Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.07.2012, Az.: 8 LA 149/11

Verlust der Wirkung einer auf satzungsrechtlicher Grundlage durch Bescheid erteilten Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei einem Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.07.2012
Aktenzeichen
8 LA 149/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0730.8LA149.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.07.2011 - AZ: 5 A 1816/09

Fundstellen

  • AnwBl 2012, 847
  • ArztR 2012, 299
  • GesR 2012, 765

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine auf satzungsrechtlicher Grundlage durch Bescheid erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft verliert ihre Wirkung ohne Weiteres bei einem Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft.

  2. 2.

    Durch einen Wechsel zwischen verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken bedingte Minderungen der Höhe zu erwartender Versorgungsleistungen sind von dem betroffenen Mitglied hinzunehmen. Diese Unterschiede sind die zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen. Dem betroffenen Versicherten steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in ein anderes Versorgungswerk.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Bestand der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen.

2

Der 19.. geborene Kläger ist Arzt. Als solcher war er von September 1991 bis Dezember 1993 in einem Krankenhaus in C. tätig und Pflichtmitglied der Berliner Ärzteversorgung. Von Januar 1994 bis April 2002 war der Kläger als Arzt in einem Krankenhaus in Niedersachsen tätig. Von der dadurch entstandenen Pflichtmitgliedschaft in der niedersächsischen Ärzteversorgung befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1994. Der Kläger setzte seine Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung als freiwillige Mitgliedschaft fort. Von Mai 2002 bis April 2008 war der Kläger als Arzt in einer Herzklinik in der Schweiz tätig. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 6. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen erloschen sei. Seine freiwillige Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung setzte der Kläger auch während dieser Tätigkeit fort. Seit Mai 2008 ist der Kläger als Arzt in einer Klinik in Niedersachsen tätig. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der Aufnahme seiner Beschäftigung im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Niedersachsen ab dem 1. Mai 2008 Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen sei. Im Hinblick hierauf teilte die Berliner Ärzteversorgung dem Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 2008 mit, dass er aus ihrem Versorgungswerk ausgeschieden sei, bot dem Kläger aber die Fortsetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft - neben der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten - bei einer Versorgungsabgabe in Höhe des 0,1-fachen der allgemeinen Versorgungsabgabe an. Im Hinblick auf die laufende Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Ärzteversorgung Niedersachsen hob die Berliner Ärzteversorgung mit weiterem Bescheid vom 17. Juni 2008 ihren vorausgegangenen Bescheid vom 20. Mai 2008 auf und stellte zugleich fest, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2008 zunächst eine freiwillige Mitgliedschaft erworben und hierfür eine Versorgungsabgabe in Höhe des 0,1-fachen der allgemeinen Versorgungsabgabe zu zahlen habe.

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Am 28. April 2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat beantragt festzustellen,

dass er nicht zum 1. Mai 2008 Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen geworden ist und seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen fortbesteht.

