Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.06.2003, Az.: L 9 U 145/01

Einstufung eines Versicherten in einen Gefahrtarif ; Übernahme des Beitragsrechts der Reichsversicherungsordnung durch das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches ; Berechnung der Beiträge einer Berufsgenossenschaft; Wahrnehmung der Aufgaben von Wirtschaftsprüfern durch genossenschaftlichen Prüfverbände

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.06.2003
Aktenzeichen
L 9 U 145/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0617.L9U145.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 7 U 60/99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch das SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt, es hat vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVOübernommen.

  2. 2.

    Die allein von den Unternehmen einer Berufsgenossenschaft zu zahlenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Genossenschaft, den Arbeitsentgelten der Versicherten in dem jeweiligen Unternehmen und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen.

  3. 3.

    Soweit es sich bei dem zu veranlagenden Unternehmen um ein solches handelt, welches seiner Art nach nicht explizit in dem anzuwendenden Gefahrtarif genannt ist, hat die Berufsgenossenschaft bei der Anwendung von §§ 734 Abs. 1 RVO, 159 Abs.1 S. 1 SGB VII zu ermitteln, welche in dem Gefahrtarif genannte Tätigkeit der Tätigkeit des zu veranlagenden Unternehmens am nächsten kommt und das Unternehmen sodann in diese Gefahrklasse einzustufen. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrenklasse ist gerichtlich vollständig überprüfbar.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch um die Einstufung des Berufungsbeklagten in die Gefahrtarife der Berufungsklägerin.

2

Die Berufungsbeklagte ist ein genossenschaftlicher Verband, dessen satzungsgemäße Aufgabe die Prüfung, Beratung und Überwachung seiner Mitgliedsunternehmen nach dem Genossenschaftsgesetz, die Beratung und Förderung der Mitgliedsunternehmen in allen genossenschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen sowie die Schulung der Verwaltungsorgane der Mitglieder und die Heranbildung des genossenschaftlichen Nachwuchses ist.

3

Mit Bescheiden vom 13. Juli 1990, 29. September 1995 und 31. März 1998 veranlagte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten in ihre jeweiligen Gefahrtarife (Gefahrtarif vom 8. Dezember 1989, vom 7. Juli 1995 und vom 11. Dezember 1997). Hierbei ging sie davon aus, dass der Berufungsbeklagte wie ein "Verband der gewerblichen Wirtschaft" bzw. wie ein / eine "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe" einzustufen sei.

4

Gegen alle drei Veranlagungsbescheide wandte sich der Berufungsbeklagte im Wege des Widerspruchs. Er war der Auffassung, seine Einstufung als Verband der gewerblichen Wirtschaft, bzw. als "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe" sei unzutreffend. Er müsse vielmehr - ob seiner Aufgaben nach dem Genossenschaftsgesetz - als eine Wirtschaftprüfungsunternehmung eingestuft und entsprechend in den Gefahrtarif eingestuft werden.

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Auf Grund der genannten Veranlagungsbescheide erließ die Berufungsklägerin Beitragsbescheide vom 26. April 1991, 27. April 1992, 27. April 1993, 27. April 1994, 25. April 1995, 26. April 1996, 25. April 1997, 27. April 1998 und vom 25. April 2001, denen sie jeweils die im Veranlagungsbescheid gewählte Einstufung zu Grunde legte. Gegen die Beitragsbescheide vom 27. April 1998 und vom 25. April 2001 legte der Berufungsbeklagte Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1999 wies die Berufungsklägerin die Widersprüche gegen die genannten Veranlagungsbescheide sowie gegen den Beitragsbescheid vom 27. April 1998 zurück.

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Am 12. März 1999 ist Klage erhoben worden.

7

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der Klage mit Urteil vom 14. März 2001 stattgegeben. Es hat die genannten Bescheide aufgehoben und die Berufungsklägerin verurteilt, den Berufungsbeklagten entsprechend einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu veranlagen und zu Beiträgen heranzuziehen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dem Wortlaut des Gefahrtarifs der Berufungsklägerin sei eine eindeutige Zuordnung des Berufungsbeklagten nicht zu entnehmen. Angesichts dessen habe die Berufungsklägerin entsprechend dem Günstigkeitsprinzip die für den Berufungsbeklagten günstigere Tarifstelle zu Grunde legen müssen.

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Gegen das der Berufungsklägerin am 29. März 2001 zugestellte Urteil ist am 9. April 2001 Berufung eingelegt worden.

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Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber verständigt, dass die Beitragsbescheide nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein sollen.

