Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.06.2003, Az.: L 1 RA 146/00
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit; Zuordnung zum Bereich der gelernten Angestellten bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit bei einer Stationshilfe im Altenpflegeheim
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 146/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0625.L1RA146.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 14 RA 258/98
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 SGG
- § 143 SGG
- § 43 SGB VI
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 240 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Den Nachteil der fehlenden Erweislichkeit einer Berufsunfähigkeit hat ein Versicherter als Anspruchsteller zu tragen.
- 2.
Als angelernter Arbeitnehmer des oberen Bereichs muss sich ein Versicherter auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, wobei eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten nicht überschritten werden darf.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte in den Jahren 1964 bis 1967 den Beruf der Fleischerei-Fachverkäuferin (ohne Abschlussprüfung; nach den Angaben im Gerichtsverfahren aus persönlichen Gründen zur Prüfung nicht angetreten). Von Oktober 1967 bis Mai 1977 war die Klägerin nicht berufstätig. Sie war Hausfrau und widmete sich der Erziehung ihrer im Juli 1970 bzw. im April 1974 geborenen Kinder (3. Kind geboren im April 1982). Auf der Grundlage eines in der Zeit vom 2. bis zum 29. April 1979 absolvierten Schwesternhelferinnen-Kurses war die Klägerin zuletzt von September 1989 bis Oktober 1997 Stationshilfe in dem Altenpflegeheim H. in I ... Sie war dort mit allen grundpflegerischen Tätigkeiten wie Körperpflege, Verabreichung der Mahlzeiten und Toilettentraining betraut, außerdem verabreichte sie Medikamente und setzte Spritzen, war in der Dekubitusbehandlung und Wundversorgung eingesetzt, war stellvertretende Schichtleiterin und führte Sterbebegleitung durch. Seit dem 30. April 1996 war die Klägerin dauernd arbeitsunfähig.
Zu Lasten der Beklagten führte die Klägerin in der Zeit vom 2. bis zum 23. Oktober 1996 eine stationäre Reha-Maßnahme in der J. in K. durch. Im Entlassungsbericht vom 11. November 1996 hieß es, die Klägerin habe vor allem "seit Jahren bestehende starke Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine" geltend gemacht. Die Schmerzintensität wechsele ständig. Die verschiedenen Trainingstherapieeinheiten hätten vor allem zum Ziel gehabt, die Paravertebralmuskulatur zu stabilisieren und die WS-Statik zu optimieren. Trotz der diesbezüglichen Behandlungen habe die Klägerin als arbeitsunfähig für den Altenpflegebereich entlassen werden müssen. Ihr seien lediglich noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg zuzumuten.
Am 2. Juli 1997 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag, ihr Rente wegen EU bzw. BU zu gewähren. Die Beklagten zog Berichte des von der Krankenkasse eingeschalteten Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 15. Januar und vom 21. Mai 1997 bei. Der behandelnde Arzt für Sportmedizin, Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. L. erstattete am 16. Juli 1997 einen Befundbericht. Dr. L. erwähnte darin als leidensführende Diagnose den Zustand nach einer perkutanen Thermofacettendenervation, die am 8. Mai 1997 durchgeführt worden war. In dem weiterhin zu den Akten gelangten Operationsbericht der Neurochirurgischen Klinik des M. N. hieß es diesbezüglich unter dem 14. Mai 1997, die Klägerin habe im Anschluss an die in den drei unteren lumbalen Segmenten durchgeführte Operation über eine nur unzureichende Rückbildung der Beinbeschwerden berichtet. Die Beklagte beauftragte ferner den Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. O. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser Sachverständige führte am 19. August 1997 neben dem Zustand nach der Facettendenervation eine Spondylose C5-C7 und eine beginnende Gonarthrose als Leiden auf. Funktionelle Einschränkungen resultierten vor allem aus der fortbestehenden Teilblockierung der LWS. Dem gegenüber seien die Funktionen der HWS und der BWS als ausreichend frei zu bezeichnen. Ausreichend und altersentsprechend seien auch die Funktionen des linken Schultergelenks sowie der Kniegelenke. Es hätten sich lediglich beginnende bzw. altersgemäße Arthrosen feststellen lassen. Die Klägerin sei in der Altenpflege halb- bis untervollschichtig einsetzbar, ansonsten in voller Schicht. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit dem Bescheid vom 10. September 1997 ab. Es genüge, dass die Klägerin - wie gutachterlich bestätigt - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne.