4

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die ihm am 13. Januar 1994 erteilte Befreiung gelte unverändert fort. Das Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2008 habe die Wirkung der Befreiung nicht beendet, da es keinen verfügenden Inhalt habe, sondern lediglich auf die von der Beklagten angenommene Rechtslage hinweise. Die Befreiung sei auch unwiderruflich erteilt worden. Sie erlösche auch nicht allein deshalb, weil der Kläger zeitweise den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlassen habe. Eine andere, insbesondere auf das in der Alterssicherungsordnung der Beklagten enthaltene Lokalitätsprinzip verweisende Betrachtung verstoße gegen die europarechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit und verletze die Grundrechte des Klägers. Denn die Ausübung der Beschäftigung werde bei jedem Wechsel zwischen Zuständigkeitsbereichen verschiedener berufsständischer Versorgungswerke unzumutbar erschwert. Nach bestimmten Mindestbeitragszeiten sei eine Überleitung gezahlter Versorgungsabgaben oder erworbener Anwartschaften auf ein anderes Versorgungswerk ausgeschlossen. Die dadurch entstehenden Anwartschaften in mehreren Versorgungswerken führten zu einer ganz erheblichen Minderung der zu erwartenden Versorgungsleistungen. Bereits der einmalige Wechsel des Klägers von der Berliner Ärzteversorgung hin zur Beklagten mindere seine insgesamt zu erwartenden Versorgungsleistungen um monatlich 509,55 EUR.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2011 abgewiesen. Der Kläger sei mit Wirkung zum 1. Mai 2008 Pflichtmitglied bei der Beklagten geworden. Die ihm vorausgehend mit Bescheid vom 13. Januar 1994 erteilte Befreiung sei mit seinem Wegzug aus dem Bereich der Ärztekammer Niedersachsen am 1. Mai 2002 bzw. mit seinem Ausscheiden aus der Ärztekammer Niedersachsen nach Maßgabe des bestandskräftigen Bescheides vom 6. Februar 2004 erloschen. Denn die Erteilung und auch der Fortbestand einer Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft setze das Bestehen einer solchen voraus. Entfalle die Pflichtmitgliedschaft, ende auch eine etwaige Befreiung von dieser. Nach Neubegründung der Pflichtmitgliedschaft zum 1. Mai 2008 sei eine erneute Befreiung nicht mehr möglich. Denn die früher in der Alterssicherungsordnung der Beklagten enthaltene Befreiungsmöglichkeit sei ersatzlos gestrichen worden. Hiermit verbundene Einbußen bei den vom Kläger zu erwartenden Versorgungsleistungen verstießen weder gegen die europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit noch gegen grundgesetzliche Gewährleistungen. Welche finanziellen Folgen der teilweise Neuaufbau einer Rentenanwartschaft in einem weiteren Versorgungswerk für ein Mitglied habe, hänge von einer ganzen Reihe derzeit nicht kalkulierbarer Faktoren ab und lasse sich erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten annähernd konkretisieren, wenn die Rentenanwartschaften bei Renteneintritt jeweils zu einem Vollrecht erstarkten. Die Folgen seien daher zu indirekt und zu ungewiss, als dass sie die Freizügigkeit des Klägers im Rechtssinne beeinträchtigen könnten. Komme es infolge eines Standortwechsels zu einer Neubegründung der Versicherungspflicht in einem anderen Versorgungswerk, stelle dies auch keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versorgungsanwartschaft dar, die der Arzt bereits zuvor bei einer anderen Ärzteversorgung erworben habe. Nicht mehr hinnehmbare Nachteile für den Kläger seien auch nicht ersichtlich. Denn die bereits entstandene Rentenanwartschaft in der Berliner Ärzteversorgung gehe nicht verloren. Vielmehr würden die Rentenleistungen zeitanteilig vom jeweiligen Versorgungswerk, in welches eingezahlt worden ist, gewährt werden. Dass dabei die Rentenanwartschaften im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen könnten, läge in der Natur der Sache. Die Mitteilungen der beiden Versorgungswerke über die voraussichtliche Rentenhöhe stellten auch nur eine Prognose, beruhend auf einer Hochrechnung im Hinblick auf einen bestimmten Stichtag dar, böten aber keine sichere Aussicht auf eine bestimmte zukünftige Rentenhöhe, die von vielfältigen Faktoren abhänge.

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Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels geltend macht. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die sich für den Kläger ergebenden erheblichen Nachteile beim Wechsel zwischen zwei Versorgungswerken, der durch die Einführung des Lokalitätsprinzips in den Satzungen der Versorgungswerke ab 2005 erzwungen werde, nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe dargelegt, dass eine deutliche Senkung der Gesamtanwartschaft eines Arztes eintrete, wenn er in ein Versorgungswerk wechseln müsse, welches aufgrund eines Rentenanwartschaftsberechnungsverfahrens versicherungsmathematisch die eintrittsaltersabhängigen Steigerungszahlen nicht berücksichtige. Nach den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskünften der beteiligten Versorgungswerke ergebe sich für ihn bereits bei einem einzigen Wechsel eine konkrete Minderung der zu erwartenden Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 509,55 EUR. Den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis habe das Verwaltungsgericht aufgreifen müssen. Der vom Verwaltungsgericht gegebene bloße Hinweis auf eine derzeit nicht absehbare konkrete Höhe entstehender Nachteile genüge jedenfalls nicht. Es komme auch nicht darauf an, wie sich die von den Versorgungswerken verwalteten Vermögen und gewährten Versorgungsleistungen aufgrund verschiedener Mitgliederstrukturen und Anlagestrategien oder Änderungen des Renteneintrittsalters tatsächlich entwickelten. Denn die hier bezifferten Nachteile entstünden schon deshalb, weil die Versorgungswerke zum Teil verschiedene Berechnungsmodelle wählten und sich bereits aufgrund des Berechnungsmodus' versicherungsmathematisch Nachteile für erst später dem Versorgungswerk beitretende Ärzte ergäben. Diese Ursachen berücksichtigten die auf eine strikte Beachtung des Lokalitätsprinzips ausgerichteten Satzungsänderungen der beteiligten Versorgungswerke nicht hinreichend und liefen so den Zielen der zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Die entstandenen Probleme wären zudem durch eine Ausweitung der Regelungen zur Übertragbarkeit von Anwartschaften oder geleisteter Versorgungsabgaben lösbar.

