Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 8 LA 25/12
Verpflichtung einer Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG zum Zwecke der Ermöglichung einer Einbürgerung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.03.2012
- Aktenzeichen
- 8 LA 25/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 14196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0329.8LA25.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1, 3 AufenthG
- § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG
Fundstellen
- AUAS 2012, 200-202
- InfAuslR 2012, 230-232
- ZAR 2012, 400
Amtlicher Leitsatz
Die Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, dem Ausländer die Erfüllung der durch Gesetz geforderten Einbürgerungsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 40b Satz 1 und 40c StAG) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.
Tenor:
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre auf die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und hilfsweise von Aufenthaltserlaubnissen gerichtete Klage abgewiesen hat (1.), und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren (2.) haben keinen Erfolg.
Gründe
1.
Die Kläger haben ihren Antrag auf Zulassung der Berufung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestützt. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 8 LA 259/10 , [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 7 AV 4.03 , NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin zu 5. auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft, hilfsweise auf Einbürgerung und weiter hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Ermöglichung der Einbürgerung verneint. Der Anspruch auf Einbürgerung ergebe sich aufgrund der Staatenlosigkeit der Klägerin zu 5. im Zeitpunkt ihrer Geburt aus Art. 6 Abs. 2 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Unter Berücksichtigung gerade der Entstehungsgeschichte vermittele diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts subjektive Rechte. Mangels Umsetzung im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz begründeten diese Rechte der Klägerin zu 5. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung der Einbürgerung.
Diese Einwände greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 5. die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 StAG nicht erfüllt. Dem sind die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegen getreten.
Die von den Klägern geforderte unmittelbare Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. II 2004, S. 578 f f.) hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, es handele sich um eine die Vertragsstaaten verpflichtende, aber grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründende völkerrechtliche Vereinbarung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BT-Drs. 15/2145, S. 22: "Der letztgenannte Teil dieser Bestimmung zeigt auf, dass die in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätze und Vorschriften nur Staatenverpflichtungen begründen und dementsprechend innerstaatlich kein unmittelbar anwendbares Recht sind.", und VG Oldenburg, Urt. v. 13.12.2010 11 A 249/10 , [...] Rn. 21). Auch die hier von den Klägern herangezogene Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 zeigt deutlich, dass es sich nur um einen an den innerstaatlichen Gesetzgeber gerichteten Rechtsetzungsauftrag und nicht um eine zur unmittelbaren Anwendung gegenüber dem Individuum geeignete Norm handelt. So wird in Satz 1 dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert, dass erst der Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht eine Regelung vorsieht, dass seine Staatsangehörigkeit durch in seinem Hoheitsgebiet geborene Kinder erworben wird, die bei der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Zur Umsetzung dieses durch eine nationale Vorschrift zu erreichenden Regelungsziels werden in Satz 2 der Bestimmung zudem verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der nationalen Regelung aufgezeigt. Der von den Klägern geforderte Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt kraft Gesetzes ist dabei nur eine Möglichkeit. Alternativ dazu kann der nationale Gesetzgeber vorsehen, dass staatenlos gebliebene Kinder erst später auf Antrag die Staatsangehörigkeit erwerben. Diesen Erwerb kann der nationale Gesetzgeber von der Stellung eines Antrages und von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von höchstens fünf Jahren unmittelbar vor der Antragstellung abhängig machen. Entgegen der Auffassung der Kläger sieht Art. 6 Abs. 2 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit mithin schon keinen unbedingten und von keinen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängigen Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit für im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geborene, sonst staatenlose Kinder vor. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die Klägerin zu 5. im Zeitpunkt ihrer Geburt überhaupt staatenlos gewesen ist.
Die Klägerin zu 5. hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung einer Einbürgerung nach den Bestimmungen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur zu den in Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes genannten Zwecken erteilt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung einer Einbürgerung oder auch nur zur Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens ist danach nicht vorgesehen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zwar auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Ein solcher begründeter Fall liegt bei der hier von der Klägerin zu 5. erstrebten Ermöglichung einer Einbürgerung aber offensichtlich nicht vor. Eine Einbürgerung setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 40b Satz 1 und 40c StAG vielmehr stets einen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraus. Wäre die Ausländerbehörde bei Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 40b Satz 1 oder 40c StAG gehalten, einen unrechtmäßigen Aufenthalt des die Einbürgerung begehrenden Ausländers durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beenden, um ihm so eine Einbürgerung zu ermöglichen, würde das wesentliche Tatbestandsmerkmal des "rechtmäßigen Aufenthalts" in§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 40b Satz 1 und 40c StAG sinnentleert. Die Ausländerbehörde ist mithin nicht verpflichtet, dem Ausländer die Erfüllung der durch Gesetz geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1978 I B 246.77 , Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12; GK-StAG, Stand: Oktober 2007, § 8 Rn. 44).
Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Ausreise nach Schweden im Zeitraum von August bis November 2009 als eine die Integration der minderjährigen Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse hindernde Aufenthaltsunterbrechung angesehen. Es habe sich um eine Panikreaktion des psychisch erkrankten Klägers zu 7., des Vaters der minderjährigen Kläger, gehandelt, deren Folgen diesen nicht zugerechnet werden dürften. Das Verwaltungsgericht habe auch die Bemühungen und Erfolge der minderjährigen Kläger angesichts der von diesen nicht zu vertretenden schwierigen Rahmenbedingungen nicht angemessen gewürdigt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass die Eltern, die Kläger zu 6. und 7., Analphabeten seien, die Kinder mithin als erste Generation überhaupt regelmäßig eine Schule besuchten. Die stets nur befristete Aussetzung der Abschiebung habe sich auf das Lern- und Schulverhalten der minderjährigen Kläger negativ ausgewirkt.
Auch diese Einwände greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung eines zutreffenden Maßstabes festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ergebenden Schutzwirkungen die Ausreise der Kläger aus dem Bundesgebiet nicht rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse jedenfalls nicht maßgeblich wegen der Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet durch die Ausreise der Kläger nach Schweden und die dortige Asylantragstellung verneint. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht vielmehr nach eingehender Bewertung der auch in der Senatsrechtsprechung anerkannten Kriterien - Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.8.2010 8 PA 182/10 , [...] Rn. 5 f.; v. 7.4.2010 8 PA 45/10 , [...] Rn. 15) - gelangt. Danach scheitert eine Integration der Kläger zu 6. und 7. schon an der weit überwiegenden Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, der mangelnden Fähigkeit zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts und der teilweise mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache. Besondere Integrationsleistungen der minderjährigen Kläger zu 1. bis 5. und 8., die eine Ausnahme von dem Grundsatz der familienbezogenen Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2010 8 PA 265/10 , [...] Rn. 6; v. 12.7.2010 8 LA 154/10 , [...] Rn. 16) rechtfertigen und den Verbleib der gesamten Familie im Bundesgebiet erfordern könnten, sind nicht festzustellen. Entgegen der Darstellung der Kläger hat das Verwaltungsgericht dabei in der angefochtenen Entscheidung sowohl die sich aus dem geringen Bildungsstand der Kläger zu 6. und 7. ergebenden Schwierigkeiten für das Lern- und Schulverhalten ihrer minderjährigen Kinder (Urteil v. 18.1.2012, Umdruck, S. 9 f.) als auch die gezielte Förderung durch den Besuch einer Förderschule und das Jugendzentrum Schortens (Urteil v. 18.1.2012, Umdruck, S. 10) nicht nur berücksichtigt, sondern als anerkennenswerte Versuche einer Verbesserung der Integration angesehen.
Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien als Nachfahren der Verfolgten des nationalsozialistischen Völkermordes ein aufenthaltsrechtlicher Privilegierungsanspruch zustehe und von Verfassungs wegen eine Gleichbehandlung mit den jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion geboten sei.
Auch dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu.
Eine die Kläger erfassende Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 können die Kläger nicht beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 15. November 2011 1 C 21.10 , [...] Rn. 12, ausgeführt:
"Ob das Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine Anordnung erlässt, steht in seinem Ermessen ("kann"). Dieses Ermessen ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv ("zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahin begrenzt, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei ist. Es handelt sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000 BVerwG 1 C 19.99BVerwGE 112, 63[BVerwG 19.09.2000 - 1 C 19/99] zur Anordnungsbefugnis einer obersten Landesbehörde nach der Vorgängerregelung zu § 23 Abs. 1 AufenthG in § 32 AuslG 1990) - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <66>)."
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis, das für dieses Verfahren keinen Gebührentatbestand enthält, und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.