Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.2016, Az.: 8 LB 107/15

Berufung; gewerblicher Betrieb; IHK; IHK-Beitrag; Landwirt; Landwirtschaft; Lohnunternehmen; Nebengewerbe; vorwiegend; Zehntelregelung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
8 LB 107/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.08.2014 - AZ: 6 A 2513/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG liegt nur vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Merkmal der Selbständigkeit) handelt und eine Personenidentität der Inhaber (Merkmal der Personenidentität), eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen (Merkmal der Verbundenheit) sowie eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen (Merkmal der Abhängigkeit) besteht. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung.

2. Die sog. Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG findet von vornherein keine Anwendung, wenn neben einem landwirtschaftlichen Betrieb selbständig ein die IHK-Mitgliedschaft begründender gewerblicher Betrieb besteht.

3. Landwirtschaft wird vorwiegend im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG betrieben, wenn nach betrieblichen und steuerlichen Kennzahlen, insbesondere nach Ertrag, Umsatz und Einkünften, ihr Anteil am gesamten Betrieb deutlich mehr als 50 % beträgt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der vorläufigen Festsetzung des Kammerbeitrags durch die Beklagte für das Jahr 2012.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde F. (Landkreis G.). Zugleich übt er gewerbliche Betätigungen aus. Er meldete am 19. August 1991 ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, am 12. Dezember 2005 einen Handel mit Strom und am 2. Februar 2010 (rückwirkend ab dem 1. Januar 2008) einen Fahrzeughandel an.

Die Beklagte setzte den Kammerbeitrag 2012 gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 12. Oktober 2012 vorläufig auf 1.197,22 Euro fest. Dabei ging sie für die Ermittlung des Jahresbeitrages als Bemessungsgrundlage von dem Gewerbeertrag des Klägers im Jahr 2009 in Höhe von 312.100,-- Euro aus. Aufgrund dessen ermittelte sie einen Grundbetrag in Höhe von 485,-- Euro und eine Umlage in Höhe von 712,22 Euro, die in der Summe den vorläufig festgesetzten Betrag in Höhe von 1.197,22 Euro ergeben. Dabei berücksichtigte die Beklagte bei der vorläufigen Umlage einen Freibetrag in Höhe von 15.340,-- Euro, den sie bei der Bemessungsgrundlage, dem Gewerbeertrag für das Jahr 2009 in Höhe von 312.100,-- Euro, abzog, sodass sie für die vorläufige Umlage von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 296.760,-- Euro ausging.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 5. November 2012 Klage erhoben. Gegen die vorläufige Festsetzung des Kammerbeitrags hat er eingewandt, zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, dass er vorwiegend Landwirt sei und bereits Beiträge an die Landwirtschaftskammer zahle. Seine Tätigkeit als Lohnunternehmer erfolge im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes und könne davon auch nicht getrennt werden. Es handele sich bei seinem Unternehmen um einen einzigen Betrieb, da die Maschinen und die Mitarbeiter sowohl für die Bewirtschaftung seiner eigenen landwirtschaftlichen Flächen als auch für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen im Auftrag anderer Landwirte eingesetzt würden. Daher hätte gemäß § 13 Abs. 2b i.V.m. Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten und § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) lediglich ein Zehntel der von der Beklagten zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage bei der vorläufigen Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2012 berücksichtigt werden dürfen. Zudem seien die erzielten Gewinne im Jahr 2009 im Bereich des Lohnunternehmens nicht repräsentativ. 