Gründe

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II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

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In Anwendung dieser Grundsätze vermag das klägerische Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zum 1. Mai 2008 Pflichtmitglied der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen geworden, nicht zu begründen.

10

Nach § 8 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - ASO - vom 28. Dezember 2009 (Nds. Ärzteblatt 2010, 29) sind (Pflicht-)Mitglieder der Ärzteversorgung alle Angehörigen der Ärztekammer Niedersachsen, die bei Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung das 68. Lebensjahr nicht vollendet haben bzw. wer nach Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung Angehöriger der Ärztekammer Niedersachsen wird und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Ärztekammer Niedersachsen gehören nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 100), alle Personen an, die aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen den Beruf des Arztes ausüben. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Er ist als Arzt approbiert, übt seit dem 1. Mai 2008 den ärztlichen Beruf am Klinikum D. - Klinikum E. - aus und hatte in diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft nach § 9 ASO bestehen für den Kläger nicht.

12

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 1994 erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nicht mehr fortgilt, sondern mit dem Wegzug des Klägers aus dem Bereich der Ärztekammer Niedersachsen am 1. Mai 2002 bzw. mit seinem Ausscheiden aus der Ärztekammer nach Maßgabe des bestandskräftigen Bescheides der Ärztekammer Niedersachsen vom 6. April 2004 endete, ohne dass es eines Widerrufs der Befreiung durch Beklagte bedurfte. Hiergegen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen Einwände schon nicht erhoben. Der Senat teilt zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft verliere ihre Wirkung ohne Weiteres bei einem Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft.

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Die daher zum 1. Mai 2008 begründete Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen begegnet entgegen den Einwänden des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

14

Die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durch Gesetz und Satzung wird in der Rechtsprechung seit langem als grundsätzlich verfassungsmäßig angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134 [OVG Saarland 29.07.1998 - 1 R 387/96]; BVerwG,Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590; BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 - 1 B 15.00 -, NJW-RR 2001, 785 f.; Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 8 LA 29/07 - (Rechtsanwälte); Senatsbeschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, [...] Rn. 8 f. (Steuerberater); BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.6.1987 - 1 B 26.87 -, [...] Rn. 7 f.; Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 69.79 -, NJW 1983, 2650 f. [BVerwG 25.11.1982 - 5 C 69/79]; Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, [...] Rn. 67 (Ärzte/Zahnärzte)).

15

Eine ausnahmsweise andere Betrachtung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der sich durch die Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen ergebenden Folgen für die bisherige freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der Berliner Ärzteversorgung geboten.

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Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.

