Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2011, Az.: 10 LA 13/09

Umstrukturierung eines Betriebes zur Umstellung der bisherigen Produktion von Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung des Sektors

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2011
Aktenzeichen
10 LA 13/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0211.10LA13.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.12.2008 - AZ: 12 A 2420/06
nachfolgend
OVG Berlin-Brandenburg - 11.02.2011 - AZ: 10 LA 13/09

Fundstelle

  • AUR 2011, 251-254

Amtlicher Leitsatz

Eine Umstellung der Erzeugung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und des § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV a.F. setzt voraus, dass der Betriebsinhaber seinen vorhandenen Betrieb so umstrukturiert, dass er dessen bisherige Produktion von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 umstellt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der 90,12 ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche von jeweils 99,75 EUR auf 632,31 EUR.

2

Am 17. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" und beantragte u.a. die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund einer geltend gemachten Umstellung seines Betriebes von der Milcherzeugung auf die Bullenmast. Zur Begründung führte er im Antragsverfahren aus, von 1992 bis 2002 habe er auf einem Pachtbetrieb bei Osnabrück Milchviehwirtschaft betrieben. Den Betrieb habe er am 1. Oktober 2002 einschließlich Referenzmenge an den Eigentümer zurückgegeben. Zum gleichen Datum habe er einen Betrieb in A. gepachtet, auf dem er Bullen gemästet habe.

3

Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 90,12 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 EUR zu. Seinen Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe keine betriebsinterne Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere berücksichtigungsfähige Erzeugung vorgenommen, sondern einen komplett neuen Betrieb gepachtet. Dies werde von Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 und § 17 BetrPrämDurchfV [a.F.] nicht erfasst.

4

Die daraufhin am 5. Mai 2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhalte ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem 15. Mai 2004 an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung ... teilgenommen habe, (besondere) Zahlungsansprüche. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der genannten Verordnung gelte Abs. 1 auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum und bis spätestens zum 15. Mai 2004 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt hätten. Die Vorschrift werde konkretisiert durch§ 17 BetrPrämDurchfV [a.F.]. Absatz 1 der Regelung bestimme die Art und Weise der Ermittlung bzw. der Errechnung des betriebsindividuellen Betrages. Maßgeblich sei gemäߧ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV [a.F.] die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den 12 Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung. Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV [a.F.] werde ein betriebsindividueller Betrag nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung mindestens 50% der in Abs. 1 Satz 2 genannten Erzeugung ...im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden seien. Bereits dem Wortlaut der Vorschriften sei zu entnehmen, dass Fälle wie der vorliegende nicht erfasst würden, denn die Regelungen sprächen von einer Umstellung der Erzeugung im Zusammenhang mit der Erzeugung des Betriebes. Der Kläger jedoch habe seine landwirtschaftliche Betätigung auf einem Betrieb (Milchviehwirtschaft) vollständig aufgegeben und eine andere landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem neuen Betrieb (Bullenmast) aufgenommen. Dies sei keine betriebsbezogene Umstellung. Die Betriebsprämie werde nicht mehr für eine bestimmte Produktion eines bestimmten Landwirts gewährt, sondern für die auf einem bestimmten Betrieb aktivierten Flächen. Der Wert der ihr zugrunde liegenden Zahlungsansprüche spiegele das auf diesem Betrieb erwirtschaftete Volumen der Prämien aufgrund der früheren Prämienregelungen im Referenzzeitraum wieder. Dieses Volumen werde in Gestalt des betriebsindividuellen Betrages dem jeweiligen Betriebsinhaber für diesen Betrieb zugewiesen. In besonderen Ausnahmefällen (Erbfolge, vorweggenommene Erbfolge, vertragliche Vereinbarung der Übernahme bei Kauf oder Pacht) könne ein Betriebsnachfolger an dessen Stelle treten und den betriebsindividuellen Betrag des jeweiligen Betriebes übernehmen. Entsprechend heiße es in der 30. Eingangserwägung zu der VO (EG) Nr. 1782/2003: " Der Gesamtanspruch eines Betriebes sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Fläche zu binden ..." Artikel 23 der VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 17 BetrPrämDurchfV sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Regelung ermögliche die Berücksichtigung eines außerhalb des Referenzzeitraumes gewährten Prämienvolumens auf einem Betrieb bei Umstellung der Erzeugung und betreffe nicht den Fall, in dem ein Betriebsinhaber eine bestimmte Produktion auf einem anderen Betrieb neu bzw. erstmalig aufnehme. Die vom Kläger vertretene Ansicht würde zu einem vom jeweiligen Betrieb losgelösten persönlichen Vertrauensschutz führen, der immer dann eine doppelte Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages eines Betriebes nach sich zöge, wenn ein Pachtbetrieb vom Vorpächter im Referenzzeitraum bereits im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Sektors bewirtschaftet worden sei und der Vorpächter sich diesen im Rahmen der Beantragung von Zahlungsansprüchen selbst zuweisen lasse und nicht an den Nachfolgepächter übertrage (vgl. Art. 13 oder Art. 17 der VO [EG] Nr. 795/2004). Zuweisungen bzw. Berechnungen von betriebsindividuellen Beträgen auf der Grundlage von Prämienvolumen aus Zeiten, die nicht in den Referenzzeitraum fielen, seien daher nur zulässig, wenn Doppelberücksichtigungen bzw. -vergaben auszuschließen seien. Dies wiederum sei - von den oben genannten besonderen Ausnahmefällen der Übertragung von Prämien abgesehen - nur der Fall, wenn das Prämienaufkommen bzw. die Produktion auf ein und demselben Betrieb im Referenzzeitraum aus bestimmten Gründen nicht der von der Betriebsplanung erwarteten Produktion entspreche. Offen bleiben könne, ob die Beklagte das Begehren des Klägers, betriebsindividuelle Beträge infolge der Übernahme des neuen Pachtbetriebes und seiner aufgenommenen Bullenmast zugewiesen zu bekommen, hätte in einen Investitionsfall umdeuten können bzw. müssen. Denn auch die Berücksichtigung von betriebsindividuellen Beträgen gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 setze - wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe - eine Investition ineinem bereits im Referenzzeitraum geführten Betrieb voraus, die sich erst nach Ablauf des Referenzzeitraumes (voll) auswirke. Der Kläger habe die Bullenmast auf dem Mastbetrieb jedoch nach seinem eigenen Vortrag zum Jahre 2003 (prämienrelevant) aufgenommen.