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 aufzuheben, soweit darin ein vorläufiger Kammerbeitrag für das Jahr 2012 von mehr als 216,08 Euro festgesetzt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, dass das vom Kläger betriebene Lohnunternehmen nicht unter die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG falle. Der Kläger betreibe neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein gewerbliches landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Bei den damit erzielten Einkünften handele es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aufgrund der Auskunft des zuständigen Finanzamtes G. sei der landwirtschaftliche Betrieb von der vom Kläger ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu trennen. Daher liege bei dem vom Kläger geführten Lohnunternehmen ein eigenständiger und kein in den Landwirtschaftsbetrieb integrierter Gewerbebetrieb vor. Die in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG enthaltene Voraussetzung des vorwiegenden Betreibens eines Landwirtschaftsbetriebes sei damit nicht erfüllt. Die steuerrechtliche Zuordnung des Betriebes durch das Finanzamt als landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Betrieb sei für sie, die Beklagte, bindend.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zu einer Vorauszahlung auf den künftigen Kammerbeitrag 2012 in Höhe von 1.197,22 Euro sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Der Kläger sei aufgrund des von ihm geführten Lohnunternehmens Kammerzugehöriger der Beklagten. Dieser Annahme stehe die Regelung des § 2 Abs. 2 IHKG nicht entgegen. Zwar sei der Kläger nicht in das Handelsregister eingetragen. Er betreibe jedoch mit dem Lohnunternehmen nicht "Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe", sondern ein selbständiges gewerbliches Unternehmen. Die sog. "Ein-Zehntel-Regelung" (§ 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG; § 13 Abs. 2b i.V.m. Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten) greife nicht zu Gunsten des Klägers ein. Von dieser Regelung seien nicht die Fälle erfasst, in denen neben der Land- und Forstwirtschaft ein selbständiges gewerbliches Unternehmen betrieben werde. Das Lohnunternehmen des Klägers stelle eine selbständige gewerbliche Tätigkeit und nicht mehr seine landwirtschaftliche Betätigung dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2015 - 8 LA 108/14 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger erneuert sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung weiter. Er macht geltend, dass bei der Auslegung der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht alleine auf eine getrennte Gewinnermittlung im Sinne des Einkommensteuerrechts abgestellt werden dürfe. Bei dem von ihm geführten Lohunternehmen handele es sich nicht um ein selbständiges gewerbliches Unternehmen. Vielmehr habe er im maßgeblichen Zeitraum im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes auch gewerbliche Dienstleistungen als Lohnunternehmer erbracht. Diese Leistungen könne er nur aufgrund des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes und der dort vorhandenen Maschinen erbringen. Das Lohnunternehmen könne daher allenfalls als ein abhängiges Nebengewerbe gemäß § 3 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) angesehen werden. Er sei hinsichtlich dieser Tätigkeit auch nicht im Handelsregister eingetragen. In den §§ 13 und 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werde nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um selbständige, getrennte Betriebe handele, maßgeblich sei vielmehr die Art der Einkünfte und bei einer Tätigkeit als Lohnunternehmer das Verhältnis zueinander. Käme es allein auf die getrennte Ermittlung der Einkunftsarten an, gebe es keine Landwirtschaft, die in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG fallen würde, da diese Vorschrift gerade voraussetze, dass der Landwirt Mitglied in einer Industrie- und Handelskammer sei und gemäß § 2 Abs. 1 IHKG wegen eines Nebengewerbes zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Bei der Tätigkeit als Lohnunternehmer handele es sich um ein typisches Nebengewerbe in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Wenn eine solche Tätigkeit von derselben Person im zivilrechtlichen Sinne betrieben werde und diese Tätigkeit räumlich, personell und organisatorisch in den landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert sei, dann sei diese Person vorwiegend als Landwirt im Sinne der gesetzlichen Regelung und der Normen der Beitragsordnung der Beklagten anzusehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 5. August 2014 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 aufzuheben, soweit darin ein vorläufiger Kammerbeitrag für das Jahr 2012 von mehr als 216,08 Euro festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch sie erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung weiter. Durch die vom Kläger vorgenommene Gewerbesteuererklärung mit einer eigenen Gewerbesteuernummer für das Lohnunternehmen bestätige der Kläger selbst den Betrieb des Lohnunternehmens als selbständiges Gewerbe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Maschinen im Rahmen seines selbständigen Lohnunternehmens primär gewerblich nutze und sie dabei auch seinem selbständigen Landwirtschaftsbetrieb zur Verfügung stelle. Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG diene der Abmilderung einer ungerechtfertigten Doppelbelastung in Folge mehrfacher Kammermitgliedschaften. Eine solche ungerechtfertigte Doppelbelastung könne nur dann angenommen werden, wenn ein Betrieb gewerbesteuerpflichtig und somit nach § 2 IHKG kammerzugehörig sei, ohne im Wesentlichen einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Die Regelung bezwecke jedoch keine allgemeine Entlastung von Kammerzugehörigen, die neben dem gewerblichen Betrieb auch Landwirtschaft oder umgekehrt neben einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein selbständiges Gewerbe betreiben würden. Der gesetzgeberische Zweck der Privilegierung sei es, Landwirte zu entlasten, die aufgrund steuerschädlichen Zukaufs oder eines Nebenbetriebes gewerbesteuerpflichtig seien. Die Frage, wann nicht mehr nur eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 13 EStG, sondern eine gewerbliche nach § 15 EStG vorliege, bestimme sich gemäß R 15.5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinie - EStR) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Bei teils gewerblicher, teils landwirtschaftlicher Tätigkeit sei ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleihe. Dabei sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei einer außerbetrieblichen Verwendung von Arbeitsmitteln und Umsätzen daraus von mehr als einem Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51.500,-- Euro im Wirtschaftsjahr typisierend von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Die durch das Lohnunternehmen des Klägers erzielten Umsätze lägen mit 835.000,-- Euro über den in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Beträgen. Auch relativ betrachtet würden die Umsätze im Lohnunternehmen im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Umsätzen in Höhe von 291.000,-- Euro im Wirtschaftsjahr 2009/2010 deutlich mehr als ein Drittel ausmachen. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG sei dessen Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Bei der Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes komme es nicht zu einer sog. Doppelbelastung. Die landwirtschaftlichen Einkünfte würden von der Landwirtschaftskammer zur Beitragsfestsetzung zu Grunde gelegt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Beklagten. Der Begriff "vorwiegend" im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG sei im Sinne eines "Überwiegens" des landwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen sein. Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Privilegierung komme es für die Abgrenzung auf das Verhältnis der betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Kennzahlen an, die dem jeweiligen Bereich zuzuordnen seien. Eine aussagekräftige Kennzahl könne dabei im betriebsbezogenen Umsatz oder in den jeweiligen Einkünften liegen. Der Kläger betreibe im erheblichen Umfang ein Gewerbe in Gestalt des Lohnunternehmens. Dieses mache den weit überwiegenden Teil seines Umsatzes und seiner Einkünfte aus. Fast Dreiviertel seines Gesamtumsatzes stammten aus gewerblicher und nur knapp ein Viertel aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Gleiches gelte für seine Einkünfte, die im Jahr 2009 zu 65 % aus gewerblicher Tätigkeit (250.777,-- Euro) und zu 35 % aus dem Landwirtschaftsbetrieb (136.759,-- Euro) stammten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2012 vorgenommene vorläufige Beitragsveranlagung - gegen deren grundsätzliche Zulässigkeit der Senat keine rechtlichen Bedenken hat - ist § 3 Abs. 2 und 3 IHKG vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044) geänderten Fassung, i.V.m. §§ 1, 3, 4 und 6 f. der Beitragsordnung der Beklagten vom 12. Februar 2008 sowie Nrn. II.2.7 und II.4 der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2012 vom 1. Dezember 2011. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i.V.m. § 6 und § 7 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, Grundbeiträge und Umlagen.

Diesen Maßgaben genügt der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer (I.). Die Beklagte hat den Grundbeitrag und die Umlage in der richtigen Höhe vorläufig festgesetzt; der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf die Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG, die nach § 13 Abs. 2b der Beitragsordnung auf die Umlage entsprechend anzuwenden ist, berufen (II.).

I. Der Kläger gehört nach § 2 Abs. 1 IHKG der beklagten Industrie- und Handelskammer als Mitglied an (1.). Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG kommt ihm nicht zugute (2.).

1. Der Kläger ist aufgrund des von ihm betriebenen Lohnunternehmens nach § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der Beklagten. Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Da der Kläger seinen Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2012 als Einzelunternehmer geführt hat, ist er als natürliche Person Kammerzugehöriger gemäß § 2 Abs. 1 IHKG.

Der Kläger unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und wurde aufgrund des von ihm geführten Lohnunternehmens durch das zuständige Finanzamt G. durch Bescheide über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen zur Gewerbesteuer veranlagt. Diesen Entscheidungen der Steuerbehörde kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG insoweit Tatbestandswirkung zu, so dass die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte an diese Feststellungen gebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005 - BVerwG 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344, 346; Urt. v. 27.10.1998 - BVerwG 1 C 19.97 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, GewArch 2011, 161, 162; v. 23.7.2008 - 8 LA 70/07 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.4.2004 - 6 A 10101/04 -, juris Rn. 24).