Die Klägerin erhob Widerspruch und begründete diesen damit, einen vollen Arbeitstag angesichts ihrer Schmerzen nicht bewältigen zu können. Sie sei auf die ständige Einnahme hochdosierter Schmerzmittel angewiesen. Die Beklagte zog einen weiteren Befundbericht des Dr. L. vom 31. Oktober 1997 bei. Dr. P. erstattete am 29. Januar 1998 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Er nannte als Diagnosen eine periphere Teilparese des Nervus facialis rechts (seit einer im Bereich der rechten Ohrpartie vor ca. 20 Jahren durchgeführten Lymphangiom-Operation bestehende; Teillähmung des Gesichts) sowie eine Lumboischialgie. Während sich die teilweise Gesichtslähmung nicht erwerbsmindernd auswirke, hindere die Lumboischialgie die Klägerin daran, schwer zu heben und zu tragen. Psychische Ausfälle seien nicht feststellbar. Schließlich erwähnte Dr. P. eine anfallsartig auftretende Migräne, die die Klägerin jedoch an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht hindere. Im Ergebnis sei die Leistungsbeurteilung des Dr. O. zu bestätigen. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1998 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 24. April 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat diese wiederum mit ihrer massiven Schmerzsituation und zusätzlich dem Hinweis auf auftretende Gleichgewichts- und Sehstörungen, auf Kopfschmerzen, Geräusche und nächtliches Kribbeln in den Händen untermauert.
Das SG hat eine weitere, am 12. August 1998 erstellte Auskunft des letzten Arbeitgebers beigezogen, ferner einen Befundbericht des seit Mai 1999 behandelnden Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Q. vom 29. Mai 1999. Ferner hat das SG ein zweites orthopädisches Gutachten des Dr. R. veranlasst. Dieser Sachverständige nannte am 16. Oktober 1999 als klinisch, röntgenologisch und sonographisch zu objektivierende Krankheitsbefunde:
1. ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, 2. ein lokales HWS-Syndrom, ebenfalls bei degenerativen Veränderungen, 3. eine Schultereckgelenksarthrose links und 4. eine diskrete retropatellare Chondroparthie beiderseits.
Die Klägerin sei bei diesen Befunden in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, nicht in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und nicht in kniender und gehockter Körperhaltung vollschichtig zu bewältigen.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angekündigt, diesen jedoch wieder zurück genommen hatte, hat das SG die Klage durch sein Urteil vom 10. März 2000 als unbegründet abgewiesen. Ausgehend von dem bisherigen Beruf einer Stationshilfe, der im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe der Angelernten zuzuordnen sei, müsse sich die in der Altenpflege nicht mehr einsetzbare Klägerin auf Bürohilfstätigkeiten verweisen lassen.
Gegen das 7. Juni 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Juli 2000 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, vom SG zu Unrecht lediglich der Stufe der Angelernten zugeordnet worden zu sein. Richtigerweise sei sie als Gelernte einzustufen. Das Gesamtbild ihrer im H. ausgeübten Tätigkeiten habe demjenigen von Personen von einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren entsprochen. Die Kürze des Schwesternhelferinnenkurses resultiere - zumindest zum Teil - aus dem Umstand, dass sie, die Klägerin, bereits eine qualifizierte Ausbildung - zur Fleischerei-Fachverkäuferin - durchlaufen habe. Vor allem aber sei sie nach entsprechender Einarbeitung und Weiterbildung in der Pflegeeinrichtung vielseitig einsetzbar gewesen und auch tatsächlich eingesetzt worden. Zu nennen seien die stellvertretende Schichtleitung, die Sterbebegleitung, die Vorbereitung der Arztvisiten und das Verabreichen von Medikamenten sowie das Setzen von Spritzen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. März 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1998 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab dem 1. August 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
In einem Erörterungstermin am 14. Mai 2003 hat der Senat durch seinen Berichterstatter die Inhaberin des Altenpflegeheims S., die Zeugin T., zu dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Klägerin in ihrem letzten Arbeitsverhältnis gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Die Beteiligten haben sich in diesem Termin übereinstimmend damit einverstanden erklärt, das der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Rentenakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die statthafte und zulässige Berufung konnte der Senat in Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 124 Abs. 2, 143 f. SGG.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des SG Hannover und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte zu. Zwar hat sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sie ist jedoch weder eu noch bu. Auch die Voraussetzungen einer vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht sind nicht erfüllt.
