Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.06.2003, Az.: L 1 RA 185/02
Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Rentenrechtlicher Maßstab für die Berufsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit; Besserung eines Krankheitszustandes durch innerbetrieblicher Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 185/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0625.L1RA185.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - AZ: S 18 RA 155/98
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 SGG
- § 143 SGG
- § 43 SGB VI
- § 44 SGB VI
- § 153 Abs. 2 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Rentenrechtlicher Maßstab für eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente eines Versicherten ist grundsätzlich nicht dessen Arbeitsunfähigkeit. Der im Rentenversicherungsrecht entscheidende Maßstab der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit setzt eine längerfristige, mehr als 6 Monate andauernd Unfähigkeit voraus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein bzw. den erlernten Beruf und auch keinen angemessen nieder qualifizierten Beruf ausüben bzw. ausfüllen zu können.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit vom November 1996 bis zum April 1998.
Der im April 1938 geborene Kläger ist nach dem Besuch der Volksschule zunächst als Matrose zur See gefahren, hat dann die Hochschule für Nautik besucht, das Kapitänspatent erworben und war bis 1970 als Kapitän in der Frachtschifffahrt tätig. Er suchte dann Arbeit an Land, zunächst in der Fischindustrie, wurde anschließend Versicherungsangestellter und war zuletzt (bis 1974) Bezirksleiter. Schließlich arbeitete er als Verwaltungsangestellter beim Magistrat der Stadt H ... Hier wurde er als Sachbearbeiter eingestellt, absolvierte zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und wurde Mitte der 80er-Jahre zum stellvertretenden Leiter des Stadtreinigungsamtes befördert. Nach der Rückkehr aus einem Urlaub im Jahre 1992 wurde der Kläger gegen seinen Willen als Sachbearbeiter in das Sozialamt versetzt und war hier für Asylbewerber und deren Begehren zuständig. Seine daraufhin entwickelte Absicht, mit Vollendung des 58. Lebensjahres in Vorruhestand zu gehen, scheiterte nach Angaben des Klägers, weil die Vorruhestandsregelung zwei Monate vor seinem 58. Geburtstag im April 1996, nämlich im Februar 1996, abgeschafft wurde.
Im März 1996 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank, bezog Krankengeld sowie bis September 1998 Arbeitslosengeld (ALG). Nach Antragstellung und rückwirkender Bewilligung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 bezog er ab 1. Mai 1998 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bzw. ab 1. September 1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit). Daneben bestehen Anwartschaften bzw. Ansprüche aus der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Im vorliegend streitigen Zeitraum 1996/1998 litt der Kläger bereits langjährig an einer Schuppenflechte, einem Halswirbelsäulen-Syndrom nach einem Verkehrsunfall in den 80er-Jahren, seit 1991 an einem Zustand nach Bandscheibenvorfall (BSV) bei L5/S1, seit Anfang der 90er-Jahre an einer stressbedingten Harninkontinenz, an einer Dickdarm-Entzündung sowie an psychovegetativen Beschwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schweißausbrüchen, Schwindelanfällen und Herzkreislaufstörungen.
Den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU stellte der Kläger im November 1998 und begründete ihn mit rezidivierenden Lumbalgien, depressiven Verstimmungen und einem Wirbelsäulen-Syndrom. Die Beklagte zog mehrere medizinische Befundunterlagen bei und ließ den Kläger untersuchen und begutachten von dem Arzt für Chirurgie Dr. I. (Gutachten vom 12. Februar 1997) sowie von dem Neurologen und Psychiater Dr. J. (Gutachten vom 10. April 1997). Die Sachverständigen stellten in ihren Gutachten jeweils eine deutliche psychische Überlagerung der organischen Beschwerden des Klägers fest und hielten ihn übereinstimmend für vollschichtig leistungsfähig sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Witterungsschutz. Ebenso übereinstimmend erklärten sie, dass den psychischen Beschwerden des Klägers durch eine innerbetriebliche Umsetzung aus dem Sozialamt begegnet werden könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 ab.