2. Der Kammerzugehörigkeit des Klägers steht die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG nicht entgegen. Danach sind natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur Kammerzugehörige, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene "ausschließlich" Landwirtschaft betreibt. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 IHKG folgt, dass sich das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" nur auf die Ausübung eines freien Berufes bezieht. Durch die Wiederholung des Wortes "welche" hinter dem Wort "oder" ohne die erneute Wendung "ausschließlich" hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderung der Ausschließlichkeit für die folgenden weiteren Varianten nicht gelten soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.9.2004 - 1 M 295/03 -, V.n.b.; VG Dessau, Urt. v. 12.10.2005 - 1 A 6/05 -, juris Rn. 17).

Der Kläger war im hier maßgeblichen Geschäftsjahr zwar nicht in das Handelsregister eingetragen. Eine Eintragung für die Milchhof C. KG F. erfolgte erst am 26. Juni 2014 (HRA 202727). Das hier zu beurteilende gewerbliche Lohnunternehmen des Klägers ist aber weder als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft noch als ein hiermit verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG anzusehen.

Mit dem von ihm geführten Lohnunternehmen betreibt der Kläger keine Landwirtschaft. Als solche ist nur die Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel der Erzeugung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe anzusehen (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 3 Rn. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, § 3 Rn. 7). Auch wenn die als Lohnunternehmer ausgeübten Tätigkeiten mit denen in einem landwirtschaftlichen Betrieb vergleichbar sind, fehlt es dabei an einer Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung für den Betrieb des Klägers. Die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers dient gerade nicht dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern es handelt sich um eine Dienstleistung für andere Landwirte.

Das Lohnunternehmen des Klägers stellt auch kein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe in diesem Sinn vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach ist von einem landwirtschaftlichen Nebengewerbe auszugehen, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Merkmal der Selbständigkeit) handelt und eine Personenidentität der Inhaber (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen (Merkmal der Abhängigkeit und Verbundenheit) besteht. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (vgl. RG, Urt. v. 12.11.1930 - I 208/30 -, RGZ 130, 233, 234 f.; OLG Köln, Urt. v. 27.8.1999 - 3 U 205/98 -, juris Rn. 8 und 10 bis 12; Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 10; Emmerich, HGB, 2. Auflage, § 3 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen).

Da es sich bei § 2 Abs. 2 IHKG um eine den Betroffenen begünstigende Ausnahmeregelung handelt, trägt dieser für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen die materielle Beweislast.

Hier hat der Senat nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass das Lohnunternehmen ein bloßes landwirtschaftliches Nebengewerbe zu der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Alt. 3 IHKG darstellt.

Im maßgeblichen Beitragsjahr 2012 fehlte es jedenfalls an der Abhängigkeit des (neben-)gewerblichen Lohnunternehmens von dem landwirtschaftlichen (Haupt-)Betrieb des Klägers. Eine solche Abhängigkeit wird unter anderem bei Unternehmen angenommen, die Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens bearbeiten, ohne dass diese Tätigkeit im Hauptunternehmen aufginge (z.B. Brauereien, Brennereien, Lohndreschereien, Molkereien), oder die Bodenbestandteile verwerten (wie z.B. Sand- oder Tongruben, Steinbrüche, Ziegeleien) (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.8.1999, a.a.O., juris Rn. 12). Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist dadurch gekennzeichnet, dass er vom Hauptbetrieb abhängig ist, indem etwa dort die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.2.2012 - 3 A 355/10 -, juris Rn. 15; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage, § 2 Rn. 106). Eine ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB begründende Abhängigkeit des Nebengewerbes vom Hauptbetrieb liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.2.2012, a.a.O., juris Rn. 16; Frentzel/Jäkel/ Junge, a.a.O., § 2 Rn. 106). Für eine Abhängigkeit des Nebengewerbes vom Hauptbetrieb ist vielmehr erforderlich, dass der Nebenbetrieb ohne das Vorhandensein des Hauptbetriebes nicht durchgeführt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger hat zwar behauptet, dass das von ihm betriebene Lohnunternehmen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb abhängig sei. Der Senat ist hiervon aber nicht überzeugt. Der Kläger hat dazu lediglich ausgeführt, dass die Maschinen und die Mitarbeiter sowohl für die Bewirtschaftung seiner eigenen landwirtschaftlichen Flächen als auch für die Bewirtschaftung von Flächen im Auftrag anderer Landwirte eingesetzt würden. Er bewirtschafte in erster Linie seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und erbringe lediglich in diesem Rahmen Dienstleistungen für andere Landwirte, um die teuren Maschinen seines Betriebes wirtschaftlich nutzen und auslasten zu können. Die Leistungen als Lohnunternehmer könne er nur aufgrund des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes und der dort vorhandenen Maschinen erbringen.

Die dem Senat vorliegenden Unterlagen stehen hierzu aber erkennbar im Widerspruch. Selbst wenn sich das vom Kläger betriebene Lohnunternehmen aus dessen landwirtschaftlichem Betrieb heraus entwickelt haben sollte, ist davon auszugehen, dass das Lohnunternehmen bereits im Jahr 2012 als vom landwirtschaftlichen Betrieb unabhängiges Gewerbe einzustufen war. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen:

Es bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die für das Lohnunternehmen des Klägers eingesetzten Maschinen und Gerätschaften nicht - wie vom Kläger vorgetragen - Teil des betrieblichen Vermögens des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Dem Vortrag des Klägers, die ohnehin im landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Maschinen und Gerätschaften seien in dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht voll ausgelastet und würden aufgrund der hohen Anschaffungskosten auch im Lohnunternehmen eingesetzt, stehen die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 vorgelegten "Anlagen-Einzelnachweise" im Rahmen des "Jahresabschluss HGB - steuerlich" für die Jahre 2009 und 2010 entgegen. In dem an den Kläger adressierten Schreiben der H. (I.) vom 10. Juni 2013 wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den beigefügten Unterlagen um die (steuerlichen) Anlageverzeichnisse des gewerblichen Lohnbetriebes des Klägers der Kalenderjahre 2009 und 2010 handele. Neben der Gewerbeanmeldung für das gewerbliche Lohnunternehmen einschließlich Maschinenhandel sei bekannt, dass der Kläger Gewerbeanmeldungen für Stromverkauf und Kfz-Handel angemeldet habe. Umsätze/Einkünfte, die aus der Gewerbeanmeldung "Kfz-Handel" resultierten, seien nicht gesondert erfasst/ermittelt worden. Steuerlich "ruhe" dieser Betrieb bzw. würden die "Synergieeffekte" aus dieser Art der Gewerbeanmeldung im gewerblichen Lohnbetrieb verbucht und ausgewiesen. Auch in der vom Kläger vorgelegten Bachelor-Thesis: J., Einzelbetriebliche Analyse des Milchviehbetriebes B. C. in F. und Erörterung verschiedener Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Betriebszweiges Milchproduktion, Oktober 2013 - im Folgenden: Bachelor-Thesis - führt der Verfasser aus, dass die Maschinen zum Lohnunternehmen gehörten und ihr Unterhalt und ihre Anschaffung unabhängig vom Einsatz auf dem Hof C. seien (vgl. S. 16 Abs. 3 der Bachelor-Thesis). Demnach werden die im Lohnunternehmen des Klägers vorhandenen und genutzten Maschinen und Gerätschaften auch im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzt und nicht - wie der Kläger vorgetragen hat - umgekehrt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Maschinen bzw. Gerätschaften Bestandteil des Lohnunternehmens des Klägers sind und dessen landwirtschaftlicher Betrieb diese Maschinen und Gerätschaften ebenfalls nutzen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Magdeburg, Urt. v. 13.2.2012, a.a.O., juris Rn. 15). Es ist mithin eher eine Abhängigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers von dessen Lohnunternehmen anzunehmen als umgekehrt.