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Zur Begründung der Berufung trägt die Berufungsklägerin vor, aus der Satzung des Berufungsbeklagten ergebe sich, dass dieser seinem Zweck nach ein Verband im Sinne der von ihr zu Grunde gelegten Tarifstellen der Gefahrtarife sei. Von ihr sei zwischenzeitlich erkannt worden, dass sie teilweise andere Genossenschaftsverbände falsch als Wirtschaftprüfungsunternehmen veranlagt habe. Diese Praxis werde nunmehr geändert. Die Wirtschaftprüfungstätigkeit des Berufungsbeklagten stehe nicht im Vordergrund von dessen Tätigkeit.

11

Die Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erweitert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er erneut unter Vorlage einer Aufstellung der von ihm zu zahlenden Bruttolohnsumme und der Aufschlüsselung dieser Summe auf die verschiedenen von ihm geleisteten Aufgaben geltend, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei dem eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens gleichzustellen.

14

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Bd) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

16

Das SG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Veranlagung des Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin mit deren Bescheiden vom 13. Juli 1990, 29. September 1995 und 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1999 rechtswidrig gewesen ist.

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Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebungen in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1996 ist die Reichsversicherungsordnung (RVO) und für die anschließende Zeit das 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil nach § 219 SGB VII, der am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, die Vorschriften des SGB VII erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden sind. Durch das SGB VII ist jedoch keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt, es hat vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVOübernommen (BSG, Urt. v. 6. Mai 2003, Az.: B 2 U 7/02 R m.w.N. auch zum Nachstehenden). Die allein von den Unternehmen zu zahlenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Berufsgenossenschaft, den Arbeitsentgelten der Versicherten in dem jeweiligen Unternehmen und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (vgl. §§ 723 Abs. 1, 725 Abs. 1, 730 RVO, §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1, 157 Abs. 3 SGB VII). Grundlage für die Beitragserhebung ist der Gefahrtarif, in dem entsprechend den Unfallgefahren bzw. den Gefährdungsrisiken Gefahrtarifstellen zu bilden sind. Die jeweilige Berufsgenossenschaft erlässt ihn als autonomes Recht (§§ 730, 734 Abs. 1 RVO; § 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Dieser Gefahrtarif war nach § 731 Abs. 1 RVO alle fünf Jahre nachzuprüfen und darf nach § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens sechs Jahre gelten. Nach dem als Satzung anzusehenden Gefahrtarif der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind die Unternehmen für die Tarifzeit zu den Gefahrklassen zu veranlagen (§ 734 Abs. 1 RVO, § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

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Soweit in diesem Verfahren allein noch darum gestritten wird, ob der Berufungsbeklagte in Anwendung des genannten rechtlichen Rahmens in die richtige Gefahrklasse eingestuft worden ist, ist seine Zuordnung im Sinne von § 734 Abs. 1 RVO bzw. § 159 SGB VII streitig. Diese Zuordnung ist gerichtlich vollständig überprüfbar (LSG Berlin, Urt. v. 25. November 1999, Az.: L 3 U 1/97 in Breithaupt 2000, S. 554 ff; KassKomm SGB/Ricke, § 159 SGB VII RdNr. 3; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung, § 159 SGB VII RdNr. 7). Insoweit kommt der Berufungsklägerin weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zu. Durch die Veranlagung im Sinne dieser Vorschriften wird verbindlich geregelt, welchem Grad der Unfallgefahr das Unternehmen zuzuordnen ist (BSG, Urt. v. 12. Dezember 1985, AZ: 2 RU 45/84 = SozR 2200 § 734 Nr. 4). Soweit es sich bei dem zu veranlagenden Unternehmen um ein solches handelt, welches seiner Art nach nicht explizit in dem anzuwendenden Gefahrtarif genannt ist, hat die Berufsgenossenschaft bei der Anwendung von §§ 734 Abs. 1 RVO, 159 Abs.1 Satz 1 SGB VII zu ermitteln, welche in dem Gefahrtarif genannte Tätigkeit der Tätigkeit des zu veranlagenden Unternehmens am nächsten kommt und das Unternehmen sodann in diese Gefahrklasse einzustufen. Bei Unternehmen, die mehrere Zwecke verfolgen, ist regelmäßig der Hauptzweck zu ermitteln und bei der Einstufung des Unternehmens wesentlich zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Teil II Nr. 1 Satz 2 der hier anzuwendenden Gefahrtarife der Berufungsklägerin. Die Veranlagung eines Unternehmens zu einer Gefahrklasse wird danach durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. In Teil II Nr. 1 Satz 3 heißt es darüber hinaus, die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Ein sich aufdrängendes Kriterium für die Ermittlung des Hauptgegenstandes des Unternehmens im Sinne des Gefahrtarifs ist die Zuordnung der von dem Unternehmen gezahlten Lohnsummen zu Tätigkeiten, die in dem anzuwendenden Gefahrtarif ausdrücklich genannt sind. So wird gewährleistet, dass das Unternehmen nach der "Art des Gewerbes" im Sinne der Rechtsprechung des BSG und damit unter Berücksichtigung der richtigen Unfallgefahr im Sinne von §§ 725,730 RVO (Urt. v. 29. Oktober 1981, AZ: 8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr.1; Urt. v. 22. März 1983, AZ: 2 RU 27/81 = SozR 2200 § 734 Nr. 3) veranlagt wird. Dass es daneben andere Arbeitsplätze gibt, die nicht der gewerbetypischen Gefahr unterliegen, muss bei der grundsätzlichen Einordnung zunächst unberücksichtigt bleiben und kann gegebenenfalls später bei der Anwendung von Teil II Nr. 2 der hier anzuwendenden Gefahrtarife berücksichtigt werden.

