Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2012, Az.: 8 LA 156/11

Verweigerung der Zahlung von Versorgungsbeiträgen eines Mitglieds wegen einer vermeintlich fehlerhaften und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigenden Anlagestrategie des Versorgungswerks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.02.2012
Aktenzeichen
8 LA 156/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0203.8LA156.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.07.2011 - AZ: 5 A 675/11

Fundstellen

  • DStR 2012, 2100
  • DStRE 2013, 56-58
  • GewArch 2012, 314-315
  • KP 2012, 170-171
  • NJW 2012, 1899-1900
  • NWB 2012, 2992
  • NWB direkt 2012, 965
  • StX 2012, 318-319
  • ZAP EN-Nr. 540/2012
  • ZAP EN-Nr. 0/2012

Amtlicher Leitsatz

Dem Mitglied einer berufsständischen Versorgung steht ein Recht zur Verweigerung der Zahlung von Versorgungsbeiträgen wegen einer vermeintlich fehlerhaften und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigenden Anlagestrategie des Versorgungswerks nicht zu.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. Januar 2011 über die Festsetzung von Versorgungsbeiträgen für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 547,25 EUR abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Schutzwirkungen und Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbeiträgen nicht hinreichend berücksichtigt. Der durch die Zwangsmitgliedschaft bewirkte Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei nur solange gerechtfertigt, wie die Beklagte mit den eingenommenen Zwangsbeiträgen sorgfältig umgehe und die dem Kläger in Aussicht gestellte Rentenanwartschaft auch tatsächlich garantiere. Denn niemand könne gezwungen werden, seine für die Altersvorsorge bestimmten Finanzmittel für risikobehaftete Anlagen und die Erwirtschaftung von Verlusten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte gewährleiste die danach erforderliche sichere Anlage der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht. Die Gelder würden entgegen gesetzlicher Verpflichtungen nicht mündelsicher angelegt. Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise sei bereits in 2008 ein Verlust in Höhe von dreißig Millionen Euro erwirtschaftet worden. Gleichwohl überprüfe die Beklagte nicht, welche Verluste in ihrem Anlageportfolio bei möglichen zukünftigen Krisen eintreten würden. Sie habe bisher auch keine gegebenenfalls notwendigen Umstrukturierungen des Portfolios zur Erhöhung der Krisensicherheit vorgenommen. Die Beklagte behaupte vielmehr, Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen seien nicht erforderlich und der Bestand der Rentenanwartschaft des Klägers sei garantiert. Hieran bestünden erhebliche Zweifel. Denn die laufende und seit langem erwartete Krisenentwicklung, insbesondere das auch angesichts der Finanzsituation der Bundesrepublik Deutschland absehbare Zusammenbrechen des Marktes für Staatsanleihen, werde zu einer Entwertung der Rentenanwartschaften führen. Die danach nicht ordnungsgemäße Mittelverwendung der Beklagten rechtfertige die Einstellung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch den Kläger. Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die zwangsweise Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Beklagte insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als durch diese seit 2008 trotz bestehender rechtlicher Verpflichtung keine Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf die Finanzmarktkrise getroffen worden sind.

5

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Als Mitglied des beklagten Versorgungswerks ist der Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte zur Zahlung der satzungsmäßigen Versorgungsabgaben, die durch Leistungsbescheid festgesetzt werden, verpflichtet. Dass der hier streitgegenständliche Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2011 den sich insbesondere aus §§ 24 und 28 Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte ergebenden einfachrechtlichen Vorgaben nicht genügt, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

7

In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ist zudem geklärt, dass die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen grundsätzlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Art. 2, 3, 12 und 14 GG, entspricht und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind (vgl. BVerfG,Beschl. v. 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990 1653; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2007 - 6 B 40.07 -, [...] Rn. 8 f.; Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590 f. [BVerwG 05.12.2000 - 1 C 11/00]; Urt. v. 29.1.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 325; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.7.2011 - 2 L 247/09 -, [...] Rn. 12; Senatsbeschl. v. 23.4.2010 - 8 LA 64/10 -, [...] Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.12.2008, - 21 ZB 08.470 -, [...] Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl. 2000, 1064).

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Der streitgegenständliche Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2011 verletzt hier auch nicht ausnahmsweise Rechte des Klägers aus Art. 14 GG.