Gegen den laut Aktenvermerk am 9. Juli 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. August 1998, einem Montag, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und diese damit begründet, dass namentlich seine psychischen Beschwerden von der Beklagten unzutreffend beurteilt worden seien. Er leide mittlerweile an einer chronisch depressiven Neurose. Dies sei in einem Gutachten zu einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festgestellt worden, das die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K. am 15. Dezember 1998 - ebenfalls für das SG Stade - als Zusatzgutachten zu dem Hauptgutachten des Dr. L. vom 16. Juli 1999 erstellt habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger beide Gutachten vorgelegt. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt, indem es der Fachärztin K. aufgegeben hat, auf der Grundlage ihres Gutachtens im Schwerbehindertenverfahren nunmehr die rentenrechtlich maßgeblichen Beweisfragen zu beantworten. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2002 hat Frau K. ausgeführt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auf Grund der psychischen Beschwerden nur noch unter 2 Stunden täglich leistungsfähig gewesen sei. Diese Leistungseinschränkung sei auch nicht durch eine innerbetriebliche Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu beheben gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass das Gutachten der Frau K. nicht überzeuge, weil es sich maßgeblich auf die Auseinandersetzung mit dem eigenen Vorgutachten beschränke und zahlreiche weiter vorliegende Befundunterlagen nicht ausreichend würdige. Zudem seien alle anderen sozial-medizinischen Einschätzungen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass wesentliche Ursache der Beschwerden des Klägers die Tätigkeit im Sozialamt gewesen sei, weshalb bei innerbetrieblicher Umsetzung wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf erreicht worden wäre.
Gegen dieses ihm am 31. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. August 2002 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, dass die Beweiswürdigung des SG unzutreffend sei. Entgegen der Beurteilung des SG habe sich Frau K. in ihrem Gutachten mit zahlreichen weiteren Fremdbefunden auseinander gesetzt und im Rahmen dieser Auseinandersetzung überzeugend nachgewiesen, dass die früheren Prognosen zur Besserung seines Krankheitszustandes bei innerbetrieblicher Umsetzung des Klägers sich als unzutreffend erwiesen hätten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 24. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 aufzuheben
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit vom 28. November 1996 bis zum 30. April 1998 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12. Mai 2003 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum (November 1996 bis April 1998) keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU nach dem maßgeblichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.).
Das SG hat die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, sachdienliche Beweise erhoben, die Beweise zutreffend gewürdigt und ist nach allem zu dem auch für den Senat überzeugenden Ergebnis gekommen, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum keine Rente wegen EU/BU zustand. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 6, zweiter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz).
Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Der vom Senat gehörte Sachverständige Dr. M. bestätigt beim Kläger für den streitbefangenen Zeitraum ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bei Heben und Tragen bis 5kg in klimatisierten Räumen ohne besondere Anforderungen an die Handgeschicklichkeit. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger in geistiger Hinsicht seinerzeit mindestens mittelschweren bis zeitweise schwierigen Anforderungen sicher gewachsen gewesen ist. Damit konnte der Kläger nach Überzeugung auch des erkennenden Senats die Berufstätigkeit eines Verwaltungsangestellten in der Kommunalverwaltung weiterhin verrichten; darauf, ob dies gerade auch die Tätigkeit in einem Sozialamt hätte sein können, kommt es nicht an.
Das Gutachten des Dr. M. ist für den Senat überzeugend, weil es in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, anders als das Gutachten der Frau K. von den zutreffenden rentenrechtlichen Maßstäben ausgeht und mit den zahlreich erhobenen anamnestischen Angaben des Klägers in Übereinstimmung steht.
Rentenrechtlicher Maßstab für die beantragte Rente ist die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit des Versicherten, nicht dessen Arbeitsunfähigkeit. Während die Arbeitsunfähigkeit rechtlicher Anknüpfungspunkt im Krankenversicherungsrecht ist und eine (nur vorübergehende, bis zu 6 Monaten andauernde) Unfähigkeit beschreibt, gerade die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit ausüben zu können, setzt der im Rentenversicherungsrecht entscheidende Maßstab der EU/BU eine (längerfristige, mehr als 6 Monate andauernde) Unfähigkeit voraus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein (EU) bzw. den erlernten Beruf (nicht: den konkreten Arbeitsplatz) und auch keinen angemessen nieder qualifizierten Beruf (BU) ausüben bzw. ausfüllen zu können (Nachweise zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG, bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rn. 21, 25). Auf Grund dieser rechtlichen Unterscheidung konnte das Gutachten der Frau K. auch den erkennenden Senat nicht überzeugen, weil es ausweislich seiner Seiten 4 und 5 seine Schlussfolgerungen einer nur bis zweistündigen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich auf dessen Arbeitsunfähigkeit stützt, also die Tätigkeit des Klägers im Sozialamt zur Grundlage der Betrachtung gemacht hat. Zutreffend wäre es aber gewesen, nicht die Tätigkeit im Sozialamt im Besonderen, sondern Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (EU) bzw. die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter in der Kommunalverwaltung (BU) zur Grundlage der Beurteilung zu machen. Denn allein sie hätte den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI (a.F., heute: §§ 43, 240 SGB VI n.F.) genügt.
