Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.02.2011, Az.: 8 OA 34/11

Festsetzung eines Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bei fehlenden Angaben zu voraussichtlichen Kosten in einem angefochtenen Feuerstättenbescheid

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.02.2011
Aktenzeichen
8 OA 34/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0218.8OA34.11.0A

Amtlicher Leitsatz

Fehlen Angaben des Klägers zu den voraussichtlichen Kosten der im angefochtenen Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, ist es ermessensgerecht, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Aus dem Entscheidungstext

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

2

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 EUR ist nicht zu beanstanden.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. Senatsbeschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, [...] Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., GKG, § 40 Rn. 3 f.).

4

Ausweislich der insoweit eindeutigen Klageschrift vom 27. Mai 2010 hat der Kläger hier die Aufhebung des Feuerstättenbescheides vom 23. April 2010 begehrt und sich dabei zum einen gegen die willkürliche Festsetzung der Termine für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und zum anderen gegen den als "völlig überflüssig und deshalb willkürlich" empfundenen Feuerstättenbescheid gewandt. Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung dieses Begehrens sind dem klägerischen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung eines individuellen Streitwertes hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Denn eigene Ermittlungen zur Bedeutung einer Sache für die antragstellende Partei hat das Gericht grundsätzlich nicht anzustellen. Vielmehr ist es gemäß § 61 Satz 1 GKG Sache der Verfahrensbeteiligten, entsprechende Angaben zu machen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5.8.2009 - 2 O 23/09 -, [...] Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900; Hartmann, a.a.O., § 61 Rn. 9 f.).

5

Solche Angaben fehlen aber auch im Beschwerdevorbringen des Klägers. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte, die in Streitigkeiten betreffend einen Feuerstättenbescheid bei fehlenden Angaben zu den Kosten der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 1.7.2010 - 8 OA 136/10 -) regelmäßig den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festsetzen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, [...] Rn. 7), besteht daher kein Anlass, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern.