Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 8 LA 104/11

Hinreichend erkennbare Bezeichnung eines Zwangsverwalters als Adressat eines Verwaltungsaktes allein aus der Begründung; § 25 Abs. 4 S. 4 SchfG als Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks; Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten als wiederkehrende Leistungen i.S.d. ZVG; Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe und nach Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage als einheitliche wiederkehrende Leistung i.S.d. ZVG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2011
Aktenzeichen
8 LA 104/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 22411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0818.8LA104.11.0A

Fundstellen

  • DÖV 2011, 861
  • GewArch 2011, 447-449
  • NordÖR 2011, 516
  • ZfIR 2011, 892-895

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Als Adressat eines Verwaltungsaktes ist der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes auch dann hinreichend erkennbar bezeichnet, wenn sich dies bei verständiger Würdigung (nur) aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt.

  2. 2.

    § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.

  3. 3.

    Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

  4. 4.

    Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2010 über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren in Höhe von 123,92 EUR und den damit verbundenen Kostenfestsetzungsbescheid über Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Berufungszulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

4

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Schornsteinfeger- und Verwaltungsgebühren sowie Auslagen sei rechtmäßig. Der Bescheid sei dem Kläger persönlich und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dem Kläger als Zwangsverwalter und damit in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes bekanntgegeben worden. Der Kläger persönlich sei aber der falsche Adressat für den Bescheid. Die bloße Klarstellung in der Betreffzeile und der Begründung des Bescheides genüge nicht, da durch die persönliche Bezeichnung des Klägers im Adressfeld die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen in sein persönliches Vermögen begründet werde. Für den Erlass eines die Vollstreckung vorbereitenden Feststellungsbescheides an den Zwangsverwalter fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage; eine solche sei weder im Schornsteinfegergesetz noch im Zwangsverwaltungsgesetz oder im Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu finden. Selbst wenn ein Feststellungsbescheid gegen den Zwangsverwalter ergehen dürfe, hätte die Beklagte ein (Auswahl-)Ermessen auszuüben, ob die Feststellung gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Zwangsverwalter erfolgen soll. Dieses Ermessen sei hier gar nicht ausgeübt worden. Der bloße Hinweis auf die Insolvenz des Grundstückseigentümers könne nicht genügen. Schließlich erweise sich auch der festgesetzte Betrag der Höhe nach als rechtswidrig. Treffe die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, auch (die Gebühr für) die Wiederholungsmessung stelle eine wiederkehrende Leistung dar, entfiele die Berechtigung zur Festsetzung der bereits vorher fälligen Jahresgebühren. Sei die (die Gebühr für) die Wiederholungsmessung hingegen keine wiederkehrende Leistung, könne sie von vorneherein nicht gegen den Zwangsverwalter festgesetzt werden.

5

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2010 über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren und der damit verbundene Kostenfestsetzungsbescheid nicht an den Kläger persönlich, sondern an den Kläger als Zwangsverwalter in dem Zwangsverwaltungsverfahren über das im Eigentum des Herrn E. stehende Grundstück in F., G., und damit an den Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes adressiert und bekannt gegeben worden sind. Im Adressfeld des Bescheides ist zwar nur der Kläger persönlich genannt. Bereits aus der drucktechnisch hervorgehobenen Betreffzeile ergibt sich aber ohne Weiteres, dass der Bescheid ausschließlich an den Zwangsverwalter des im Eigentum des Herrn E. stehen Grundstücks in F., G., gerichtet ist. Diese Annahme findet Bestätigung durch die eindeutigen Ausführungen der Beklagten in den Gründen des Bescheides, wo es heißt: "Sehr geehrter Herr A., gemäß § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen ... sind Kehrgebühren und Immissionsmessgebühren als öffentliche Last des Grundstücks von Ihnen als Zwangsverwalter des Grundstücks zu tragen, ..." (Hervorhebung nicht im Original). Auch wenn die Bezeichnung des Adressaten als Zwangsverwalter bereits im Adressfeld eine weitere Klarstellung bewirken und auch ohne großen Verwaltungsaufwand zu realisieren sein dürfte, ist dies im vorliegenden Fall zur eindeutigen Bestimmbarkeit des Adressaten des Bescheides nicht zwingend erforderlich. Denn aus dem insoweit - auch nach der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.6.1988 - V R 203/83 -, BStBl. II 1998, 920 -) heranzuziehenden Bescheidinhalt ergibt sich für den verständigen Adressaten hinreichend klar, dass nur der Kläger als Zwangsverwalter Adressat des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2010 ist.

7

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2010 über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren und des damit verbundenen Kostenfestsetzungsbescheides angenommen.

8

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren ist § 25 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen - SchfG - in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Danach werden rückständige Schornsteinfegergebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.

9

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Bestimmung auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG benennt zwar grundsätzlich den Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Schuldner der Schornsteinfegergebühren und Auslagen. Diese Bestimmung beinhaltet aber keine Beschränkung der in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG enthaltenen Verwaltungsaktsbefugnis. Bestimmen andere gesetzliche Regelungen als § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG einen abweichenden oder ergänzenden Schuldner der Schornsteinfegergebühr, kann (auch) gegenüber diesem auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ein Leistungsbescheid erlassen werden.

10

Eine solche abweichende gesetzliche Regelung findet sich unter anderem in §§ 148 Abs. 2, 152, 155, 156 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -. Nach § 148 Abs. 2 ZVG wird dem eigentlichen Schuldner durch die Beschlagnahme die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen; nach § 152 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG hat nunmehr der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Der Zwangsverwalter hat mithin ab Beschlagnahme grundsätzlich die Pflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist beschränkt auf den Umfang der Zwangsverwaltung und der durch diese gezogenen Nutzungen. So sind nach §§ 155 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZVG vom Zwangsverwalter nur aus den gezogenen Nutzungen des Grundstücks nach den Ausgaben der Verwaltung und den Kosten des Verfahrens verbleibende Überschüsse auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche ohne weiteres Verfahren zu verteilen. Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt. Liegen allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, richten sich die Ansprüche, obwohl sie das verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen den Zwangsverwalter (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 9.2.2006 - IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096, 1097 m.w.N.).

11

Hinsichtlich der im Bescheid vom 18. Mai 2010 festgesetzten Schornsteinfegergebühren hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bejaht. Die festgesetzten Schornsteinfegergebühren sind öffentliche Lasten des Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG.

12

Der Charakter der Schornsteinfegergebühr als öffentliche Last des Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung in § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG. Danach sind Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 SchfG oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung öffentliche Lasten des Grundstücks (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1994 - 8 C 15.93 -, NJW-RR 1994, 972).

13

Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind abzugrenzen von einmaligen Leistungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2007 - 4 L 21/07 -, [...] Rn. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., ZVG, § 155 Rn. 10; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 6.5 jeweils m.w.N.). Als Leistung ist hier die Durchführung der in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) - 1. BImschV - vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten und die Erfüllung der in der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten - Nds. KÜVO - bestimmten Kehr- oder Überprüfungspflichten durch den Bezirksschornsteinfegermeister anzusehen. Diese Leistungen werden turnusgemäß in den in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. § 15 1. BImschV sowie in den in § 4 Nds. KÜVO und in den in der Anlage 1 der Nds. KÜVO genannten Abständen bzw. Zeiträumen, mithin nicht nur einmalig, sondern wiederkehrend erbracht. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV vom 11. August 2009 (vgl. Jahresgebührenrechnung 2009 v. 12.8.2009, dort "Emissionsgebühr", Bl. 11 der Gerichtsakte) und die nach der Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV vom 22. Januar 2010 (vgl. Rechnung v. 25.1.2010, dort "Wiederholungsmessung Öl", Bl. 12 der Gerichtsakte) eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung darstellen. Denn beide Leistungsteile sind einheitlich darauf gerichtet fest- und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. sowohl § 15 Abs. 1 1. BImSchV als auch § 14 Abs. 5 Satz 1 1. BImschV).

14

Im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2010 sind auch nur laufende Beträge der so bestimmten wiederkehrenden Leistung festgesetzt worden. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind nach § 13 Abs. 1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Da hier in der Jahresgebührenrechnung 2009 vom 12. August 2009 und der nachfolgenden Rechnung vom 25. Januar 2010 lediglich zwei Leistungsteile einer einheitlichen wiederkehrenden Leistung abgerechnet worden sind, handelt es sich bei dem Gesamtbetrag beider Rechnungen, wie er in den streitgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren vom 18. Mai 2010 übernommen worden ist, um einen einheitlichen laufenden Betrag im Sinne der §§ 155 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 ZVG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher keine Abgrenzung der in den Rechnungen vom 12. August 2009 und 25. Januar 2010 enthaltenen Beträge vorzunehmen. Gegen die Auffassung des Klägers spricht auch, dass es von bloßen Zufälligkeiten abhängen dürfte, ob der Bezirksschornsteinfegermeister die einheitliche wiederkehrende Leistung in einer Rechnung mit einheitlicher Fälligkeit nach Abschluss der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten und Feststellung, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt, erstellt oder, wie hier, in zwei verschiedenen auf die verschiedenen Teilleistungen bezogenen Teilrechnungen. Der sich aus beiden Rechnungen ergebende Gesamtbetrag ist bezogen auf die hier zu beurteilende wiederkehrende Leistung auch der der letzte vor der Beschlagnahme im März 2010 fällig gewordene Betrag.

15

Schließlich sind keine Fehler bei der Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Schuldners und Adressaten des Bescheides über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren ersichtlich. Dass die Beklagte ein (Auswahl-)Ermessen ausgeübt hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie zunächst versucht hat, den Grundstückseigentümer selbst heranzuziehen (vgl. Bl. 3 Beiakte A). Ausgehend von den geringen Erfolgsaussichten, von diesem die rückständigen Schornsteinfegergebühren tatsächlich beitreiben zu können, hat die Beklagte sich in der Folge an den Kläger als Zwangsverwalter gewandt (vgl. Bl. 4 Beiakte A) und diesen schließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid herangezogen. Die dabei erfolgte Auswahl des Klägers als Zwangsverwalter ist angesichts der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auch hinreichend begründet, als sie im Bescheid auf die fehlende Zahlung der festgesetzten Schornsteinfegergebühren durch den Grundstückseigentümer hingewiesen hat. Einer weiteren Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid bedurfte es nicht.

16

Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten sei auch hinsichtlich der darin enthaltenen Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Auslagen rechtmäßig, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind insoweit auch nicht offensichtlich.

17

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

18

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

19

Hier hat der Kläger bereits keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Er hat vielmehr nur auf die Vielzahl von Fällen, in denen eine ähnliche Interessenlage von fremden Interessen von Amts wegen wahrnehmenden Personen bestehe, verwiesen. Dies genügt den dargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich auch sonst mit dem Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt hat.