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Auf das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der Berliner Ärzteversorgung hat die Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen als solche keinen Einfluss. Das Schicksal der freiwilligen Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung hängt allein von den in der Satzung über die Berliner Ärzteversorgung - SBÄV - (Stand: 16.6.2012, veröffentlicht unter www.vw-baev.de/pdf/Satzung.pdf) getroffenen Regelungen ab, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Im Übrigen beinhaltet die Satzung über die Berliner Ärzteversorgung für Altfälle entgegen der Annahme des Klägers offenbar keine strikte Umsetzung des sog. Lokalitätsprinzips, wie es in Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. a und b, 15 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 v. 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Abl. L 100 v. 6.4.2004, S. 1), angelegt war (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.7.2012 - 8 LA 75/11 -) und nun in Art. 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl. L 166 v. 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (Abl. L 338 v. 22.12.2010, S. 35), fortgeführt wird. Entgegen der in § 7 Abs. 1 SBÄV getroffenen Anordnung gestattet § 27 Abs. 2 SBÄV offenbar freiwilligen Mitgliedern, die - wie hier der Kläger - ihren ärztlichen Beruf ausüben und für die neben der vor dem 1. Januar 2006 begründeten freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht, eine Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft bei Leistung einer des mindestens 0,1-fachen der allgemeinen Versorgungsabgabe nach § 30 Abs. 1 SBÄV. Diese Möglichkeit der Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung wird ausweislich deren Bescheides vom 17. Juni 2008 auch von dem Kläger genutzt. Die damit verbundene Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung neben der Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen wirkt sich allerdings mittelbar insofern aus, als sie die Gesamtbeitragsbelastung und den Versorgungsbedarf des Klägers verändert. Daraus ergibt sich für ihn die Notwendigkeit, seine Versorgungsplanung der neuen Lage anzupassen. Soweit hier Schwierigkeiten entstehen, darf das bei der Regelung der Pflichtversicherungs- und Befreiungstatbestände zwar nicht völlig vernachlässigt werden. Aber der Schutzbereich des Art. 14 GG wird hierdurch nicht berührt. Denn die Auferlegung von Geldleistungspflichten beeinträchtigt nur das Gesamtvermögen, das nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990, a.a.O., S. 747 m.w.N.).

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Auch auf die bestehende Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Berliner Ärzteversorgung hat die Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen als solche keinen Einfluss. In diese Versorgungsanwartschaft könnte nur das nicht streitgegenständliche Satzungsrecht der Berliner Ärzteversorgung eingreifen. Der grundrechtlich geschützte Besitzstand würde zudem nur dann angetastet, wenn der durch Eigenleistungen bisher angesparte Wert der Versorgungsanwartschaft nicht erhalten bliebe (vgl. BVerfG,Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. -, BVerfGE 126, 369, 390 f. m.w.N.). Dafür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers hier keine Anhaltspunkte. Solche sind auch nicht offensichtlich. Sofern der Kläger auf Minderungen der Höhe der bei Erreichen des Renteneintrittsalters zu erwartenden Versorgungsleistungen der Berliner Ärzteversorgung hinweist, die sich als Folge der Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen und geringeren Versorgungsabgabenzahlungen an die Berliner Ärzteversorgung im Rahmen einer fortbestehenden freiwilligen Mitgliedschaft bzw. gänzlich unterbleibenden Versorgungsabgabenzahlungen an die Berliner Ärzteversorgung bei Aufgabe der freiwilligen Mitgliedschaft ergeben sollen, ist dies nur die zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen der Ärzteschaft. Ein Eingriff in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbesitzstände liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990, a.a.O.). Denn die bloße Aussicht, durch Zahlung weiterer Versorgungsabgaben und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten in einem bestimmten Versorgungssystem eine besonders ertragreiche Altersversorgung zu erlangen, ist eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl.BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 -, NZS 2005, 253; Beschl. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354, 371; BVerwG, Beschl. v. 10.6.1987, a.a.O.).

19

Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt hier nicht vor. Den vom Kläger beanstandeten Minderungen der Höhe der bei Erreichen des Renteneintrittsalters zu erwartenden Versorgungsleistungen der Berliner Ärzteversorgung, die sich als Folge der Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen und geringeren Versorgungsabgabenzahlungen an die Berliner Ärzteversorgung im Rahmen einer fortbestehenden freiwilligen Mitgliedschaft bzw. gänzlich unterbleibenden Versorgungsabgabenzahlungen an die Berliner Ärzteversorgung bei Aufgabe der freiwilligen Mitgliedschaft ergeben sollen, fehlt die für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz. Derartige Minderungen wären bloße Folge der Ausübung eines Berufs und der damit verbundenen Zugehörigkeit zu einer föderal organisierten Struktur berufsständischer Versorgungssysteme. Sie stehen daher allenfalls in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004, a.a.O., S. 254; Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191, 213 f.; Beschl. v. 25.2.1960, a.a.O., S. 362 f.).