Darüber hinaus betreibt das Lohnunternehmen des Klägers den Futterbau für nahezu fünfzig landwirtschaftliche Betriebe und Biogasanlagen. Durch das Lohnunternehmen werden ebenfalls alle Außenarbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers erledigt (vgl. S. 13 Abs. 2 der Bachelor-Thesis). Hiernach ist der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht der für das Lohnunternehmen maßgebliche Hauptbetrieb, sondern nur einer von vielen Betrieben, für die das Lohnunternehmen des Klägers landwirtschaftliche Außenarbeiten verrichtet.

Die fehlende Abhängigkeit des Lohnunternehmens des Klägers von dessen landwirtschaftlichem Betrieb wird auch dadurch erkennbar, dass eine Priorisierung der Tätigkeiten im Lohnunternehmen zu Lasten des landwirtschaftlichen Betriebes stattfindet. Den Ausführungen in der Bachelor-Thesis zufolge werde durch den hohen Arbeitskräftebedarf des Lohnunternehmens der innere Arbeitsablauf des Hofes immer wieder beeinträchtigt. Während der Arbeitsspitzen im Lohnunternehmen bleibe kaum Zeit für die Tierbeobachtung und es würden viele Arbeiten aufgeschoben (vgl. S. 13 Abs. 4 der Bachelor-Thesis). Eine derartige Vorrangstellung des Lohnunternehmens ist für einen vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängigen Nebenbetrieb untypisch.

Das Verhältnis des Umfangs der Arbeiten, die das Lohnunternehmen des Klägers für dessen landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt, zu denjenigen Arbeiten, die das Lohnunternehmen des Klägers für andere Landwirte ausführt, spricht ebenfalls gegen eine Abhängigkeit des Lohnunternehmens vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Für das Jahr 2013 hat der Verfasser der Bachelor-Thesis theoretisch anfallende variable Lohnunternehmerkosten des Hofes C. mit 35.477,61 Euro beziffert (vgl. S. 17 Abs. 2 der Bachelor-Thesis). Aufgrund eines in dieser Arbeit ausgewiesenen Umsatzes des Lohnunternehmens im Jahr 2013 in Höhe von 1.500.000,-- Euro (vgl. S. 14 Abs. 2 der Bachelor-Thesis) und der Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für nahezu fünfzig landwirtschaftliche Betriebe und Biogasanlage (vgl. S. 13 Abs. 2 der Bachelor-Thesis) stellen die Arbeiten des Lohnunternehmens des Klägers für dessen landwirtschaftlichen Betrieb nur einen sehr geringfügigen Anteil der vom Lohnunternehmen ausgeführten Arbeiten dar. Dass die tatsächlichen Verhältnisse im streitgegenständlichen Beitragsjahr sich hiervon signifikant unterschieden, hat der Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Zudem liegt eine Abhängigkeit eines selbständigen Lohnunternehmens von einem Landwirtschaftsbetrieb desselben Betriebsinhabers auch dann nicht vor, wenn das Lohnunternehmen rechtlich nicht gehindert ist, für andere Betriebe tätig zu werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.2.2012, a.a.O., juris Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Dem Internetauftritt des Lohnunternehmens des Klägers ist zu entnehmen, dass der Kläger sich mit diesen Dienstleistungen an einen breiten Interessentenkreis wendet. In den angebotenen Dienstleistungen führt der Kläger auch solche auf, die nicht in einem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen, wie insbesondere "Schneeräumen/ Winterdienst" (vgl. http://www. K. was-wir-können/ - Stand; 21. Juli 2016) und Erdarbeiten (vgl. S. 13 Abs. 2 der Bachelor-Thesis).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seines Lohnunternehmens auch einen Handel mit den dort vorhandenen Maschinen bzw. Gerätschaften als Gewerbe angemeldet hat. Zwar wurde in dem Schreiben der L. (I.) vom 10. Juni 2013 ausgeführt, dass dieses Gewerbe (steuerlich) "ruhe". Es wurde jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die daraus resultierenden "Synergieeffekte" im gewerblichen Lohnbetrieb des Klägers verbucht und ausgewiesen würden. Es ist zwar auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb durchaus üblich, bei einer Neuanschaffung einer Maschine die bislang vorhandene, zu ersetzende Maschine weiterzuveräußern, sofern diese noch gebrauchsfähig ist und nicht mehr benötigt wird. Aufgrund des umfangreich vorhandenen Fuhrparks des Klägers im Lohnunternehmen treten solche Veräußerungen - wie sich aus den "Anlagen-Einzelnachwei-sen" ergibt - jedoch nicht nur vereinzelt, sondern häufig auf.

Gegen den Vortrag des Klägers, dass die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigten Maschinen lediglich zusätzlich auch im Rahmen des Lohnunternehmens eingesetzt würden, spricht schließlich auch die Anzahl der in den "Anlagen-Einzelnach-weisen" 2009 und 2010 aufgeführten gleichartigen und insbesondere bei den Traktoren sehr teuren Maschinen, die zwar für ein Lohnunternehmen, jedoch nicht allein für einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb üblich sind. Die für den Senat nicht nachvollziehbare Behauptung des Klägers, er benötige so viele Traktoren für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, vermag diese Annahme nicht zu entkräften.