5

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Denn der geltend gemachten Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel (1. ) an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt teilweise nicht vor ( a ) und ist im Übrigen weder hinreichend dargelegt ( b ) noch wäre er insoweit der Sache nach gegeben ( c ). Der vorgebrachte weitere Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor ( 2. ).

6

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 - 10 LA 119/08 - und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228] [OVG Niedersachsen 27.03.1997 - 12 M 1731/97]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 - 10 LA 119/08 - und v. 17. 2. 2010 - 5 LA 342/08 -, Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegungen zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1. 4. 2010 - 10 LA 152/08 -; vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64).

7

a)

Die Darlegungen des Klägers, mit denen er geltend macht, dass die Vorinstanz eine besondere Lage nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zu Unrecht verneint habe, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis. Der Rechtsstandpunkt des Klägers wird nicht dadurch gestützt, dass sowohl in dem 13. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 795/2004 als auch in Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und in der Überschrift zu Art. 18 VO (EG) Nr. 795/2004 von dem "Betriebsinhaber" gesprochen wird und das Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes personenbezogen ist. Denn Betriebsinhaber genießen den hier in Rede stehenden Vertrauensschutz nicht für alle unternehmerischen Lebensentscheidungen, die sich ansonsten vor dem Hintergrund der Einführung der Betriebsprämieregelung als nachteilig erweisen könnten, sondern erhalten ihn nur in den eigens normierten Ausnahmefällen einer sogenannten "besonderen Lage" im Sinne der Artikel 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 und 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Für die hier interessierenden Ausnahmefälle des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 ist schon der Überschrift dieses Artikels zu entnehmen, dass nicht die etwaige Enttäuschung eines Vertrauens des Betriebsinhabers, sondern vielmehr die "Umstellung der Erzeugung" diese "besondere Lage" maßgeblich kennzeichnet.