Auszugehen ist zunächst von § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung. Maßgebend ist dafür, dass die Klägerin ihren Rentenantrag noch unter der Geltung des alten Rechts gestellt hatte (und insofern auf den Fortbestand der für sie günstigeren Voraussetzungen vertrauen durfte), § 300 Abs. 2 SGB VI.
Der Anspruch der Klägerin scheitert an der Nichterweislichkeit der sozialmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der BU, § 43 Abs. 2 SGB VI a.F ... Den Nachteil der fehlenden Erweislichkeit hat die Klägerin als Anspruchstellerin zu tragen (Grundsatz der objektiven Beweislast, vgl. nur: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 103 Nr. 19a m.w.N.). Das SG hat die genannte Vorschrift richtig zitiert und angewendet, sachgerechte Ermittlungen angestellt und das Leistungsvermögen der Klägerin zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG.
Bezüglich der im Berufungsverfahren noch streitigen Frage des Berufsschutzes und der Verweisungsmöglichkeiten ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerin zwar nicht mehr ihre letzte Arbeit im Altenpflegebereich, jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen mit weiteren Einschränkungen in voller Schicht bewältigen kann. Mit diesem Restleistungsvermögen ist die Klägerin entgegen ihrer im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht nicht bu:
Als Stationshilfe war die Klägerin nicht der Gruppe der gelernten Angestellten, also derjenigen mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren, zuzuordnen, vielmehr - allenfalls - dem oberen Bereich der Angelernten. Diese für die Klägerin bereits günstige Zuordnung folgt noch nicht aus der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden und als wichtigstes Einstufungsmerkmal (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. beispielhaft Urteil vom 22. Februar 1990, Az: 4 RA 34/89) anzusehenden Ausbildung (vgl. im Übrigen die bereits vom SG zum Mehrstufenschema zitierte Rechtsprechung). Während für die von der Klägerin reklamierte Zuordnung zum Bereich der gelernten Angestellten grundsätzlich eine mehr als zweijährige Ausbildung gefordert wird, durchlief die Klägerin einen lediglich knapp einmonatigen Kurs. Selbst wenn die im Verlaufe der Tätigkeit erworbenen Qualifikationen, etwa der im Erörterungstermin erwähnte Spritzenschein, hinzugerechnet werden, ist dieser Mangel nicht zu kompensieren. Dabei konnte es zunächst keine Rolle spielen, dass die Klägerin vor ihrer Kinder- und Familienpause den Beruf der Fleischerei-Fachverkäuferin erlernt hatte. Es handelt sich um eine fachfremde Ausbildung. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Umstand dieser Vorausbildung irgendeinen Einfluss auf die vor allem in der Bezahlung zum Ausdruck kommende soziale Wertschätzung der Stationshelferinnen-Tätigkeit gehabt hat. Nichts anderes ergibt sich aber auch aus den arbeitgeberseitigen Auskünften und der Anhörung der Zeugin T ... Bei einer Gesamtwürdigung der von Arbeitgeberseite vorliegenden Erklärungen war die klägerseitig verlangte Zuordnung nicht abzuleiten. Zwar war die Klägerin nicht ausschließlich mit einfachen Arbeiten betraut, zu denen vor allem die Grundpflege mit Körperreinigung, Toilettentraining und Verabreichen der Mahlzeiten zu rechnen war, dieser Bereich dominierte jedoch das Gesamtbild des Einsatzes. Dafür war wiederum maßgebend, dass in einer ersten - und insoweit am unbefangensten erstellten - Auskunft vom 17. Juli 1997 lediglich die Grundpflege Erwähnung fand. Soweit es sich um ärztliche Hilfstätigkeiten handelte, ordnete die Arbeitgeberin diesen Einsatz der Klägerin zumindest überwiegend den angelernten Arbeiten zu (so die Auskunft vom 12. August 1998). Sonstige Einsätze in der Medikamentenversorgung oder in der stellvertretenden Schichtleitung standen unter ärztlicher Aufsicht bzw. waren abhängig von der jeweiligen Zustimmung der Leitung des Hauses. Dies bekundete die Zeugin U. nachvollziehbar im Erörterungstermin. Nach alledem oblag es der Klägerin jedenfalls nicht, die Altenpflege eigenverantwortlich wahr zu nehmen. Somit war es auch entbehrlich, über das sich bei einer derartigen Annahme stellende Folgeproblem zu entscheiden, ob ohne die geforderte Ausbildung bzw. Erlaubnis wahrgenommene Tätigkeiten überhaupt Berufsschutz begründen könnten (dies mit überzeugenden Gründen verneinend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 1991, Az: L 18 An 50/90: Jedenfalls deshalb keine Gleichstellung mit einer gelernten Kraft, weil die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht wettbewerbsfähig ausgeübt werden können).