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Der schließlich mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist, wie ausgeführt, angesichts des verfolgten Zwecks, eine leistungsfähige solidarische kollektive Altersversorgung für Ärzte zu schaffen, verhältnismäßig und daher grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Für den Senat besteht nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch kein Anlass, die Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen unter Berücksichtigung der sich hierdurch ergebenden Folgen für die bisherige freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der Berliner Ärzteversorgung ausnahmsweise als unverhältnismäßige Beeinträchtigung der grundgesetzlichen Gewährleistungen desArt. 2 Abs. 1 GG anzusehen.

21

Dabei bestehen schon erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptung des Klägers, für ihn ergebe sich bei dem hier erfolgten Wechsel eine konkrete Minderung der zu erwartenden Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 509,55 EUR. Die der Berechnung dieser Minderung zugrunde liegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungswerke vom 4. Juli 2008 und vom 6. Oktober 2008 beinhalten bereits keine verbindliche Feststellung zukünftig zu erwartender Versorgungsleistungen. Beide beteiligten Versorgungswerke haben vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund möglicher Änderungen der für die Rentenbemessung signifikanten Faktoren eine verbindliche Feststellung der vom Kläger konkreten zu erwartenden Versorgungsleistungen derzeit nicht treffen zu können. Auch hängt die Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistungen maßgeblich vom weiteren Verhalten des Klägers ab. Nutzt er die aufgezeigte Möglichkeit, die freiwillige Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung fortzusetzen, und entscheidet sich hier für eine nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 SBÄV ("mindestens das 0,1-fache der Versorgungsabgabe") durchaus mögliche Erhöhung der zu leistenden Versorgungsabgabe, kann er die von der Berliner Ärzteversorgung in der Auskunft vom 6. Oktober 2008 genannte Versorgungsleistung von 1.470,69 EUR auf bis zu 3.679,33 EUR erhöhen. Erfüllt er darüber hinaus im Zeitpunkt des Renteneintritts die Voraussetzungen des § 15 Abs. 10 ASO, was angesichts der Angaben des Klägers in der Selbstauskunft vom 9. Juni 2008 jedenfalls derzeit wahrscheinlich ist, erhöht sich die in der Auskunft der Beklagten vom 4. Juli 2008 genannte Versorgungsleistung von 1.699,09 EUR um 339,82 EUR. Die behauptete Minderung der insgesamt zu erwartenden Versorgungsleistungen wäre damit (mehr als) ausgeglichen.

22

Ungeachtet der damit bestehenden Zweifel, ob die vom Kläger behauptete konkrete Minderung der zu erwartenden Versorgungsleistungen hier überhaupt eintreten wird, ist sie vom Kläger hinzunehmen.

