischen Funktionsfähigkeit besonders wichtige - Rotation der Halswirbelsäule (70/0/70) erreicht das nach den AP 96 maßgebende Normalmaß. Lediglich in Bezug auf deren Seitenneigung (20/0/20) ergibt sich eine Bewegungseinschränkung. Auch für den vom Berufungskläger geklagten Bluthochdruck ist in Anwendung von Nr. 26.9 AP 96 ein höherer Teil-GdB als 10 nicht zu vergeben, da die hierfür erforderliche, hochdruckbedingte Schädigung der Augen oder von inneren Organen nicht vorliegt. Die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Leistenbruch-OP ist schließlich nach dem Bericht des Städtischen Krankenhauses F. vom 27. November 1997 beschwerdefrei ausgeheilt, sodass sie keine Grundlage für die Zuerkennung eines weiteren Teil-GdB wegen bestehender Funktionseinschränkungen bilden kann. Insgesamt begegnet danach auch die von dem Sachverständigen Dr. G. vorgenommene Gesamtbewertung des GdB mit 20 keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.