8

Da eine Umstellung der Erzeugung im Sinne des Art. 23 VO (EG) Nr. 795/2004 durch den Betriebsinhaber vorgenommen werden muss und ein Betrieb die Gesamtheit der von diesem verwalteten Produktionseinheiten ist, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden (Art. 2 Buchst. b VO [EG] Nr. 1782/2003), hat man unter "Umstellung der Erzeugung" eine Umstellung des Einsatzes dieser vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten in Richtung auf die Produktion anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verstehen. Weiter gestützt wird dieses Rechtsverständnis von der Überlegung, dass es in den beiden Absätzen des Art. 23 VO (EG) Nr. 795/2004 um einen speziellen Vertrauensschutz für jene Betriebsinhaber geht, die einen Beitrag zu einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Veränderung der Agrarproduktion leisten. In den Fällen desArt. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ergibt sich die erstrebte allgemeine Neuausrichtung der Erzeugung aus dem Inhalt des jeweiligen nationalen Programms. In den Fällen des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 liegt der angestrebte Wandel darin, dass es durch eine Umstellung von der Milcherzeugung auf die Produktion bestimmter anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu einer stärkeren Vermeidung der Überproduktion von Milch in der Europäischen Union kommen soll. Dieses Ziel lässt sich aber nur dann nachhaltig erreichen, wenn vorhandene Betriebe mit Erfolg so umstrukturiert werden, dass unter Aufrechterhaltung ihrer Rentabilität an die Stelle der Milcherzeugung eine Produktion entsprechender anderer Erzeugnisse tritt, sodass sich die Gesamtzahl derjenigen Betriebe, die Milchwirtschaft deshalb betreiben, weil sie strukturell darauf angewiesen sind, dauerhaft verringert. Ein Betriebsinhaber, der seinen Betrieb so umstrukturiert, dass er von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 umstellt, leistet folglich einen wertvollen Beitrag zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Veränderung der Agrarproduktion, der es rechtfertigt, sein Vertrauen in die Rentabilität dieser Umstellung durch die Anerkennung einer "besonderen Lage" besonders zu schützen. Dagegen trägt nicht in vergleichbarer Weise zu dem angestrebten Wandel bei ein Betriebsinhaber, der - wie der Kläger - die Bewirtschaftung seines bisherigen Betriebs mit Milcherzeugung lediglich aufgibt, um diesen Betrieb einschließlich der Milchreferenzmenge an den Eigentümer zurückgegeben und andernorts eine Bullenmast aufzunehmen. Denn mangels Umstrukturierung des zurückgegebenen Betriebs besteht keine Gewähr dafür, dass der dortige Betriebsnachfolger davon absehen wird, die Milcherzeugung fortzusetzen. Es ist somit sehr wohl ein sachlicher Grund erkennbar, weshalb nur derjenige Betriebsinhaber durch die Gewährung von Vertrauensschutz subventionsrechtlich besonders gefördert wird, der eine "Umstellung der Erzeugung" durch entsprechende Umstrukturierung seines Betriebes vornimmt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass es nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des abstrakten Prämienvolumens eines Betriebes kommen soll. Denn mit der Einführung der Betriebsprämienregelung war keine Erhöhung des Gesamtumfangs der Stützung und der Zahlungsansprüche über die geltenden Haushaltsgrenzen hinaus bezweckt (Erwägungsgrund Nr. 31 der VO [EG] Nr. 1782/2003). Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind grundsätzlich nur die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat (Erwägungsgrund Nr. 29 Satz 1 der VO [EG] Nr. 1782/2003). Und die nationale Reserve, aus der die zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge bei doppelter Berücksichtigung eines Prämienvolumens aufzubringen wären, dient grundsätzlich nur der Berücksichtigung besonderer Situationen (Erwägungsgrund Nr. 29 Satz 2 der VO [EG] Nr. 1782/2003).

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b)

Bereits die Darlegungen des Klägers sind unzureichend, soweit er Folgendes geltend macht: Aus den Gründen, mit denen er sich dagegen wende, dass Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV [a.F.] eine "betriebsbezogene Umstellung" der Erzeugung voraussetzten, ergebe sich zugleich die Fehlerhaftigkeit der Rechts-auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine besonderer Lage im Sinne des Art. 21 VO [EG] Nr. 795/2004 eine Investition erfordere, die in einem bereits im Referenzzeitraum geführten Betrieb erfolgt sei und sich erst nach Ablauf des Referenzzeitraums (voll) auswirke. Denn die in Bezug genommenen Ausführungen des Klägers auf den Seiten 1 bis 4, erster Absatz, der Antragsbegründungsschrift vom 17. Februar 2009 sind inhaltlich nur darauf zugeschnitten, den zuArt. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV [a.F.] vertretenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zu entkräften, aber, wie oben unter II. 1. a) ausgeführt, schon hierzu nicht geeignet. Die schlichte Behauptung des Klägers, aus ihnen ergebe sich zugleich die Fehlerhaftigkeit der zu Art. 21 VO [EG] Nr. 795/2004 vertretenen Rechtsaufassung der Vorinstanz, ist folglich nicht nachvollziehbar. Vielmehr enthalten die Darlegungen, auf die verwiesen wird, keine Gegenargumentation mit einem hinreichenden Bezug zu Art. 21 VO [EG] Nr. 795/2004.