23

Ursache einer Minderung, hierauf weist der Kläger zu Recht mit seinem Zulassungsantrag hin, wären maßgeblich die verschiedenen Berechnungsmodelle der beteiligten Versorgungswerke. Die beklagte Ärzteversorgung Niedersachsen gewährt derzeit eine Altersrente, deren individuelle Höhe maßgeblich von sog. Steigerungszahlen abhängig ist (§ 15 Abs. 7 Satz 1 ASO). Diese Steigerungszahlen erwirbt jedes Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen durch die Zahlung der Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr (§ 15 Abs. 6 Satz 1 ASO). Die jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die gemäß § 31 ASO zu berechnende durchschnittliche Versorgungsabgabe (§ 15 Abs. 6 Satz 2 ASO). Die Gesamtsumme dieser Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage (§ 15 Abs. 7 Satz 3 ASO). Abgesehen von Ausnahmen (vgl. etwa §§ 15 Abs. 7 Satz 5, 6, 8 und 9, Abs. 8 Satz 2; 29a ASO) können die Steigerungszahlen (eintritts)altersunabhängig erworben werden. Auch die Berliner Ärzteversorgung gewährt derzeit eine Altersrente, deren individuelle Höhe maßgeblich von Steigerungszahlen abhängig ist (§ 9 Abs. 12 SBÄV). Ebenso werden diese Steigerungszahlen von jedem Mitglied der Berliner Ärzteversorgung durch seine Versorgungsabgabe für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft begründet wurde, und für jedes folgende Kalenderjahr erworben (§ 9 Abs. 8 Satz 1 SBÄV). Diese jährliche Steigerungszahl ist das durch sein Eintrittsalter bestimmte Vielfache des Wertes, der sich errechnet aus der im jeweiligen Jahr geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die gemäß § 30 Abs. 1 SBÄV bestimmte jährliche Normalabgabe des gleichen Jahres (§ 9 Abs. 8 Satz 2 SBÄV). Das durch das Eintrittsalter des Mitgliedes bestimmte Vielfache ergibt sich dabei aus einer Anlage 2 (Danach beträgt bspw. bei einem Eintrittsalter von 26 Jahren das Vielfache 11,6 und bei einem Eintrittsalter von 45 Jahren das Vielfache nur 8,4.), wobei dieses Vielfache für alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begann, individuell mit einem auf vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundeten Faktor multipliziert wird, der sich aus der gemäß § 9 Abs. 4 SBÄV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zum Stichtag des 1. Januar 2005 ermittelten Anwartschaft dividiert durch diese Anwartschaft ohne Berücksichtigung des achtfachen Wertes der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 SBÄV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung errechnet (§ 9 Abs. 8 Satz 3 und 4 SBÄV). Der maßgebliche Unterschied zwischen den Berechnungsmodellen der beteiligten Versorgungswerke liegt mithin darin, dass die für die Höhe der Altersrente maßgeblichen Steigerungszahlen zum einen eintrittsaltersunabhängig (Ärzteversorgung Niedersachsen) und zum anderen eintrittsaltersabhängig (Berliner Ärzteversorgung) erworben werden. Unterschiede in der Höhe der gewährten Versorgungsleistungen können daher, auch hierauf weist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen zu Recht hin, unabhängig davon eintreten, wie sich die von den Versorgungswerken verwalteten Vermögen und gewährten Versorgungsleistungen aufgrund verschiedener Mitgliederstrukturen und Anlagestrategien oder Änderungen des Renteneintrittsalters tatsächlich entwickeln.

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Diese Unterschiede bei der Höhe der von verschiedenen Versorgungswerken gewährten Versorgungsleistungen sind von den Mitgliedern dieser Versorgungswerke nicht nur bei der Begründung der Pflichtmitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke, sondern auch bei einem Wechsel zwischen diesen Versorgungswerken indes hinzunehmen. Sie führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn auch diese Unterschiede sind die zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen der Ärzteschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.8.2004, a.a.O., S. 253 f.; Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 -, [...] Rn. 11; Beschl. v 25.9.1990, a.a.O., S. 747) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.6.1987, a.a.O.) ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, den in einem berufsständischen Versorgungssystem Versicherten die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in ein anderes Versorgungswerk. Grundrechtlicher Schutz gebietet es gerade nicht, dass Versicherte, die das Altersversorgungssystem wechseln, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont bleiben. Denn gäbe es ein Wahlrecht, das es jedem Arzt ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens festzuhalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müsste sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken; ihr Mitgliederbestand und damit ihr Beitragsaufkommen würde zwangsläufig im Laufe der Zeit immer mehr zurückgehen. Satzungsrechtliche Regelungen, die einer solchen Entwicklung rechtzeitig vorbeugen wollen, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

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Hieran gemessen kommt der von dem Kläger formulierten Frage,

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ob die Pflichtmitgliedschaft in einem örtlichen Versorgungswerk infolge Ortswechsels unter erzwungener Aufgabe der bisherigen Versorgungswerksmitgliedschaft verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, wenn sich aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmodi für das Neumitglied Altersversorgungsverluste (bereits bei einmaligem Wechsel der Ärzteversorgung ca. EUR 500,- mtl., per anno ca. EUR 6.000,-) ergeben,

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eine die Zulassung der Berufung erfordernde grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist in dem oben zu 1. dargestellten Umfang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits geklärt. Einen darüber hinausgehenden im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblichen und zudem fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf.

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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

30

Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den angebotenen Sachverständigenbeweis zur konkreten Höhe der Einbußen des Klägers bei der Altersversorgung nicht eingeholt und damit - zumindest sinngemäß - die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist eine solche schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, die verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG, Urt. v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 f. [BVerwG 03.07.1992 - BVerwG 8 C 58.90]). Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss (vgl. BVerwG,Beschl. v. 21.1.1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urt. v. 22.4.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 [BVerwG 22.04.1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a.], [BVerwG 22.04.1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a.] 930). Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger hier nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2011 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.