Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.07.2013, Az.: 8 LA 102/12
Anforderungen an die Prüfung des Vorliegens einer Verletzung des Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 ANBest-P
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.07.2013
- Aktenzeichen
- 8 LA 102/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 41794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0709.8LA102.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 17.04.2012 - AZ: 5 A 20/11
Rechtsgrundlagen
- Nr. 1.3 ANBest-P
- Nr. 2.1 ANBest-P
- Nr. 2.1.1 ANBest-P
Fundstellen
- DÖV 2013, 823
- FStNds 2013, 673-676
- GewArch 2013, 415
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Prüfung, ob das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 ANBest-P verletzt ist, erfolgt nicht anhand der Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden. Vielmehr sind die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes zu vergleichen mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse in dem Zeitraum, über den sich das konkret geförderte Projekt erstreckt.
- 2.
Für die Reduzierung der Zuwendung nach Nrn. 2.1 und 2.1.1 ANBest-P ist es unerheblich, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Es genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Gewährung der Zuwendung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er auf einer bloßen Neubewertung oder -berechnung durch den Zuwendungsgeber beruht.
[Gründe]
I.
Die Klägerin begehrt die Erhöhung einer ihr von der Beklagten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Niedersachsen gewährten Zuwendung zur Förderung von Jugendwerkstätten.
Die Klägerin betreibt seit 1998 eine Einrichtung der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit auf dem Gebiet der Berufsorientierung und -vorbereitung in B.. Für ihr Projekt "Förderung von Schülern und Schülerinnen aus dem berufsbildenden Bereich", das acht Teilnehmern in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2013 eine besondere Möglichkeit zum Besuch der Berufsschule bieten soll, begehrte sie mit am 10. November 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag eine Förderung nach der vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten in Höhe von insgesamt 111.600 EUR. In dem Antrag bezifferte die Klägerin die zuwendungsfähigen Ausgaben für den Projektzeitraum auf insgesamt 117.010,25 EUR (= 97.164,67 EUR [Personalkosten einschließlich Sozialabgaben der die Teilnehmer anleitenden Mitarbeiterin Frau C. (TV-L EG 6, 30,35 Wochenstunden, Bezüge einschließlich Sozialabgaben in Höhe von 34.719,83 EUR/Jahr bzw. 89.692,89 EUR/Projektzeitraum) und der die Teilnehmer sozialpädagogisch betreuenden Mitarbeiterin Frau D. (TV-L EG 9, 2 Wochenstunden, Bezüge einschließlich Sozialabgaben in Höhe von 2.892,30 EUR/Jahr bzw. 7.471,78 EUR/Projektzeitraum)] + 206,67 EUR [Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals] + 516,67 EUR [Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen] + 2.195,83 EUR [Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen] + 16.926,42 EUR [indirekte Ausgaben in Höhe von pauschal 17 % der direkten Ausgaben]). Die Ausgaben sollten in Höhe von 5.410,25 EUR durch nicht zweckgebundene Eigenmittel gedeckt werden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin die beantragte Förderung in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektforderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zu einer Höhe von 109.870,87 EUR. Die von der Klägerin geltend gemachten zuwendungsfähigen Ausgaben seien zu kürzen. Die Personalausgaben für die Mitarbeiterin Frau C. könnten aufgrund des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung und unter Berücksichtigung der reduzierten Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin nur bis zur Höhe von insgesamt 88.143,42 EUR anerkannt werden. An diese Reduzierung der direkten Ausgaben anknüpfend verringerten sich auch die pauschal bemessenen indirekten Ausgaben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides zur Gewährung einer Zuwendung bis zur beantragten Höhe von 111.600 EUR zu gewähren.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 änderte die Beklagte den vorausgegangenen Bescheid vom 7. Februar 2011 ab und reduzierte die der Klägerin gewährte Zuwendung auf einen Betrag bis zur Höhe von 108.600,77 EUR. Nach Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 7. Februar 2011 im laufenden Gerichtsverfahren könnten die Personalausgaben für die Mitarbeiterin Frau C. nur noch in Höhe von insgesamt 87.001,35 EUR berücksichtigt werden. Zum einen sei der Stellenanteil fälschlicherweise ausgehend von durchschnittlich 39,5 Wochenstunden ermittelt worden. Den nach dem Besserstellungsverbot anzuwendenden Durchschnittssätzen liege eine Wochenarbeitszeit von 39,8 Stunden zugrunde. Zum anderen sei der Durchschnittssatz der Personalkosten der Entgeltgruppe 8 TV-L in 2011 von 44.404 EUR auf 44.162 EUR reduziert worden.