Da der Kläger mit dem gewerbesteuerpflichtigen Lohnunternehmen keine Landwirtschaft betreibt und es sich auch nicht um ein zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Nebengewerbe handelt, kommt dem Kläger die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG nicht zugute. Er ist nach § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer und als solches nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG beitragspflichtig.

II. Die Beklagte hat den Grundbeitrag und die Umlage auch in der richtigen Höhe vorläufig festgesetzt; der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG, die nach § 13 Abs. 2b der Beitragsordnung auf die Umlage entsprechend anzuwenden ist, berufen.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 IHKG (sog. Zehntelregelung) werden Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er betreibt nicht vorwiegend Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück. Bei dem Tatbestandsmerkmal "vorwiegend" in dieser Regelung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf.

Ein vorwiegendes Betreiben von Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieser Regelung liegt bereits immer dann nicht vor, wenn eine natürliche Person neben der Landwirtschaft ein selbständiges Unternehmen betreibt, das weder Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist noch einen Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellt (so auch: Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3, Rn. 108). Zwar ergibt sich diese rechtliche Einschätzung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Regelung. Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes ist jedoch nicht nur auf den Wortlaut der entsprechenden Regelung abzustellen, sondern es sind auch weitere Auslegungsmethoden mit einzubeziehen. Dabei sind vor allem die Entstehungsgeschichte und der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck dieser Regelung in den Blick zu nehmen.

Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 wurde zum 1. Januar 1999 in das IHKG aufgenommen. Im Gesetzesentwurf vom 9. Dezember 1997 wurde dazu ausgeführt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKGÄndG -, BT-Drs. 13/9378, S. 5):

"Diese Regelung bedeutet eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der Beitragsbelastung nach der Leistungskraft für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer besonderen Konstellation Angehörige verschiedener Kammersysteme sind. Die Regelung betrifft insbesondere Angehörige freier Berufe, die neben ihrer insoweit pflichtgemäßen Kammerzugehörigkeit durch zusätzliche gewerbliche Tätigkeit, etwa im Rahmen einer GmbH, auch Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer werden. Die Regelung betrifft gleichermaßen solche Gewerbebetriebe, die infolge ihrer speziellen Arbeitsfelder mit dem für die Kammermitgliedschaft essentiellen Bereich der Berufsausbildung und des entsprechenden Prüfungswesens einer anderen speziellen Kammerorganisation zugeordnet sind, beispielsweise die Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus der Landwirtschaftskammer".

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (9. Aus- schuss) zu dem "Entwurf eines Gesetzes über die Reform des Industrie- und Handelskammerwesens" vom 24. Februar 1998 enthalten insoweit folgende Begründung (vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 8 und 9):

"Die Industrie- und Handelskammern haben schon im Rahmen des geltenden Rechts versucht, die Doppelbelastung der Freiberufler-GmbH durch einschränkende Interpretation von § 2 Abs. 1 IHKG und durch Veranlagung auf der Basis des von den Kammerzugehörigen mitgeteilten Ertrags aus gewerblicher Tätigkeit zu mildern. (…) Die von den Industrie-und Handelskammern bisher vorgenommene Reduzierung der Bemessungsgrundlage ist allenfalls eine "Notlösung", die angesichts mangelnder Kontrollmöglichkeiten durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden soll. (…) Der bei anderen Freiberuflern als Apothekern heranzuziehende Teil des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb kann deutlich geringer sein als ein Viertel. Apotheken haben im Vergleich zu anderen freien Berufen heute praktisch einen erheblich höheren Anteil an Einkünften gewerblicher Art (Verkauf fertiger Produkte). Zum Beispiel bei einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfer-GmbH überwiegt demgegenüber in der Regel die freiberufliche Tätigkeit deutlich. Gewerblicher Natur ist hier beispielsweise die Treuhandtätigkeit, die verschiedentlich neben der Steuerberatung ausgeübt wird. Eine Veranlagung auf der Basis von einem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb würde diesen Unterschied berücksichtigen und gleichzeitig der Doppelbelastung der Freiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung tragen. § 3 Abs. 4 Satz 2 soll auch für den Fall gelten, dass Freiberufler ihren Beruf in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben, die ihrerseits IHK-zugehörig ist, während die Freiberufler selbst der jeweiligen Berufskammer angehören. Als Beispiel können hier die Ingenieure genannt werden".

Den in diesen Begründungen genannten Beispielen, für die die sog. "Zehntelregelung" Anwendung finden soll, ist gemein, dass die zur Veranlagung zur Gewerbesteuer und damit zur Kammerzugehörigkeit in der Industrie- und Handelskammer führende Tätigkeit "im Rahmen" der Tätigkeit ausgeübt wird, die die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer nach sich zieht. Dies ist bei zwei selbständig und unabhängig voneinander bestehenden Unternehmen, die allein durch die Inhaberidentität verbunden sind, nicht gegeben.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2003, 2934) wurde zum 1. Januar 2004 in die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 das Wort "vorwiegend" aufgenommen. Hierzu heißt es im zugrunde liegenden Gesetzesentwurf vom 24. Juni 2003 (BT-Drs. 15/1206, S. 45):

"Die Neuformulierung des § 3 Abs. 4 Satz 3 dient der Klarstellung. Bei der bisherigen Formulierung war etwa die Frage zweifelhaft, ob die "Zehntelregelung" auch für Industrieunternehmen gelten könnte, die über zur Umlage an die Landwirtschaftskammer verpflichtendes Ackerland verfügen. Eine Bejahung dieser Frage würde selbst unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Typengerechtigkeit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen".

Auch die hier in den Blick genommene Konstellation betrifft einen Fall, in dem ein der Industrie- und Handelskammer zugehöriges Industrieunternehmen, sofern man nicht auf dessen "vorwiegende" landwirtschaftliche Betätigung abstellte, allein aufgrund eines zu seinem Betrieb gehörenden Teils - des zur Umlage an die Landwirtschaftskammer verpflichtenden Ackerlands - Mitglied in einer weiteren Kammer - hier der Landwirtschaftskammer - wäre.