19

In Anwendung dieser Kriterien ist der Berufungsbeklagte als ein Unternehmen im Sinne von Gefahrtarifstelle 4.1 des Gefahrtarifs vom 8. Dezember 1989, Gefahrtarifstelle 09 des Gefahrtarifs vom 7. Juli 1995 sowie Gefahrtarifstelle 15 des Gefahrtarifs vom 11. Dezember 1997 (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung) zu veranlagen. Die Tätigkeit des Berufungsbeklagten nach dem GenG macht - wie er unter Vorlage einer Aufschlüsselung seiner Bruttolohnkosten unwidersprochen dargelegt hat - den wesentlichen Anteil seiner Tätigkeit aus. Insoweit ist im Hinblick auf die von dem Berufungsbeklagten erstinstanzlich vorgelegten Aufschlüsselung seiner Lohnkosten (Bl. 15 der Gerichtsakte) darauf hinzuweisen, dass auch die dort genannten Positionen "Steuerberatung" und "betriebswirtschaftliche Beratung" zu den Aufgaben und Befugnissen von Wirtschaftsprüfern gehören (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Wirtschaftsprüferordnung). Dies zusammengenommen nimmt der Berufungsbeklagte zu ca. 2/3 wirtschaftsprüferische Aufgaben wahr. Daneben stehen lediglich noch rechtsberatende und ausbildende Tätigkeiten in sehr geringem Umfang sowie Verwaltungstätigkeiten mit einem Kostenaufwand von zwischen 25 und 14 % der Aufwendungen. Steuerberatende Tätigkeiten wären im Übrigen jeweils immer in die gleiche Tarifstelle wie wirtschaftsprüferische Tätigkeiten einzuordnen.

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Dem stehen weder der Name des Berufungsbeklagten noch dessen satzungsgemäße Aufgaben entgegen.

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Aus dem Namen des Berufungsbeklagten kann demgegenüber schon deswegen kein Schluss auf dessen Tätigkeitsschwerpunkt gezogen werden, weil der Begriff "Verband" in verschiedenen Bedeutungen verwandt wird. Durchaus häufig wird diese Bezeichnung so verwendet, wie dies von der Berufungsklägerin dargetan wird, nämlich zur Kennzeichnung einer Organisation zur gemeinschaftlichen Interessenwahrnehmung. Gerade im öffentlichen Recht ist aber auch ein anderer Gebrauch ebenfalls üblich. Verbände können dort etwa auch Körperschaften sein, die öffentliche Aufgaben wahrzunehmen haben (z.B. Wasserverbände u.Ä.).

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Aus den vorgelegten Satzungen des Berufungsbeklagten lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass dieser als ein Interessenverband im Sinne der von der Berufungsklägerin vorgenommenen Einstufung zu bezeichnen ist. Die Satzung spricht gerade gegen eine solche Einstufung. Danach ist nämlich die zunächst genannte Aufgabe des Berufungsbeklagten die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994, zuletzt geändert durch G.v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3414) und dort speziell nach den §§ 53 ff GenG. Gerade dieses Gesetz geht aber davon aus, dass die genossenschaftlichen Prüfverbände Aufgaben von Wirtschaftsprüfern wahrzunehmen haben. Dies wird zunächst aus dem mehrfachen Bezug auf das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - vom 24. Juli 1961 zuletzt geändert durch G. v. 21. August 2002 - BGBl. S. 3322, 3334) deutlich (vgl. etwa §§ 55 Abs. 3 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 63 f Abs. 2 Nr. 2, 63g Abs. 1 GenG). Das GenG geht in §§ 63e Abs. 3, 63f Abs. 2, 63g Abs. 1 auch davon aus, dass die Prüfverbände Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind. Daneben nimmt das GenG vielfach das HGB in Bezug. An den in Bezug genannten Stellen des HGB ist ebenfalls eine wirtschaftsprüfende Tätigkeit beschrieben. § 319 HGB legt dabei ausdrücklich fest, dass die Abschlussprüfung im Sinn der vom GenG in Bezug genommenen Vorschriften des HGB nur von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern wahrgenommen werden darf.