Auch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 7. Februar 2011 und vom 28. Oktober 2011 zu verpflichten, ihr eine Zuwendung als nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 111.600 EUR zu gewähren. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das sog. Besserstellungsverbot in Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung - ANBest-P- (Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO) angenommen.
Zur Feststellung eines Verstoßes gegen dieses Verbot sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein Vergleich der Bezüge einzelner Mitarbeiter des geförderten Projektes mit den Durchschnittssätzen zur Veranschlagung der Personalausgaben vorzunehmen. Vielmehr müssten die Gesamtbezüge aller Mitarbeiter jedenfalls des geförderten Projektes berücksichtigt werden. Denn das Besserstellungsverbot solle nur verhindern, dass das Land Niedersachsen für die Aufgabenerfüllung durch Private bei gleichzeitiger Finanzierung durch öffentliche Zuwendungen nicht mehr aufwende als bei einer Aufgabenerfüllung durch das Land selbst. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Bezüge im Einzelfall abstelle, nehme es mit Hinweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine teleologische Auslegung der Nr. 1.3 ANBest-P vor, die vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt sei. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht auch die in der Anlage K 4 zusammengestellten Bezüge der Mitarbeiter zu Unrecht mit der Begründung, nicht alle Mitarbeiter seien für das geförderte Projekt tätig, unberücksichtigt gelassen; alle dort genannten Mitarbeiter seien in von der Beklagten geförderten Projekten tätig.
Eine am Wortlaut der Bestimmung ausgerichtete Auslegung ergebe zudem das Erfordernis eines Vergleiches der Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Begründung des jeweiligen Anstellungsvertrages zwischen dem Zuwendungsempfänger und dessen Mitarbeiter. Denn Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P bestimme, dass nachträgliche Überschreitungen der Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben, die auf tarifvertragliche Erhöhungen der Bezüge zurückzuführen seien, keinen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot begründeten. Nur bei dieser Betrachtung könnten Altverträge mit den Mitarbeitern, denen keine höheren Bezüge gewährt würden als vergleichbaren Beschäftigten des Landes Niedersachsen, fortgeführt und diese bei geförderten Projekten eingesetzt werden. Bei der abweichenden Annahme des Verwaltungsgerichts komme es zu einer Ungleichbehandlung von Zuwendungsempfängern mit langjährig beschäftigten Mitarbeitern gegenüber Zuwendungsempfängern, die bei Projektbeginn jeweils neue Mitarbeiter einstellten. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal sie faktischen Einfluss auf langjährig bestehende Arbeitsverhältnisse habe.
Diese Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Das sog. Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 ANBest-P ist hier schon aufgrund der Bestimmung in Nr. 1.1 Satz 1 der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten - Förderrichtlinie - vom 25. November 2010 (Nds. MBl. S. 1165) zu beachten. Es ist auch aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Nr. 9 Abs. 1 Tiret 2 des Bescheides vom 7. Februar 2011 dessen Bestandteil geworden. Danach darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden (Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind (Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P). Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt (Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-P). Die Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben ergeben sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen des Niedersächsischen Finanzministerium (vgl. Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums, Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit für 2010, Nds. MBl. S. 236 f., und für 2011, Nds. MBl. S. 181 f.; vgl. zur Heranziehung derartiger Berechnungsgrundlagen bei der Gewährung öffentlicher Zuwendungen: Senatsurt. v. 24.9.2010 - 8 LC 45/09 -, NdsVBl. 2011, 50, 51).
Die Prüfung, ob dieses Besserstellungsverbot verletzt ist, erfolgt entgegen dem Einwand der Klägerin nicht anhand der Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden. Vielmehr sind die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes zu vergleichen mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse in dem Zeitraum, über den sich das konkret geförderte Projekt erstreckt.
Dieser Prüfungsmaßstab ergibt sich bereits aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die in ihrer mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 in das gerichtliche Verfahren eingeführten Arbeitshilfe "Nr. 1 - Antragsverfahren, Fristen, Finanzierung - Programmzeitraum 2007 bis 2013", Stand: Mai 2010, S. 6 f., und dem dort in Bezug genommenen Merkblatt "Anwendung des Besserstellungsverbotes", Stand: Januar 2008, beschrieben ist und die so auch in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 7. Februar 2011 und vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung gelangt ist.