Soweit der Vortrag der Klägerin zwischenzeitlich darauf hinauslief, sie sei wegen der letztlich den ganzen Körper betreffenden Schmerzen zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage, konnte der Senat dem nicht folgen. Abgesehen von dem in Anbetracht der Gutachten fehlenden Nachweis fügen sich die Darlegungen nicht in das Alltagsgeschehen, das aus der Wiedergabe bei Dr. P. beispielhaft hervorgeht. Dort fehlen Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit aufwerfenden sozialen Rückzug. So gab Dr. P. wieder, die Klägerin erledige den Haushalt, jedenfalls leichte Arbeiten wie etwa das Sortieren der Wäsche, gehe spazieren und zum "Kaffeeklatsch", treffe sich zu Hause mit Bekannten und schlafe im Übrigen zwischen etwa Mitternacht und morgens 8.00 Uhr.
Als Angelernte auch des oberen Bereichs im Mehrstufenschema muss sich die Klägerin auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, wobei eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten nicht überschritten werden darf. Als eine solche Tätigkeit im ungelernten Bereich lässt sich etwa diejenige einer Verwalterin von Büromaterialien benennen. Die Aufgaben bestehen in der Lagerhaltung, dem karteimäßigen Erfassen und der Ausgabe von Büromaterialien. Die Materialverwaltung ist nicht mit schwerem Heben und Tragen verbunden, da sowohl bei Anlieferung als auch bei Auslieferung das jeweils zu bewegende Gewicht durch Öffnen größerer Verpackungen selbst bestimmt werden kann und der Versicherte so in der Lage ist, die Anforderungen seiner individuellen Leistungsfähigkeit anzupassen. Die Materialverwaltung ist im Übrigen auch nicht mit ständiger PC-Bedienung verbunden, was hier zu Problemen wegen des Erfordernisses eines Haltungswechsels führen könnte. Denn die EDV-technische Erfassung erfolgt allein anlässlich von Bestellung und Anlieferung, die nach heutiger betrieblicher Organisation jedoch der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Hauses zugeordnet ist und nicht dem Materialverwalter. Der Materialverwaltung obliegt es lediglich, die Eingangs- und Ausgabebuchung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des erkennenden Senats vom 18. August 1999, Az: L 1 RA 19/98 und im Übrigen neuerdings Urteil des Senats vom 21. März 2002, Az: L 1 RA 209/00 mit berufskundlicher Stellungnahme).
Da die Klägerin nach alledem schon nicht als bu anzusehen war, kam erst Recht nicht in Betracht, ihr Rente wegen EU zuzusprechen.
Gemäß der bezüglich der Zeit ab dem 1. Januar 2001 anzuwendenden Neufassung des SGB VI hat die Klägerin erst Recht keinen Anspruch. Denn für die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, §§ 43, 240 SGB VI n.F., müsste das zeitliche Leistungsvermögen sogar auf weniger als drei bzw. auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesunken sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).