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c)

Selbst wenn man von dem soeben aufgezeigten Darlegungsmangel absähe, müsste der Zulassungsantrag erfolglos bleiben, weil das angefochtene Urteil jedenfalls aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen auch insoweit im Ergebnis richtig ist, als dem Kläger die begehrten höheren Zahlungsansprüche unter dem Blickwinkel eines "Investitionsfalls" versagt werden. Denn der Kläger hat der Beklagten weder einen schriftlichen Investitionsplan noch ein schriftliches Investitionsprogramm übermittelt und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 25. 5. 2009 - 10 LA 181/08 -, RdL 2009, 205, Beschl. v. 7. 9. 2010 - 10 LA 67/08 -, und Urt. v. 18.1.2011 - 10 LB 70/09 -. [...], Langtext Rn. 34 ff., auch veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, m.w.N.) sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV a.F. andere objektive Nachweise über die zusätzliche, investitionsbedingte Produktionskapazität nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller sie innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung a.F. beigebracht hat. Aus Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV a.F. kann geschlossen werden, dass es Sache des Betriebsinhabers ist, mit seinem Antrag - und d.h. bereits innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung a.F. - alle insoweit für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde zu übermitteln (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 - und Urt. v. 18.1.2011 - 10 LB 70/09 -, jeweils a.a.O.). Der Kläger hat aber bis zum 17. Mai 2005, an dem die Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung a.F. hier ablief (vgl. §§ 1 Abs. 1 NVwVfG und 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), hinreichende objektive Nachweise über die zusätzliche, investitionsbedingte Produktionskapazität nicht vorgelegt.

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2.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn die konkrete Rechtssache diese Frage nicht aufwirft, weil sie nicht entscheidungserheblich ist, sodass sie in einem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden müsste (Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 37; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 149).

12

Anhand der vorliegenden Rechtssache nicht klärungsfähig ist die seitens des Klägers aufgeworfene Teilfrage, ob die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nach § 17 BetrPrämDurchfV [a.F.] nur dann möglich sei, wenn die Umstellung der Erzeugung in dem Betrieb erfolge, den der Landwirt bereits im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) geführt habe, oder ob eine Umstellung der Erzeugung auch dann berücksichtigungsfähig sei, wenn sie sich auf einen nach Ablauf oder am Ende des Bezugszeitraums neu gepachteten oder gekauften Betrieb beziehe. Denn wie oben unter II. 1. a) dieses Beschlusses ausgeführt, setzt eine Umstellung der Erzeugung im Sinne desArt. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und des § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV a.F. voraus, dass der Betriebsinhaber seinen vorhandenen Betrieb so umstrukturiert, dass er dessen bisherige Produktion von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 umstellt. Eine solche Umstellung hat der Kläger jedoch weder als Inhaber des Pachtbetriebes bei Osnabrück noch als (Mit-)Inhaber des Betriebes in A. vorgenommen. Da es deshalb hier an jeder auf einen Betrieb bezogenen "Umstellung der Erzeugung" im Rechtssinne fehlt, kommt es im konkreten Fall nicht darauf an, ob und wann die in Rede stehenden Betriebe gepachtet oder gekauft wurden.

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Nicht klärungsfähig anhand der hiesigen Rechtssache ist auch die weitere durch den Kläger formulierte Teilfrage, ob die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nach § 15 BetrPrämDurchfV [a.F.] nur dann möglich sei, wenn die Investition in dem Betrieb erfolge, den der Landwirt bereits im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) geführt habe, oder ob eine Investition auch dann berücksichtigungsfähig sei, wenn sie sich auf einen nach Ablauf oder am Ende des Bezugszeitraums neu gepachteten oder gekauften Betrieb beziehe. Denn wie oben unter II. 1. c) dieses Beschlusses ausgeführt, können dem Kläger auf der Grundlage des § 15 BetrPrämDurchfV a.F. schon deshalb keine höheren Zahlungsansprüche zuerkannt werden, weil er der Beklagten weder einen schriftlichen Investitionsplan oder ein schriftliches Investitionsprogramm übermittelt noch ihr andere hinreichende objektive Nachweise über die zusätzliche, investitionsbedingte Produktionskapazität fristgerecht vorgelegt hat. Es ist daher im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, ob und wann der Betrieb gepachtet oder gekauft wurde, auf den sich die von dem Kläger geltend gemachte Investition bezieht.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).