Aus diesen Gesetzesmaterialien lässt sich als Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG daher im Ergebnis ableiten, dass unter anderem solche Landwirte vor einer Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern geschützt werden sollten, die aufgrund besonderer Konstellationen mit einem nur untergeordneten Teil ihres Betriebes gewerbesteuerpflichtig sind. Als besondere Konstellation ist dabei etwa die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer gemäß § 2 Abs. 2 IHKG aufgrund der gewählten Rechtsform des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens zu sehen (vgl. BT-PlProt. 13/227, S. 20898; VG Hannover, Urt. v. 8.10.2008 - 11 A 3467/07 -, juris Rn. 20). Dabei ist nicht von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, von dieser Ausnahme auch neben der Landwirtschaft und von dieser völlig unabhängig betriebene selbständige Unternehmen zu schützen. In dem Fall, in dem der Betroffene ein von der Landwirtschaft vollkommen selbständiges und unabhängiges Lohnunternehmen betreibt, ist seine Situation von der eines Lohnunternehmers, der einen Maschinenpark besitzt, um für andere Landwirte Dienstleistungen zu verrichten, nicht zu unterscheiden. Diese beiden vergleichbaren Konstellationen unterschiedlich zu behandeln, führte zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - BVerwG 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, 388 f. mit weiteren Nachweisen). Einem solchen Verstoß wollte der Gesetzgeber mit der eingeführten Regelung entgegenwirken. Er beabsichtigte gerade nicht, Konstellationen, die unter anderem mit der Situation einer vorwiegenden landwirtschaftlichen Betätigung in einem Betrieb nicht vergleichbar sind, durch die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu schützen (vgl. Gesetzesentwurf v. 24.6.2003, a.a.O., S. 45).

Des Weiteren ist bei der Auslegung der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu berücksichtigen, dass diese eingeführt wurde, um dem bei der Erhebung der Kammerbeiträge zu berücksichtigenden "Äquivalenzprinzip" als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 2 Rn. 12). Danach darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen, den er abgelten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - BVerwG 8 B 38.11 -, GewArch 2012, 405 f.; v. 21.10.2004 - BVerwG 6 B 60.04 -, GewArch, 2005, 24, 25 und v. 17.12.1998 - BVerwG 1 C 7.98 -, BVerwG 108, 169, 179; Senatsurt. v. 18.6.2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 31). Würde ein Landwirt, der nur aufgrund eines untergeordneten Teils seines Betriebes Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ist, sowohl in dieser als auch in der Landwirtschaftskammer zum vollen Beitrag veranlagt, stünde die Höhe des Beitrages bei der Industrie- und Handelskammer in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus dieser Kammerzugehörigkeit, den der Beitrag abgelten soll. Anders ist dies jedoch bei einem Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbstständigen gewerblichen Betrieb führt, für den er Mitglied der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG ist. Diesem erwächst der Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer ebenso im vollen Umfang wie jedem Dritten, der einen selbstständigen gewerblichen Betrieb innehat. Mangels einer ungerechtfertigten Doppelbelastung zählt daher der Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbstständigen gewerblichen Betrieb führt, nicht zu der Gruppe, die der Gesetzgeber mit der Zehntelregelung bei der Beitragserhebung hat privilegieren wollen.

Auch der Kläger ist nicht aufgrund einer besonderen Konstellation mit einem Teil seines im Übrigen einheitlich zu betrachtenden Betriebes Kammerzugehöriger der Beklagten, sondern weil er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen weiteren, selbstständigen gewerblichen Betrieb in der Form eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens führt.

Die Behauptung des Klägers, es handele sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Lohnunternehmen nicht um zwei selbständige Betriebe, sondern um einen einheitlichen Betrieb, hat den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Kläger nach seiner subjektiven Wahrnehmung von einem einheitlichen Betrieb ausgeht. Er leitet zugleich beide Unternehmen mit zum Teil sehr ähnlichen Tätigkeitsbereichen und wird in seiner alltäglichen Arbeit wohl zumeist nicht bewusst differenzieren, für welchen Betrieb er gerade tätig wird. Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die subjektive Sichtweise des Betroffenen, sondern auf die objektive Sicht auf die Betriebsstrukturen an. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Lohnunternehmen um einen einheitlichen Betrieb handelt, auf die tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Beitragsjahr 2012 abzustellen. Gleichwohl können auch Indizien aus zeitlich vor und nach dem maßgeblichen Beitragsjahr liegenden Jahren herangezogen werden, sofern keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in diesen Jahren im Vergleich zum maßgeblichen Beitragsjahr vorliegen. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen überwiegen die Indizien, die den Vortrag des Klägers bezüglich eines einheitlichen Betriebes widerlegen. Im Einzelnen:

In dem Schreiben des Finanzamtes G. an die Beklagte vom 10. Juli 2001 wird ausgeführt, dass der Kläger neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen (gewerblich) betreibe. Da der landwirtschaftliche Betrieb von der gewerblichen Tätigkeit zu trennen sei, liege kein steuerschädlicher Zukauf vor. Zwar ergibt sich eine Bindungswirkung für die Beklagte und das entscheidende Verwaltungsgericht lediglich im Hinblick auf die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht (vgl. VG Dessau, Urt. v. 12.10.2005, a.a.O., juris Rn. 18), jedoch entfaltet eine solche Äußerung des zuständigen Finanzamtes eine zu beachtende Indizwirkung, da dem Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Prüfungen umfangreiche Daten und Unterlagen der jeweiligen Betriebe vorliegen, die eine Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes und damit auch eine Einschätzung, ob von dem jeweiligen Steuerpflichtigen ein oder mehrere Betriebe geführt werden, zulässt. Zur Feststellung, ob die jeweiligen Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) resultieren, muss auch die Finanzbehörde ggf. Feststellungen dazu treffen, inwieweit die betreffende Tätigkeit noch dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.

Auch ist die Eintragung des Milchviehbetriebes des Klägers ins Handelsregister im Jahr 2014 unter der Firma Milchhof C. KG (vgl. https://www.handelsregister.de /rp_web/charge-info.do / Stand: 22. Juli 2016) ein Indiz dafür, dass auch bereits zuvor tatsächlich zwei getrennte Betriebe beim Kläger bestanden und diese Trennung nunmehr auch durch den formalen Akt der Eintragung eines der beiden Betriebe ins Handelsregister verdeutlicht wird.