Demgegenüber bewerten alle sonst vorliegenden Gutachten die Frage einer EU/BU des Klägers zutreffend nach der Grundlage der allgemeinen Erwerbsfähigkeit bzw. nach der Tätigkeit als Verwaltungsangestellter in der Kommunalverwaltung. Zwar erkennen auch namentlich die Sachverständigen Dr. I., Dr. J. und Dr. M. die Beeinträchtigung des Klägers durch die von ihm als unzumutbar erlebte Arbeit im Sozialamt. Ebenso zutreffend weisen sie jedoch darauf hin, dass für die üblichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in der Kommunalverwaltung ein vollschichtiges und qualitativ ausreichendes Leistungsvermögen bestand und lediglich eine innerbetriebliche Umsetzung anzuraten gewesen sei.
Die weitere Einschätzung der Frau K., eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht ausreichend gewesen, weil der Kläger selbst nach dem vollständigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach wie vor unter unveränderten Beschwerden leide, erweist sich zudem bereits deshalb als unzutreffend, weil sie mit den eigenen Angaben des Klägers nicht in Übereinstimmung steht. Der Kläger hat insbesondere gegenüber dem vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. M. erklärt, nicht mehr in Krankenbehandlung zu stehen und wieder Sport zu betreiben.
Schließlich steht die Einschätzung in den Gutachten des Dr. I., des Dr. J. und des Dr. M. auch in Übereinstimmung mit den weiteren anamnestischen Angaben des Klägers zu seinem Lebensweg. Danach durchlebte er eine sehr schwierige Kindheit in ärmlichen Verhältnissen, darüber hinaus mit sehr frühem Versterben seiner Mutter (im Alter von 4 Jahren des Klägers), und mit der empfundenen Demütigung, von der neuen Ehefrau des Vaters des Klägers, die nur eines der drei Geschwister-Kinder aufzunehmen bereit war, nicht "ausgesucht", sondern zu Pflegeltern geschickt worden zu sein, worauf der Kläger alsbald mit einer "Flucht auf die See" reagiert und schon als 14-Jähriger als Matrose angeheuert hat. Sein zukünftiger Lebensweg war dann davon geprägt, diese Verluste in der Kindheit durch äußerst hohe Leistungen und entsprechende Anerkennung zu kompensieren. So absolvierte er die Hochschule für Nautik, erwarb das Kapitänspatent und erhielt sehr früh die erste Verantwortung für ein "eigenes" Schiff. Später als Versicherungsangestellter arbeitete er sich bis zum Bezirksleiter hoch. Und in der Stadtverwaltung, bei der er als einfacher Sachbearbeiter angefangen hatte, absolvierte er zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, bis er recht schnell zum stellvertretenden Leiter des Stadtreinigungsamtes aufgestiegen war. Anamnestisch fasste er diesen Lebensweg mit dem Satz zusammen: "Ich war immer der jüngste". - Bei diesem kompensationsgesteuerten und leistungsorientierten Lebensweg ist es für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass es der Kläger als Demütigung empfunden hat, nach der Urlaubsrückkehr im Jahr 1992 gegen seinen Willen in das Sozialamt der Stadt versetzt worden zu sein und fortan eine Tätigkeit ausgeübt haben zu müssen, "die sonst keiner machen wollte" (so der Kläger anamnestisch). Für diese empfundene Demütigung spricht insbesondere, dass er mehrere Versetzungsgesuche gestellt und nach deren Scheitern den Entschluss gefasst hat, mit Vollendung des 58. Lebensjahres in den Vorruhestand zu gehen. Ebenso nachvollziehbar ist es für den Senat aber auch, wenn Dr. I., Dr. J. und Dr. M. übereinstimmend erklärten, dass eine Besserung der damaligen psychischen Beschwerden des Klägers, die nicht zur EU/BU führten (siehe oben), dadurch erreicht worden wäre, dass er durch eine innerbetriebliche Umsetzung wieder eine - nach seinem Empfinden - adäquate Verwendung gefunden hätte.
Mangels Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Klägers war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.