Ob der aufgezeigte - oder, wie es die Klägerin meint, ein abweichender - Prüfungsmaßstab darüber hinaus auch durch eine Auslegung der in Nr. 1.3 ANBest-P getroffenen Bestimmung ermittelt werden könnte, kann der Senat hier letztlich dahinstehen lassen. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, wie hier insbesondere die an die Beklagte gerichtete Anweisung zur Behandlung von Personalausgaben bei der Berechnung zuwendungsfähiger Ausgaben in Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-P (vgl. Evers, Das Besserstellungsverbot im Wissenschaftsbereich, in: WissR 1997, 109, 112), vermitteln nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte des Bürgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 [BVerwG 17.01.1996 - BVerwG 11 C 5.95] m.w.N.). Eine über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - VII C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies aber nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6 jeweils m.w.N.). Dementsprechend unterliegen Verwaltungsvorschriften gerade keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsbeschl. v. 7.10.2011, a.a.O.).
Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass der aufgezeigte Prüfungsmaßstab, wie er in der Verwaltungspraxis gehandhabt wird, auch mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der in Nr. 1.3 ANBest-P getroffenen Bestimmung vereinbar ist.
Der Wortlaut von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P, wonach "der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen (darf) als vergleichbare Landesbedienstete", zielt ersichtlich auf einzelne Mitarbeiter ab und nicht auf die Gesamtpersonalkosten. Auch das in Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P bestimmte Verbot, wonach vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung "keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden (dürfen), als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils (Sic !) vorgesehen sind", ist offensichtlich auf die Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Mitarbeiters bezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner Dreibus u.a., Tarifbindung und Besserstellungsverbot, BT-Drs. 16/4305, S. 1 f.: "...dürfen die Zuwendungsgeber mit ihren Beschäftigten keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als sie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind. ... Entscheidend ist, dass bei einer Gesamtabwägung aller bzw. aller sachlich zusammenhängenden Arbeitsbedingungen für keinen Beschäftigten günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden als für vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes."; (zu § 8 Abs. 2 HG 2007); Sacksofsky/Arndt, Das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot, in: DÖV 2003, 561, 563 f.).
Auch der Sinn und Zweck des Besserstellungsverbotes rechtfertigen ein Abstellen auf die Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden, nicht. Das Besserstellungsverbot ist eine konkrete Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Evers, a.a.O., S. 113). Es beruht auf der Erwägung, dass der Staat seine Bediensteten ausreichend besoldet und es daher dem Zuwendungsempfänger möglich und zumutbar ist, seine Aufgabe mit einem Besoldungsniveau wahrzunehmen, das dem des Staates entspricht, und dass zur Wahrung des auch im Zuwendungswesen geltenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gesamtaufwand des Zuwendungsempfängers und damit der Zuwendungsbedarf verringert wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 12 ZB 10.609 -, [...] Rn. 16; VG Magdeburg, Urt. v. 23.9.2009 - 4 A 20/09 -, [...] Rn. 22; Evers, a.a.O., S. 114 f.). Dieser mit dem Besserstellungsverbot vom Zuwendungsgeber verfolgte Zweck wird jedenfalls am ehesten durch die Anwendung des hier aufgezeigten und von der Beklagten in ihrer Verwaltungspraxis gehandhabten Prüfungsmaßstabes erreicht, wonach die im Projektzeitraum erzielte Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters des konkret geförderten Projektes mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben verglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin erstrebte Prüfungsmaßstab es ihr durchaus ermöglichen würde, durch Zahlung teilweise höhere und teilweise auch niedrigerer Vergütungen an einzelne Mitarbeiter, den Zweck des Besserstellungsverbotes durch Kompensation zu umgehen.
Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Prüfungsmaßstab mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist.
Das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot ist mit der grundgesetzlichen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Tarifautonomie (Art. 9 GG) vereinbar. Denn das Besserstellungsverbot bedeutet - entgegen der Annahme der Klägerin - gerade nicht, dass dem Zuwendungsempfänger Vorschriften über die Höhe der an seine Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung gemacht würden; er ist insoweit völlig frei. Nur die Inanspruchnahme staatlicher Mittel für die Zahlung der Vergütung wird in der Weise begrenzt, dass sich die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende staatliche Bedienstete zu zahlenden Vergütung richtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1999 - 3 B 91.98 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 64).