Ein weiteres Indiz für ein selbständiges Gewerbe liegt vor, wenn sich hinsichtlich des Raumbedarfs, des Verwaltungsaufwands und wegen der Auslastung der Maschinen deren erhöhten Aufwands an Wartung, Pflege und Reparatur keine gravierenden Unterschiede zu anderen gewerblich geführten Fuhrparks oder Dienstleistungen erbringenden Maschinenringen ergeben (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.2.2012, a.a.O., juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Aus den "Anlagen-Einzelnachweise" im Rahmen des "Jahresabschluss HGB - steuerlich" für die Jahre 2009 und 2010 (Bl. 47 bis 56 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass das Lohnunternehmen des Klägers eine sehr umfangreiche Auswahl an Maschinen und Gerätschaften unterhält. Auch eine im Jahr 1997 gebaute Maschinenhalle und ein aus dem Jahr 2003 stammender Maschinenunterstand/Pultdach sind in diesen Anlagen-Einzelnachweisen als Sachanlagen des Lohnunternehmens des Klägers ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2009 im Lohnunternehmen des Klägers sechs Häckselwagen (vier Veenhuis Häckselwagen, ein Fortschritt Häckselwagen und ein BERGMANN HäWg / Kontoinventarnummern 02198018, 02198019, 02198031, 02198101, 02198103 und 02198106) vorhanden waren. Daneben werden in dieser Übersicht sechs Traktoren der Marke Fendt (Kontoinventarnummern 02241021, 02241101, 02241111, 02241112, 02241113, 02241114) sowie ein Traktor New Holland (Kontoinventarnummer 0224 1012) aufgeführt. Diese erhebliche Anzahl gleichartiger und insbesondere bei den Traktoren sehr teurer Maschinen erscheint zwar für ein Lohnunternehmen, nicht jedoch allein für einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb üblich. Die pauschale Behauptung des Klägers, er benötige so viele Traktoren für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, überzeugt nicht. Denn aus der vom Kläger vorgelegten Bachelor-Thesis ergibt sich, dass das Lohnunternehmen nicht nur alle Außenarbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers durchführt, sondern darüber hinaus für nahezu fünfzig weitere landwirtschaftliche Betriebe und Biogasanlagen Futterbau betreibt (S. 13 Abs. 2 der Bachelor-Thesis).

Des Weiteren weist der Verfasser der Bachelor-Thesis darauf hin, dass mit seiner Arbeit u.a. ermittelt werden soll, wie die Leitung zweier wachsender Unternehmen durch einen Unternehmer bewerkstelligt werden kann (vgl. S. 6 Abs. 3 der Bachelor-Thesis). Der Betriebsleiter (des Hofes C.) - der Kläger - sei Inhaber eines als Einzelunternehmen firmierenden Lohnunternehmens (S. 13 Abs. 2 der Bachelor-Thesis).

Auch die absolute Umsatzhöhe des Lohnunternehmens des Klägers im Jahr 2009 spricht gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes. In Anlehnung an die finanzgerichtliche Rechtsprechung kann nach der Verkehrsauffassung bei einem Umsatz aus überbetrieblicher Maschinenverwendung von knapp 200.000 DM (umgerechnet 102.258,38 Euro) pro Wirtschaftsjahr nicht mehr von einer einen landwirtschaftlichen Betrieb ergänzenden weiteren landwirtschaftlichen Betätigung ausgegangen werden (vgl. Nds. FG, Urt. v. 20.4.2005 - 3 K 423/00 -, juris Rn. 30). Der Umsatz des Klägers im Lohnunternehmen betrug im Jahr 2009 835.000,-- Euro und überstieg auch in den Folgejahren die eben aufgezeigte Umsatzgrenze erheblich.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter des Klägers grundsätzlich je nach Bedarf sowohl in dessen landwirtschaftlichem Betrieb als auch in dessen Lohnunternehmen eingesetzt werden (vgl. S. 13 Abs. 3 der Bachelor-Thesis), sind im Lohnunternehmen des Klägers auch Arbeitnehmer beschäftigt, die eigens für die Wartung und Pflege des Fuhrparks des Lohnunternehmens vom Arbeitgeber "B. C. - Landwirtschaftliches Lohnunternehmen" eingestellt werden. Zudem wird in der Bachelor-Thesis darauf hingewiesen, dass das Lohnunternehmen eigene Mitarbeiter beschäftigt (vgl. S. 13 Abs. 5 der Bachelor-Thesis).

Des Weiteren spricht die Darstellung des Lohnunternehmens des Klägers im Internet (http://www. M. - Stand: 21. Juli 2016) für die Annahme zweier selbständiger Betriebe des Klägers. Der Internetauftritt ist nicht etwa dergestalt gewählt, dass der Kläger sowohl seinen Milchviehwirtschaftsbetrieb als auch sein Lohnunternehmen darstellt, sondern es wird allein das Lohnunternehmen abgebildet. Dabei verweist der Kläger lediglich darauf, dass er Erfahrung in diesem Bereich aufgrund eines eigenen Milchviehbetriebes besitzt (vgl. http://www. N. /über-uns/ - Stand: 3. August 2016).

Unabhängig davon, dass dem Kläger die Zehntelregelung schon deshalb nicht zugutekommt, weil er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbstständigen gewerblichen Betrieb innehat, liegen auch die (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG hier nicht vor. Der Kläger übt nicht, wie es nach der Bestimmung erforderlich ist, "vorwiegend" Landwirtschaft aus.