9

Der Leistungsbescheid begründet für den Kläger eine bloße Geldleistungspflicht gegenüber der Beklagten. Insoweit wird schon der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht berührt. Denn die Auferlegung von Geldleistungspflichten beeinträchtigt regelmäßig nur das Gesamtvermögen, das als solches nicht durch das Eigentumsgrundrecht geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, BVerfGE 10, 354, 371 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] m.w.N.).

10

Demgegenüber können Ansprüche und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht zwar in den Schutzbereich desArt. 14 Abs. 1 GG fallen, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl.BVerfG, Beschl. v. 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 -, NJW 2005, 2213; Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 -, [...] Rn. 8 f.; BVerwG, Urt. v.21.9.2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711, 712 jeweils m.w.N.). In den so eröffneten Schutzbereich greift die durch den streitgegenständlichen Leistungsbescheid allein begründete Geldleistungspflicht aber nicht ein. Einen Eingriff können insoweit allenfalls solche Handlungen der Beklagten bewirken, die zu Beeinträchtigungen der Ansprüche und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht führen. Dies mag bei einer rechtswidrigen und den Bestand der geschützten Ansprüche und Anwartschaften gefährdenden Anlage der durch die Erhebung von Versorgungsbeiträgen vereinnahmten Mittel der Fall sein. Derartige Handlungen zeigen sich aber nicht in dem von dem Kläger angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2011; sie sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

11

Mangels Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen des hier streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten besteht für den Senat daher auch kein Anlass, der Anregung des Klägers folgend das Berufungszulassungsverfahren zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG auszusetzen.

12

Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm schließlich kein Recht zur Verweigerung der Zahlung von Versorgungsbeiträgen im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der hierdurch vereinnahmten Mittel durch die Beklagte zu.

13

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, das mit dem Handeln der Körperschaft nicht einverstanden ist, das Mittel der Selbsthilfe in Form der Verweigerung des satzungsgemäßen Beitrags nicht zusteht (vgl.BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65.78 -, BVerwGE 59, 242 f.; Urt. v. 3.5.1977 - I C 57.74 -, Buchholz Nr. 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.11.1996 - M 16 S 96.5104 -, GewArch 1997, 195, 196; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.12.1992 - 11 A 10144.92 -, GewArch1993, 289; a.A. Hamburgisches OVG, Urt. v. 18.1.1977 - Bf III 4/76 -, NJW 1977, 1251 [OVG Hamburg 18.01.1977 - OVG Bf III 4/76] unter sehr restriktiven Voraussetzungen). Denn die Grundsätze des Rechtsstaats verbieten es, dass dem Anspruch auf Unterlassung der rechtswidrigen Betätigung einer Körperschaft eigenmächtig mit der Vorenthaltung des Körperschaftsbeitrags begegnet werden darf. In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen ist die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten; sie darf nicht der privaten, die Rechtsordnung durchbrechenden Eigenmacht ausgeliefert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O., S. 247 f.). Dem Kläger steht es, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, lediglich frei, konkrete Handlungen der Organe der Beklagten einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen oder körperschaftsintern auf die Mittelverwendung Einfluss zu nehmen und auf die Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens hinzuwirken.

14

Obwohl für das Berufungszulassungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der durch Versorgungsbeiträge vereinnahmten Mittel oder für einen Verstoß gegen die Bestimmungen für die Anlage gebundenen Vermögens in§ 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 54 Abs. 1, 2 und 4 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder in § 5 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über die Berichterstattung und Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sowie über die Anlagen berufsständischer Alterversorgungswerke i.V.m. der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen ergeben.

15

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

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Hieran gemessen kommt der von dem Kläger formulierten Frage,

welche Vermögensbetreuungspflichten in concreto die Verwalter fremden Vermögens in der Folge der Immobilienkrise seit Ende 2008 für ihre Verwaltung und Anlage fremden Vermögens treffen,
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keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, dass sich diese Frage in einem etwaigen Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Dies ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr berechtigt eine Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten durch die Organe eines berufsständischen Versorgungswerks, für deren Vorliegen hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dessen Mitglieder regelmäßig nicht zu einer Verweigerung der Zahlung der streitgegenständlichen Beiträge.