Das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot und dessen Handhabung im vorliegenden Fall durch die Beklagte verstoßen auch nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die von der Klägerin insoweit beschriebene Ungleichbehandlung liegt zwar vor. Diese kann - neben anderen durchaus nachteiligen Auswirkungen des Besserstellungsverbotes für den Zuwendungsempfänger (vgl. hierzu etwa Evers, a.a.O., S. 115 f., 122 f.; Krämer, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis, Stand: Januar 1989, D XII, S. 16 f.; Schleich, Nebenbestimmungen in Zuwendungsbescheiden des Bundes und der Länder, in: NJW 1988, 236, 242 f.) - auch die von der Klägerin geschilderten und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angemessen gewürdigten Nachteile insbesondere beim Einsatz (dienst-)älterer Mitarbeiter mit sich bringen. Die Ungleichbehandlung ist aber schon durch den mit dem Besserstellungsverbot verbundenen Zweck und die mit der Verwaltungspraxis der Beklagten verbundene Verwaltungsvereinfachung bei der Gewährung der Zuwendungen, insbesondere der Berechnung der Zuwendungshöhe, sachlich gerechtfertigt. Denn die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80; BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49; Senatsurt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, NVwZ-RR 2013, 465, 468; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945 [OVG Niedersachsen 26.04.2001 - 11 L 4042/00]). Zwar besteht auch hier eine Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet insoweit aber nur, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O., Senatsurt. v. 15.11.2012, a.a.O., m.w.N.). Letztgenanntes ist für den Senat hier nicht ersichtlich.
Nach dem danach nicht zu beanstandenden Prüfungsmaßstab hat die Beklagte zu Recht die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben verglichen, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt, und hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Personalausgaben für die Mitarbeiterin Frau C. zutreffend einen Verstoß gegen das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot angenommen.
Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2011 bejaht. Die mit dem Änderungsbescheid verbundene Reduzierung der mit dem Ausgangsbescheid vom 7. Februar 2011 gewährten Zuwendung finde in Nr. 2.1 ANBest-P entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine tragfähige Rechtsgrundlage. Denn die hier eingetretene Reduzierung der Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben für das Jahr 2011 sei weder eine Veränderung der Gesamtausgaben noch eine Erhöhung oder Verringerung der Deckungsmittel im Sinne der genannten Bestimmung. Es hätten sich nur die als bloße Erkenntnisquellen anzusehenden Vergleichszahlen, auf die sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berechnungen gestützt habe, geändert.
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
Nach Nrn. 2.1 und 2.1.1 ANBest-P, die durch die in Nr. 9 des Zuwendungsbescheides vom 7. Februar 2011 dessen Bestandteil geworden sind, ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 2.000 DM ändern, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten.
Die nach diesen Bestimmungen für eine nachträgliche Reduzierung einer gewährten Zuwendung erforderliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ("Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck") ist hier von der Beklagten und ihr folgend dem Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt worden.
Im Bescheid vom 7. Februar 2011 sind Gesamtausgaben in Höhe von 115.197,37 EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Hierin enthalten sind - ausgehend von einer Projektdauer von 31 Monaten, einem Durchschnittssatz für die Veranschlagung der Personalausgaben 2010 für einen Mitarbeiter TV-L EG 8 in Höhe von 44.404 EUR und einem konkreten Stellenanteil von 76,84 % (= 30,35 Wochenstunden/39,5 Wochenstunden) - Personalkosten für die Mitarbeiterin Frau C. in Höhe von insgesamt 88.143,42 EUR.
Im (die Ermäßigung lediglich feststellenden, vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 -, [...] Rn. 13) Bescheid vom 28. Oktober 2011 sind hingegen nur noch Gesamtausgaben in Höhe von 113.861,16 EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Hierin enthalten sind - ausgehend von einer Projektdauer von 31 Monaten, einem Durchschnittssatz für die Veranschlagung der Personalausgaben 2011 für einen Mitarbeiter TV-L EG 8 in Höhe von 44.162 EUR und einem konkreten Stellenanteil von 76,26 % (= 30,35 Wochenstunden/39,8 Wochenstunden) - Personalkosten für die Mitarbeiterin Frau C. in Höhe von insgesamt 87.001,35 EUR.