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vorwiegend" im Rahmen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist auf das tatsächliche Verhältnis der landwirtschaftlichen Betätigung und der die Gewerbesteuerpflicht auslösenden Tätigkeit zueinander abzustellen. Dabei ist zunächst die Wortbedeutung des Begriffs "vorwiegend" in den Blick zu nehmen. Der Begriff ist eine Kreuzung von "vorherrschend" und "überwiegend" (vgl. Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 26, Spalte 1941 und 1939); ihm kommt die Bedeutung "hauptsächlich", "in erster Linie" "ganz besonders" und "zum größten Teil" zu (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/vorwiegend - Stand: 2. August 2016). Danach wird Landwirtschaft vorwiegend im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ausgeübt, wenn sie den Schwerpunkt der Tätigkeit des Kammerzugehörigen ausmacht. Ob eine schwerpunktmäßige landwirtschaftliche Betätigung vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für einen Außenstehenden und damit auch für die Beklagte schwierig ist, die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse zu beurteilen. Daher kann die Beklagte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität zur Beurteilung des Merkmals "vorwiegend" betriebliche und steuerliche Kennzahlen der jeweiligen landwirtschaftlichen und gewerblichen Bereiche wie zum Beispiel Ertrag, Umsatz oder Einkünfte sowie deren Verhältnis zueinander zugrunde legen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, das Verfahren der Beitragserhebung durch die jeweilige Industrie- und Handelskammer an die Feststellungen der jeweils zuständigen Steuerbehörde zu knüpfen, um so ein praktikables und einfaches Verfahren der Beitragserhebung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005, a.a.O., S. 347; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3.11.2010 - 6 A 10884/10 -, juris Rn. 20). Bei der Einführung der Regelung hat der Gesetzgeber auch auf den anteiligen Vergleich der jeweiligen Einkünfte aus den verschiedenen Bereichen abgestellt. Dies lässt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (9. Ausschuss) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Reform des Industrie- und Handelskammerwesens vom 24. Februar 1998 entnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass der bei anderen Freiberuflern als Apothekern heranzuziehende Teil des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb deutlich geringer sein könne als ein Viertel, da Apotheken im Vergleich zu anderen freien Berufen heute praktisch einen erheblich höheren Anteil an Einkünften gewerblicher Art (Verkauf fertiger Produkte) hätten (vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 8 und 9). Das Heranziehen betrieblicher oder steuerlicher Kennzahlen des Betriebes rechtfertigt sich auch in Anlehnung an die im finanzgerichtlichen Verfahren angewandten Grundsätze zur Abgrenzung von Einnahmen aus Landwirtschaft i.S.d. § 13 EStG und gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG, bei denen auf die jeweiligen Umsatzzahlen abgestellt wird. Danach liegt eine gesonderte gewerbliche Tätigkeit auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens oder ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebes Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100.000 DM bzw. 51.500,-- Euro im Wirtschaftsjahr betragen (vgl. BFH, Urt. v. 20.9.2007 - IV R 32/06 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; R 15.5 Abs. 9 bis 11 EStR 2008).

Soweit die genannten betrieblichen und steuerlichen Kennzahlen Gegenstand einer steuerbehördlichen Festsetzung oder Veranlagung geworden sind, muss sich das betroffene Kammermitglied im Rahmen der Beitragserhebung durch die Industrie- und Handelskammer hieran festhalten lassen und kann diesbezügliche Einwände nur in einem steuerbehördlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. Der Intention des Gesetzgebers, ein praktikables und einfaches Beitragserhebungsverfahren zu gewährleisten, liefe es zuwider, wenn die Industrie- und Handelskammer bei der Prüfung, ob ein Kammermitglied vorwiegend und damit im Schwerpunkt eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von den jeweiligen Finanzämtern ermittelten Kennzahlen ihrerseits überprüfen müsste.

Der prozentuale Anteil der zugrunde zu legenden Werte der Kennzahlen des jeweiligen Betriebs bzw. Betriebsteils, der erreicht werden muss, um von einer im Schwerpunkt betriebenen landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen, muss deutlich über 50 % liegen (a.A. VG Dessau, Urt. v. 12.10.2005, a.a.O., juris Rn. 17 - zu der Frage des Überwiegens landwirtschaftlicher Tätigkeit i.R.d. § 2 Abs. 2 IHKG). Bei einem prozentualen Anteil von nur knapp über 50 % ist noch nicht von einer in erster Linie bestehenden landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen. Nach den für die streitgegenständliche vorläufige Beitragsfestsetzung maßgeblichen Umsatzzahlen des Klägers des Jahres 2009 und dessen laut Einkommensteuerbescheid in den jeweiligen Bereichen erzielten Einkünften ist von einer im Schwerpunkt betriebenen landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers nicht auszugehen. Danach liegt der Anteil der landwirtschaftlichen Betätigung sogar unter 50 %. Der Umsatz des Klägers im Lohnunternehmen betrug im Jahr 2009 835.000,-- Euro, während sich der Umsatz im landwirtschaftlichen Betrieb auf 291.000,-- Euro belief und damit lediglich 25,78 % des Gesamtumsatzes in Höhe von 1.129.000,-- Euro ausmachte. Auch ein Vergleich der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes G. vom 29. Oktober 2012 deutet auf einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im gewerblichen Bereich hin. Während er im Bereich der Landwirtschaft Einkünfte in Höhe von 136.759,-- Euro erzielte, beliefen sich seine Einkünfte aus dem gewerblichen Bereich auf 250.777,-- Euro. Demnach macht der landwirtschaftliche Bereich lediglich einen Anteil von 35,32 % (136.759,-- Euro von 387.536,-- Euro = 35,32 %) der insgesamt erwirtschafteten Einkünfte aus.

Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Berücksichtigung dieser Zahlen greifen nicht durch. Er hat dazu vorgetragen, seine landwirtschaftlichen Erträge seien im Jahr 2009 wie auch in allen anderen landwirtschaftlichen Betrieben schlechter gewesen als in anderen Jahren. Zudem habe der steuerliche Gewinn im gewerblichen Bereich in diesem Jahr deutlich über dem in den übrigen Jahren, namentlich im Jahr 2010, gelegen, da 2009 durch Verkäufe von Inventargegenständen in größerem Umfang stille Reserven aufgedeckt worden seien. Da bereits bei der Ausgestaltung des zu erhebenden Beitrags nicht jeder individuellen Ertragssituation Rechnung getragen werden muss und Pauschalierungen möglich sind (vgl. Jahn, zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, in: GewArch 2005, 221, 23), kommt es auch bei der Prüfung des vorwiegenden Betreibens von Landwirtschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Ergebnis nicht darauf an, ob das der Festsetzung zugrundliegende Jahr eine Sonderkonstellation gegenüber anderen Jahren darstellt.

Auch die von der Beklagten vorgetragene Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 durch den Bescheid des Finanzamtes G. vom 22. Dezember 2014 auf 318.800,-- Euro (vgl. Blatt 131 der Gerichtsakte) wirkt sich auf die vorläufige Veranlagung durch den angefochtenen Bescheid nicht aus. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die vorläufige Veranlagung des Klägers auf die ihr zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt bekannte Veranlagung zur Gewerbesteuer abgestellt hat. Die nachträgliche Änderung der der vorläufigen Festsetzung zugrundeliegenden Beitragsveranlagung erfordert keine Änderung der vorläufigen Festsetzung. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, nach Kenntnis des für das maßgebliche Jahr 2012 festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages eine endgültige Beitragsfestsetzung vorzunehmen.

Hinsichtlich der weiteren Berechnung des vorläufig festgesetzten Beitrags für das Jahr 2012 hat der Kläger weder Einwände erhoben noch drängt sich aus anderen Gründen eine fehlerhafte Berechnung durch die Beklagte auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.