Die Klägerin weist für sich zwar zutreffend darauf hin, dass diese Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht auf eine tatsächliche Reduzierung ihrer Ausgaben zurückzuführen sei, sondern nur auf eine auf neuer Grundlage durchgeführte Berechnung der Beklagten. Nach der Verwaltungspraxis - und auch nach dem Wortlaut der Bestimmung (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.9.2007, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.) - ist es indes, hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, unerheblich, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Es genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Gewährung der Zuwendung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er auf einer bloßen Neubewertung oder -berechnung durch den Zuwendungsgeber beruht.
Dass diese Neuberechnung auf der Grundlage der maßgeblichen aktuellen Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben 2011 vorgenommen wurde, ist daher ebenso wenig zu beanstanden, wie die mit der Herabsetzung der vorausgegangenen Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben 2010 hier verbundene Ermäßigung der erwarteten Zuwendung. Ausgehend vom Grundsatz des allgemeinen öffentlichen Zuwendungsrechts, dass ein Zuwendungsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Zuwendung rechnen muss, ist anerkannt, dass selbst eine jahrelang gewährte Förderung keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Zuwendungsgebers und keinen subjektiven Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf Gewährung einer Weiterförderung zu unveränderten Bedingungen vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25.08 -, BVerwGE 134, 206, 225 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).
Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die jeweils einzusetzenden Mittel Dritter bzw. Eigenmittel feststehen müssten und sie sich daher an dem im Antrag genannten Betrag von 5.410,25 EUR festhalten lassen müsse. Die Beklagte fordere in ständiger Verwaltungspraxis, dass die Einnahmen und Ausgaben eines geförderten Projektes übereinstimmen. Nur dieser Forderung folgend habe sie - die Klägerin - im Antrag die bestehende Deckungslücke in Höhe von 5.410,25 EUR als durch eigene Mittel gedeckt bezeichnet. Es handele sich also um von ihr aufzubringende Mittel, aber nicht um Einnahmen. Keinesfalls führten diese Mittel dazu, dass das Subsidiaritätsprinzip der beantragten Förderung entgegenstehe.
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
Die Klägerin hat im Antrag vom 10. November 2010 angegeben, einen Teil der Ausgaben durch "Sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen oder Eigenmittel öffentl. Träger)" in Höhe von 5.410,25 EUR finanzieren zu können. Auf Nachfrage der Beklagten hat sie in der Folge klargestellt, dass diese Mittel ihr nicht zweckgebunden zur Verfügung stünden. Nach dem allgemeinen zuwendungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz und dessen Ausprägung in Nr. 1.2 Satz 1 ANBest-P, wonach der Zuwendungsempfänger zur Vermeidung einer Überkompensation alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und seinen Eigenanteil als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen hat (vgl. hierzu und zu möglichen Ausnahmen: Senatsbeschl. v. 28.5.2013 - 8 LB 17/13 -, [...] Rn. 30 f.), sind diese Mittel von der Beklagten und ihr folgend dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgabenmindernd berücksichtigt worden. Dass sich diese Mittel zwischenzeitlich reduziert und der Klägerin tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, hat sie mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
a. ob ein Verstoß gegen das in Nr. 1.3 ANBest-P normierte Besserstellungsverbot vorliegt, wenn die Gesamtgehaltszahlungen eines Zuwendungsempfängers an alle in den von der Beklagten geförderten Projekten tätigen Mitarbeitern unter dem Betrag liegt, den das Land Niedersachsen insgesamt für vergleichbare Beschäftigte aufwenden müsste,
b. ob von einer Verletzung des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 ANBest-P ausgegangen werden kann, wenn ein Zuwendungsempfänger langjährig bei ihm beschäftigten Mitarbeitern das Gehalt zahlt, das diese bei Begründung vergleichbarer Beschäftigungsverhältnisse mit dem Land Niedersachsen ebenfalls erhalten würden,
c. ob die in Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-P vorgesehene Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land (Niedersachsen) bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, auch eine Beschränkung der Zuwendungen im Hinblick auf Altverträge rechtfertigt, die sich vollständig am öffentlichen Tarifrecht orientieren,
d. ob Nr. 2.1 ANBest-P eine nachträgliche Reduzierung der Förderung wegen Verstoßes gegen das Besserstellungsverbot rechtfertigt, wenn nach Erlass des ersten Zuwendungsbescheides im schon laufenden Förderzeitraum neue (niedrigere) Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben veröffentlicht werden,
eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Fragen sind, wie zu 1. ausgeführt, zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.